L 4 R 1951/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 RA 6810/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 1951/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die im fraglichen Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Dem 1951 geborenen Kläger wurde nach Abschluss seines Studiums der Technologie der metallverarbeitenden Industrie an der Technischen Hochschule O G in M am 30. November 1974 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur zu führen. Anschließend war der Kläger, der nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen wurde, fortlaufend beim VEB Elektro-Apparate Werke T, VEB EAW, als Ingenieur für Arbeitsgestaltung beschäftigt. Dieser Betrieb wurde mit Umwandlungserklärung vom 11. Juni 1990 gemäß der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (VoEigUmwV) vom 01. März 1990 (BGl. DDR I 1990, S. 107) in eine GmbH umgewandelt, die unter dem Namen "E-A-W B GmbH" firmierte. Ausweislich des Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts C HRB 34437 erfolgte die erste Registereintragung am 27. Juni 1990.

Am 14. Juni 2004 beantragte der Kläger, der über den 30. Juni 1990 hinweg in dem oben genannten Betrieb gearbeitet hatte, bei der Beklagten für den Zeitraum vom 01. September 1974 bis zum 30. Juni 1990 die Feststellung seiner Zugehörigkeit zu einem System der zusätzlichen Altersversorgung gemäß Anlage 1 zum AAÜG. Mit Bescheid vom 02. September 2004 lehnte die Beklagte die begehrte Feststellung mit der Begründung ab, dass weder eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR bestanden habe noch am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die - aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar, da der VEB EAW B-T bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden sei. Den hiergegen am 16. Sep¬tember 2004 eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem dieser geltend machte, dass es für die Ansprüche aus der Zusatzversorgung unerheblich sei, wann der Betrieb privatisiert worden sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2004 unter Vertiefung ihrer ursprünglichen Begründung zurück. Mit seiner hiergegen am 10. Dezember 2004 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er meint, für die Anwendbarkeit des AAÜG könne es nicht darauf ankommen, ob die Beschäftigungsstelle rein zufällig vor dem 30. Juni 1990 oder zum 01. Juli 1990 vom VEB in eine (volkseigene) GmbH umgewandelt und in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen worden sei. Im Übrigen sei eine Eintragung der Umwandlung des VEB EAW in die EW B GmbH am 27. Juni 1990 nicht nachweisbar. Die Eintragung im HRB 34437 könne nicht zutreffend sein. Zwar heiße es dort, dass die erstmalige Eintragung der GmbH am 27. Juni 1990 erfolgt sei. Das ursprüngliche Register mit der Nr. HRB 15-5930 sei jedoch nicht mehr auffindbar. Es liege lediglich noch eine Verfügung vom 27. Juni 1990 vor, nach der die Eintragung erfolgen sollte. Ein Register zu HRB 15-5930 sei dann jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit überhaupt nicht angelegt worden. Aus der Verfügung könne nicht auf das Vorliegen des erforderlichen Primärdokuments geschlossen werden. Als frühester Termin könne der 03. Juli 1990, der Tag, an dem die Rechtsfähigkeit des VEB EAW im Register der volkseigenen Wirtschaft gelöscht worden sei, angenommen werden.

Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 31. Oktober 2005 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Zugehörigkeit zur AVItech habe, weil die allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, nämlich die Vorschriften des AAÜG nicht anwendbar seien. Der Kläger habe am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage für die AVItech gehabt. Eine solche komme nur in Betracht, wenn die zwingenden Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem noch am 30. Juni 1990 aufgrund der zu diesem Datum ausgeübten Beschäftigung vorgelegen hätten. Eine mögliche frühere Erfüllung der zwingenden Voraussetzungen für die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem aufgrund einer früheren Beschäftigung, die aber nicht bis zum 30. Juni 1990 angedauert habe, sei für die Klärung der Frage der Anwendbarkeit des AAÜG unbeachtlich. Maßgebliche Regelungen für die Einbeziehung in die AVItech seien die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 und die dazu ergangene zweite Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951. Einen Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung der AVItech hätten danach Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und eine entspreche Tätigkeit ausgeübt haben, sofern diese in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie, Bauwesen) oder einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt waren. Letzteres sei bei dem Kläger am 30. Juni 1990 nicht der Fall gewesen. Der ehemalige VEB EAW sei mit Wirkung zum 27. Juni 1990 (Eintragung im Handelsregister) in die Rechtsform einer GmbH umgewandelt worden. Ab diesem Zeitpunkt habe es sich weder um einen VEB im Sinne der 2. DB noch um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB gehandelt. Die gegründete EAW GmbH lasse sich keinem der dort abstrakt genannten Betriebstypen zuordnen. Das Datum der Eintragung, welches gemäß § 7 der Umwandlungsverordnung vom 01. März 1990 konstitutiv für die Rechtsfähigkeit der GmbH sei, ergebe sich aus den eingereichten Kopien aus der Handelsregisterakte HRB 34437. Zwar habe in dieses Register nicht die erstmalige Eintragung stattgefunden, jedoch sei dort die erstmalige Eintragung am 27. Juni 1990 festgehalten. Diese Eintragung müssten sowohl die Beteiligten als auch das Gericht gemäß § 15 Abs. 2 HGB gegen sich gelten lassen. Es stehe nicht in der Kompetenz des erkennenden Gerichts, eine Änderung der Eintragung herbeizuführen, oder ihre Nichtbeachtlichkeit zu beschließen. Dies obliege ggfs. allein dem zuständigen Registergericht gemäß § 142 FGG. Auch werde die Publizität des Handelsregisters nicht erschüttert. Die Eintragung in das nunmehr nicht mehr auffindbare Register am 27. Juni 1990 sei nicht denklogisch unmöglich. Eine enorme Arbeitsbelastung des Bezirksvertragsgerichtes Ende Juni 1990 möge eine sofortige Umsetzung der Verfügung vom 27. Juni 1990 zwar erschwert haben, mache diese aber nicht undenkbar.

Gegen dieses ihm am 24. November 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. Dezember 2005 eingelegte Berufung des Klägers, die er trotz wiederholter Aufforderung nicht begründet hat.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. September 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) anzuerkennen und die für diesen Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der Entscheidung gewesen sind.

II.

Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin und die Beklagte haben zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen mit Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) durchsetzbaren Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech vom 01. September 1974 bis zum 30. Juni 1990 hat. Ebenso wenig hat er einen Anspruch auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte. Er unterfällt bereits nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des § 1 AAÜG. Zur Begründung nimmt der Senat nach eigener Prüfung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden, die Sach- und Rechtslage zutreffend und ausführlich würdigenden Gründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Berlin Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Da der Kläger zu keinem Zeitpunkt aufgrund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden war, konnte er dem Anwendungsbereich des AAÜG nur unterfallen, wenn er eine fiktive Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 10. Februar 2005 – B 4 RA 48/04 R – (zitiert nach juris) die vom Sozialgericht Berlin insoweit zugrunde gelegten Anforderungen nochmals bestätigt und wie folgt ausgeführt:

"Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 1. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folgt aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des EinigVtr. So untersagt der EinigVtr primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst a Neueinbeziehungen ab 3. Oktober 1990. Darüber hinaus ordnet der EinigVtr in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 - wenn auch mit Modifikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab 1. Juli 1990 untersagt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neueinbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab 1. Juli 1990 nicht mehr zulässig waren, ist darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Bei dieser Bewertung ist auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 487) ergeben. Nach § 1 VO-AVItech iVm § 1 Abs. 1 und 2 2. DB hing ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für - Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und - die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar - in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens ... Aus welchen Gründen vor dem 30. Juni 1990 eine der drei Voraussetzungen entfallen ist, ist unerheblich (vgl. hierzu auch: Urteile des Senats vom 29. Juli 2004, B 4 RA 4/04 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, und B 4 RA 12/04 R; ferner Urteil vom 8. Juni 2004, B 4 RA 56/03 R). Denn lag am 30. Juni 1990 eine der Voraussetzungen nicht vor, bestand bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme kein "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage, der am 1. August 1991 als fiktive Versorgungsanwartschaft den Anwendungsbereich des AAÜG hätte eröffnen können."

Diese Beurteilung hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen in seinem Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2005 (1 BvR 1921/04 u.a., SozR 4-8560 § 22 Nr. 1) bestätigt und die Stichtagsregelung für verfassungsgemäß erklärt.

Vorliegend scheitert ein "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage mithin jedenfalls daran, dass der Kläger am 30. Juni 1990 – wie das Sozialgericht Berlin zutreffend ausgeführt hat – nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb bzw. einem gleichgestellten Betrieb, sondern in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gearbeitet hat. Ein in der Rechtsform der GmbH geführtes Unternehmen unterliegt gemäß der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 07.09.2006 – B 4 RA 41/05 R - zitiert nach juris, m.w.N.) nicht dem Anwendungsbereich des zu Bundesrecht gewordenen § 1 Abs. 1 der 2. DB und damit der AVItech, weil es sich schon nicht um einen volkseigenen Betrieb handelt. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers erfüllte damit nicht die betrieblichen Voraussetzungen im Sinne des Versorgungsrechts. Abgesehen davon, dass der Senat schließlich aus den vom Sozialgericht Berlin überzeugend dargelegten Gründen keinen Anlass hat, von einer erst nach dem 27. Juni 1990 erfolgten Eintragung der Umwandlung des Beschäftigungsbetriebes in eine GmbH auszugehen, dürfte eine spätere Eintragung ggfs. auch angesichts der unstreitig bereits am 11. Juni 1990 abgegebenen Umwandlungserklärung irrelevant sein (vgl. BSG, Urteil vom 29.07.2004 – B 4 RA 4/04 R -, SozR 4-8570 § 1 Nr. 4).

Im Übrigen hat das Bundessozialgericht in der oben zitierten Entscheidung vom 10. Februar 2005 (B 4 RA 48/04 R, zitiert nach juris) wie folgt klargestellt: "Eine Gleichstellung weiterer Personen, die ... nach den zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Zusatzversorgungssysteme (hier: AVItech) am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft Nichteinbezogener nicht erfüllten, ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit u.a. zu Grunde legen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (st. Rspr. des BSG, vgl. stellvertretend: Urteil vom 29. Juli 2004, B 4 RA 4/04 R, m.w.N, vgl. hierzu auch entsprechend: BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004, 1 BvR 1557/01, NVwZ 2005, 81)."

Diesen Ausführungen, denen der Senat sich anschließt, ist vorliegend nichts hinzuzufügen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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