Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 2245/06 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5589/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 9.8.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 9.8.2006 ist schon deswegen unbegründet und damit zurückzuweisen, weil der Kläger nicht bedürftig ist. Bei Zugrundelegung seiner eigenen Angaben verfügt der Kläger über ein Nettoeinkommen von etwa 970 EUR. Unter Berücksichtigung der Wohnkosten ergibt dies ein einzusetzendes Einkommen von etwa 670 EUR. Nach der Tabelle zu § 115 ZPO ergibt dies monatliche Raten von 250 EUR. Da nach § 115 Abs. 3 ZPO Raten nur festgesetzt werden können, wenn die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten voraussichtlich übersteigen, und da die voraussichtlichen Kosten (Mittelgebühr) hier weit unter 1000 EUR betragen, ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 9.8.2006 ist schon deswegen unbegründet und damit zurückzuweisen, weil der Kläger nicht bedürftig ist. Bei Zugrundelegung seiner eigenen Angaben verfügt der Kläger über ein Nettoeinkommen von etwa 970 EUR. Unter Berücksichtigung der Wohnkosten ergibt dies ein einzusetzendes Einkommen von etwa 670 EUR. Nach der Tabelle zu § 115 ZPO ergibt dies monatliche Raten von 250 EUR. Da nach § 115 Abs. 3 ZPO Raten nur festgesetzt werden können, wenn die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten voraussichtlich übersteigen, und da die voraussichtlichen Kosten (Mittelgebühr) hier weit unter 1000 EUR betragen, ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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