Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 96 AS 5836/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 725/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag vom 27. September 2006 auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist wird abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juli 2006 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde war nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt wurde.
Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Über diese Frist ist die Antragstellerin in dem angefochtenen Beschluss zutreffend belehrt worden.
Vorliegend ist der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Berlin den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin - nach dem von Rechtsanwalt und Notar T F unterzeichneten Empfangsbekenntnis - am 14. Juli 2006 wirksam zugestellt worden (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 174 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO). Die oben bezeichnete Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde begann daher gemäß § 64 Abs. 1 SGG am 15. Juli 2006 und endete nach § 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf des 14. August 2006 (Montag). Die Beschwerde ist jedoch erst am 15. August 2006 und damit verspätet beim Sozialgericht Berlin eingegangen. Die Frist kann auch nicht im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fiktiv als gewahrt angesehen werden.
Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten steht dabei dem eines Beteiligten gleich (vgl. § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO sowie BSG, Beschluss vom 06.12.2000 – B 3 P 14/00 R – SozR 3-1500 § 67 Nr. 18). Dagegen ist bei Verschulden einer ausreichend geschulten, unterrichteten und überwachten Hilfsperson des Verfahrensbevollmächtigten mangels einer § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechenden Vorschrift im SGG eine Wiedereinsetzung möglich.
Vorliegend kann die Antragstellerin sich zur Überzeugung des Senats zur Begründung des Versäumens der Beschwerdefrist nicht erfolgreich auf einen Fehler einer Hilfsperson ihrer Verfahrensbevollmächtigten berufen. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die verspätete Beschwerdeeinlegung auf einen Fehler ihrer Verfahrensbevollmächtigten selbst zurückzuführen ist. Bereits unter Zugrundelegung des von Rechtsanwalt L mit Schriftsatz vom 26. September 2006 dargestellten Sachverhalts, nach dem die ansonsten zuverlässige Bürokraft E B trotz gegenteiliger Anweisung als Fristbeginn im Fristenkalender versehentlich nicht den 14. Juli 2006, sondern den 19. Juli 2006, den Tag, an dem der erstinstanzliche Beschluss nochmals per Post zugegangen ist, notiert haben soll, spricht aus Sicht des Senat bereits einiges dafür, dass es sich um einen Anwaltsfehler handelt. Denn nach diesem Vortrag von Rechtsanwalt L müsste sich für ihn am 19. Juli 2006 aus den Akten ergeben haben, dass der Beschluss bereits am 14. Juli 2006 zugestellt worden war. Andernfalls wäre es nicht nachvollziehbar, warum die Bürokraft an diesem Tage angewiesen worden sein soll, als Fristbeginn – richtig wäre insoweit im Übrigen Zustelltermin (vgl. § 64 SGG) - den 14. Juli 2006 zu notieren. Bei dieser Konstellation, dass in einer Kanzlei mit mehreren Partnern bzgl. eines Beschlusses mehrere Empfangsbekenntnisse ausgestellt worden sind, und angesichts der daraus resultierenden Fristenproblematik hätte es hier jedoch nahe gelegen, den Zustellungstermin und den daraus resultierenden Fristablauf selbst zu notieren oder jedenfalls die Eintragung im Fristenkalender zu kontrollieren, was nach Rechtsanwalt L eigenem Vortrag unterblieben ist.
Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Klärung. Der Senat hält es nämlich bereits nicht für glaubhaft, dass sich der Sachverhalt – so wie dargelegt – zugetragen hat. Der Darstellung widerspricht zum einen, dass Rechtsanwalt L beim Abfassen des Beschwerdeschriftsatzes am 15. August 2006 noch selbst davon ausgegangen ist, dass die Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses am 19. Juli 2006 erfolgt ist. Dies aber wäre nicht nachvollziehbar, wenn der Fehler allein in einer fehlerhaften Eintragung im Fristenkalender läge. Denn da ein Rechtsanwalt durch Unterzeichnung und Datierung eines Empfangsbekenntnisses das Zustellungsdatum bestimmt, muss er selbst sicherstellen, dass der Zustellungszeitpunkt und der Beginn der Frist in der Handakte vermerkt werden (vgl. BSG, Beschluss vom 06.12.2000 – B 3 P 14/00 R – SozR 3-1500 § 67 Nr. 18). Mithin hätte bei ordnungsgemäßer Sachbearbeitung durch die Verfahrensbevollmächtigten der Zeitpunkt der Zustellung – der 14. Juli 2006 –bereits durch Rechtsanwalt F am 14. Juli 2006 notiert worden sein müssen, spätestens hätte dies am 19. Juli 2006 durch Rechtsanwalt L nachgeholt worden sein müssen. Dies ist jedoch offensichtlich unterblieben. Andernfalls wäre jedenfalls nicht nachvollziehbar, warum Rechtsanwalt L am 15. August 2006 noch von einer am 19. Juli 2006 erfolgten Zustellung ausgegangen ist. Dies umso mehr, als ein Rechtsanwalt, dem im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung die Akte zur Bearbeitung vorgelegt wird, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung selbst prüfen muss, ob ein Fristablauf bevorsteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 67 Rn. 9e m.w.N.). Dies würde selbst dann gelten, wenn er die korrekte Eintragung der Frist in den Kalender bereits zu einem früheren Zeitpunkt überprüft hätte, was hier jedoch nach Rechtsanwalt L Vortrag nicht der Fall war.
Zum anderen spricht gegen die Glaubhaftigkeit des behaupteten Geschehens, dass bei dem dargestellten Sachverhalt nicht einsichtig ist, warum dem bearbeitenden Rechtsanwalt die Handakten nicht gleichwohl rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt worden sein sollten. Denn bei zunächst ordnungsgemäßer Behandlung hätte die Frist bereits bei Zustellung am 14. Juli 2006 im Fristenkalender notiert worden sein müssen. Die Bürokraft hätte dann aber am 19. Juli 2006 nicht nur der Anweisung von Rechtsanwalt L zuwider den 19. Juli 2006 anstelle des 14. Juli 2006 als Zustellungstermin eintragen, sondern obendrein die zunächst richtige Eintragung wieder löschen müssen. Dies ist jedoch durch die Verfahrensbevollmächtigen der Antragstellerin so nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde war nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt wurde.
Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Über diese Frist ist die Antragstellerin in dem angefochtenen Beschluss zutreffend belehrt worden.
Vorliegend ist der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Berlin den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin - nach dem von Rechtsanwalt und Notar T F unterzeichneten Empfangsbekenntnis - am 14. Juli 2006 wirksam zugestellt worden (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 174 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO). Die oben bezeichnete Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde begann daher gemäß § 64 Abs. 1 SGG am 15. Juli 2006 und endete nach § 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf des 14. August 2006 (Montag). Die Beschwerde ist jedoch erst am 15. August 2006 und damit verspätet beim Sozialgericht Berlin eingegangen. Die Frist kann auch nicht im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fiktiv als gewahrt angesehen werden.
Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten steht dabei dem eines Beteiligten gleich (vgl. § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO sowie BSG, Beschluss vom 06.12.2000 – B 3 P 14/00 R – SozR 3-1500 § 67 Nr. 18). Dagegen ist bei Verschulden einer ausreichend geschulten, unterrichteten und überwachten Hilfsperson des Verfahrensbevollmächtigten mangels einer § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechenden Vorschrift im SGG eine Wiedereinsetzung möglich.
Vorliegend kann die Antragstellerin sich zur Überzeugung des Senats zur Begründung des Versäumens der Beschwerdefrist nicht erfolgreich auf einen Fehler einer Hilfsperson ihrer Verfahrensbevollmächtigten berufen. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die verspätete Beschwerdeeinlegung auf einen Fehler ihrer Verfahrensbevollmächtigten selbst zurückzuführen ist. Bereits unter Zugrundelegung des von Rechtsanwalt L mit Schriftsatz vom 26. September 2006 dargestellten Sachverhalts, nach dem die ansonsten zuverlässige Bürokraft E B trotz gegenteiliger Anweisung als Fristbeginn im Fristenkalender versehentlich nicht den 14. Juli 2006, sondern den 19. Juli 2006, den Tag, an dem der erstinstanzliche Beschluss nochmals per Post zugegangen ist, notiert haben soll, spricht aus Sicht des Senat bereits einiges dafür, dass es sich um einen Anwaltsfehler handelt. Denn nach diesem Vortrag von Rechtsanwalt L müsste sich für ihn am 19. Juli 2006 aus den Akten ergeben haben, dass der Beschluss bereits am 14. Juli 2006 zugestellt worden war. Andernfalls wäre es nicht nachvollziehbar, warum die Bürokraft an diesem Tage angewiesen worden sein soll, als Fristbeginn – richtig wäre insoweit im Übrigen Zustelltermin (vgl. § 64 SGG) - den 14. Juli 2006 zu notieren. Bei dieser Konstellation, dass in einer Kanzlei mit mehreren Partnern bzgl. eines Beschlusses mehrere Empfangsbekenntnisse ausgestellt worden sind, und angesichts der daraus resultierenden Fristenproblematik hätte es hier jedoch nahe gelegen, den Zustellungstermin und den daraus resultierenden Fristablauf selbst zu notieren oder jedenfalls die Eintragung im Fristenkalender zu kontrollieren, was nach Rechtsanwalt L eigenem Vortrag unterblieben ist.
Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Klärung. Der Senat hält es nämlich bereits nicht für glaubhaft, dass sich der Sachverhalt – so wie dargelegt – zugetragen hat. Der Darstellung widerspricht zum einen, dass Rechtsanwalt L beim Abfassen des Beschwerdeschriftsatzes am 15. August 2006 noch selbst davon ausgegangen ist, dass die Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses am 19. Juli 2006 erfolgt ist. Dies aber wäre nicht nachvollziehbar, wenn der Fehler allein in einer fehlerhaften Eintragung im Fristenkalender läge. Denn da ein Rechtsanwalt durch Unterzeichnung und Datierung eines Empfangsbekenntnisses das Zustellungsdatum bestimmt, muss er selbst sicherstellen, dass der Zustellungszeitpunkt und der Beginn der Frist in der Handakte vermerkt werden (vgl. BSG, Beschluss vom 06.12.2000 – B 3 P 14/00 R – SozR 3-1500 § 67 Nr. 18). Mithin hätte bei ordnungsgemäßer Sachbearbeitung durch die Verfahrensbevollmächtigten der Zeitpunkt der Zustellung – der 14. Juli 2006 –bereits durch Rechtsanwalt F am 14. Juli 2006 notiert worden sein müssen, spätestens hätte dies am 19. Juli 2006 durch Rechtsanwalt L nachgeholt worden sein müssen. Dies ist jedoch offensichtlich unterblieben. Andernfalls wäre jedenfalls nicht nachvollziehbar, warum Rechtsanwalt L am 15. August 2006 noch von einer am 19. Juli 2006 erfolgten Zustellung ausgegangen ist. Dies umso mehr, als ein Rechtsanwalt, dem im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung die Akte zur Bearbeitung vorgelegt wird, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung selbst prüfen muss, ob ein Fristablauf bevorsteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 67 Rn. 9e m.w.N.). Dies würde selbst dann gelten, wenn er die korrekte Eintragung der Frist in den Kalender bereits zu einem früheren Zeitpunkt überprüft hätte, was hier jedoch nach Rechtsanwalt L Vortrag nicht der Fall war.
Zum anderen spricht gegen die Glaubhaftigkeit des behaupteten Geschehens, dass bei dem dargestellten Sachverhalt nicht einsichtig ist, warum dem bearbeitenden Rechtsanwalt die Handakten nicht gleichwohl rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt worden sein sollten. Denn bei zunächst ordnungsgemäßer Behandlung hätte die Frist bereits bei Zustellung am 14. Juli 2006 im Fristenkalender notiert worden sein müssen. Die Bürokraft hätte dann aber am 19. Juli 2006 nicht nur der Anweisung von Rechtsanwalt L zuwider den 19. Juli 2006 anstelle des 14. Juli 2006 als Zustellungstermin eintragen, sondern obendrein die zunächst richtige Eintragung wieder löschen müssen. Dies ist jedoch durch die Verfahrensbevollmächtigen der Antragstellerin so nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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