Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 407/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3978/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. September 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten streitig ist die Gewährung von Sozialhilfe für ein Grabmal auf dem Grab der Mutter des Klägers.
Der Kläger bezog bis zum 31. Dezember 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialgesetz (BSHG), seit dem 1. Januar 2005 erhält er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Mit Anträgen vom 16. Februar 2004, 1. Juni 2004, 16. März 2004, 2. August 2004, 13. August 2004, 14. August 2004 und 2. Oktober 2004 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für ein liegendes steinernes Grabmal für seine verstorbene Mutter, eine Grabstätteneinfassung aus Granit, Schriftzeichen/Ornament aus Bronze, Graberstbepflanzung sowie zwölf Platten und ein Grablicht. Hierzu legte der Kläger verschiedene Kostenvoranschläge vor.
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2004 bewilligte die Beklagte eine Beihilfe in Höhe von 170,- Euro für das Herrichten und Anlegen des Grabes einschließlich Erstbepflanzung und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Sie begründete ihre Entscheidung damit, die weiter gehenden Kosten seien nicht erforderlich. Nach der Friedhofssatzung der Stadt Rastatt sei das Erstellen eines steinernen Grabmals bzw. einer Einfassung nicht zwingend vorgeschrieben. Es bestehe keine Verpflichtung, das Holzkreuz durch ein Grabmal zu ersetzen. Eine schriftliche Zusicherung der Kostenübernahme sei nicht abgegeben worden.
Gegen den ablehnenden Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2005 zurückwies.
Der Kläger hat in derselben Sache am 18. Oktober 2004 Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG) und am 2. Februar 2005 Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Im Verfahren vor dem SG hat der Kläger vorgetragen, er habe seit etwa einem Jahr die Übernahme der Kosten für ein Grabzeichen in Höhe von ca. 400,- bis 500,- Euro beantragt und zahlreiche Angebote vorgelegt. Das Holzkreuz halte nicht lange. Es könne nicht sein, dass nur reiche Leute sich Grabzeichen leisten könnten. Die Klage vor dem VG ist durch Urteil vom 2. August 2005 (8 K 3429/05) abgewiesen worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 14. September 2005 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 17 Abs. l Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) könne während der Rechtshängigkeit die Sache von keinem Beteiligten anderweitig anhängig gemacht werden. Habe der Kläger gegen einen Beklagten Klage erhoben, sei eine andere Klage desselben Klägers gegen denselben Beklagten mit demselben Streitgegenstand wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, wenn die zuerst erhobene Klage bei der Entscheidung über die spätere Klage noch rechtshängig sei (vgl. § 261 Abs. 3 Nr. l Zivilprozessordnung (ZPO)). Die vor dem VG erhobene Klage habe denselben Streitgegenstand und dieselben Beteiligten wie die vorliegende Klage. Der Kläger habe auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 7. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2005 zu verpflichten, die Kosten für ein steinernes Grabmal zu übernehmen. Die Rechtshängigkeit der Klage sei beim Verwaltungsgericht am 18. Oktober 2004 begründet worden, beim Sozialgericht sei die Klage dagegen erst am 2. Februar 2005 und damit später rechtshängig geworden (vgl. § 90 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 94 SGG). Die Rechtshängigkeit der beim VG erhobenen Klage sei im Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts durch Gerichtsbescheid noch nicht beendet. Die Rechtshängigkeit ende erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. August 2005 habe der Kläger jedoch Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden sei.
Gegen den ihm durch Übergabe-Einschreiben zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28. September 2005 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt mit der Begründung, das Grabmal sei ihm versprochen worden. Zwischen dem Verwaltungsgericht und dem Sozialgericht bestehe keine eindeutige Abgrenzung der Zuständigkeit. Ihm könne daher keine Mitschuld für die Unzulässigkeit seiner Klage gegeben werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. September 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2005 zur Gewährung von Sozialhilfe durch Übernahme der Kosten für ein steinernes Grabmal zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Durch Beschluss vom 10. Januar 2006 (12 S 1720/05) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) den - sachdienlich so verstandenen - Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakten des SG und des VG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann trotz des Ausbleibens von Beteiligten in der mündlichen Verhandlung über die Sache verhandeln und entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 153 Abs. 1, § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,- Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist aber unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Allerdings ist die vom SG zutreffend angenommene anderweitige Rechtshängigkeit mittlerweile übergegangen in eine anderweitige Rechtskraft der Sache. Denn das Urteil des VG vom 2. August 2005, welches denselben Streitgegenstand wie das vorliegende Verfahren betrifft, ist rechtskräftig, nachdem der VGH durch Beschluss vom 10. Januar 2006 den - sachdienlich so verstandenen - Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil abgelehnt hat. Die materielle Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 121 VwGO) steht einer anderweitigen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegen und führt zur Unzulässigkeit einer neuen Klage (§ 141 SGG; vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Aufl., §141 Rdnr. 6c und Kuntze in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VWGO 3. Aufl., § 121 Rdnr. 7). Diese Bindungswirkung gilt für Gerichte aller Gerichtszweige (BSG SGb 86, 570; BVerwGE 77, 102). Damit steht die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils der Zulässigkeit der vorliegenden sozialgerichtlichen Klage entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten streitig ist die Gewährung von Sozialhilfe für ein Grabmal auf dem Grab der Mutter des Klägers.
Der Kläger bezog bis zum 31. Dezember 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialgesetz (BSHG), seit dem 1. Januar 2005 erhält er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Mit Anträgen vom 16. Februar 2004, 1. Juni 2004, 16. März 2004, 2. August 2004, 13. August 2004, 14. August 2004 und 2. Oktober 2004 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für ein liegendes steinernes Grabmal für seine verstorbene Mutter, eine Grabstätteneinfassung aus Granit, Schriftzeichen/Ornament aus Bronze, Graberstbepflanzung sowie zwölf Platten und ein Grablicht. Hierzu legte der Kläger verschiedene Kostenvoranschläge vor.
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2004 bewilligte die Beklagte eine Beihilfe in Höhe von 170,- Euro für das Herrichten und Anlegen des Grabes einschließlich Erstbepflanzung und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Sie begründete ihre Entscheidung damit, die weiter gehenden Kosten seien nicht erforderlich. Nach der Friedhofssatzung der Stadt Rastatt sei das Erstellen eines steinernen Grabmals bzw. einer Einfassung nicht zwingend vorgeschrieben. Es bestehe keine Verpflichtung, das Holzkreuz durch ein Grabmal zu ersetzen. Eine schriftliche Zusicherung der Kostenübernahme sei nicht abgegeben worden.
Gegen den ablehnenden Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2005 zurückwies.
Der Kläger hat in derselben Sache am 18. Oktober 2004 Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG) und am 2. Februar 2005 Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Im Verfahren vor dem SG hat der Kläger vorgetragen, er habe seit etwa einem Jahr die Übernahme der Kosten für ein Grabzeichen in Höhe von ca. 400,- bis 500,- Euro beantragt und zahlreiche Angebote vorgelegt. Das Holzkreuz halte nicht lange. Es könne nicht sein, dass nur reiche Leute sich Grabzeichen leisten könnten. Die Klage vor dem VG ist durch Urteil vom 2. August 2005 (8 K 3429/05) abgewiesen worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 14. September 2005 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 17 Abs. l Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) könne während der Rechtshängigkeit die Sache von keinem Beteiligten anderweitig anhängig gemacht werden. Habe der Kläger gegen einen Beklagten Klage erhoben, sei eine andere Klage desselben Klägers gegen denselben Beklagten mit demselben Streitgegenstand wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, wenn die zuerst erhobene Klage bei der Entscheidung über die spätere Klage noch rechtshängig sei (vgl. § 261 Abs. 3 Nr. l Zivilprozessordnung (ZPO)). Die vor dem VG erhobene Klage habe denselben Streitgegenstand und dieselben Beteiligten wie die vorliegende Klage. Der Kläger habe auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 7. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2005 zu verpflichten, die Kosten für ein steinernes Grabmal zu übernehmen. Die Rechtshängigkeit der Klage sei beim Verwaltungsgericht am 18. Oktober 2004 begründet worden, beim Sozialgericht sei die Klage dagegen erst am 2. Februar 2005 und damit später rechtshängig geworden (vgl. § 90 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 94 SGG). Die Rechtshängigkeit der beim VG erhobenen Klage sei im Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts durch Gerichtsbescheid noch nicht beendet. Die Rechtshängigkeit ende erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. August 2005 habe der Kläger jedoch Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden sei.
Gegen den ihm durch Übergabe-Einschreiben zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28. September 2005 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt mit der Begründung, das Grabmal sei ihm versprochen worden. Zwischen dem Verwaltungsgericht und dem Sozialgericht bestehe keine eindeutige Abgrenzung der Zuständigkeit. Ihm könne daher keine Mitschuld für die Unzulässigkeit seiner Klage gegeben werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. September 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2005 zur Gewährung von Sozialhilfe durch Übernahme der Kosten für ein steinernes Grabmal zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Durch Beschluss vom 10. Januar 2006 (12 S 1720/05) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) den - sachdienlich so verstandenen - Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakten des SG und des VG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann trotz des Ausbleibens von Beteiligten in der mündlichen Verhandlung über die Sache verhandeln und entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 153 Abs. 1, § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,- Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist aber unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Allerdings ist die vom SG zutreffend angenommene anderweitige Rechtshängigkeit mittlerweile übergegangen in eine anderweitige Rechtskraft der Sache. Denn das Urteil des VG vom 2. August 2005, welches denselben Streitgegenstand wie das vorliegende Verfahren betrifft, ist rechtskräftig, nachdem der VGH durch Beschluss vom 10. Januar 2006 den - sachdienlich so verstandenen - Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil abgelehnt hat. Die materielle Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 121 VwGO) steht einer anderweitigen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegen und führt zur Unzulässigkeit einer neuen Klage (§ 141 SGG; vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Aufl., §141 Rdnr. 6c und Kuntze in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VWGO 3. Aufl., § 121 Rdnr. 7). Diese Bindungswirkung gilt für Gerichte aller Gerichtszweige (BSG SGb 86, 570; BVerwGE 77, 102). Damit steht die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils der Zulässigkeit der vorliegenden sozialgerichtlichen Klage entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
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