Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
28
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 9 AL 276/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AL 175/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 10. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich nach Annahme eines Teilanerkenntnisses der Beklagten vom 03. November 2006 gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen Eintritts einer Sperrzeit für die Zeit vom 12. September 2001 bis zum 03. Dezember 2001 (12 Wochen), damit verbunden eine Minderung der Dauer des Anspruchs auf Alg von 83 Tagen sowie eine Erstattungsforderung von Alg in Höhe von 1.804,25 Euro für die Zeit vom 12. September 2001 bis zum 30. September 2001.
Der 1971 geborene Kläger stand wiederholt mit Unterbrechungen seit 1995 im Leistungsbezug der Beklagten. Er war von Mitte April 1998 bis zum 28. März 2001 als Maurer bei dem Baubetrieb E. W/H beschäftigt. Der Kläger bezog Alg ab 29. März 2001 mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 308,77 DM (44,11 DM täglich) nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 670 DM (Leistungsgruppe A/1; SGB III – LeistungsentgeltVO 2001; Bewilligungsbescheid vom 27. April 2001).
Mitarbeiter des Arbeitsamtes C luden den Kläger zu einer Informationsveranstaltung der Gesellschaft für berufliche Bildung KmbH & Co. KG F(fortan: KmbH & Co. KG F)am 10. September 2001 ein, in dem sie ihm ein schriftliches Angebot einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung vom "10." September 2001 bis zum 26. April 2002 zur Qualifizierung als Betonstahlbieger/-flechter (Kursbeginn: 03. September 2001; Tagungsort: M) bei dieser Gesellschaft unterbreiteten. In diesem schriftlichen Angebot wurde er darauf hingewiesen, ihm stehe für die Teilnahme an der Maßnahme Unterhaltsgeld bzw. Lehrgangskosten, Fahrkosten sowie Kosten für auswärtige Unterbringung und notwendige Kosten für eine Kinderbetreuung zu. Der Kläger erklärte auf das ihm schriftlich unterbreitete Angebot durch eigenhändige Unterschrift am 10. September 2001 das Merkblatt 6 "Förderung der beruflichen Weiterbildung" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Auf der Rückseite des schriftlichen Angebotes wurde er dahingehend belehrt, wenn er sich weigere, an der angebotenen Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilzunehmen oder diese Maßnahme vorzeitig abbreche oder durch sein Verhalten (maßnahmewidriges Verhalten) den Ausschluss aus dieser Maßnahme, sei es durch den Maßnahmeträger oder durch das Arbeitsamt veranlasst, schuldhaft herbeiführe, trete eine Sperrzeit ein, wenn für sein Verhalten kein wichtiger Grund bestehe. Die Sperrzeit dauere regelmäßig 12 Wochen. Würde diese Dauer für ihn eine besondere Härte bedeuten, umfasse die Sperrzeit 6 Wochen. Während der Sperrzeit ruhe der Anspruch auf Leistungen (Alg, Anschlussunterhaltsgeld, Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe). Die Anspruchsdauer vermindere sich um die Tage einer Sperrzeit, was nicht für die Arbeitslosenhilfe gelte.
Der Kläger beantragte daraufhin am 10. September 2001 eine Förderung der Teilnahme an dieser beruflichen Bildungsmaßnahme. In diesem Antragsformular bestätigte er wiederum durch eigenhändige Unterschrift vom 10. September 2001 das Merkblatt 6 "Förderung der beruflichen Weiterbildung" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. In einer Anmeldebescheinigung vom 10. September 2001 der KmbH & Co. KG F war die Teilnahme des Klägers vom "11." September 2001 bis zum 26. April 2001 vorgesehen.
Nach einem Beratungsvermerk des Arbeitsvermittlers M sprach der Kläger am 11. September 2001 bei ihm vor und erklärte, er wolle nicht an der Fortbildungsmaßnahme teilnehmen. Die Fahrtzeiten dauerten zu lange, die Fahrkosten seien zu hoch, er würde hierbei etwas zusetzen. Das Maßnahmeziel entspreche nicht seinen beruflichen Interessen. In dem Termin legte der Kläger anderweitige Bewerbungen vor, woraufhin ihm Absagen erteilt worden seien. Ihm stünde eventuell in Kürze eine Arbeit in Aussicht.
Nach einem Beratungsvermerk der Mitarbeiterin H der Beklagten sprach der Kläger am 15. Oktober 2001 erneut vor. Der Sachverhalt zur abgelehnten Bildungsmaßnahme wurde geklärt. In einer Erklärung über das Nichtzustandekommen einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme vom 15. Oktober 2001 wiederholte der Kläger die Ablehnung der Teilnahme an der von der Beklagten vorgeschlagenen Weiterbildungsmaßnahme im Wesentlichen aus den schon im Beratungsvermerk vom 11. September 2001 aufgenommenen Gründen. Der Beratungsvermerk vom 15. Oktober 2001 enthielt einen Nachtrag zum letzten Beratungsvermerk (vom 11. September 2001): "RFB zur Sperrzeitprüfung erteilt und leistungsrechtl. Auswirkungen erläutert "
Mit Bescheid vom 06. Dezember 2001 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 11. September 2001 bis zum 03. Dezember 2001 (12 Wochen) fest. Dem Kläger sei am 10. September 2001 die Teilnahme an der Maßnahme zum Betonstahlbieger/-flechter zur beruflichen Weiterbildung angeboten worden. Seine Teilnahme an der Maßnahme sei zumutbar gewesen. Insbesondere habe er eine verbindliche schriftliche Förderzusage erhalten, aus der er habe ersehen können, dass während der Dauer der Teilnahme sein Lebensunterhalt mindestens in der Höhe gewährleistet gewesen wäre, wie ihm Alg ohne die Teilnahme zugestanden hätte. Auch wäre von ihm keine wesentliche Eigenbeteiligung an den Maßnahmekosten verlangt worden. Obwohl er zum Eintritt einer Sperrzeit belehrt worden sei, habe er sich geweigert, an der Maßnahme teilzunehmen. Er habe vorhersehen müssen, dass er infolge seines Verhaltens arbeitslos bleiben würde. Die von ihm angeführten Gründe, die Fahrtzeit zur Bildungsstätte dauere zu lange bzw. er habe bei den Fahrkosten zuzusetzen, können bei Abwägung seiner Interessen mit denen der Versicherungsgemeinschaft nicht den Eintritt einer Sperrzeit abwenden. Die Fahrtzeit sei zumutbar. Die Fahrkosten wären durch die Beklagte getragen worden. Der Eintritt einer Sperrzeit mindere seinen Anspruch auf Alg um 84 Tage. Die Bewilligung von Alg werde wegen der festgesetzten Sperrzeit vom 11. September 2001 bis zum 30. November 2001 rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 3.572,91 DM seien von ihm zu erstatten. Der Betrag werde nach Ablauf der Sperrzeit von der laufenden Leistung einbehalten. Die Aufrechnung erfolge in Höhe von 100 DM wöchentlich.
In der Zeit vom 01. Dezember 2001 bis einschließlich 03. Dezember 2001 bezog der Kläger kein Alg. Der Kläger erhielt Alg ab 04. Dezember 2001 aufgrund Bescheides der Beklagten vom 11. Dezember 2001 (wöchentlicher Leistungssatz 308,77 DM; wöchentliches Bemessungsentgelt 670 DM - Leistungsgruppe A/1; SGB III – LeistungsentgeltVO 2001 -). Ab 04. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2001 erhielt der Kläger 834,96 DM überwiesen, wobei für diesen Zeitraum 400,12 DM von der Beklagten einbehalten wurden. Durch Bescheid vom 02. Januar 2001 betrug der wöchentliche Alg-Leistungssatz 157,92 Euro nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 340 Euro (Leistungsgruppe A/1; SGB III – LeistungsentgeltVO 2002). In der Zeit vom 01. Januar 2002 bis zum 06. Januar 2002 bezog er Alg in Höhe von 91,50 Euro, für diesen Zeitraum wurden 43,86 Euro einbehalten.
Der Kläger legte am 02. Januar 2002 Widerspruch gegen den Bescheid vom 06. Dezember 2001 ein. Der Arbeitsvermittler M habe ihn gefragt, ob er überhaupt Interesse an der Fortbildung als Betonstahlbieger-/flechter habe, woraufhin er darauf hingewiesen habe, dass ihm eine ausreichende Vorbildung fehle. Er habe von Herrn M die Auskunft weiter erhalten, für ihn bestehe keine Teilnahmepflicht und er habe keine finanziellen Nachteile zu erwarten. Der Eintritt einer Sperrzeit sei ebenfalls nicht zu erwarten gewesen. Deswegen habe er sich entschieden, an der Fortbildungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Der Arbeitsvermittler M habe ihn zu einer falschen Entscheidung bewogen, die er sehr bedauere. Seine Entscheidung nehme er deswegen zurück und erkläre sich bereit, an der Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen. Er verfüge über keine Ersparnisse oder sonstiges Vermögen. Die Verhängung der Sperrzeit und die Rückzahlungsforderung seien für ihn eine außerordentlich hohe Belastung, die ihn in eine wirtschaftliche Notlage bringe.
Mit Veränderungsmitteilung vom 07. Januar 2002 hat der Kläger angezeigt, ab diesem Tag als Arbeiter bei der J. D. G GmbH in L zu arbeiten. An diesem Tage hatte der Kläger einen Alg-Restanspruch von 64 Tagen.
In einer schriftlichen Stellungnahme vom 30. Januar 2002 zu den Erklärungen des Klägers im Widerspruch führte der Arbeitsvermittler M im Ergebnis aus, dass er die vom Kläger behaupteten Aussagen "in dieser Form mit Sicherheit nicht getätigt habe".
Mit einem Schreiben vom 24. April 2002 hörte das Arbeitsamt C den Kläger an. Der Kläger nahm Bezug auf seinen Widerspruch.
Durch Bescheid vom 06. Mai 2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Die Prozessbevollmächtigen des Klägers haben am 28. Mai 2002 Klage für ihn vor dem Sozialgericht Cottbus erhoben. Der Beratungsvermerk des Arbeitsvermittlers M vom 11. September 2001 enthalte keinen Hinweis auf eine Rechtsfolgenbelehrung hinsichtlich einer Weigerung der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme. Der Sachbearbeiterin H der Beklagten sei am 15. Oktober 2001 wohl aufgefallen, dass der Arbeitsvermittler M am 11. September 2001 keine Rechtsfolgenbelehrung erteilt habe. Anders erkläre sich nicht der Nachtrag der Sachbearbeiterin H vom 15. Oktober 2001. Die Behauptung des Arbeitsvermittlers M in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30. Januar 2001 entspräche nicht der Wahrheit. Sie seien nicht glaubhaft, da sie im Beratungsvermerk vom 11. September 2001 eben keine Stütze fänden. Der Arbeitsvermittler M habe ihm keinesfalls den Hinweis erteilt, dass ein Ausstieg aus einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung wegen der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung jederzeit ohne leistungsrechtliche Konsequenzen möglich sei. Zu einer solchen Aussage dieses Mitarbeiters sei es erst gar nicht gekommen, da dieser gegenüber ihm angegeben habe, dass ihm keinerlei finanzielle Nachteile entstünden, wenn er an der Maßnahme nicht teilnehme. Er (Kläger) habe deswegen zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen können, dass er die Maßnahme nicht antreten müsse. Nicht nachvollziehbar und unglaubhaft sei die Behauptung des Arbeitsvermittlers M, dass sich der Hinweis "sonstige Veränderungen" darauf bezogen habe, dass bei einer Nichteinstellung der Beschwerdeführer an der Maßnahme der beruflichen Eingliederung teilzunehmen habe oder seine Gründe für eine Nichtanteilnahme dem Arbeitsamt persönlich mitteilen müsse. Die Beklagte habe ihn nicht ausreichend aufgeklärt bzw. belehrt. Auf eine Rechtsfolgenbelehrung am 15. Oktober 2001 komme es nicht mehr an. Zu diesem Zeitpunkt habe er an der beruflichen Eingliederungsmaßnahme gar nicht mehr teilnehmen können. Er habe für sein Verhalten einen wichtigen Grund. Wäre er vom Arbeitsvermittler M zutreffend informiert worden, hätte er trotz seiner Vorbehalte (zu lange Fahrtzeit, keine ausreichende Vorbildung) an der Maßnahme teilgenommen. Die Verhängung einer Sperrzeit von 12 Wochen bedeute für ihn im konkreten Fall eine besondere Härte. Er habe sich in einem entschuldbaren Irrtum befunden. Unverschuldet sein ein Irrtum nur dann, wenn er auf einer Auskunft einer hiermit vertrauten Stelle - regelmäßig einer Dienstelle der Beklagten - beruhe. Die Beklagte habe Alg in Höhe von 248,44 Euro einbehalten, die Restforderung in Höhe von 1.578,36 Euro habe er zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an die Beklagte gezahlt.
Durch Bescheid vom 07. Juni 2002 hat die Beklagte vom Kläger noch eine Restforderung in Höhe von 1.578,36 Euro unter Bezugnahme auf den Sperrzeitbescheid vom 06. Dezember 2001 geltend gemacht. Die offene Forderung in Höhe von 3.572,91 DM (= 1.826,80 Euro) sei aufgrund der Arbeitsaufnahme ab 07. Januar 2002 nicht mehr vollständig aufgerechnet worden.
Gegen den Bescheid vom 07. Juni 2002 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Widerspruch am 18. Juni 2002 eingelegt, über den bislang noch nicht entschieden worden ist. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht hat der Kläger die Erstattungsforderung in Höhe von 1.578,36 Euro an die Beklagte zurückgezahlt.
Der Kläger hat sich am 02. September 2002 arbeitslos gemeldet und die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 31. August 2002 (Steuerklasse IV/1Kind) beantragt. Die Beklagte (wieder-)bewilligte dem Kläger antragsgemäß Alg mit 64 Tagen mit einem (ungekürzten) wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 158,55 Euro nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 345 Euro; Bescheid vom 08. November 2002. Der Kläger nahm am 23. September 2002 wieder eine Beschäftigung auf. Am 22. September 2002 bestand noch ein Alg-Restanspruch von 41 Tagen.
Der Kläger hat sich am 14. Januar 2003 arbeitslos gemeldet und die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 16. Januar 2003 (Steuerklasse IV/1Kind) beantragt. Die Beklagte (wieder-) bewilligte dem Kläger Alg antragsgemäß mit 41 Tagen mit einem (ungekürzten) wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 157,64 Euro nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 345 Euro; Bescheid vom 07. Februar 2003. Mit Ablauf des 25. Februar 2003 war der Alg-Restanspruch von 41 Tagen erschöpft.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger Alg ab 26. Februar 2003 für 120 Tage durch Bescheid vom 02. April 2003 wiederum mit einem wöchentlichen Leistungssatz (nach der Leistungsgruppe A/1) in Höhe von 157,64 Euro nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 345 Euro.
Das Sozialgericht Cottbus hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2004 den Arbeitsvermittler TM als Zeugen zum Beweisthema: Inhalt des Beratungsgesprächs mit dem Kläger am 11. September 2001 gehört. Wegen der Einzelheiten der Aussagen des Zeugen M wird auf Blatt 49 bis 50 der Gerichtsakten verwiesen.
Das Sozialgericht Cottbus hat durch Urteil vom 10. Juni 2004 die Klage abgewiesen. Eine Sperrzeit vom 11. September 2001 bis zum 03. Dezember 2001 bestehe zu Recht. Die Aufhebung der Bewilligung von Alg sei ab 11. September 2001 rechtmäßig. Für den Zeitraum vom 11. September 2001 bis zum 30. November 2001 habe der Kläger die an ihn erbrachte Leistung zu erstatten. Die Minderung des Anspruchs auf Alg um 84 Tage sei ebenfalls zutreffend von der Beklagten ermittelt worden. Eine Verkürzung der Sperrzeit von 12 auf 6 Wochen wegen einer besonderen Härte liege nicht vor.
Gegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 02. August 2004 zugestellte Urteil haben sie für ihn am 01. September 2004 Berufung eingelegt. Der Kläger trägt vor, das Sozialgericht habe nicht ihn "als Partei" gehört, sondern "nur" den Zeugen M. Bei dem Gespräch am 11. September 2001 seien nur er und der Zeuge M anwesend gewesen. Nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens und im Interesse der Waffengleichheit hätte er (Kläger) aufgrund des "Vier-Augen-Gesprächs" zu dem Sachverhalt gehört werden müssen. Die Bekundungen des Zeugen M in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2004 seien nicht glaubhaft. Das Sozialgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Zeugen M kein Beratungsfehler unterlaufen sein könne, weil er erst im August 2001 die Inspektorenprüfung bei der Beklagten abgeschlossen habe und über den Inhalt der geltenden Vorschriften genauestens informiert gewesen sei. Der Zeuge M habe erst seit dem 01. September 2001 als Arbeitsvermittler gearbeitet und sei im Zeitpunkt des Gesprächs mit ihm noch nicht zwei Wochen in diesem Beruf tätig. Er habe als Berufsanfänger über sehr wenig Berufserfahrung verfügt. Dies spreche gerade für seinen Vortrag, dass der noch sehr junge Arbeitsvermittler sich bei einer Mitarbeiterin im Nebenzimmer habe erkundigen müssen. Zudem entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass gerade Berufsanfängern Fehler unterlaufen würden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Zeuge M als Berufsanfänger unter besonderer Beobachtung gestanden habe. Er habe durchaus mit Nachteilen rechnen müssen, wenn er im Nachhinein eine Falschauskunft ihm gegenüber eingeräumt hätte. Auch entscheidungserheblichen Fragen des Sozialgerichts sei der Zeuge M in der Beweisaufnahme ausgewichen, so habe er sich nicht vorstellen können, dass er ihm (Kläger) gesagt habe, er könne die Maßnahme ohne leistungsrechtliche Konsequenzen abbrechen. Er (M) könne sich auch nicht vorstellen, eine Falschauskunft gegeben zu haben. Er habe auch keine Erinnerung daran, den Raum verlassen zu haben. Rechtsirrig gehe das Sozialgericht weiterhin davon aus, für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen M spreche, dass die Verhängung der Sperrzeit nicht zeitnah nach dem 11. September 2001 erfolgt sei, sondern erst nachdem die Rückmeldung des Maßnahmeträgers bei der Beklagten eingetroffen sei. Dem Sozialgericht hätten im Zeitpunkt der Entscheidung keinerlei Nachweise vorgelegen, wann die Rückmeldung des Maßnahmeträgers tatsächlich bei der Beklagten eingetroffen sei. Die Verhängung der Sperrzeit sei tatsächlich erst drei Monate nach dem Beratergespräch erfolgt. Gerade der zeitliche Ablauf der Sperrzeitprüfung spreche jedoch für seinen Vortrag (des Klägers). Da auch nach Auskunft des Zeugen M die Verhängung einer Sperrzeit nicht in Betracht komme, sei der Sperrzeittatbestand erstmals am 02. Oktober 2001 durch die Mitarbeiterin H geprüft worden.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 03. November 2006 ein Teilanerkenntnis abgeschlossen, in dem die Beklagte sich verpflichtet hat, dem Kläger Alg für den 11. September 2001 – und insoweit die Erstattungsforderung von 3.572,91 DM ( = 1.826,80 Euro) um 44, 11 DM ( = 22,55 Euro) zu reduzieren – sowie für die Zeit vom 01. bis zum 03. Dezember 2001 in Höhe von 90,21 Euro ( = 4 x 44,11 DM) zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 10. Juni 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 06. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Mai 2002 in der Fassung des Bescheides vom 07. Juni 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die von ihm geleistete noch strittige Erstattungsforderung in Höhe von 1.804,25 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat Bezug genommen auf die ihrer Ansicht nach zutreffende Würdigung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Urteil.
Die Gesellschaft für berufliche Bildung K mbH & Co. KG hat am 28. Juli 2005 mitgeteilt, der Kläger habe die Fortbildungsmaßnahme als Betonstahlbieger/-flechter vom 03. September 2001 bis zum 26. April 2002 nicht besucht. Er sei datenmäßig nicht erfasst worden. Mit Schriftsatz vom 09. August 2005 hat dieser Bildungsträger erklärt, die Maßnahme habe am 03. September 2001 begonnen und ein verspäteter Einstieg ab 15. Oktober 2001 wäre ihrer Meinung nicht sinnvoll gewesen.
Eine Ermittlung mit Hilfe eines Routenplaners hat eine Entfernung zwischen dem damaligen Wohnort des Klägers in Z (PLZ ) und M (PLZ: ) eine Entfernung von rund 39 KM und eine Fahrwegdauer von ca. 51 Minuten ergeben.
In der mündlichen Verhandlung ist der Arbeitsvermittler T M zum Beweisthema: Inhalt des Gesprächs mit dem Kläger am 11. September 2001 gehört worden. Wegen der Einzelheiten seiner Aussage wird auf die Anlage 1 der Sitzungsniederschrift vom 03. November 2006 (Bl. 112 f. der Gerichtsakten) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakten sowie die Leistungsakten (Stammnr. ) Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 Euro übersteigt. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 06. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Mai 2002 in der Fassung des Bescheides vom 07. Juni 2002. Ziel des Klägers ist die von der Beklagten (noch) verfügte Sperrzeit vom 12. September 2001 bis zum 03. Dezember 2001 mit der Folge zu beseitigen, durchgehend für die Zeit vom 12. September 2001 bis einen Tag vor seiner Beschäftigungsaufnahme am 07. Januar 2002 Alg in ungekürzter Leistungshöhe zu erhalten. Der Bescheid vom 07. Juni 2002 ist nach § 96 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden, weil dieser Bescheid die (offene) Erstattungsforderung von ursprünglich 3.572,91 DM (= 1.826,80 Euro) wegen der erfolgten Einbehaltungen auf 1.578,36 Euro begrenzte und insoweit die zeitlich vorherigen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten abänderte. Die Beklagte hat zutreffend auf den Widerspruch des Klägers mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17. Juni 2002 (Eingang beim Arbeitsamt L: 18. Juni 2002) keinen Widerspruchsbescheid mehr erteilt, weil der Bescheid vom 07. Juni 2002 Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Zu Recht hat das Sozialgericht die Bescheide vom 08. November 2002 und 07. Februar 2003 nicht in das Verfahren unter dem Gesichtspunkt des § 96 SGG einbezogen, denn eine Anspruchsminderung nach § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III konnte sich wegen der Neubewilligung von Alg ab 26. Februar 2003 nicht mehr auswirken und damit auch nicht, ob ein Ruhen von 84 Tagen rechtmäßig gewesen ist (s. u. zu 3.), wobei der Senat hier nicht zu entscheiden hat, ob diese Bewilligung von Alg rechtmäßig gewesen ist.
Die Berufung ist – nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des 11. September 2001 einschließlich Reduzierung der Erstattungsforderung auf den Betrag in Höhe von 1804,25 EUR und der Zeit vom 01. Dezember 2001 bis zum 03. Dezember 2001 ein Teilanerkenntnis abgeschlossen haben – unbegründet. Die Klage ist zulässig und wiederum unter der Einschränkung des zuvor genannten Teilanerkenntnisses unbegründet. Das Sozialgericht Cottbus hat insoweit zu Recht die Klage abgewiesen, da die Beklagte im Wesentlichen den Eintritt einer Sperrzeit wegen Ablehnung einer Weiterbildungsmaßnahme festgestellt hat (zu 1.), der Anspruch des Klägers auf Alg infolgedessen ruhte und die Beklagte gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die Bewilligung von Alg – mindestens für die Zeit vom 12. September 2001 bis zum 30. November 2001 – aufheben durfte (zu 2.). Die Anspruchsdauerminderung von 84 Tagen (auch wegen der Sperrzeit zum 11. September 2001) wirkt sich für diesen einen Tag nicht aus; insoweit ist ein Ruhen des Alg-Anspruchs für 83 Tage rechtmäßig (zu 3.). Die Erstattung eines überzahlten Betrages in Höhe von – noch – 1804,25 Euro besteht zu Recht (zu 4.). Die (teilweise) Aufrechnung des Alg im Dezember 2001 und Januar 2002 ist nicht zu beanstanden (zu 5.). 1. Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der hier anzuwendenden seit dem 01. Juli 2001 geltenden Fassung tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert hat, an einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben (Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme). Nach § 144 Abs. 2 SGB III beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Während der Sperrzeit beruht der Anspruch auf Alg.
Diese Voraussetzungen sind für die hier noch streitige Sperrzeit vom 12. September 2001 bis zum 03. Dezember 2001 vorliegend erfüllt. Der Kläger hat das ihm am 10. September 2001 unterbreitete Angebot einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung zur Qualifikation als Betonstahlbieger/-flechter bei der KmbH vom 11. September 2001 bis zum 26. April 2002 nicht angenommen. Der Senat geht von einem Beginn der Weiterbildungsmaßnahme für den Kläger ab 11. September 2001 aus. Zwar beinhaltet das schriftliche Angebot für diese Weiterbildung die Teilnahme vom 10. September 2001 bis zum 26. April 2002. Aus der Teilnahmebescheinigung des Bildungsträgers vom 10. September 2001 ist aber zu entnehmen, dass die Teilnahme des Klägers erst ab 11. September 2001 vorgesehen war. Dem hat die Beklagte auch Rechnung getragen und dem Kläger für diesen Tag die Zahlung von Alg durch das Teilanerkenntnis in Aussicht gestellt bzw. insoweit die Erstattungsforderung um einen Tag reduziert.
Der Kläger war mit dem schriftlichen Angebot auch über den Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme ausreichend informiert. Die Weiterbildungsqualifikation nannte die Qualifizierungsstätte und die angebotene Tätigkeit. Auf der Rückseite dieses Angebotes ist der Kläger über die Rechtsfolgen belehrt worden, wenn er sich weigert, an der angebotenen Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilzunehmen. Danach ist er auf den Eintritt einer regelmäßigen Sperrzeit von 12 Wochen bzw. Ruhen des Anspruchs u. a. des Alg und die Verminderung der Anspruchsdauer um die Tage einer Sperrzeit hingewiesen worden.
Der Kläger hat für die Ablehnung des ihm angebotenen Angebotes zu der Weiterbildungsmaßnahme auch keinen wichtigen Grund gehabt. Insbesondere war die Qualifikationsmaßnahme in F wegen der Entfernung zu seinem Wohnort nicht unzumutbar. Ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung der Weiterbildungsqualifikation gegeben ist, ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung zu beurteilen. Diese beruht auf dem Grundgedanken, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er begründet nicht mithilft. Eine Sperrzeit soll dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Geboten ist somit eine Einzelfallprüfung. Ob dem Arbeitslosen wegen Unzumutbarkeit der in Aussicht gestellten Weiterbildungsqualifikation ein wichtiger Grund für sein Verhalten zur Seite steht, richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (§ 77 ff. SGB III) und zur Zumutbarkeit im Sinne des § 121 SGB III. Die Weiterbildungsmaßnahme war dem Kläger zumutbar. Nach § 87 Abs. 1 SGB III in der bis Ende 2002 geltenden Fassung entspricht eine Maßnahme den Zielen der Weiterbildungsförderung nur, wenn sie das Ziel hat,
1. berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten festzustellen, zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen,
2. einen beruflichen Abschluss zu vermitteln oder
3. zu einer anderen beruflichen Tätigkeit zu befähigen.
Nach Abs. 2 dieser Vorschrift entspricht den Zielen der Weiterbildungsförderung eine Maßnahme nicht, in der überwiegend
1. Wissen vermittelt wird, das dem von allgemeinbildenden Schulen angestrebten Bildungsziel oder den berufsqualifizierenden Studiengängen an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten entspricht,
2. nicht berufsbezogene Inhalte vermittelt werden oder
3. Inhalte vermittelt werden, die zur Vorbereitung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit dienen.
Letzteres ist für die von der Beklagten vorgeschlagenen Weiterbildungsmaßnahme nicht der Fall gewesen. Dies ergibt sich für den Senat schon aus dem Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme, nämlich eine Qualifikation als Betonstahlbieger/-flechter. Der Kläger war auch wiederholt seit März 1995 arbeitslos. So beantragte er wiederum im Januar 1997, im Februar 1998 die Bewilligung von Alg, so dass sich auch hieraus ergibt, dass eine berufliche Qualifikation des Klägers zur Verbesserung seiner Vermittlungschancen auf ein längerfristiges Arbeitsangebot (im Sinne der §§ 35, 36 SGB III) dienen sollte.
Das Arbeitsamt darf eine Arbeit nicht vermitteln, wenn ein Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt (§ 36 Abs. 1 SGB III). Das ist nicht der Fall gewesen. Der Einwand des Klägers, die Weiterbildungsmaßnahme habe nicht seinen beruflichen Vorstellungen entsprochen, ist nicht nachvollziehbar: Der Kläger hat zumindest nach dem Inhalt der vorliegenden Leistungsakten seit September 1988 mit Unterbrechungen von Arbeitslosigkeit immer wieder bei Bauunternehmen als Maurer gearbeitet; die fehlenden Kenntnisse als Betonstahlbieger/-flechter sollten gerade durch die Maßnahme vermittelt werden.
Die Teilnahme war auch sonst nicht unzumutbar für den Kläger. Gemäß § 121 Abs. 1 SGB III sind einem Arbeitslosen grundsätzlich alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, sobald allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.
Aus personenbezogenen Gründen ist gemäß § 121 Abs. 4 SGB III eine Beschäftigung eines Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind (Satz 1). Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden und Pendelzeiten von mehr als 2 Stunden bei einer Arbeitszeit von 6 Stunden und weniger anzusehen (Satz 2). Sind in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab (Satz 3).
Die vorgenannten Vorschriften, die im Zusammenhang zur Vermittlung eines Arbeitsangebotes stehen, erachtet der Senat für entsprechend mit der Folge anwendbar (vgl. Eicher in: Eicher/Schlegel, SGB III, Arbeitsförderung, Kommentar, zu § 144 Rnr. 369), dass dem Kläger hier die Weiterbildungsmaßnahme in F bei einem Wohnort in – seinerzeit Z – zumutbar gewesen ist. Nach einer im Internet recherchierten Auskunft eines Routenplaners beträgt die Entfernung vom damaligen Wohnort des Klägers bis zur Bildungsstätte in M ca. 39 km. Die Fahrtzeit wird mit ca. unter einer Stunde (51 Minuten) angegeben. Danach war weder Fahrtstrecke noch Fahrtzeit dem Kläger unzumutbar, um berechtigt nicht an der Weiterbildungsmaßnahme teilzunehmen. Darüber hinaus hat das Sozialgericht schon zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Kläger für eine Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme Fahrkosten erstattet worden wären. Insoweit ist dieser Ablehnungsgrund ebenfalls nicht beachtlich.
Dem Kläger stand auch im Übrigen kein wichtiger Grund zur Seite. Die klägerische Behauptung, der Arbeitsvermittler M habe ihm im Gespräch vom 11. September 2001 gestattet, an der Weiterbildungsmaßnahme nicht zu teilnehmen, ist nicht bewiesen. Der Zeuge M hat sich nicht daran erinnern können, dem Kläger eine derartige Erklärung abgegeben zu haben. Er konnte sich auch nicht daran erinnern, dass er den Kläger bei dem Träger der Weiterbildungsmaßnahme hat abmelden wollen. Er (Zeuge M) ging vielmehr davon aus, dass der Kläger nach dem Gespräch am 11. September 2001 an der Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen wird. Begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen hatte der Senat mangels irgendwelcher Hinweise hierauf nicht. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast, wonach jeder im Rahmen des anzuwenden materiellen Rechts die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig u. a., SGG, Kommentar, 8. Aufl., zu § 103 Rnr. 19 a m. w. N.), geht der Mangel des Nachweises – hier der Erklärung des Arbeitsvermittlers M, er (Kläger) müsse nicht an der Maßnahme teilnehmen – zu seinen (des Klägers) Lasten.
Die Sperrzeit beginnt gemäß § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III mit dem Tag nach dem Ereignis, dass die Sperrzeit begründet. Sperrzeit begründend ist die Ablehnung der Maßnahme durch den Kläger am 11. September 2001. Dies folgt für den Senat aus dem Beratungsvermerk des Arbeitsvermittlers M eben von diesem Tage bzw. seinem Nichterscheinen bei dem Bildungsträger. Die Sperrzeit begann somit am Tag darauf, dem 12. September 2001, und nicht - wie von der Beklagten ursprünglich im Bescheid vom 06. Dezember 2001 vorgesehen - bereits am 11. September 2001. Die Beklagte ist dem – wie bereits ausgeführt – durch Abgabe des Teilanerkenntnisses gefolgt.
Weil keine besondere Härte und ein Fall des § 144 Abs. 3 Satz 2 SGB III vorlag, ist die Verhängung einer Sperrzeit von 12 Wochen, ausgehend von der Berechnung der Beklagten, bis zum 03. Dezember 2001 nicht zu beanstanden. Denn der Anspruch auf Alg ist im Zeitraum vom 12. September 2001 mindestens bis zum 03. Dezember 2001 kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen.
Der Kläger befand sich auch nicht in einem entschuldbaren Irrtum als er am 11. September 2001 nicht bei dem Weiterbildungsträger erschien, um an der Bildungsmaßnahme teilzunehmen. Ein Irrtum über das Vorliegen der Sperrzeitvoraussetzungen begründet eine besondere Härte nur dann, wenn dieser unverschuldet ist und durch die konkrete Auskunft einer hiermit vertrauten Stelle - in der Regel eine Dienststelle der Beklagten - hervorgerufen oder gestützt wurde (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11 = NZS 1997, 583 und SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 = NZS 1998, 136 ). Ein dementsprechender Irrtum des Klägers hinsichtlich der Sperrzeitvoraussetzungen ist ebenfalls nicht zu seinen Gunsten zu beweisen gewesen. Die Belehrung, die auf der Rückseite des Angebotes zur Maßnahme der beruflichen Weiterbildung abgedruckt gewesen ist, ist eindeutig gewesen und musste für den Kläger gelten. Die Erklärungen des Klägers, der Arbeitsvermittler M habe ihn fehlerhaft beraten, lassen sich nach den Aussagen dieses Zeugen nicht belegen. Insbesondere ist der Hinweis des Arbeitsvermittlers M zutreffend, dass der Kläger an der Bildungsmaßnahme teilnehmen müsse, solange er nicht durch Vorlage eines Arbeitsvertrages die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vorweisen könne. Dass der Zeuge Mim August 2001 seine Laufbahnprüfung bei der Beklagten abgeschlossen hatte und in der Zeit über den Inhalt der geltenden rechtlichen Vorschriften informiert ("fit") gewesen ist, ist für den Senat nachvollziehbar. Selbst wenn der Zeuge M während des Gesprächs mit dem Kläger vorübergehend das Amtszimmer verlassen haben sollte, um sich bei einer anderen Mitarbeiterin weitergehend beraten zu lassen, – auch hieran erinnert sich der Zeuge M nicht mehr – so deutet sich deswegen nicht schon eine fehlerhafte Beratung an, sondern für ein gewissenhaftes Tun des Zeugen M, sich nicht nur auf sein eigenes Wissen zu verlassen, sondern die Problematik ggf. mit einer Kollegin oder einem Kollegen nochmals zu besprechen. Insoweit kommt es im Ergebnis nicht darauf an, wenn unterstellt wird, der Zeuge M habe das Beratungszimmer verlassen, dass hieraus auch tatsächlich eine Falschberatung erfolgt ist. Letztlich lässt sich auch hier nicht der Beweis führen, dass der Kläger sich in einem entschuldbaren Irrtum befunden hat. Zu den Folgen der Beweislast wird auf die vorherigen Ausführungen verwiesen.
Die Voraussetzungen von § 144 Abs. 3 Satz 2 SGB III liegen nicht vor. Eine Sperrzeit von drei Wochen war nicht nur zu verhängen, weil die berufliche Weiterbildungsmaßnahme nicht nur sechs Wochen betragen hätte. Sie war für den Kläger vom 11. September 2001 bis zum 26. April 2002 vorgesehen, einem längeren Zeitraum als nur von sechs Wochen.
Im Ergebnis ist die Sperrzeit für die Zeit vom 12. September 2001 mindestens bis zum 03. Dezember 2001 nicht rechtswidrig.
2. Aufgrund der Sperrzeit ruhte der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 12. September 2001 mindestens bis zum 03. Dezember 2001 gemäß § 144 Abs. 1 SGB III.
Trotz des Eintritts der Sperrzeitfolgen kraft Gesetzes muss aber der Bescheid, mit dem Alg bewilligt wurde, aufgehoben werden, weil anderenfalls dem Arbeitslosen noch Alg aus dem bindenden Bewilligungsbescheid zu steht (vgl. Niesel, SGB III, Kommentar, 3. Aufl., zu § 144 Rnr. 114 m.w.N.). Die Beklagte hob indessen – ursprünglich – nur teilweise zu Recht unter Berufung auf die eingetretene Sperrzeit die Bewilligung von Alg für den Zeitraum vom 11. September 2001 bis zum 30. November 2001 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III auf. Für den 11. September 2001 hat die Beklagte dem Kläger Alg durch das (angenommene) Teilanerkenntnis noch zugestanden bzw. die Erstattungsforderung entsprechend reduziert.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit u. a. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil die erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebene Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Abs. 1 Satz 2 Nr. 4). Gegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser nach § 330 Abs. 3 SGB III zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben. Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Alg für den Kläger ab 29. März 2001 (Bescheid vom 27. April 2001) handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung gemäß § 48 SGB X. Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X liegt dann vor, wenn die Behörde unter den nunmehr objektiv gegebenen Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 19 m.w.N.).
Die Bewilligung von Alg an den Kläger war rechtmäßig, als sie wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruhte. Die Sperrzeit begann am 12. September 2001 und hätte nach dem kalendermäßigen Verlauf am 04. Dezember 2001 (12 Wochen) geendet. Indessen hatte die Beklagte die Sperrzeit auf den 03. Dezember 2001 begrenzt. Das Verbot der reformatio in peius (Verbot der Verböserung) verbietet, den Kläger hier schlechter zu stellen, weswegen der Senat an die Beendigung der Sperrzeit vom 03. Dezember 2001 gebunden ist.
Das Versäumnis der Beklagte, auch den Zeitraum vom 01. bis zum 03. Dezember 2001 in die Aufhebung der Bewilligung von Alg mit einzubeziehen, hat sie ebenfalls durch das Teilanerkenntnis zugunsten des Klägers korrigiert und es bedarf hier deswegen keiner weiteren Erörterung.
Soweit die Verwaltungsentscheidungen hinsichtlich der Aufhebung der Bewilligung von Alg ab 12. September 2001 bis zum 30. November 2001 nicht weitergehend zu beanstanden sind, hätte der Kläger bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auch erkennen müssen, dass er in dem zuletzt genannten Zeitraum keinen Anspruch auf Alg hat. Denn er wurde sowohl in der Rechtsfolgenbelehrung auf der Rückseite des Angebotes zur Weiterbildungsmaßnahme als auch im Merkblatt 6 "Förderung der beruflichen Weiterbildung", dessen Erhalt und dessen Kenntnisnahme er unterschriftlich unter dem 10. September 2001 bestätigt hatte, in verständlicher Form auf das Ruhen seines Anspruchs und darauf hingewiesen, dass er bei einer Ablehnung der Weiterbildungsmaßnahme ohne wichtigen Grund eine Sperrzeit eintritt. Sollte der Kläger diese Hinweise nicht gelesen haben, so rechtfertigt bereits dies den Vorwurf, die persönliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt zu haben (BSG SozR 5870 § 13 BKGG Nr. 1). Ein vom Kläger behauptete andere Auskunft vom Zeugen M lässt sich eben so wenig wie ein entschuldbarer Irrtum beweisen mit der Folge beweisen, dass der Kläger "nur" fahrlässig gehandelt hat (s.o.).
Die Frist von einem Jahr für die Aufhebung der Alg-Bewilligung nach § 48 Abs. 4 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt. Die Beklagte hat den Kläger auch durch Schreiben vom 24. April 2002, vor Erlass des Widerspruchsbescheides am 06. Mai 2002, nach § 24 SGB X angehört.
3. Die Beklagte stellte auch zu Recht eine Minderung der Anspruchsdauer - ausgehend von ihrer Berechnung - für 84 Tage fest. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III, nachdem sich die Dauer des Anspruchs auf Alg um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme mindert. Indessen wäre hier auch eine teilweise Rechtswidrigkeit festzustellen, weil tatsächlich die Sperrzeit nur hätte vom 12. September 2001 bis zum 04. Dezember 2001 hätte verhängt werden dürfen (s.o.). Wie bereits ausgeführt, ist der Senat hinsichtlich des Endes der Sperrzeit auf den 03. Dezember 2001 gebunden. Insoweit ruht der Anspruch auf Alg vorliegend nur um 83 Tage. Tatsächlich wirkt sich aber das von der Beklagten für 84 Tage angeordnete Ruhen des Alg-Anspruchs um einen Tag zuviel nicht aus, weil der Kläger ab 07. Januar 2002 wieder einer Beschäftigung nachgegangen ist und ihm nach den beiden Wiederbewilligungen des Alg ab 31. August 2002 mit einem Restanspruch von 64 Tagen und ab 16. Januar 2003 mit einem Restanspruch von 41 Tagen bis zur Anspruchserschöpfung am 25. Februar 2003 Alg für 120 Tage ab 26. Februar 2003 neu bewilligt worden ist.
4. Die Erstattungsforderung der Beklagten beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Sie ist von ihr für 81 Tage x 44,11 DM (täglicher Alg-Leistungssatz) geltend gemacht worden. Dies entspricht dem Zeitraum vom 11. September 2001 bis zum 30. November 2001. Wie bereits oben ausgeführt, hat die Beklagte die Erstattungsforderung für den 11. September 2001 reduziert um 44,11 DM (= 22,55 Euro), so dass die hier noch streitige Erstattung in Höhe von 1.804,25 Euro rechtmäßig ist.
5. Die Aufrechnung mit dem Erstattungsanspruch gegen den Anspruch auf Zahlung von Alg ab 04. Dezember 2001 ist rechtmäßig. Nach § 51 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch -allgemeiner Teil - (SGB I) in der in den Jahren 2001 und 2002 geltenden Fassung kann der Leistungsträger gegen pfändbare Ansprüche auf Sozialleistungen aufrechnen. Hierbei handelt es sich schon beim "Ob" der Aufrechnung um eine Ermessensentscheidung (allgemeine Auffassung, vgl. etwa Seewald in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherung, § 51 SGB I Rdnr. 22), bei der das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten sind (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I); die Begründung der im Wege eines Verwaltungsaktes (vgl. zum Beispiel BSGE 64, 17, 22; 67, 143, 146; 78, 132) zu treffenden und auch hier getroffenen Aufrechnung muss dann nach § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist. Auch die Höhe der Aufrechnung (das "Wie" der Aufrechnung) verlangt eine derartige Ermessensausübung: Nach § 51 Abs. 2 SGB I "kann" der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der geltenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes wird. Als Ermessensentscheidung ausgestaltet ist auch die weitergehende Sonderregelung des § 333 Abs. 1 SGB III, wonach dann, wenn ein Bezieher von Alg die Leistungen zu Unrecht erhalten hat, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit ruhte, das Arbeitsamt mit einem Anspruch auf Erstattung gegen einen Anspruch auf Alg abweichend von § 51 Abs. 2 SGB I in voller Höhe aufrechnen kann. Pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten steht deshalb zum Beispiel, ob sie nur mit Teilbeträgen aufrechnet, weil eine volle Aufrechnung mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen nicht vertretbar wäre. Die Beklagte hat zwar keine weitergehenden Angaben gemacht, warum sie überhaupt eine Aufrechnung vornimmt und warum sie von einem wöchentlichen Aufrechnungsbetrag von 100,00 DM ausgeht. Die Aufrechnung hier vorzunehmen, ist aber nicht schon deswegen ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte hiervon Gebrauch hat. Es sind hier nämlich keine Gesichtspunkte erkennbar, warum die Beklagte hinsichtlich des "Ob" der Aufrechnung hierauf in Erfüllung von Aufgaben ordnungsgemäßer Haushaltsführung (§ 68 Sozialgesetzbuch 4. Buch – SGB IV) hätte verzichten sollen. Insoweit geht der Senat hier von einer Ermessensreduzierung von Null aus, weswegen die Beklagte auch nicht weitergehend eine Begründung für ihre Aufrechnung hat abgeben müssen. Die Aufrechnung war auch hinsichtlich der Art und Weise (des "Wie") nicht rechtsfehlerhaft. Wie bereits ausgeführt, gestattet § 333 Abs. 1 SGB III eine abweichende Aufrechnung von § 51 Abs. 2 SGB I. Ausgehend von dem Zahlungsbeginn der Beklagten ab 04. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2001 zahlte die Beklagte dem Kläger Alg in Höhe von 834,96 DM aus und behielt 400,12 DM ein. Für 28 Leistungstage hatte der Kläger insgesamt 1.235,08 DM zu beanspruchen (44,11 DM x 28). Der Einbehalt von rund 400 DM, was einem Drittel des zu beanspruchenden Alg umfasste, ist auch hinsichtlich der Art und Weise der Aufrechnung nicht weitergehend zu beanstanden. Der Kläger hat auch diesbezüglich keine weiteren Ausführungen gemacht, aus denen sich Gesichtspunkte hätten ergeben können, dass in diesem Maße die Aufrechnung rechtsfehlerhaft gewesen wäre. Jedenfalls aufgrund des Bescheides vom 07. Juni 2002 hat er die Restforderung der Beklagten in Höhe von 1.578,36 Euro – unter Vorbehalt – beglichen. Insoweit war seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach Aufnahme der Beschäftigungen ab 07. Januar 2002 und 01. Juli 2002 wieder gebessert; andernfalls sich die Zahlung der Restforderung nicht erklären lässt. Dasselbe Ergebnis trifft für die vorgenommene Aufrechnung im Zeitraum vom 01. Januar 2002 bis zum 06. Januar 2002 zu. Für diese Tage hätte der Alg-Anspruch 135,30 Euro (6 x 22,55 Euro) betragen. Auch hier wiederum sind ihm nur 91,50 Euro überwiesen worden. Der Einbehalt in Höhe von 43,86 Euro entspricht wiederum ca. einem Drittel seines ursprünglichen Anspruchs und ist aus den bereits dargelegten Gründen nicht ermessensfehlerhaft gewesen.
Nach alledem bleibt die Berufung des Klägers zu den vom Senat noch zu entscheidenden Punkten unbegründet.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Soweit der Kläger wegen des Teilanerkenntnisses geringfügig obsiegt, führt dies wegen §§ 202 SGG i.V.m. 92 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht zu einer Kostenlast der Beklagten.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorgelegen haben.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich nach Annahme eines Teilanerkenntnisses der Beklagten vom 03. November 2006 gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen Eintritts einer Sperrzeit für die Zeit vom 12. September 2001 bis zum 03. Dezember 2001 (12 Wochen), damit verbunden eine Minderung der Dauer des Anspruchs auf Alg von 83 Tagen sowie eine Erstattungsforderung von Alg in Höhe von 1.804,25 Euro für die Zeit vom 12. September 2001 bis zum 30. September 2001.
Der 1971 geborene Kläger stand wiederholt mit Unterbrechungen seit 1995 im Leistungsbezug der Beklagten. Er war von Mitte April 1998 bis zum 28. März 2001 als Maurer bei dem Baubetrieb E. W/H beschäftigt. Der Kläger bezog Alg ab 29. März 2001 mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 308,77 DM (44,11 DM täglich) nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 670 DM (Leistungsgruppe A/1; SGB III – LeistungsentgeltVO 2001; Bewilligungsbescheid vom 27. April 2001).
Mitarbeiter des Arbeitsamtes C luden den Kläger zu einer Informationsveranstaltung der Gesellschaft für berufliche Bildung KmbH & Co. KG F(fortan: KmbH & Co. KG F)am 10. September 2001 ein, in dem sie ihm ein schriftliches Angebot einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung vom "10." September 2001 bis zum 26. April 2002 zur Qualifizierung als Betonstahlbieger/-flechter (Kursbeginn: 03. September 2001; Tagungsort: M) bei dieser Gesellschaft unterbreiteten. In diesem schriftlichen Angebot wurde er darauf hingewiesen, ihm stehe für die Teilnahme an der Maßnahme Unterhaltsgeld bzw. Lehrgangskosten, Fahrkosten sowie Kosten für auswärtige Unterbringung und notwendige Kosten für eine Kinderbetreuung zu. Der Kläger erklärte auf das ihm schriftlich unterbreitete Angebot durch eigenhändige Unterschrift am 10. September 2001 das Merkblatt 6 "Förderung der beruflichen Weiterbildung" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Auf der Rückseite des schriftlichen Angebotes wurde er dahingehend belehrt, wenn er sich weigere, an der angebotenen Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilzunehmen oder diese Maßnahme vorzeitig abbreche oder durch sein Verhalten (maßnahmewidriges Verhalten) den Ausschluss aus dieser Maßnahme, sei es durch den Maßnahmeträger oder durch das Arbeitsamt veranlasst, schuldhaft herbeiführe, trete eine Sperrzeit ein, wenn für sein Verhalten kein wichtiger Grund bestehe. Die Sperrzeit dauere regelmäßig 12 Wochen. Würde diese Dauer für ihn eine besondere Härte bedeuten, umfasse die Sperrzeit 6 Wochen. Während der Sperrzeit ruhe der Anspruch auf Leistungen (Alg, Anschlussunterhaltsgeld, Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe). Die Anspruchsdauer vermindere sich um die Tage einer Sperrzeit, was nicht für die Arbeitslosenhilfe gelte.
Der Kläger beantragte daraufhin am 10. September 2001 eine Förderung der Teilnahme an dieser beruflichen Bildungsmaßnahme. In diesem Antragsformular bestätigte er wiederum durch eigenhändige Unterschrift vom 10. September 2001 das Merkblatt 6 "Förderung der beruflichen Weiterbildung" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. In einer Anmeldebescheinigung vom 10. September 2001 der KmbH & Co. KG F war die Teilnahme des Klägers vom "11." September 2001 bis zum 26. April 2001 vorgesehen.
Nach einem Beratungsvermerk des Arbeitsvermittlers M sprach der Kläger am 11. September 2001 bei ihm vor und erklärte, er wolle nicht an der Fortbildungsmaßnahme teilnehmen. Die Fahrtzeiten dauerten zu lange, die Fahrkosten seien zu hoch, er würde hierbei etwas zusetzen. Das Maßnahmeziel entspreche nicht seinen beruflichen Interessen. In dem Termin legte der Kläger anderweitige Bewerbungen vor, woraufhin ihm Absagen erteilt worden seien. Ihm stünde eventuell in Kürze eine Arbeit in Aussicht.
Nach einem Beratungsvermerk der Mitarbeiterin H der Beklagten sprach der Kläger am 15. Oktober 2001 erneut vor. Der Sachverhalt zur abgelehnten Bildungsmaßnahme wurde geklärt. In einer Erklärung über das Nichtzustandekommen einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme vom 15. Oktober 2001 wiederholte der Kläger die Ablehnung der Teilnahme an der von der Beklagten vorgeschlagenen Weiterbildungsmaßnahme im Wesentlichen aus den schon im Beratungsvermerk vom 11. September 2001 aufgenommenen Gründen. Der Beratungsvermerk vom 15. Oktober 2001 enthielt einen Nachtrag zum letzten Beratungsvermerk (vom 11. September 2001): "RFB zur Sperrzeitprüfung erteilt und leistungsrechtl. Auswirkungen erläutert "
Mit Bescheid vom 06. Dezember 2001 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 11. September 2001 bis zum 03. Dezember 2001 (12 Wochen) fest. Dem Kläger sei am 10. September 2001 die Teilnahme an der Maßnahme zum Betonstahlbieger/-flechter zur beruflichen Weiterbildung angeboten worden. Seine Teilnahme an der Maßnahme sei zumutbar gewesen. Insbesondere habe er eine verbindliche schriftliche Förderzusage erhalten, aus der er habe ersehen können, dass während der Dauer der Teilnahme sein Lebensunterhalt mindestens in der Höhe gewährleistet gewesen wäre, wie ihm Alg ohne die Teilnahme zugestanden hätte. Auch wäre von ihm keine wesentliche Eigenbeteiligung an den Maßnahmekosten verlangt worden. Obwohl er zum Eintritt einer Sperrzeit belehrt worden sei, habe er sich geweigert, an der Maßnahme teilzunehmen. Er habe vorhersehen müssen, dass er infolge seines Verhaltens arbeitslos bleiben würde. Die von ihm angeführten Gründe, die Fahrtzeit zur Bildungsstätte dauere zu lange bzw. er habe bei den Fahrkosten zuzusetzen, können bei Abwägung seiner Interessen mit denen der Versicherungsgemeinschaft nicht den Eintritt einer Sperrzeit abwenden. Die Fahrtzeit sei zumutbar. Die Fahrkosten wären durch die Beklagte getragen worden. Der Eintritt einer Sperrzeit mindere seinen Anspruch auf Alg um 84 Tage. Die Bewilligung von Alg werde wegen der festgesetzten Sperrzeit vom 11. September 2001 bis zum 30. November 2001 rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 3.572,91 DM seien von ihm zu erstatten. Der Betrag werde nach Ablauf der Sperrzeit von der laufenden Leistung einbehalten. Die Aufrechnung erfolge in Höhe von 100 DM wöchentlich.
In der Zeit vom 01. Dezember 2001 bis einschließlich 03. Dezember 2001 bezog der Kläger kein Alg. Der Kläger erhielt Alg ab 04. Dezember 2001 aufgrund Bescheides der Beklagten vom 11. Dezember 2001 (wöchentlicher Leistungssatz 308,77 DM; wöchentliches Bemessungsentgelt 670 DM - Leistungsgruppe A/1; SGB III – LeistungsentgeltVO 2001 -). Ab 04. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2001 erhielt der Kläger 834,96 DM überwiesen, wobei für diesen Zeitraum 400,12 DM von der Beklagten einbehalten wurden. Durch Bescheid vom 02. Januar 2001 betrug der wöchentliche Alg-Leistungssatz 157,92 Euro nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 340 Euro (Leistungsgruppe A/1; SGB III – LeistungsentgeltVO 2002). In der Zeit vom 01. Januar 2002 bis zum 06. Januar 2002 bezog er Alg in Höhe von 91,50 Euro, für diesen Zeitraum wurden 43,86 Euro einbehalten.
Der Kläger legte am 02. Januar 2002 Widerspruch gegen den Bescheid vom 06. Dezember 2001 ein. Der Arbeitsvermittler M habe ihn gefragt, ob er überhaupt Interesse an der Fortbildung als Betonstahlbieger-/flechter habe, woraufhin er darauf hingewiesen habe, dass ihm eine ausreichende Vorbildung fehle. Er habe von Herrn M die Auskunft weiter erhalten, für ihn bestehe keine Teilnahmepflicht und er habe keine finanziellen Nachteile zu erwarten. Der Eintritt einer Sperrzeit sei ebenfalls nicht zu erwarten gewesen. Deswegen habe er sich entschieden, an der Fortbildungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Der Arbeitsvermittler M habe ihn zu einer falschen Entscheidung bewogen, die er sehr bedauere. Seine Entscheidung nehme er deswegen zurück und erkläre sich bereit, an der Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen. Er verfüge über keine Ersparnisse oder sonstiges Vermögen. Die Verhängung der Sperrzeit und die Rückzahlungsforderung seien für ihn eine außerordentlich hohe Belastung, die ihn in eine wirtschaftliche Notlage bringe.
Mit Veränderungsmitteilung vom 07. Januar 2002 hat der Kläger angezeigt, ab diesem Tag als Arbeiter bei der J. D. G GmbH in L zu arbeiten. An diesem Tage hatte der Kläger einen Alg-Restanspruch von 64 Tagen.
In einer schriftlichen Stellungnahme vom 30. Januar 2002 zu den Erklärungen des Klägers im Widerspruch führte der Arbeitsvermittler M im Ergebnis aus, dass er die vom Kläger behaupteten Aussagen "in dieser Form mit Sicherheit nicht getätigt habe".
Mit einem Schreiben vom 24. April 2002 hörte das Arbeitsamt C den Kläger an. Der Kläger nahm Bezug auf seinen Widerspruch.
Durch Bescheid vom 06. Mai 2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Die Prozessbevollmächtigen des Klägers haben am 28. Mai 2002 Klage für ihn vor dem Sozialgericht Cottbus erhoben. Der Beratungsvermerk des Arbeitsvermittlers M vom 11. September 2001 enthalte keinen Hinweis auf eine Rechtsfolgenbelehrung hinsichtlich einer Weigerung der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme. Der Sachbearbeiterin H der Beklagten sei am 15. Oktober 2001 wohl aufgefallen, dass der Arbeitsvermittler M am 11. September 2001 keine Rechtsfolgenbelehrung erteilt habe. Anders erkläre sich nicht der Nachtrag der Sachbearbeiterin H vom 15. Oktober 2001. Die Behauptung des Arbeitsvermittlers M in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30. Januar 2001 entspräche nicht der Wahrheit. Sie seien nicht glaubhaft, da sie im Beratungsvermerk vom 11. September 2001 eben keine Stütze fänden. Der Arbeitsvermittler M habe ihm keinesfalls den Hinweis erteilt, dass ein Ausstieg aus einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung wegen der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung jederzeit ohne leistungsrechtliche Konsequenzen möglich sei. Zu einer solchen Aussage dieses Mitarbeiters sei es erst gar nicht gekommen, da dieser gegenüber ihm angegeben habe, dass ihm keinerlei finanzielle Nachteile entstünden, wenn er an der Maßnahme nicht teilnehme. Er (Kläger) habe deswegen zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen können, dass er die Maßnahme nicht antreten müsse. Nicht nachvollziehbar und unglaubhaft sei die Behauptung des Arbeitsvermittlers M, dass sich der Hinweis "sonstige Veränderungen" darauf bezogen habe, dass bei einer Nichteinstellung der Beschwerdeführer an der Maßnahme der beruflichen Eingliederung teilzunehmen habe oder seine Gründe für eine Nichtanteilnahme dem Arbeitsamt persönlich mitteilen müsse. Die Beklagte habe ihn nicht ausreichend aufgeklärt bzw. belehrt. Auf eine Rechtsfolgenbelehrung am 15. Oktober 2001 komme es nicht mehr an. Zu diesem Zeitpunkt habe er an der beruflichen Eingliederungsmaßnahme gar nicht mehr teilnehmen können. Er habe für sein Verhalten einen wichtigen Grund. Wäre er vom Arbeitsvermittler M zutreffend informiert worden, hätte er trotz seiner Vorbehalte (zu lange Fahrtzeit, keine ausreichende Vorbildung) an der Maßnahme teilgenommen. Die Verhängung einer Sperrzeit von 12 Wochen bedeute für ihn im konkreten Fall eine besondere Härte. Er habe sich in einem entschuldbaren Irrtum befunden. Unverschuldet sein ein Irrtum nur dann, wenn er auf einer Auskunft einer hiermit vertrauten Stelle - regelmäßig einer Dienstelle der Beklagten - beruhe. Die Beklagte habe Alg in Höhe von 248,44 Euro einbehalten, die Restforderung in Höhe von 1.578,36 Euro habe er zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an die Beklagte gezahlt.
Durch Bescheid vom 07. Juni 2002 hat die Beklagte vom Kläger noch eine Restforderung in Höhe von 1.578,36 Euro unter Bezugnahme auf den Sperrzeitbescheid vom 06. Dezember 2001 geltend gemacht. Die offene Forderung in Höhe von 3.572,91 DM (= 1.826,80 Euro) sei aufgrund der Arbeitsaufnahme ab 07. Januar 2002 nicht mehr vollständig aufgerechnet worden.
Gegen den Bescheid vom 07. Juni 2002 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Widerspruch am 18. Juni 2002 eingelegt, über den bislang noch nicht entschieden worden ist. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht hat der Kläger die Erstattungsforderung in Höhe von 1.578,36 Euro an die Beklagte zurückgezahlt.
Der Kläger hat sich am 02. September 2002 arbeitslos gemeldet und die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 31. August 2002 (Steuerklasse IV/1Kind) beantragt. Die Beklagte (wieder-)bewilligte dem Kläger antragsgemäß Alg mit 64 Tagen mit einem (ungekürzten) wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 158,55 Euro nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 345 Euro; Bescheid vom 08. November 2002. Der Kläger nahm am 23. September 2002 wieder eine Beschäftigung auf. Am 22. September 2002 bestand noch ein Alg-Restanspruch von 41 Tagen.
Der Kläger hat sich am 14. Januar 2003 arbeitslos gemeldet und die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 16. Januar 2003 (Steuerklasse IV/1Kind) beantragt. Die Beklagte (wieder-) bewilligte dem Kläger Alg antragsgemäß mit 41 Tagen mit einem (ungekürzten) wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 157,64 Euro nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 345 Euro; Bescheid vom 07. Februar 2003. Mit Ablauf des 25. Februar 2003 war der Alg-Restanspruch von 41 Tagen erschöpft.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger Alg ab 26. Februar 2003 für 120 Tage durch Bescheid vom 02. April 2003 wiederum mit einem wöchentlichen Leistungssatz (nach der Leistungsgruppe A/1) in Höhe von 157,64 Euro nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 345 Euro.
Das Sozialgericht Cottbus hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2004 den Arbeitsvermittler TM als Zeugen zum Beweisthema: Inhalt des Beratungsgesprächs mit dem Kläger am 11. September 2001 gehört. Wegen der Einzelheiten der Aussagen des Zeugen M wird auf Blatt 49 bis 50 der Gerichtsakten verwiesen.
Das Sozialgericht Cottbus hat durch Urteil vom 10. Juni 2004 die Klage abgewiesen. Eine Sperrzeit vom 11. September 2001 bis zum 03. Dezember 2001 bestehe zu Recht. Die Aufhebung der Bewilligung von Alg sei ab 11. September 2001 rechtmäßig. Für den Zeitraum vom 11. September 2001 bis zum 30. November 2001 habe der Kläger die an ihn erbrachte Leistung zu erstatten. Die Minderung des Anspruchs auf Alg um 84 Tage sei ebenfalls zutreffend von der Beklagten ermittelt worden. Eine Verkürzung der Sperrzeit von 12 auf 6 Wochen wegen einer besonderen Härte liege nicht vor.
Gegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 02. August 2004 zugestellte Urteil haben sie für ihn am 01. September 2004 Berufung eingelegt. Der Kläger trägt vor, das Sozialgericht habe nicht ihn "als Partei" gehört, sondern "nur" den Zeugen M. Bei dem Gespräch am 11. September 2001 seien nur er und der Zeuge M anwesend gewesen. Nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens und im Interesse der Waffengleichheit hätte er (Kläger) aufgrund des "Vier-Augen-Gesprächs" zu dem Sachverhalt gehört werden müssen. Die Bekundungen des Zeugen M in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2004 seien nicht glaubhaft. Das Sozialgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Zeugen M kein Beratungsfehler unterlaufen sein könne, weil er erst im August 2001 die Inspektorenprüfung bei der Beklagten abgeschlossen habe und über den Inhalt der geltenden Vorschriften genauestens informiert gewesen sei. Der Zeuge M habe erst seit dem 01. September 2001 als Arbeitsvermittler gearbeitet und sei im Zeitpunkt des Gesprächs mit ihm noch nicht zwei Wochen in diesem Beruf tätig. Er habe als Berufsanfänger über sehr wenig Berufserfahrung verfügt. Dies spreche gerade für seinen Vortrag, dass der noch sehr junge Arbeitsvermittler sich bei einer Mitarbeiterin im Nebenzimmer habe erkundigen müssen. Zudem entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass gerade Berufsanfängern Fehler unterlaufen würden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Zeuge M als Berufsanfänger unter besonderer Beobachtung gestanden habe. Er habe durchaus mit Nachteilen rechnen müssen, wenn er im Nachhinein eine Falschauskunft ihm gegenüber eingeräumt hätte. Auch entscheidungserheblichen Fragen des Sozialgerichts sei der Zeuge M in der Beweisaufnahme ausgewichen, so habe er sich nicht vorstellen können, dass er ihm (Kläger) gesagt habe, er könne die Maßnahme ohne leistungsrechtliche Konsequenzen abbrechen. Er (M) könne sich auch nicht vorstellen, eine Falschauskunft gegeben zu haben. Er habe auch keine Erinnerung daran, den Raum verlassen zu haben. Rechtsirrig gehe das Sozialgericht weiterhin davon aus, für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen M spreche, dass die Verhängung der Sperrzeit nicht zeitnah nach dem 11. September 2001 erfolgt sei, sondern erst nachdem die Rückmeldung des Maßnahmeträgers bei der Beklagten eingetroffen sei. Dem Sozialgericht hätten im Zeitpunkt der Entscheidung keinerlei Nachweise vorgelegen, wann die Rückmeldung des Maßnahmeträgers tatsächlich bei der Beklagten eingetroffen sei. Die Verhängung der Sperrzeit sei tatsächlich erst drei Monate nach dem Beratergespräch erfolgt. Gerade der zeitliche Ablauf der Sperrzeitprüfung spreche jedoch für seinen Vortrag (des Klägers). Da auch nach Auskunft des Zeugen M die Verhängung einer Sperrzeit nicht in Betracht komme, sei der Sperrzeittatbestand erstmals am 02. Oktober 2001 durch die Mitarbeiterin H geprüft worden.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 03. November 2006 ein Teilanerkenntnis abgeschlossen, in dem die Beklagte sich verpflichtet hat, dem Kläger Alg für den 11. September 2001 – und insoweit die Erstattungsforderung von 3.572,91 DM ( = 1.826,80 Euro) um 44, 11 DM ( = 22,55 Euro) zu reduzieren – sowie für die Zeit vom 01. bis zum 03. Dezember 2001 in Höhe von 90,21 Euro ( = 4 x 44,11 DM) zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 10. Juni 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 06. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Mai 2002 in der Fassung des Bescheides vom 07. Juni 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die von ihm geleistete noch strittige Erstattungsforderung in Höhe von 1.804,25 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat Bezug genommen auf die ihrer Ansicht nach zutreffende Würdigung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Urteil.
Die Gesellschaft für berufliche Bildung K mbH & Co. KG hat am 28. Juli 2005 mitgeteilt, der Kläger habe die Fortbildungsmaßnahme als Betonstahlbieger/-flechter vom 03. September 2001 bis zum 26. April 2002 nicht besucht. Er sei datenmäßig nicht erfasst worden. Mit Schriftsatz vom 09. August 2005 hat dieser Bildungsträger erklärt, die Maßnahme habe am 03. September 2001 begonnen und ein verspäteter Einstieg ab 15. Oktober 2001 wäre ihrer Meinung nicht sinnvoll gewesen.
Eine Ermittlung mit Hilfe eines Routenplaners hat eine Entfernung zwischen dem damaligen Wohnort des Klägers in Z (PLZ ) und M (PLZ: ) eine Entfernung von rund 39 KM und eine Fahrwegdauer von ca. 51 Minuten ergeben.
In der mündlichen Verhandlung ist der Arbeitsvermittler T M zum Beweisthema: Inhalt des Gesprächs mit dem Kläger am 11. September 2001 gehört worden. Wegen der Einzelheiten seiner Aussage wird auf die Anlage 1 der Sitzungsniederschrift vom 03. November 2006 (Bl. 112 f. der Gerichtsakten) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakten sowie die Leistungsakten (Stammnr. ) Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 Euro übersteigt. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 06. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Mai 2002 in der Fassung des Bescheides vom 07. Juni 2002. Ziel des Klägers ist die von der Beklagten (noch) verfügte Sperrzeit vom 12. September 2001 bis zum 03. Dezember 2001 mit der Folge zu beseitigen, durchgehend für die Zeit vom 12. September 2001 bis einen Tag vor seiner Beschäftigungsaufnahme am 07. Januar 2002 Alg in ungekürzter Leistungshöhe zu erhalten. Der Bescheid vom 07. Juni 2002 ist nach § 96 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden, weil dieser Bescheid die (offene) Erstattungsforderung von ursprünglich 3.572,91 DM (= 1.826,80 Euro) wegen der erfolgten Einbehaltungen auf 1.578,36 Euro begrenzte und insoweit die zeitlich vorherigen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten abänderte. Die Beklagte hat zutreffend auf den Widerspruch des Klägers mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17. Juni 2002 (Eingang beim Arbeitsamt L: 18. Juni 2002) keinen Widerspruchsbescheid mehr erteilt, weil der Bescheid vom 07. Juni 2002 Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Zu Recht hat das Sozialgericht die Bescheide vom 08. November 2002 und 07. Februar 2003 nicht in das Verfahren unter dem Gesichtspunkt des § 96 SGG einbezogen, denn eine Anspruchsminderung nach § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III konnte sich wegen der Neubewilligung von Alg ab 26. Februar 2003 nicht mehr auswirken und damit auch nicht, ob ein Ruhen von 84 Tagen rechtmäßig gewesen ist (s. u. zu 3.), wobei der Senat hier nicht zu entscheiden hat, ob diese Bewilligung von Alg rechtmäßig gewesen ist.
Die Berufung ist – nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des 11. September 2001 einschließlich Reduzierung der Erstattungsforderung auf den Betrag in Höhe von 1804,25 EUR und der Zeit vom 01. Dezember 2001 bis zum 03. Dezember 2001 ein Teilanerkenntnis abgeschlossen haben – unbegründet. Die Klage ist zulässig und wiederum unter der Einschränkung des zuvor genannten Teilanerkenntnisses unbegründet. Das Sozialgericht Cottbus hat insoweit zu Recht die Klage abgewiesen, da die Beklagte im Wesentlichen den Eintritt einer Sperrzeit wegen Ablehnung einer Weiterbildungsmaßnahme festgestellt hat (zu 1.), der Anspruch des Klägers auf Alg infolgedessen ruhte und die Beklagte gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die Bewilligung von Alg – mindestens für die Zeit vom 12. September 2001 bis zum 30. November 2001 – aufheben durfte (zu 2.). Die Anspruchsdauerminderung von 84 Tagen (auch wegen der Sperrzeit zum 11. September 2001) wirkt sich für diesen einen Tag nicht aus; insoweit ist ein Ruhen des Alg-Anspruchs für 83 Tage rechtmäßig (zu 3.). Die Erstattung eines überzahlten Betrages in Höhe von – noch – 1804,25 Euro besteht zu Recht (zu 4.). Die (teilweise) Aufrechnung des Alg im Dezember 2001 und Januar 2002 ist nicht zu beanstanden (zu 5.). 1. Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der hier anzuwendenden seit dem 01. Juli 2001 geltenden Fassung tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert hat, an einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben (Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme). Nach § 144 Abs. 2 SGB III beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Während der Sperrzeit beruht der Anspruch auf Alg.
Diese Voraussetzungen sind für die hier noch streitige Sperrzeit vom 12. September 2001 bis zum 03. Dezember 2001 vorliegend erfüllt. Der Kläger hat das ihm am 10. September 2001 unterbreitete Angebot einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung zur Qualifikation als Betonstahlbieger/-flechter bei der KmbH vom 11. September 2001 bis zum 26. April 2002 nicht angenommen. Der Senat geht von einem Beginn der Weiterbildungsmaßnahme für den Kläger ab 11. September 2001 aus. Zwar beinhaltet das schriftliche Angebot für diese Weiterbildung die Teilnahme vom 10. September 2001 bis zum 26. April 2002. Aus der Teilnahmebescheinigung des Bildungsträgers vom 10. September 2001 ist aber zu entnehmen, dass die Teilnahme des Klägers erst ab 11. September 2001 vorgesehen war. Dem hat die Beklagte auch Rechnung getragen und dem Kläger für diesen Tag die Zahlung von Alg durch das Teilanerkenntnis in Aussicht gestellt bzw. insoweit die Erstattungsforderung um einen Tag reduziert.
Der Kläger war mit dem schriftlichen Angebot auch über den Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme ausreichend informiert. Die Weiterbildungsqualifikation nannte die Qualifizierungsstätte und die angebotene Tätigkeit. Auf der Rückseite dieses Angebotes ist der Kläger über die Rechtsfolgen belehrt worden, wenn er sich weigert, an der angebotenen Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilzunehmen. Danach ist er auf den Eintritt einer regelmäßigen Sperrzeit von 12 Wochen bzw. Ruhen des Anspruchs u. a. des Alg und die Verminderung der Anspruchsdauer um die Tage einer Sperrzeit hingewiesen worden.
Der Kläger hat für die Ablehnung des ihm angebotenen Angebotes zu der Weiterbildungsmaßnahme auch keinen wichtigen Grund gehabt. Insbesondere war die Qualifikationsmaßnahme in F wegen der Entfernung zu seinem Wohnort nicht unzumutbar. Ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung der Weiterbildungsqualifikation gegeben ist, ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung zu beurteilen. Diese beruht auf dem Grundgedanken, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er begründet nicht mithilft. Eine Sperrzeit soll dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Geboten ist somit eine Einzelfallprüfung. Ob dem Arbeitslosen wegen Unzumutbarkeit der in Aussicht gestellten Weiterbildungsqualifikation ein wichtiger Grund für sein Verhalten zur Seite steht, richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (§ 77 ff. SGB III) und zur Zumutbarkeit im Sinne des § 121 SGB III. Die Weiterbildungsmaßnahme war dem Kläger zumutbar. Nach § 87 Abs. 1 SGB III in der bis Ende 2002 geltenden Fassung entspricht eine Maßnahme den Zielen der Weiterbildungsförderung nur, wenn sie das Ziel hat,
1. berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten festzustellen, zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen,
2. einen beruflichen Abschluss zu vermitteln oder
3. zu einer anderen beruflichen Tätigkeit zu befähigen.
Nach Abs. 2 dieser Vorschrift entspricht den Zielen der Weiterbildungsförderung eine Maßnahme nicht, in der überwiegend
1. Wissen vermittelt wird, das dem von allgemeinbildenden Schulen angestrebten Bildungsziel oder den berufsqualifizierenden Studiengängen an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten entspricht,
2. nicht berufsbezogene Inhalte vermittelt werden oder
3. Inhalte vermittelt werden, die zur Vorbereitung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit dienen.
Letzteres ist für die von der Beklagten vorgeschlagenen Weiterbildungsmaßnahme nicht der Fall gewesen. Dies ergibt sich für den Senat schon aus dem Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme, nämlich eine Qualifikation als Betonstahlbieger/-flechter. Der Kläger war auch wiederholt seit März 1995 arbeitslos. So beantragte er wiederum im Januar 1997, im Februar 1998 die Bewilligung von Alg, so dass sich auch hieraus ergibt, dass eine berufliche Qualifikation des Klägers zur Verbesserung seiner Vermittlungschancen auf ein längerfristiges Arbeitsangebot (im Sinne der §§ 35, 36 SGB III) dienen sollte.
Das Arbeitsamt darf eine Arbeit nicht vermitteln, wenn ein Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt (§ 36 Abs. 1 SGB III). Das ist nicht der Fall gewesen. Der Einwand des Klägers, die Weiterbildungsmaßnahme habe nicht seinen beruflichen Vorstellungen entsprochen, ist nicht nachvollziehbar: Der Kläger hat zumindest nach dem Inhalt der vorliegenden Leistungsakten seit September 1988 mit Unterbrechungen von Arbeitslosigkeit immer wieder bei Bauunternehmen als Maurer gearbeitet; die fehlenden Kenntnisse als Betonstahlbieger/-flechter sollten gerade durch die Maßnahme vermittelt werden.
Die Teilnahme war auch sonst nicht unzumutbar für den Kläger. Gemäß § 121 Abs. 1 SGB III sind einem Arbeitslosen grundsätzlich alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, sobald allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.
Aus personenbezogenen Gründen ist gemäß § 121 Abs. 4 SGB III eine Beschäftigung eines Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind (Satz 1). Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden und Pendelzeiten von mehr als 2 Stunden bei einer Arbeitszeit von 6 Stunden und weniger anzusehen (Satz 2). Sind in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab (Satz 3).
Die vorgenannten Vorschriften, die im Zusammenhang zur Vermittlung eines Arbeitsangebotes stehen, erachtet der Senat für entsprechend mit der Folge anwendbar (vgl. Eicher in: Eicher/Schlegel, SGB III, Arbeitsförderung, Kommentar, zu § 144 Rnr. 369), dass dem Kläger hier die Weiterbildungsmaßnahme in F bei einem Wohnort in – seinerzeit Z – zumutbar gewesen ist. Nach einer im Internet recherchierten Auskunft eines Routenplaners beträgt die Entfernung vom damaligen Wohnort des Klägers bis zur Bildungsstätte in M ca. 39 km. Die Fahrtzeit wird mit ca. unter einer Stunde (51 Minuten) angegeben. Danach war weder Fahrtstrecke noch Fahrtzeit dem Kläger unzumutbar, um berechtigt nicht an der Weiterbildungsmaßnahme teilzunehmen. Darüber hinaus hat das Sozialgericht schon zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Kläger für eine Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme Fahrkosten erstattet worden wären. Insoweit ist dieser Ablehnungsgrund ebenfalls nicht beachtlich.
Dem Kläger stand auch im Übrigen kein wichtiger Grund zur Seite. Die klägerische Behauptung, der Arbeitsvermittler M habe ihm im Gespräch vom 11. September 2001 gestattet, an der Weiterbildungsmaßnahme nicht zu teilnehmen, ist nicht bewiesen. Der Zeuge M hat sich nicht daran erinnern können, dem Kläger eine derartige Erklärung abgegeben zu haben. Er konnte sich auch nicht daran erinnern, dass er den Kläger bei dem Träger der Weiterbildungsmaßnahme hat abmelden wollen. Er (Zeuge M) ging vielmehr davon aus, dass der Kläger nach dem Gespräch am 11. September 2001 an der Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen wird. Begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen hatte der Senat mangels irgendwelcher Hinweise hierauf nicht. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast, wonach jeder im Rahmen des anzuwenden materiellen Rechts die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig u. a., SGG, Kommentar, 8. Aufl., zu § 103 Rnr. 19 a m. w. N.), geht der Mangel des Nachweises – hier der Erklärung des Arbeitsvermittlers M, er (Kläger) müsse nicht an der Maßnahme teilnehmen – zu seinen (des Klägers) Lasten.
Die Sperrzeit beginnt gemäß § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III mit dem Tag nach dem Ereignis, dass die Sperrzeit begründet. Sperrzeit begründend ist die Ablehnung der Maßnahme durch den Kläger am 11. September 2001. Dies folgt für den Senat aus dem Beratungsvermerk des Arbeitsvermittlers M eben von diesem Tage bzw. seinem Nichterscheinen bei dem Bildungsträger. Die Sperrzeit begann somit am Tag darauf, dem 12. September 2001, und nicht - wie von der Beklagten ursprünglich im Bescheid vom 06. Dezember 2001 vorgesehen - bereits am 11. September 2001. Die Beklagte ist dem – wie bereits ausgeführt – durch Abgabe des Teilanerkenntnisses gefolgt.
Weil keine besondere Härte und ein Fall des § 144 Abs. 3 Satz 2 SGB III vorlag, ist die Verhängung einer Sperrzeit von 12 Wochen, ausgehend von der Berechnung der Beklagten, bis zum 03. Dezember 2001 nicht zu beanstanden. Denn der Anspruch auf Alg ist im Zeitraum vom 12. September 2001 mindestens bis zum 03. Dezember 2001 kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen.
Der Kläger befand sich auch nicht in einem entschuldbaren Irrtum als er am 11. September 2001 nicht bei dem Weiterbildungsträger erschien, um an der Bildungsmaßnahme teilzunehmen. Ein Irrtum über das Vorliegen der Sperrzeitvoraussetzungen begründet eine besondere Härte nur dann, wenn dieser unverschuldet ist und durch die konkrete Auskunft einer hiermit vertrauten Stelle - in der Regel eine Dienststelle der Beklagten - hervorgerufen oder gestützt wurde (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11 = NZS 1997, 583 und SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 = NZS 1998, 136 ). Ein dementsprechender Irrtum des Klägers hinsichtlich der Sperrzeitvoraussetzungen ist ebenfalls nicht zu seinen Gunsten zu beweisen gewesen. Die Belehrung, die auf der Rückseite des Angebotes zur Maßnahme der beruflichen Weiterbildung abgedruckt gewesen ist, ist eindeutig gewesen und musste für den Kläger gelten. Die Erklärungen des Klägers, der Arbeitsvermittler M habe ihn fehlerhaft beraten, lassen sich nach den Aussagen dieses Zeugen nicht belegen. Insbesondere ist der Hinweis des Arbeitsvermittlers M zutreffend, dass der Kläger an der Bildungsmaßnahme teilnehmen müsse, solange er nicht durch Vorlage eines Arbeitsvertrages die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vorweisen könne. Dass der Zeuge Mim August 2001 seine Laufbahnprüfung bei der Beklagten abgeschlossen hatte und in der Zeit über den Inhalt der geltenden rechtlichen Vorschriften informiert ("fit") gewesen ist, ist für den Senat nachvollziehbar. Selbst wenn der Zeuge M während des Gesprächs mit dem Kläger vorübergehend das Amtszimmer verlassen haben sollte, um sich bei einer anderen Mitarbeiterin weitergehend beraten zu lassen, – auch hieran erinnert sich der Zeuge M nicht mehr – so deutet sich deswegen nicht schon eine fehlerhafte Beratung an, sondern für ein gewissenhaftes Tun des Zeugen M, sich nicht nur auf sein eigenes Wissen zu verlassen, sondern die Problematik ggf. mit einer Kollegin oder einem Kollegen nochmals zu besprechen. Insoweit kommt es im Ergebnis nicht darauf an, wenn unterstellt wird, der Zeuge M habe das Beratungszimmer verlassen, dass hieraus auch tatsächlich eine Falschberatung erfolgt ist. Letztlich lässt sich auch hier nicht der Beweis führen, dass der Kläger sich in einem entschuldbaren Irrtum befunden hat. Zu den Folgen der Beweislast wird auf die vorherigen Ausführungen verwiesen.
Die Voraussetzungen von § 144 Abs. 3 Satz 2 SGB III liegen nicht vor. Eine Sperrzeit von drei Wochen war nicht nur zu verhängen, weil die berufliche Weiterbildungsmaßnahme nicht nur sechs Wochen betragen hätte. Sie war für den Kläger vom 11. September 2001 bis zum 26. April 2002 vorgesehen, einem längeren Zeitraum als nur von sechs Wochen.
Im Ergebnis ist die Sperrzeit für die Zeit vom 12. September 2001 mindestens bis zum 03. Dezember 2001 nicht rechtswidrig.
2. Aufgrund der Sperrzeit ruhte der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 12. September 2001 mindestens bis zum 03. Dezember 2001 gemäß § 144 Abs. 1 SGB III.
Trotz des Eintritts der Sperrzeitfolgen kraft Gesetzes muss aber der Bescheid, mit dem Alg bewilligt wurde, aufgehoben werden, weil anderenfalls dem Arbeitslosen noch Alg aus dem bindenden Bewilligungsbescheid zu steht (vgl. Niesel, SGB III, Kommentar, 3. Aufl., zu § 144 Rnr. 114 m.w.N.). Die Beklagte hob indessen – ursprünglich – nur teilweise zu Recht unter Berufung auf die eingetretene Sperrzeit die Bewilligung von Alg für den Zeitraum vom 11. September 2001 bis zum 30. November 2001 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III auf. Für den 11. September 2001 hat die Beklagte dem Kläger Alg durch das (angenommene) Teilanerkenntnis noch zugestanden bzw. die Erstattungsforderung entsprechend reduziert.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit u. a. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil die erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebene Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Abs. 1 Satz 2 Nr. 4). Gegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser nach § 330 Abs. 3 SGB III zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben. Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Alg für den Kläger ab 29. März 2001 (Bescheid vom 27. April 2001) handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung gemäß § 48 SGB X. Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X liegt dann vor, wenn die Behörde unter den nunmehr objektiv gegebenen Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 19 m.w.N.).
Die Bewilligung von Alg an den Kläger war rechtmäßig, als sie wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruhte. Die Sperrzeit begann am 12. September 2001 und hätte nach dem kalendermäßigen Verlauf am 04. Dezember 2001 (12 Wochen) geendet. Indessen hatte die Beklagte die Sperrzeit auf den 03. Dezember 2001 begrenzt. Das Verbot der reformatio in peius (Verbot der Verböserung) verbietet, den Kläger hier schlechter zu stellen, weswegen der Senat an die Beendigung der Sperrzeit vom 03. Dezember 2001 gebunden ist.
Das Versäumnis der Beklagte, auch den Zeitraum vom 01. bis zum 03. Dezember 2001 in die Aufhebung der Bewilligung von Alg mit einzubeziehen, hat sie ebenfalls durch das Teilanerkenntnis zugunsten des Klägers korrigiert und es bedarf hier deswegen keiner weiteren Erörterung.
Soweit die Verwaltungsentscheidungen hinsichtlich der Aufhebung der Bewilligung von Alg ab 12. September 2001 bis zum 30. November 2001 nicht weitergehend zu beanstanden sind, hätte der Kläger bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auch erkennen müssen, dass er in dem zuletzt genannten Zeitraum keinen Anspruch auf Alg hat. Denn er wurde sowohl in der Rechtsfolgenbelehrung auf der Rückseite des Angebotes zur Weiterbildungsmaßnahme als auch im Merkblatt 6 "Förderung der beruflichen Weiterbildung", dessen Erhalt und dessen Kenntnisnahme er unterschriftlich unter dem 10. September 2001 bestätigt hatte, in verständlicher Form auf das Ruhen seines Anspruchs und darauf hingewiesen, dass er bei einer Ablehnung der Weiterbildungsmaßnahme ohne wichtigen Grund eine Sperrzeit eintritt. Sollte der Kläger diese Hinweise nicht gelesen haben, so rechtfertigt bereits dies den Vorwurf, die persönliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt zu haben (BSG SozR 5870 § 13 BKGG Nr. 1). Ein vom Kläger behauptete andere Auskunft vom Zeugen M lässt sich eben so wenig wie ein entschuldbarer Irrtum beweisen mit der Folge beweisen, dass der Kläger "nur" fahrlässig gehandelt hat (s.o.).
Die Frist von einem Jahr für die Aufhebung der Alg-Bewilligung nach § 48 Abs. 4 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt. Die Beklagte hat den Kläger auch durch Schreiben vom 24. April 2002, vor Erlass des Widerspruchsbescheides am 06. Mai 2002, nach § 24 SGB X angehört.
3. Die Beklagte stellte auch zu Recht eine Minderung der Anspruchsdauer - ausgehend von ihrer Berechnung - für 84 Tage fest. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III, nachdem sich die Dauer des Anspruchs auf Alg um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme mindert. Indessen wäre hier auch eine teilweise Rechtswidrigkeit festzustellen, weil tatsächlich die Sperrzeit nur hätte vom 12. September 2001 bis zum 04. Dezember 2001 hätte verhängt werden dürfen (s.o.). Wie bereits ausgeführt, ist der Senat hinsichtlich des Endes der Sperrzeit auf den 03. Dezember 2001 gebunden. Insoweit ruht der Anspruch auf Alg vorliegend nur um 83 Tage. Tatsächlich wirkt sich aber das von der Beklagten für 84 Tage angeordnete Ruhen des Alg-Anspruchs um einen Tag zuviel nicht aus, weil der Kläger ab 07. Januar 2002 wieder einer Beschäftigung nachgegangen ist und ihm nach den beiden Wiederbewilligungen des Alg ab 31. August 2002 mit einem Restanspruch von 64 Tagen und ab 16. Januar 2003 mit einem Restanspruch von 41 Tagen bis zur Anspruchserschöpfung am 25. Februar 2003 Alg für 120 Tage ab 26. Februar 2003 neu bewilligt worden ist.
4. Die Erstattungsforderung der Beklagten beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Sie ist von ihr für 81 Tage x 44,11 DM (täglicher Alg-Leistungssatz) geltend gemacht worden. Dies entspricht dem Zeitraum vom 11. September 2001 bis zum 30. November 2001. Wie bereits oben ausgeführt, hat die Beklagte die Erstattungsforderung für den 11. September 2001 reduziert um 44,11 DM (= 22,55 Euro), so dass die hier noch streitige Erstattung in Höhe von 1.804,25 Euro rechtmäßig ist.
5. Die Aufrechnung mit dem Erstattungsanspruch gegen den Anspruch auf Zahlung von Alg ab 04. Dezember 2001 ist rechtmäßig. Nach § 51 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch -allgemeiner Teil - (SGB I) in der in den Jahren 2001 und 2002 geltenden Fassung kann der Leistungsträger gegen pfändbare Ansprüche auf Sozialleistungen aufrechnen. Hierbei handelt es sich schon beim "Ob" der Aufrechnung um eine Ermessensentscheidung (allgemeine Auffassung, vgl. etwa Seewald in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherung, § 51 SGB I Rdnr. 22), bei der das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten sind (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I); die Begründung der im Wege eines Verwaltungsaktes (vgl. zum Beispiel BSGE 64, 17, 22; 67, 143, 146; 78, 132) zu treffenden und auch hier getroffenen Aufrechnung muss dann nach § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist. Auch die Höhe der Aufrechnung (das "Wie" der Aufrechnung) verlangt eine derartige Ermessensausübung: Nach § 51 Abs. 2 SGB I "kann" der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der geltenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes wird. Als Ermessensentscheidung ausgestaltet ist auch die weitergehende Sonderregelung des § 333 Abs. 1 SGB III, wonach dann, wenn ein Bezieher von Alg die Leistungen zu Unrecht erhalten hat, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit ruhte, das Arbeitsamt mit einem Anspruch auf Erstattung gegen einen Anspruch auf Alg abweichend von § 51 Abs. 2 SGB I in voller Höhe aufrechnen kann. Pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten steht deshalb zum Beispiel, ob sie nur mit Teilbeträgen aufrechnet, weil eine volle Aufrechnung mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen nicht vertretbar wäre. Die Beklagte hat zwar keine weitergehenden Angaben gemacht, warum sie überhaupt eine Aufrechnung vornimmt und warum sie von einem wöchentlichen Aufrechnungsbetrag von 100,00 DM ausgeht. Die Aufrechnung hier vorzunehmen, ist aber nicht schon deswegen ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte hiervon Gebrauch hat. Es sind hier nämlich keine Gesichtspunkte erkennbar, warum die Beklagte hinsichtlich des "Ob" der Aufrechnung hierauf in Erfüllung von Aufgaben ordnungsgemäßer Haushaltsführung (§ 68 Sozialgesetzbuch 4. Buch – SGB IV) hätte verzichten sollen. Insoweit geht der Senat hier von einer Ermessensreduzierung von Null aus, weswegen die Beklagte auch nicht weitergehend eine Begründung für ihre Aufrechnung hat abgeben müssen. Die Aufrechnung war auch hinsichtlich der Art und Weise (des "Wie") nicht rechtsfehlerhaft. Wie bereits ausgeführt, gestattet § 333 Abs. 1 SGB III eine abweichende Aufrechnung von § 51 Abs. 2 SGB I. Ausgehend von dem Zahlungsbeginn der Beklagten ab 04. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2001 zahlte die Beklagte dem Kläger Alg in Höhe von 834,96 DM aus und behielt 400,12 DM ein. Für 28 Leistungstage hatte der Kläger insgesamt 1.235,08 DM zu beanspruchen (44,11 DM x 28). Der Einbehalt von rund 400 DM, was einem Drittel des zu beanspruchenden Alg umfasste, ist auch hinsichtlich der Art und Weise der Aufrechnung nicht weitergehend zu beanstanden. Der Kläger hat auch diesbezüglich keine weiteren Ausführungen gemacht, aus denen sich Gesichtspunkte hätten ergeben können, dass in diesem Maße die Aufrechnung rechtsfehlerhaft gewesen wäre. Jedenfalls aufgrund des Bescheides vom 07. Juni 2002 hat er die Restforderung der Beklagten in Höhe von 1.578,36 Euro – unter Vorbehalt – beglichen. Insoweit war seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach Aufnahme der Beschäftigungen ab 07. Januar 2002 und 01. Juli 2002 wieder gebessert; andernfalls sich die Zahlung der Restforderung nicht erklären lässt. Dasselbe Ergebnis trifft für die vorgenommene Aufrechnung im Zeitraum vom 01. Januar 2002 bis zum 06. Januar 2002 zu. Für diese Tage hätte der Alg-Anspruch 135,30 Euro (6 x 22,55 Euro) betragen. Auch hier wiederum sind ihm nur 91,50 Euro überwiesen worden. Der Einbehalt in Höhe von 43,86 Euro entspricht wiederum ca. einem Drittel seines ursprünglichen Anspruchs und ist aus den bereits dargelegten Gründen nicht ermessensfehlerhaft gewesen.
Nach alledem bleibt die Berufung des Klägers zu den vom Senat noch zu entscheidenden Punkten unbegründet.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Soweit der Kläger wegen des Teilanerkenntnisses geringfügig obsiegt, führt dies wegen §§ 202 SGG i.V.m. 92 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht zu einer Kostenlast der Beklagten.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorgelegen haben.
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