Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 13 AL 112/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Bescheide der Beklagten vom 09.02.2004, 10.05.2004 und 13.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2004 werden aufgehoben, soweit die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für mehr als 26 Wochen ab dem 21.01.1997 aufgehoben und die entsprechenden Leistungen zurückgefordert worden sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin 11/20 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen der Anrechnung von Vermögen.
Die 1949 geborene Klägerin bezog seit September 1996 im Anschluss an Arbeitslosengeld (Alg) Alhi. Ihr Ehemann K.K. bezog nach Erschöpfung des Anspruchs auf Alg ab dem 09.01.1997 ebenfalls Alhi. Aufgrund einer Mitteilung der Finanzbehörden vom 10.12.2003 erfuhr die Beklagte, dass die Klägerin und ihr Ehemann am 21.01.1997 Inhaber eines Kontos bei der türkischen Bank S.D. N. in B. waren und auf diesem Konto z u diesem Zeitpunkt ein Guthaben von 50.000,00 DM vorhanden war. Die Klägerin wurde daraufhin angehört und darauf hingewiesen, dass die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.12.2003 wegen des Vorhandenseins von Vermögen aufgehoben werden solle. Sie trug vor, dass Geld am 21.01.2000 der Tochter und dem Schwiegersohn in der Türkei geschenkt zu haben. Eine entsprechende Schenkungsvereinbarung vom 21.01.2000 legte sie vor. Sie habe nie über das behauptete Vermögen verfügt. Mit Bescheid vom 09.02.2004 hob die Beklagte die Bewilligung für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.12.2003 auf, weil die Klägerin grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch - SGB X - ) und forderte insgesamt 47.235,72 EUR zurück. Anzurechnen sei auch der aufgrund § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestehende Rückübertragungsanspruch gegen die Tochter.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und trug vor, ein Rückübertragungsanspruch bestehe nicht, weil die Tochter das Geld verbraucht habe und über kein Vermögen verfüge. Es liege dementsprechend eine Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB vor. Grobe Fahrlässigkeit könne ihr nicht vorgeworfen werden, weil sie wegen mangelnder Sprach- und Rechtskenntnisse nicht um ihre Verpflichtung zur Angabe des Vermögens gewusst habe. Insbesondere sei nicht bekannt gewesen, dass auch Guthaben in der Türkei angegeben werden müsste.
Mit Bescheid vom 10.105.2004 änderte die Beklagte ihren Aufhebungsbescheid ab und hob nunmehr die Bewilligung nur noch für den Zeitraum vom 21.01.1997 bis zum 27.02.1998 auf. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 16.000,00 DM für beide Ehegatten ergebe sich ein verwertbares Vermögen von 34.000,00 DM. Dividiert durch ihr maßgebliches Bemessungsentgelt in Höhe von 590,00 DM ergebe sich ein Zeitraum fehlender Bedürftigkeit von 57,57 Wochen. Ein Betrag von 11.726,62 EUR wurde zurückgefordert.
Die Klägerin hielt ihren Widerspruch aufrecht und wies darauf hin, dass bereits mit Bescheid vom 18.02.1998 die Bewilligung für die Zeit vom 10.09.1996 bis zum 31.01.1998 aufgehoben worden sei, so dass sie gar keine Alhi bezogen habe. Ferner habe sie auch nur über die Hälfte der 50.000,00 DM verfügen können und der Ehemann über die andere Hälfte. Abzüglich des Freibetrages von 8.000,00 DM liege daher höchstens ein Vermögen von 17.000,00 DM vor. Auch der altersabhängige Freibetrag in Höhe von 200,00 EUR pro Lebensjahr sei nicht berücksichtigt worden.
Daraufhin änderte die Beklagte den Bescheid vom 10.05.2004 mit Bescheid vom 13.10.2004 dahingehend ab, dass die bereits aufgrund des Bescheides vom 18.02.1998 für die Zeit vom 21.01.1997 bis zum 27.02.1998 erstattete Leistung in Höhe von 1.455,16 EUR von dem Erstattungsbetrag abgezogen wurde und sich nunmehr eine Gesamtforderung von 10.271,40 EUR ergab. Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2004 zurückgewiesen und ausgeführt, die Klägerin hätte aufgrund der überreichten Merkblätter wissen müssen, dass eine Änderung des Vermögens mitzuteilen gewesen wäre. Entgegen dieser Verpflichtung habe sie nicht angegeben, dass ab dem 21.01.1997 ein Vermögen von 50.000,00 DM bestanden habe. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 12.09.1997 mit dem Alhi ab dem 10.09.1997 bewilligt worden sei, sei § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 330 des Sozialgesetzbuches, Drittes Buch (SGB III), weil die Klägerin die in dem Antrag vorhandenen ausdrücklich gestellten Fragen nach Vermögen verneint habe. Die Frage habe sich nicht ausschließlich auf inländisches Vermögen bezogen. Aufgrund des Merkblattes habe sie gewusst, dass das Vorhandensein von Vermögen für den Anspruch von Bedeutung sein könne. Mit Bescheid vom 12.02.2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.05.2004 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2004 hob die Beklagte auch die Bewilligung der Alhi für den Ehemann der Klägerin für die Zeit vom 09.01.1997 bis zum 03.12.1997 auf. Bei dem Ehemann wurde ebenfalls ein verwertbares Vermögen von 34.000,00 DM angerechnet und dieses durch sein Arbeitsentgelt in Höhe von 710,.00 DM geteilt. Auf diese Weise wurde ein Zeitraum von 47 Wochen errechnet, in denen keine Bedürftigkeit bestanden habe und ein Betrag von 6.661,32 EUR zurückgefordert.
Mit ihrer Klage vom 19.11.2004 trägt die Klägerin in Ergänzung des bisherigen Vorbringens vor, soweit unzutreffende Angaben gemacht worden seien, beruhe dies höchstens auf einfacher Fahrlässigkeit, weil die Klägerin wegen mangelnder Sprach- und Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der Angaben bezüglich des Sparguthabens nicht habe erkennen können. Sie habe weder in der Türkei noch hier eine Schule besucht. Auch einen Beruf habe sie nicht erlernt. Bei der Firma N. sei sie 15 Jahre lang als Hilfsarbeiterin beschäftigt gewesen und habe dort auf einem Staubsauger 2 Schrauben befestigen müssen. Behördengänge und auch Geldabhebungen oder Einzahlung habe immer ihr Ehemann vorgenommen. Auch beim Einkaufen habe sie auf die türkische Sprache zurückgreifen können. Die Anträge seien von einem unter der türkischen Bevölkerung bekannten "Experten" ausgeführt worden. Dieser sei Mitarbeiter eines sozialen Dienstes gewesen. Sie habe sich darauf verlassen, dass seine Bearbeitung der Angelegenheit zutreffend gewesen sei. Dieser habe das Formular gelesen, ihr die entsprechenden Fragen gesellt und das Formular ausgefüllt. Danach habe sie es unterschrieben. Da sie selbst nicht lesen und schreiben könne, habe sie nicht kontrollieren können, ob jeder Satz vorgelesen worden sei. Soweit ihr Mann mitgewesen sei, habe dieser sich um die Formulare gekümmert. Sie könne sich nicht daran entsinnen, dass sie von dem "Experten" nach den Vermögensverhältnissen befragt worden sei. Dieser habe auch ohne ihre Mitteilung im Antrag vom 20.08.1997 die Eigentumswohnung angeben können, weil er nur unweit von ihrer Familie wohne und über die Verhältnisse Bescheid wisse. Es sei auch nicht einzusehen, dass das Vermögen bei ihr angerechnet werde, denn andere mit einem viel höheren Vermögen hätten ebenfalls Ansprüche geltend gemacht. Ihr sei der Unterschied zwischen Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe nicht bekannt. Im Übrigen könne auch die Berechnung der Beklagten nicht nachvollzogen werden. Jedenfalls dürfe höchstens die Hälfte des Vermögens bei ihr angerechnet werden und die andere Hälfte bei ihrem Mann, da es ansonsten zu einer Doppelanrechnung komme.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 09.02.2004, 10.05.2004 und 13.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie berechnet die Erstattungsforderung mit Schriftsatz vom 11.01.2005 neu auf 5.299,93 EUR ohne Beiträge zur Sozialversicherung. Auf den Inhalt dieses Schriftsatzes wird wegen der Berechnung im Einzelnen verweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, auszugehen sei von dem Vermögen des Arbeitslosen und seines Ehegatten. Bei beiden werde aber auch der volle Freibetrag in Höhe von 16.000,00 DM abgezogen. Die Klägerin lebe seit mindestens 1982 in Deutschland und könne sich auf mangelnde Sprachkenntnisse nicht berufen. Die § 812 ff. BGB seien bezüglich des Wegfalls der Bereicherung im Sozialrecht nicht anwendbar. Ein altersabhängiger Freibetrag in Höhe von 200,00 EUR pro Lebensjahr werde erst mit der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) angerechnet.
Das Gericht hat die Akten über den Rechtsstreit des Ehemannes der Klägerin bezüglich der o. g. Erstattungsbescheide mit dem Aktenzeichen S 18 AL 188/04 beigezogen. Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte, der beigezogen Streitakte des Ehemannes sowie der Verwaltungsakte der Beklagten; dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin ist beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig soweit die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für mehr als 26 Wochen ab dem 21.01.1997 aufgehoben und die entsprechenden Leistungen zurückgefordert worden sind.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 21.01.1997 ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Die Beklagte hat insoweit zutreffend die ursprüngliche Aufhebung nach § 45 SGB X in eine solche nach § 48 SGB X umgedeutet. Dies ist auch im Hinblick auf die notwendige Anhörung nach § 24 SGB X zulässig, weil auf der einen Seite nicht feststeht, dass die Klägerin bereits bei Beantragung der Alhi über Vermögen verfügte und andererseits beide Bescheide für die Zeit ab dem 21.01.1997 auf die gleiche Rechtsfolge gerichtet sind (vgl. BSG, Urteil vom 10.02.1993 - 9/9a RVs 5/91). Die Voraussetzungen dieser Norm liegen dem Grunde nach vor, denn die Klägerin war nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Sozialgesetzbuches, Erstes Buch (SGB I) verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (Nr. 1) und Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind (Nr. 2) unverzüglich mitzuteilen. Im Alhi-Antrag vom 26.08.1996 wurden Angaben zum Nichtvorhandensein von Vermögen gemacht.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 12.09.1997 mit dem Arbeitslosenhilfe erneut ab dem 10.09.1997 bewilligt wurde, ist § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn er auf Angaben beruht, die der Begünstigte zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Die Klägerin hat im Antrag auf Arbeitslosenhilfe vom 20.08.1997 die ausdrückliche Frage nach dem Vorhandensein von Vermögen verneint, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt zusammen mit ihrem Ehemann über ein Bankguthaben in der Türkei in Höhe von 50.000,00 DM verfügte. Die Klägerin hat daher offensichtlich unrichtige Angaben gemacht, denn im Antrag auf Arbeitslosenhilfe wird nicht allein nach dem inländischen Vermögen, sondern nach Vermögen allgemein gefragt.
Die Angaben zum Vermögen waren für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erheblich, denn Anspruch auf Alhi haben nur Arbeitnehmer die bedürftig sind (§ 134 Abs. 1 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes - AFG- bzw. § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III). Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist (§ 137 Abs. 2 AFG bzw. § 193 Abs. 2 SGB III). Wie lange und mit Rücksicht auf welches Vermögen die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist, ist dabei der Regelung durch Rechtsverordnung überlassen (§ 137 Abs. 3AFG; § 206 Nr. 1 SGB III). Die aufgrund der Ermächtigung des § 137 Abs. 3 AFG hierzu getroffenen Regelungen der § 6 bis 9 AlhiV finden auch unter der Geltung des SGB III Anwendung (BSG, Urteil vom 09.08.2001 - B 11 AL 11/01 R). § 6 Abs. 1 AlhiV bestimmt, dass das Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen ist, soweit es verwertbar, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens den Freibetrag von jeweils 8.000,00 DM übersteigt. Gegen die Verwertbarkeit bestehen hier keine Bedenken. Das Vermögen der Klägerin und des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten beträgt hier am 21.01.1997 und bei der Stellung der maßgeblichen Folgeanträge 50.000,00 DM. Abzüglich des Freibetrages von 16.000,00 DM ergibt sich ein zu berücksichtigendes Vermögen von 34.000,00 DM. Nach § 9 AlhiV besteht Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtet. Die Einzelbeträge des berücksichtigungsfähigen Vermögens des Arbeitslosen und dessen Ehegatten sind für die nach § 9 AlhiV vorgesehene Berechnung für einen einheitlichen Rechenvorgang zusammenzufassen (BSG, Urteil vom 02.11.2000 - B 11 AL 35/00 R). Das bedeutet, dass für die Berechnung der Dauer der Berücksichtigung nach § 9 AlhiV von dem Gesamtvermögen der Ehegatten auszugehen ist. Dieser Betrag ist durch das Arbeitsentgelt zu teilen, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nach Auffassung der Kammer insoweit rechtswidrig, als bei der Berechnung der Dauer der fehlenden Bedürftigkeit nach § 9 AlhiV lediglich durch das Arbeitsentgelt der Klägerin geteilt wurde. Eine solche Auslegung von § 9 AlhiV widerspricht bei Ehegatten, die beide gleichzeitig Alhi beziehen, dem Sinn und Zweck der Arbeitslosenhilfe und wäre zudem mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar. Die Alhi unterschied sich von Sozialhilfe vor allem dadurch, dass vom Grundsatz her nicht nur Leistungen gewährt wurden, die den jeweiligen individuellen Bedarf des Empfängers deckten, sondern dass dem Arbeitslosen ein Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen eingeräumt war, die sich - wie das Alg - nach dem ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelt richteten und in ihrer Höhe gesetzlich festgelegt waren (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, § 193 Rn 10). Die Arbeitslosenhilfe sollte damit als Lohnersatzleistung dem Arbeitslosen einen prozentualen Anteil seines bisherigen Lebensstandards erhalten - Lebensstandardprinzip - (vgl. BVerfGE 87, 234, 257). Dieses Prinzip wurde für den hier in Betracht kommenden Zeitraum vor dem 01.01.2002 durch das Verbot der Doppelberücksichtigung des Einkommens unterstrichen. Danach konnte Vermögen, dass in der Bedürftigkeitsprüfung bereits berücksichtigt worden und nach Ablauf der gemäß § 9 AlhiV errechneten Dauer fehlender Bedürftigkeit noch vorhanden war, nicht erneut berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 09.08.2001 - B 11 AL 11/01 R). Diese Rechtsprechung wurde u. a. damit begründet, dass das im Recht der Sozialhilfe geltende strenge Subsidiaritätsprinzip im Bereich der Alhi im Hinblick auf das Lebensstandardprinzip großzügiger ausgestaltet worden war. Bei der von der Beklagten praktizierten Auslegung des § 9 AlhiV kann jedoch bei Ehegatten, die beide Alhi beziehen, das Ziel den Arbeitslosen einen prozentualen Anteil (§ 136 AFG: 57 oder 53 Prozent) des bisherigen Lebensstandards zu erhalten im Hinblick auf die Dauer des Anspruchs nur in gleichheitswidriger Weise erreicht werden. Der Lebensstandard von Ehegatten in einer Doppelverdienerehe wird nämlich von beiden und nicht nur von einem Einkommen geprägt. Da nach § 9 AlhiV die Dauer der fehlenden Bedürftigkeit von der Höhe des Vermögens und der Höhe des Arbeitsentgeltes abhängt, muss bei Zusammenrechnung des Vermögens auch das Arbeitsentgelt beider Ehegatten zusammengezählt werden. Bei höherem Arbeitsentgelt ergibt sich nämlich eine kürzere Zeit der fehlenden Bedürftigkeit, d. h. trotz bestehenden Vermögens kann bei höherem Arbeitsentgelt und damit bei höherem Lebensstandard früher wieder Arbeitslosenhilfe bezogen werden. Der vorherige höhere Lebensstandard wirkt sich daher dahingehend aus, dass nach der Verordnung ein schnellerer Verbrauch des Vermögens fingiert wird. Die Handhabung der Beklagten führt jedoch dazu, dass der höhere Lebensstandard der Doppelverdienerehe gleichheitswidrig nicht berücksichtigt wird. Dadurch käme es zu einer Ungleichbehandlung von Alleinverdienerehen und Doppelverdienerehen. Beispielsweise würde bei einem gleich hohen Vermögen von 20.000,00 DM und einem Alleinverdienerarbeitsentgelt in Höhe von 2.000,00 DM sich ein Zeitraum der fehlenden Bedürftigkeit von 10 Wochen errechnen, während bei einem Doppelverdienerarbeitsentgelt von 2 x 1.000,00 DM sich ein Zeitraum der fehlenden Bedürftigkeit von 20 Wochen ergäbe. Die Klägerin wird daher im Vergleich zu den o. g. Personengruppen ungleich behandelt indem zwar das gesamte Vermögen der Eheleute, nicht aber das gesamte Arbeitsentgelt der Berechnung zugrundegelegt wird. Diese Ungleichbehandlung wird auch durch den für Ehegatten auf 16.000,00 DM verdoppelten Freibetrag nach § 6 Abs. 1 AlhiV nicht teilweise ausgeglichen, denn dieser doppelte Freibetrag steht Ehegatten bzw. Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft unabhängig davon zu, wem der Vermögensgegenstand rechtlich zuzuordnen ist. Dieser Auslegung des § 6 Abs. 1 AlhiV ist im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete umfassende Einbeziehung des Vermögens des Ehegatten bzw. Partners in die Bedürftigkeitsprüfung zuzustimmen. Danach muss das Vermögen des Partners selbst dann für den Lebensunterhalt des Arbeitslosen eingesetzt werden, wenn es dem nicht arbeitslosen Partner allein gehört. Der dieser Regelung zugrundeliegende Gedanke, dass in ehetypischen Haushaltsgemeinschaften aus einem Topf gewirtschaftet wird, gebietet es folgerichtig auch die den einzelnen Haushaltsmitgliedern zustehenden Vergünstigungen ungeachtet ihrer individuellen Zuordnung insgesamt diesem gemeinsamen Topf gutzuschreiben (Hengelhaupt in Hauck-Noftz, SGB III, § 193 Rn 299; a. A. Ebsen in Gagel, SGB III, § 193). Der vorgeschlagenen Auslegung folgt auch die tatsächliche Handhabung und die Weisungslage bei der Beklagten (vgl. DA der BA 5. und 3.3.1. Abs. 3c zu § 193 sowie II. des Runderlasses vom 14.07.1997). Auch in Fällen, in denen nur ein Ehegatte Vermögen besitzt, wird daher von der Rechtsprechung unbeanstandet der volle Freibetrag von 16.000,00 DM angerechnet (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.02.2006 - L 3 AL 113/05). Im Übrigen verblieben auch bei der Anrechnung des Freibetrages nur bei demjenigen Partner, der auch Vermögen besitzt, genügend Fallgestaltungen, bei denen jeweils ein Vermögen von über 8.000,00 DM gegeben ist und nur ein Partner Arbeitslosenhilfe bezieht. Die festgestellte Ungleichbehandlung besteht daher auch unabhängig von der oben dargestellten und umstrittenen Frage der Freibetragsanrechnung bei Ehegatten oder Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung sind nicht ersichtlich. Die von der Beklagten gewählte Auslegung des § 9 AlhiV, die das Lebensstandardprinzip bei der Berechnung der Dauer der fehlenden Bedürftigkeit nicht berücksichtigt, führt vielmehr zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung von Ehepartnern und Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft, die beide erwerbstätig waren, gegenüber Ehepaaren, bei denen nur ein Partner erwerbstätig war. Sie führt damit zu einem Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Weiterhin ist sie geeignet, in der gesellschaftlichen Wirklichkeit die Hausfrauenehe zu begünstigen. Dem steht Artikel 3 Abs. 2 GG entgegen, der eine Festschreibung überkommenner Rollenverteilungen zum Nachteil von Frauen verbietet. Außerdem ist eine Auslegung der AlhiV zu vermeiden, die geeignet ist, in die freie Entscheidung der Ehegatten über ihre Aufgabenverteilung in der Ehe einzugreifen (Artikel 6 Abs. 1 GG - vgl. zur Einkommensanrechnung: BverfGE 87, 234, 257 ff. ). § 9 der AlhiV 1974 ist daher dahingehend auszulegen, dass nicht nur das Vermögen sondern auch das Arbeitsentgelt der Partner zusammenzurechnen ist, wenn beide Partner Arbeitslosenhilfe beziehen. Nach den dargestellten Bescheiden der Beklagten war bei dem Ehemann ein Arbeitsentgelt von 710,00 DM und bei der Klägerin ein Arbeitsentgelt von 590,00 DM zu berücksichtigen. Dies ergibt ein Gesamtentgelt von 1300,00 DM. Die Division des Vermögens von 34.000,00 DM durch das Arbeitsentgelt von 1300,00 DM ergibt 26,15, so dass Bedürftigkeit für 26 volle Wochen nicht gegeben ist.
Im Übrigen kann die Klage keinen Erfolg haben. Die subjektiven Voraussetzungen für die Aufhebung bzw. Rücknahme der Alhi-Bewilligungen liegen vor. Die Klägerin konnte auf den Bestand der Verwaltungsakte nicht vertrauen, da sie einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für sie nachteiliger Änderungen der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) bzw. die Bewilligungen auf Angaben beruhen, die sie zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig und unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) oder sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt im besonders schwerem Maße verletzt hat und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und deshalb nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSG; Urteil vom 19.02.1986 - 7 RAr 55/94 - SozR 1300 § 48 Nr. 22). Teilt ein Versicherter wesentliche Tatsachen nicht mit, obwohl er dazu verpflichtet war und auch darüber belehrt worden ist, liegt in der Regel grobe Fahrlässigkeit vor (Wiesner in von Wulfen SGB X § 45 Rn 22 m.w.N.). Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Entscheidend sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalls und die individuellen Fähigkeiten des Betroffenen (BSG, Urteil vom 31.08.1976 - 7 RAr 112/74 - BSGE 42,184).
Aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin zumindest grob fahrlässig das Vorhandensein von Vermögen nicht mitgeteilt bzw. unrichtige Angaben bei der Antragstellung gemacht hat. Ausweislich der in der Akten befindlichen Antragsformulare war der Klägerin das Merkblatt für Arbeitslose ausgehändigt worden. Unter Ziffer 9 des Merkblattes werden die Pflichten von Leistungsbeziehern beschrieben. Speziell für Bezieher von Arbeitslosenhilfe wird darauf hingewiesen, dass das Arbeitsamt zu benachrichtigen sei, wenn Einkommen oder Vermögen des Leistungsbeziehers bzw. des Ehegatten oder Lebenspartners zu berücksichtigen ist oder diesem Erträge aus Vermögen gutgeschrieben werden. Besonders hervorgehoben wird, dass in diesen Fällen mit einer Erstattung der Leistung zu rechnen ist. Des weiteren musste die Klägerin auch aufgrund der Verfahrensweise bei der Antragstellung bekannt sein, dass es bei der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe auf die Bedürftigkeit und auch auf das Vorhandensein von Vermögen ankommt. Die Antragsvordrucke vom 26.08.1996, 20.08.1997 und 16.08.1999 enthalten nämlich jeweils ergänzende, in grüner Kugelschreiberschrift vorgenommene Anmerkung der Antragsannehmer der Beklagten, die verdeutlichen, dass die abgefragten Sachverhalte bei der Antragsabgabe erneut mit der Klägerin durchgesprochen wurden. Insbesondere zur Fragestellung Nr. 9.2 nach anrechenbarem Vermögen finden sich hier bei jeder Frage grüne Häkchen. Im Antrag vom 20.08.1997 wurde zudem die Angabe "Eigentumswohnung" grün unterstrichen und eine entsprechende Eigentumswohnung mit einer Größe von 65 qm als gemeinsames Vermögen der Klägerin und ihres Ehegatten angegeben. Es entsprach vor diesem Hintergrund einfachen und naheliegenden Überlegungen, das Bankguthaben in der Türkei offen zu legen, um der Beklagten eine Überprüfung zu ermöglichen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 11.05.2006, L 9 AL 55/05).
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, ihr sei der rechtliche Unterschied zwischen Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe nicht bekannt gewesen. Soweit die Klägerin davon ausging, Vermögen spiele für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe keine Rolle, handelt es sich hierbei nicht um einen unvermeidbaren Rechtsirrtum. Leistungsempfänger dürfen sich auf die Richtigkeit der eigenen rechtlichen Beurteilung grundsätzlich nicht verlassen. Sie sind vielmehr verpflichtet, dem Leistungsträger seine rechtliche Bewertung durch Angabe der maßgeblichen Tatsachen zu ermöglichen. Werden im Vertrauen auf die eigene Rechtsmeinung wesentliche Mitteilungen unterlassen, so begründet dies einen groben Verstoß gegen die für jedermann offenkundige Sorgfaltspflicht im Rechtsverkehr (LSG Hessen, Urteil vom 20.02.2006 - L 9 AL 896/03). Soweit die Klägerin sich zu diesem Punkt nicht durch einen Rechtsanwalt oder durch die Beklagte hat beraten lassen, ist in der ungeprüften Annahme einer fehlenden Mitteilungspflicht ein grob fahrlässiges Verhalten zu sehen.
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, sie habe das Merkblatt und die Fragestellungen in den Antragsvordrucken wegen mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache nicht verstanden. Aus § 19 Abs. 1 SGB X folgt, dass es Aufgabe der Klägerin war, sich Klarheit über den Inhalt von Antragsvordrucken und Merkblättern zu verschaffen, soweit insofern in ihrer Sphäre Sprachprobleme vorlagen. Zwar können sprachliche Verständigungsschwierigkeiten unverschuldete Irrtümer hervorrufen, jedoch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Ausländern ein Sorgfaltsverstoß anzulasten sein kann, wenn in Kenntnis der Verständigungsprobleme nicht das erforderliche unternommen wird, um diese Probleme auszuräumen. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht verschiedentlich entschieden, dass einem Ausländer im Rahmen eines Wiedereinsetzungsbegehrens die Berufung auf Verständigungsprobleme zulässigerweise versagt werden darf, wenn er nicht seinerseits alles zumutbare unternommen hat, sich Kenntnis von dem Inhalt der Schriftstücke zu verschaffen (BVerfGE 40, 182, 184; 86, 280, 284 ff.). Der Sorgfaltsverstoß liegt nämlich nicht darin, dass der Ausländer den Inhalt des amtlichen Schreibens nicht verstanden, sondern darin das er sich nicht zureichend um die Verfolgung seiner Interessen gekümmert hat, obwohl er nach Lage des Falles hierzu Anlass hatte und dazu in der Lage war. Die Klägerin hatte hier spätestens im Rahmen der Überprüfung der Leistungsanträge bei der Beklagten und der konkreten Rückfragen hinsichtlich des Punktes "Vermögen" Anlass und Gelegenheit eine weitere Aufklärung durch die Beklagte, sei es unter Einschaltung eines Dolmetschers zu erwirken.
Die Behauptung der Klägerin, sie habe sich auf die Einschätzung eines von ihr eingeschalteten sachkundigen "Experten" verlassen, vermag sie nicht zu entlasten. Nach § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der auch im Sozialrecht gilt (vgl. BSGE 28, 258, 259 ff.) ist hier ein Verschulden derjenigen Person, deren sich die Klägerin zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten gegenüber der Beklagten bedient hat, im gleichen Umfang zuzurechnen, wie eigenes Verschulden. Die Klägerin hätte sich daher entweder einen kundigeren Berater auswählen oder sich direkt von der Beklagten beraten lassen müssen. Diese war nach den §§ 13 - 15 SGB I zur Aufklärung, Beratung und Auskunft verpflichtet. Ferner war die Beklagte nach § 16 Abs. 3 SGB I verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden. Hierzu hätte die Beklagte ggf. einen Dolmetscher einschalten müssen. Bei einer fehlerhaften Beratung durch die Beklagte hätte eine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin nicht mehr angenommen werden können. Auch in der Paralellwertung in der Leidensphäre muss sich einem der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Bezieher von Sozialleistungen aufdrängen, dass er nicht verstandene Fragen nicht ins Blaue hinein beantworten und den Antragsannehmer nicht in dem Glauben lassen darf, sämtliche Fragen seien voll verstanden worden. Sofern tatsächlich nicht verstanden wird, auf welche Frage jeweils welche Antwort gegeben worden ist, ist auf dieser Grundlage eine fehlerhafte Beantwortung mindestens im Sinne eines bedingten Schädigungsvorsatzes billig und in Kauf genommen worden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.2000 - L 5 AL 4372/00).
Die Kammer hat keinen Anhalt dafür, dass die Klägerin intellektuell zu einer solchen Parallelwertung nicht in der Lage war. Die Klägerin lebt über 20 Jahre in Deutschland und war davon 15 Jahre berufstätig. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie keine Schule besucht und nur als Hilfsarbeiterin gearbeitet hat, konnte sie durchaus nachvollziehen, dass sich in den von ihr unterschriebenen Formblättern Angaben befanden, von denen ihr Anspruch gegen die Beklagte abhängig war. Da sie diese Angaben unterschreiben musste, war ihr auch klar, dass sie letztlich für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich ist und Sorge dafür zu tragen hat, dass der Inhalt der Antworten den Tatsachen entspricht.
Da die Bewilligung von Alhi für 26 Wochen mit Recht aufgehoben worden ist, ist die Klägerin gemäß § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die gezahlten Leistungen zu erstatten. Weiter hat die Klägerin nach § 157 Abs. 3a AFG bzw. § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch die von der Beklagten entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen der Anrechnung von Vermögen.
Die 1949 geborene Klägerin bezog seit September 1996 im Anschluss an Arbeitslosengeld (Alg) Alhi. Ihr Ehemann K.K. bezog nach Erschöpfung des Anspruchs auf Alg ab dem 09.01.1997 ebenfalls Alhi. Aufgrund einer Mitteilung der Finanzbehörden vom 10.12.2003 erfuhr die Beklagte, dass die Klägerin und ihr Ehemann am 21.01.1997 Inhaber eines Kontos bei der türkischen Bank S.D. N. in B. waren und auf diesem Konto z u diesem Zeitpunkt ein Guthaben von 50.000,00 DM vorhanden war. Die Klägerin wurde daraufhin angehört und darauf hingewiesen, dass die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.12.2003 wegen des Vorhandenseins von Vermögen aufgehoben werden solle. Sie trug vor, dass Geld am 21.01.2000 der Tochter und dem Schwiegersohn in der Türkei geschenkt zu haben. Eine entsprechende Schenkungsvereinbarung vom 21.01.2000 legte sie vor. Sie habe nie über das behauptete Vermögen verfügt. Mit Bescheid vom 09.02.2004 hob die Beklagte die Bewilligung für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.12.2003 auf, weil die Klägerin grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch - SGB X - ) und forderte insgesamt 47.235,72 EUR zurück. Anzurechnen sei auch der aufgrund § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestehende Rückübertragungsanspruch gegen die Tochter.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und trug vor, ein Rückübertragungsanspruch bestehe nicht, weil die Tochter das Geld verbraucht habe und über kein Vermögen verfüge. Es liege dementsprechend eine Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB vor. Grobe Fahrlässigkeit könne ihr nicht vorgeworfen werden, weil sie wegen mangelnder Sprach- und Rechtskenntnisse nicht um ihre Verpflichtung zur Angabe des Vermögens gewusst habe. Insbesondere sei nicht bekannt gewesen, dass auch Guthaben in der Türkei angegeben werden müsste.
Mit Bescheid vom 10.105.2004 änderte die Beklagte ihren Aufhebungsbescheid ab und hob nunmehr die Bewilligung nur noch für den Zeitraum vom 21.01.1997 bis zum 27.02.1998 auf. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 16.000,00 DM für beide Ehegatten ergebe sich ein verwertbares Vermögen von 34.000,00 DM. Dividiert durch ihr maßgebliches Bemessungsentgelt in Höhe von 590,00 DM ergebe sich ein Zeitraum fehlender Bedürftigkeit von 57,57 Wochen. Ein Betrag von 11.726,62 EUR wurde zurückgefordert.
Die Klägerin hielt ihren Widerspruch aufrecht und wies darauf hin, dass bereits mit Bescheid vom 18.02.1998 die Bewilligung für die Zeit vom 10.09.1996 bis zum 31.01.1998 aufgehoben worden sei, so dass sie gar keine Alhi bezogen habe. Ferner habe sie auch nur über die Hälfte der 50.000,00 DM verfügen können und der Ehemann über die andere Hälfte. Abzüglich des Freibetrages von 8.000,00 DM liege daher höchstens ein Vermögen von 17.000,00 DM vor. Auch der altersabhängige Freibetrag in Höhe von 200,00 EUR pro Lebensjahr sei nicht berücksichtigt worden.
Daraufhin änderte die Beklagte den Bescheid vom 10.05.2004 mit Bescheid vom 13.10.2004 dahingehend ab, dass die bereits aufgrund des Bescheides vom 18.02.1998 für die Zeit vom 21.01.1997 bis zum 27.02.1998 erstattete Leistung in Höhe von 1.455,16 EUR von dem Erstattungsbetrag abgezogen wurde und sich nunmehr eine Gesamtforderung von 10.271,40 EUR ergab. Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2004 zurückgewiesen und ausgeführt, die Klägerin hätte aufgrund der überreichten Merkblätter wissen müssen, dass eine Änderung des Vermögens mitzuteilen gewesen wäre. Entgegen dieser Verpflichtung habe sie nicht angegeben, dass ab dem 21.01.1997 ein Vermögen von 50.000,00 DM bestanden habe. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 12.09.1997 mit dem Alhi ab dem 10.09.1997 bewilligt worden sei, sei § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 330 des Sozialgesetzbuches, Drittes Buch (SGB III), weil die Klägerin die in dem Antrag vorhandenen ausdrücklich gestellten Fragen nach Vermögen verneint habe. Die Frage habe sich nicht ausschließlich auf inländisches Vermögen bezogen. Aufgrund des Merkblattes habe sie gewusst, dass das Vorhandensein von Vermögen für den Anspruch von Bedeutung sein könne. Mit Bescheid vom 12.02.2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.05.2004 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2004 hob die Beklagte auch die Bewilligung der Alhi für den Ehemann der Klägerin für die Zeit vom 09.01.1997 bis zum 03.12.1997 auf. Bei dem Ehemann wurde ebenfalls ein verwertbares Vermögen von 34.000,00 DM angerechnet und dieses durch sein Arbeitsentgelt in Höhe von 710,.00 DM geteilt. Auf diese Weise wurde ein Zeitraum von 47 Wochen errechnet, in denen keine Bedürftigkeit bestanden habe und ein Betrag von 6.661,32 EUR zurückgefordert.
Mit ihrer Klage vom 19.11.2004 trägt die Klägerin in Ergänzung des bisherigen Vorbringens vor, soweit unzutreffende Angaben gemacht worden seien, beruhe dies höchstens auf einfacher Fahrlässigkeit, weil die Klägerin wegen mangelnder Sprach- und Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der Angaben bezüglich des Sparguthabens nicht habe erkennen können. Sie habe weder in der Türkei noch hier eine Schule besucht. Auch einen Beruf habe sie nicht erlernt. Bei der Firma N. sei sie 15 Jahre lang als Hilfsarbeiterin beschäftigt gewesen und habe dort auf einem Staubsauger 2 Schrauben befestigen müssen. Behördengänge und auch Geldabhebungen oder Einzahlung habe immer ihr Ehemann vorgenommen. Auch beim Einkaufen habe sie auf die türkische Sprache zurückgreifen können. Die Anträge seien von einem unter der türkischen Bevölkerung bekannten "Experten" ausgeführt worden. Dieser sei Mitarbeiter eines sozialen Dienstes gewesen. Sie habe sich darauf verlassen, dass seine Bearbeitung der Angelegenheit zutreffend gewesen sei. Dieser habe das Formular gelesen, ihr die entsprechenden Fragen gesellt und das Formular ausgefüllt. Danach habe sie es unterschrieben. Da sie selbst nicht lesen und schreiben könne, habe sie nicht kontrollieren können, ob jeder Satz vorgelesen worden sei. Soweit ihr Mann mitgewesen sei, habe dieser sich um die Formulare gekümmert. Sie könne sich nicht daran entsinnen, dass sie von dem "Experten" nach den Vermögensverhältnissen befragt worden sei. Dieser habe auch ohne ihre Mitteilung im Antrag vom 20.08.1997 die Eigentumswohnung angeben können, weil er nur unweit von ihrer Familie wohne und über die Verhältnisse Bescheid wisse. Es sei auch nicht einzusehen, dass das Vermögen bei ihr angerechnet werde, denn andere mit einem viel höheren Vermögen hätten ebenfalls Ansprüche geltend gemacht. Ihr sei der Unterschied zwischen Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe nicht bekannt. Im Übrigen könne auch die Berechnung der Beklagten nicht nachvollzogen werden. Jedenfalls dürfe höchstens die Hälfte des Vermögens bei ihr angerechnet werden und die andere Hälfte bei ihrem Mann, da es ansonsten zu einer Doppelanrechnung komme.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 09.02.2004, 10.05.2004 und 13.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie berechnet die Erstattungsforderung mit Schriftsatz vom 11.01.2005 neu auf 5.299,93 EUR ohne Beiträge zur Sozialversicherung. Auf den Inhalt dieses Schriftsatzes wird wegen der Berechnung im Einzelnen verweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, auszugehen sei von dem Vermögen des Arbeitslosen und seines Ehegatten. Bei beiden werde aber auch der volle Freibetrag in Höhe von 16.000,00 DM abgezogen. Die Klägerin lebe seit mindestens 1982 in Deutschland und könne sich auf mangelnde Sprachkenntnisse nicht berufen. Die § 812 ff. BGB seien bezüglich des Wegfalls der Bereicherung im Sozialrecht nicht anwendbar. Ein altersabhängiger Freibetrag in Höhe von 200,00 EUR pro Lebensjahr werde erst mit der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) angerechnet.
Das Gericht hat die Akten über den Rechtsstreit des Ehemannes der Klägerin bezüglich der o. g. Erstattungsbescheide mit dem Aktenzeichen S 18 AL 188/04 beigezogen. Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte, der beigezogen Streitakte des Ehemannes sowie der Verwaltungsakte der Beklagten; dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin ist beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig soweit die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für mehr als 26 Wochen ab dem 21.01.1997 aufgehoben und die entsprechenden Leistungen zurückgefordert worden sind.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 21.01.1997 ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Die Beklagte hat insoweit zutreffend die ursprüngliche Aufhebung nach § 45 SGB X in eine solche nach § 48 SGB X umgedeutet. Dies ist auch im Hinblick auf die notwendige Anhörung nach § 24 SGB X zulässig, weil auf der einen Seite nicht feststeht, dass die Klägerin bereits bei Beantragung der Alhi über Vermögen verfügte und andererseits beide Bescheide für die Zeit ab dem 21.01.1997 auf die gleiche Rechtsfolge gerichtet sind (vgl. BSG, Urteil vom 10.02.1993 - 9/9a RVs 5/91). Die Voraussetzungen dieser Norm liegen dem Grunde nach vor, denn die Klägerin war nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Sozialgesetzbuches, Erstes Buch (SGB I) verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (Nr. 1) und Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind (Nr. 2) unverzüglich mitzuteilen. Im Alhi-Antrag vom 26.08.1996 wurden Angaben zum Nichtvorhandensein von Vermögen gemacht.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 12.09.1997 mit dem Arbeitslosenhilfe erneut ab dem 10.09.1997 bewilligt wurde, ist § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn er auf Angaben beruht, die der Begünstigte zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Die Klägerin hat im Antrag auf Arbeitslosenhilfe vom 20.08.1997 die ausdrückliche Frage nach dem Vorhandensein von Vermögen verneint, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt zusammen mit ihrem Ehemann über ein Bankguthaben in der Türkei in Höhe von 50.000,00 DM verfügte. Die Klägerin hat daher offensichtlich unrichtige Angaben gemacht, denn im Antrag auf Arbeitslosenhilfe wird nicht allein nach dem inländischen Vermögen, sondern nach Vermögen allgemein gefragt.
Die Angaben zum Vermögen waren für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erheblich, denn Anspruch auf Alhi haben nur Arbeitnehmer die bedürftig sind (§ 134 Abs. 1 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes - AFG- bzw. § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III). Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist (§ 137 Abs. 2 AFG bzw. § 193 Abs. 2 SGB III). Wie lange und mit Rücksicht auf welches Vermögen die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist, ist dabei der Regelung durch Rechtsverordnung überlassen (§ 137 Abs. 3AFG; § 206 Nr. 1 SGB III). Die aufgrund der Ermächtigung des § 137 Abs. 3 AFG hierzu getroffenen Regelungen der § 6 bis 9 AlhiV finden auch unter der Geltung des SGB III Anwendung (BSG, Urteil vom 09.08.2001 - B 11 AL 11/01 R). § 6 Abs. 1 AlhiV bestimmt, dass das Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen ist, soweit es verwertbar, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens den Freibetrag von jeweils 8.000,00 DM übersteigt. Gegen die Verwertbarkeit bestehen hier keine Bedenken. Das Vermögen der Klägerin und des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten beträgt hier am 21.01.1997 und bei der Stellung der maßgeblichen Folgeanträge 50.000,00 DM. Abzüglich des Freibetrages von 16.000,00 DM ergibt sich ein zu berücksichtigendes Vermögen von 34.000,00 DM. Nach § 9 AlhiV besteht Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtet. Die Einzelbeträge des berücksichtigungsfähigen Vermögens des Arbeitslosen und dessen Ehegatten sind für die nach § 9 AlhiV vorgesehene Berechnung für einen einheitlichen Rechenvorgang zusammenzufassen (BSG, Urteil vom 02.11.2000 - B 11 AL 35/00 R). Das bedeutet, dass für die Berechnung der Dauer der Berücksichtigung nach § 9 AlhiV von dem Gesamtvermögen der Ehegatten auszugehen ist. Dieser Betrag ist durch das Arbeitsentgelt zu teilen, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nach Auffassung der Kammer insoweit rechtswidrig, als bei der Berechnung der Dauer der fehlenden Bedürftigkeit nach § 9 AlhiV lediglich durch das Arbeitsentgelt der Klägerin geteilt wurde. Eine solche Auslegung von § 9 AlhiV widerspricht bei Ehegatten, die beide gleichzeitig Alhi beziehen, dem Sinn und Zweck der Arbeitslosenhilfe und wäre zudem mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar. Die Alhi unterschied sich von Sozialhilfe vor allem dadurch, dass vom Grundsatz her nicht nur Leistungen gewährt wurden, die den jeweiligen individuellen Bedarf des Empfängers deckten, sondern dass dem Arbeitslosen ein Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen eingeräumt war, die sich - wie das Alg - nach dem ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelt richteten und in ihrer Höhe gesetzlich festgelegt waren (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, § 193 Rn 10). Die Arbeitslosenhilfe sollte damit als Lohnersatzleistung dem Arbeitslosen einen prozentualen Anteil seines bisherigen Lebensstandards erhalten - Lebensstandardprinzip - (vgl. BVerfGE 87, 234, 257). Dieses Prinzip wurde für den hier in Betracht kommenden Zeitraum vor dem 01.01.2002 durch das Verbot der Doppelberücksichtigung des Einkommens unterstrichen. Danach konnte Vermögen, dass in der Bedürftigkeitsprüfung bereits berücksichtigt worden und nach Ablauf der gemäß § 9 AlhiV errechneten Dauer fehlender Bedürftigkeit noch vorhanden war, nicht erneut berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 09.08.2001 - B 11 AL 11/01 R). Diese Rechtsprechung wurde u. a. damit begründet, dass das im Recht der Sozialhilfe geltende strenge Subsidiaritätsprinzip im Bereich der Alhi im Hinblick auf das Lebensstandardprinzip großzügiger ausgestaltet worden war. Bei der von der Beklagten praktizierten Auslegung des § 9 AlhiV kann jedoch bei Ehegatten, die beide Alhi beziehen, das Ziel den Arbeitslosen einen prozentualen Anteil (§ 136 AFG: 57 oder 53 Prozent) des bisherigen Lebensstandards zu erhalten im Hinblick auf die Dauer des Anspruchs nur in gleichheitswidriger Weise erreicht werden. Der Lebensstandard von Ehegatten in einer Doppelverdienerehe wird nämlich von beiden und nicht nur von einem Einkommen geprägt. Da nach § 9 AlhiV die Dauer der fehlenden Bedürftigkeit von der Höhe des Vermögens und der Höhe des Arbeitsentgeltes abhängt, muss bei Zusammenrechnung des Vermögens auch das Arbeitsentgelt beider Ehegatten zusammengezählt werden. Bei höherem Arbeitsentgelt ergibt sich nämlich eine kürzere Zeit der fehlenden Bedürftigkeit, d. h. trotz bestehenden Vermögens kann bei höherem Arbeitsentgelt und damit bei höherem Lebensstandard früher wieder Arbeitslosenhilfe bezogen werden. Der vorherige höhere Lebensstandard wirkt sich daher dahingehend aus, dass nach der Verordnung ein schnellerer Verbrauch des Vermögens fingiert wird. Die Handhabung der Beklagten führt jedoch dazu, dass der höhere Lebensstandard der Doppelverdienerehe gleichheitswidrig nicht berücksichtigt wird. Dadurch käme es zu einer Ungleichbehandlung von Alleinverdienerehen und Doppelverdienerehen. Beispielsweise würde bei einem gleich hohen Vermögen von 20.000,00 DM und einem Alleinverdienerarbeitsentgelt in Höhe von 2.000,00 DM sich ein Zeitraum der fehlenden Bedürftigkeit von 10 Wochen errechnen, während bei einem Doppelverdienerarbeitsentgelt von 2 x 1.000,00 DM sich ein Zeitraum der fehlenden Bedürftigkeit von 20 Wochen ergäbe. Die Klägerin wird daher im Vergleich zu den o. g. Personengruppen ungleich behandelt indem zwar das gesamte Vermögen der Eheleute, nicht aber das gesamte Arbeitsentgelt der Berechnung zugrundegelegt wird. Diese Ungleichbehandlung wird auch durch den für Ehegatten auf 16.000,00 DM verdoppelten Freibetrag nach § 6 Abs. 1 AlhiV nicht teilweise ausgeglichen, denn dieser doppelte Freibetrag steht Ehegatten bzw. Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft unabhängig davon zu, wem der Vermögensgegenstand rechtlich zuzuordnen ist. Dieser Auslegung des § 6 Abs. 1 AlhiV ist im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete umfassende Einbeziehung des Vermögens des Ehegatten bzw. Partners in die Bedürftigkeitsprüfung zuzustimmen. Danach muss das Vermögen des Partners selbst dann für den Lebensunterhalt des Arbeitslosen eingesetzt werden, wenn es dem nicht arbeitslosen Partner allein gehört. Der dieser Regelung zugrundeliegende Gedanke, dass in ehetypischen Haushaltsgemeinschaften aus einem Topf gewirtschaftet wird, gebietet es folgerichtig auch die den einzelnen Haushaltsmitgliedern zustehenden Vergünstigungen ungeachtet ihrer individuellen Zuordnung insgesamt diesem gemeinsamen Topf gutzuschreiben (Hengelhaupt in Hauck-Noftz, SGB III, § 193 Rn 299; a. A. Ebsen in Gagel, SGB III, § 193). Der vorgeschlagenen Auslegung folgt auch die tatsächliche Handhabung und die Weisungslage bei der Beklagten (vgl. DA der BA 5. und 3.3.1. Abs. 3c zu § 193 sowie II. des Runderlasses vom 14.07.1997). Auch in Fällen, in denen nur ein Ehegatte Vermögen besitzt, wird daher von der Rechtsprechung unbeanstandet der volle Freibetrag von 16.000,00 DM angerechnet (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.02.2006 - L 3 AL 113/05). Im Übrigen verblieben auch bei der Anrechnung des Freibetrages nur bei demjenigen Partner, der auch Vermögen besitzt, genügend Fallgestaltungen, bei denen jeweils ein Vermögen von über 8.000,00 DM gegeben ist und nur ein Partner Arbeitslosenhilfe bezieht. Die festgestellte Ungleichbehandlung besteht daher auch unabhängig von der oben dargestellten und umstrittenen Frage der Freibetragsanrechnung bei Ehegatten oder Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung sind nicht ersichtlich. Die von der Beklagten gewählte Auslegung des § 9 AlhiV, die das Lebensstandardprinzip bei der Berechnung der Dauer der fehlenden Bedürftigkeit nicht berücksichtigt, führt vielmehr zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung von Ehepartnern und Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft, die beide erwerbstätig waren, gegenüber Ehepaaren, bei denen nur ein Partner erwerbstätig war. Sie führt damit zu einem Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Weiterhin ist sie geeignet, in der gesellschaftlichen Wirklichkeit die Hausfrauenehe zu begünstigen. Dem steht Artikel 3 Abs. 2 GG entgegen, der eine Festschreibung überkommenner Rollenverteilungen zum Nachteil von Frauen verbietet. Außerdem ist eine Auslegung der AlhiV zu vermeiden, die geeignet ist, in die freie Entscheidung der Ehegatten über ihre Aufgabenverteilung in der Ehe einzugreifen (Artikel 6 Abs. 1 GG - vgl. zur Einkommensanrechnung: BverfGE 87, 234, 257 ff. ). § 9 der AlhiV 1974 ist daher dahingehend auszulegen, dass nicht nur das Vermögen sondern auch das Arbeitsentgelt der Partner zusammenzurechnen ist, wenn beide Partner Arbeitslosenhilfe beziehen. Nach den dargestellten Bescheiden der Beklagten war bei dem Ehemann ein Arbeitsentgelt von 710,00 DM und bei der Klägerin ein Arbeitsentgelt von 590,00 DM zu berücksichtigen. Dies ergibt ein Gesamtentgelt von 1300,00 DM. Die Division des Vermögens von 34.000,00 DM durch das Arbeitsentgelt von 1300,00 DM ergibt 26,15, so dass Bedürftigkeit für 26 volle Wochen nicht gegeben ist.
Im Übrigen kann die Klage keinen Erfolg haben. Die subjektiven Voraussetzungen für die Aufhebung bzw. Rücknahme der Alhi-Bewilligungen liegen vor. Die Klägerin konnte auf den Bestand der Verwaltungsakte nicht vertrauen, da sie einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für sie nachteiliger Änderungen der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) bzw. die Bewilligungen auf Angaben beruhen, die sie zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig und unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) oder sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt im besonders schwerem Maße verletzt hat und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und deshalb nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSG; Urteil vom 19.02.1986 - 7 RAr 55/94 - SozR 1300 § 48 Nr. 22). Teilt ein Versicherter wesentliche Tatsachen nicht mit, obwohl er dazu verpflichtet war und auch darüber belehrt worden ist, liegt in der Regel grobe Fahrlässigkeit vor (Wiesner in von Wulfen SGB X § 45 Rn 22 m.w.N.). Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Entscheidend sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalls und die individuellen Fähigkeiten des Betroffenen (BSG, Urteil vom 31.08.1976 - 7 RAr 112/74 - BSGE 42,184).
Aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin zumindest grob fahrlässig das Vorhandensein von Vermögen nicht mitgeteilt bzw. unrichtige Angaben bei der Antragstellung gemacht hat. Ausweislich der in der Akten befindlichen Antragsformulare war der Klägerin das Merkblatt für Arbeitslose ausgehändigt worden. Unter Ziffer 9 des Merkblattes werden die Pflichten von Leistungsbeziehern beschrieben. Speziell für Bezieher von Arbeitslosenhilfe wird darauf hingewiesen, dass das Arbeitsamt zu benachrichtigen sei, wenn Einkommen oder Vermögen des Leistungsbeziehers bzw. des Ehegatten oder Lebenspartners zu berücksichtigen ist oder diesem Erträge aus Vermögen gutgeschrieben werden. Besonders hervorgehoben wird, dass in diesen Fällen mit einer Erstattung der Leistung zu rechnen ist. Des weiteren musste die Klägerin auch aufgrund der Verfahrensweise bei der Antragstellung bekannt sein, dass es bei der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe auf die Bedürftigkeit und auch auf das Vorhandensein von Vermögen ankommt. Die Antragsvordrucke vom 26.08.1996, 20.08.1997 und 16.08.1999 enthalten nämlich jeweils ergänzende, in grüner Kugelschreiberschrift vorgenommene Anmerkung der Antragsannehmer der Beklagten, die verdeutlichen, dass die abgefragten Sachverhalte bei der Antragsabgabe erneut mit der Klägerin durchgesprochen wurden. Insbesondere zur Fragestellung Nr. 9.2 nach anrechenbarem Vermögen finden sich hier bei jeder Frage grüne Häkchen. Im Antrag vom 20.08.1997 wurde zudem die Angabe "Eigentumswohnung" grün unterstrichen und eine entsprechende Eigentumswohnung mit einer Größe von 65 qm als gemeinsames Vermögen der Klägerin und ihres Ehegatten angegeben. Es entsprach vor diesem Hintergrund einfachen und naheliegenden Überlegungen, das Bankguthaben in der Türkei offen zu legen, um der Beklagten eine Überprüfung zu ermöglichen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 11.05.2006, L 9 AL 55/05).
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, ihr sei der rechtliche Unterschied zwischen Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe nicht bekannt gewesen. Soweit die Klägerin davon ausging, Vermögen spiele für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe keine Rolle, handelt es sich hierbei nicht um einen unvermeidbaren Rechtsirrtum. Leistungsempfänger dürfen sich auf die Richtigkeit der eigenen rechtlichen Beurteilung grundsätzlich nicht verlassen. Sie sind vielmehr verpflichtet, dem Leistungsträger seine rechtliche Bewertung durch Angabe der maßgeblichen Tatsachen zu ermöglichen. Werden im Vertrauen auf die eigene Rechtsmeinung wesentliche Mitteilungen unterlassen, so begründet dies einen groben Verstoß gegen die für jedermann offenkundige Sorgfaltspflicht im Rechtsverkehr (LSG Hessen, Urteil vom 20.02.2006 - L 9 AL 896/03). Soweit die Klägerin sich zu diesem Punkt nicht durch einen Rechtsanwalt oder durch die Beklagte hat beraten lassen, ist in der ungeprüften Annahme einer fehlenden Mitteilungspflicht ein grob fahrlässiges Verhalten zu sehen.
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, sie habe das Merkblatt und die Fragestellungen in den Antragsvordrucken wegen mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache nicht verstanden. Aus § 19 Abs. 1 SGB X folgt, dass es Aufgabe der Klägerin war, sich Klarheit über den Inhalt von Antragsvordrucken und Merkblättern zu verschaffen, soweit insofern in ihrer Sphäre Sprachprobleme vorlagen. Zwar können sprachliche Verständigungsschwierigkeiten unverschuldete Irrtümer hervorrufen, jedoch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Ausländern ein Sorgfaltsverstoß anzulasten sein kann, wenn in Kenntnis der Verständigungsprobleme nicht das erforderliche unternommen wird, um diese Probleme auszuräumen. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht verschiedentlich entschieden, dass einem Ausländer im Rahmen eines Wiedereinsetzungsbegehrens die Berufung auf Verständigungsprobleme zulässigerweise versagt werden darf, wenn er nicht seinerseits alles zumutbare unternommen hat, sich Kenntnis von dem Inhalt der Schriftstücke zu verschaffen (BVerfGE 40, 182, 184; 86, 280, 284 ff.). Der Sorgfaltsverstoß liegt nämlich nicht darin, dass der Ausländer den Inhalt des amtlichen Schreibens nicht verstanden, sondern darin das er sich nicht zureichend um die Verfolgung seiner Interessen gekümmert hat, obwohl er nach Lage des Falles hierzu Anlass hatte und dazu in der Lage war. Die Klägerin hatte hier spätestens im Rahmen der Überprüfung der Leistungsanträge bei der Beklagten und der konkreten Rückfragen hinsichtlich des Punktes "Vermögen" Anlass und Gelegenheit eine weitere Aufklärung durch die Beklagte, sei es unter Einschaltung eines Dolmetschers zu erwirken.
Die Behauptung der Klägerin, sie habe sich auf die Einschätzung eines von ihr eingeschalteten sachkundigen "Experten" verlassen, vermag sie nicht zu entlasten. Nach § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der auch im Sozialrecht gilt (vgl. BSGE 28, 258, 259 ff.) ist hier ein Verschulden derjenigen Person, deren sich die Klägerin zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten gegenüber der Beklagten bedient hat, im gleichen Umfang zuzurechnen, wie eigenes Verschulden. Die Klägerin hätte sich daher entweder einen kundigeren Berater auswählen oder sich direkt von der Beklagten beraten lassen müssen. Diese war nach den §§ 13 - 15 SGB I zur Aufklärung, Beratung und Auskunft verpflichtet. Ferner war die Beklagte nach § 16 Abs. 3 SGB I verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden. Hierzu hätte die Beklagte ggf. einen Dolmetscher einschalten müssen. Bei einer fehlerhaften Beratung durch die Beklagte hätte eine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin nicht mehr angenommen werden können. Auch in der Paralellwertung in der Leidensphäre muss sich einem der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Bezieher von Sozialleistungen aufdrängen, dass er nicht verstandene Fragen nicht ins Blaue hinein beantworten und den Antragsannehmer nicht in dem Glauben lassen darf, sämtliche Fragen seien voll verstanden worden. Sofern tatsächlich nicht verstanden wird, auf welche Frage jeweils welche Antwort gegeben worden ist, ist auf dieser Grundlage eine fehlerhafte Beantwortung mindestens im Sinne eines bedingten Schädigungsvorsatzes billig und in Kauf genommen worden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.2000 - L 5 AL 4372/00).
Die Kammer hat keinen Anhalt dafür, dass die Klägerin intellektuell zu einer solchen Parallelwertung nicht in der Lage war. Die Klägerin lebt über 20 Jahre in Deutschland und war davon 15 Jahre berufstätig. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie keine Schule besucht und nur als Hilfsarbeiterin gearbeitet hat, konnte sie durchaus nachvollziehen, dass sich in den von ihr unterschriebenen Formblättern Angaben befanden, von denen ihr Anspruch gegen die Beklagte abhängig war. Da sie diese Angaben unterschreiben musste, war ihr auch klar, dass sie letztlich für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich ist und Sorge dafür zu tragen hat, dass der Inhalt der Antworten den Tatsachen entspricht.
Da die Bewilligung von Alhi für 26 Wochen mit Recht aufgehoben worden ist, ist die Klägerin gemäß § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die gezahlten Leistungen zu erstatten. Weiter hat die Klägerin nach § 157 Abs. 3a AFG bzw. § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch die von der Beklagten entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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