L 3 AL 5415/06 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 5415/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren keine Aussicht auf Erfolg bietet. Auch nach Auffassung des Senats ist die auf § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestützte Rücknahme der Arbeitslosengeldbewilligung voraussichtlich zu Recht erfolgt. Denn die genannte Bewilligung beruht - worauf bereits das Sozialgericht im angegriffenen Beschluss vom 09.10.2006 hingewiesen hat - auf der schon im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Antrages auf Bewilligung von Arbeitslosengeld (am 03. und 04.05.2004) unzutreffenden Angabe des Klägers, er übe keinerlei Beschäftigung/Tätigkeit mehr aus. Dass er seinerzeit um die ab dem 01.05. 2004 - wenn auch in verringertem Umfang - erfolgte Fortsetzung der Beschäftigung im Taxiunternehmen seines Vaters wusste, stellt der Kläger selbst nicht in Abrede. Sein Vorbringen, er sei vom Steuerberater seines Vaters über die rechtliche Bedeutung einer entgeltlichen Tätigkeit von 15 Stunden in der Woche fehlerhaft informiert worden, geht bereits angesichts seines oben angeführten Verstoßes gegen die ihm obliegende Wahrheitspflicht an der Sache vorbei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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