Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 5762/06 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Landessozialgericht ... ist unbegründet.
Gründe:
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Voraussetzung eines zulässigen Ablehnungsgesuchs ist u. a. ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis. Ist das Ablehnungsgesuch zulässig, findet nach § 42 Abs. 2 ZPO die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist, sondern darauf, ob ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben kann. Subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden aus.
Danach ist das vom Kläger im Wesentlichen auf das Anhörungsschreiben vom 10.11.2006 gestützte Ablehnungsgesuch unbegründet.
Aufgrund eines Versehens der Geschäftsstelle enthielt dieser Hinweis auf § 153 Abs. 4 SGG nicht - wie vom abgelehnten Richter verfügt - die Formulierung, dass eine entsprechende Entscheidung nach Aktenlage in Betracht komme, sondern es wurde darin ausgeführt, dass eine solche Verfahrensweise aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes beabsichtigt sei.
Indes kann der Kläger selbst aus letzterer Formulierung nicht ableiten, der abgelehnte Richter habe vor, den "wahrheitswidrigen Äußerungen der Mitarbeiterin der Beklagten, dass neue rechtserhebliche Gesichtspunkte nicht vorgetragen worden seien, kritiklos zu folgen". Hierfür oder für sonstige - objektiv vernünftige - Gründe, die den Kläger von seinem Standpunkt aus befürchten lassen können, der abgelehnte Richter werde nicht unparteiisch entscheiden, bestehen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers keinerlei Anhaltspunkte.
Diese Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Voraussetzung eines zulässigen Ablehnungsgesuchs ist u. a. ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis. Ist das Ablehnungsgesuch zulässig, findet nach § 42 Abs. 2 ZPO die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist, sondern darauf, ob ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben kann. Subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden aus.
Danach ist das vom Kläger im Wesentlichen auf das Anhörungsschreiben vom 10.11.2006 gestützte Ablehnungsgesuch unbegründet.
Aufgrund eines Versehens der Geschäftsstelle enthielt dieser Hinweis auf § 153 Abs. 4 SGG nicht - wie vom abgelehnten Richter verfügt - die Formulierung, dass eine entsprechende Entscheidung nach Aktenlage in Betracht komme, sondern es wurde darin ausgeführt, dass eine solche Verfahrensweise aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes beabsichtigt sei.
Indes kann der Kläger selbst aus letzterer Formulierung nicht ableiten, der abgelehnte Richter habe vor, den "wahrheitswidrigen Äußerungen der Mitarbeiterin der Beklagten, dass neue rechtserhebliche Gesichtspunkte nicht vorgetragen worden seien, kritiklos zu folgen". Hierfür oder für sonstige - objektiv vernünftige - Gründe, die den Kläger von seinem Standpunkt aus befürchten lassen können, der abgelehnte Richter werde nicht unparteiisch entscheiden, bestehen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers keinerlei Anhaltspunkte.
Diese Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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