L 3 AS 5566/06 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 2859/06 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 5566/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 11. September 2006 wird aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren S 2 AS 2858/06 ER Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt X bewilligt.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.

Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) ist neben der Prozesskostenhilfebedürftigkeit und der Erforderlichkeit der Rechtsanwaltsbeiordnung eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 Satz 1 ZPO).

Die Klägerin ist bedürftig im Sinne der Prozesskostenhilfevorschriften. Sie verfügt über kein eigenes Einkommen und kein nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzendes Vermögen.

Die Rechtsverfolgung hat auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses vom 06.12.2006 im Verfahren L 3 AS 5565/06 ER-B Bezug genommen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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