L 7 AS 5205/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 4247/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5205/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 20. September 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (§ 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache zudem, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen ist die angegriffene Entscheidung des SG nicht zu beanstanden. Hierbei ist es im Hinblick auf den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug des Absenkungsbescheides vom 11. August 2006 (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)) und angesichts seiner Interpretation des Rechtsschutzbegehrens als gleichzeitiger Widerspruch von einem Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs ausgegangen, während es die begehrte Verpflichtung zum Schadensersatz zu Recht als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG angesehen hat.

Insgesamt ist das SG ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer gerichtlichen Eilentscheidung nicht vorliegen. Denn aufgrund des Bescheids vom 30. August 2006 ist der Antragsteller in Bezug auf die erfolgte Absenkung des Arbeitslosengeldes II (Alg II) "klaglos" gestellt worden. Dass auch nach Erlass des Aufhebungsbescheids vom 30. August 2006 nicht ab September 2006 die ungekürzte Regelleistung an den Antragsteller ausbezahlt wurde, beruht auf einem anderen Sachverhalt, nämlich auf der vom Antragsteller nicht mitgeteilten Arbeitsaufnahme zum 1. August 2006, aufgrund welcher die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 5. Oktober 2006 erfolgte Alg II-Bewilligungen für den Zeitraum September bis Dezember 2006 teilweise zurückgenommen, für den September 2006 erbrachte Leistungen in Höhe von 399,69 Euro zurückgefordert sowie die Verrechnung der übrigen Rückforderungsansprüche mit den ab 1. Oktober 2006 entstandenen Leistungsansprüchen verfügt hat. Dieser Sachverhalt war jedoch Gegenstand eines gesonderten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem SG (S 9 AS 5316/06 ER).

Zu Recht hat das SG auch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Höhe von 50,- Euro wegen eines vom Antragsteller behaupteten Schadensersatzanspruchs abgelehnt. Denn es fehlt bezüglich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen entstandener Aufwendungen neben der vorrangigen Antragstellung bei der Antragsgegnerin - auf die das SG hingewiesen hat - an der Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes. Es ist weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich, woraus sich ein im sozialgerichtlichen Verfahren zu verfolgender Schadensersatzanspruch des Antragstellers in dieser Höhe ergeben soll. Ebenso fehlt es an jeglicher Darlegung des Antragstellers, weshalb er auf die Geltendmachung und Realisierung dieses Anspruchs im gerichtlichen Eilverfahren zur Existenzsicherung bzw. zur Vermeidung sonstiger unzumutbarer Nachteile angewiesen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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