L 18 B 737/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 8 AS 5537/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 737/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese ihren Antrag auf Erlass der in der Beschwerdeschrift bezeichneten, auf die Gewährung einer Ausrüstungsbeihilfe gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB II) i.V. mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) gerichteten Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) weiter verfolgt, ist nicht begründet; es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund.

Ein eiliges Regelungsbedürfnis für die begehrte Anordnung, die im Übrigen auf eine lediglich im Ermessen der Antragsgegnerin stehende Leistung gerichtet und damit ohnehin nur bei einer Ermessensreduzierung auf "Null" zulässig wäre, ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat das in Rede stehende, bis zum 31. Oktober 2006 befristete Beschäftigungsverhältnis bereits am 8. Mai 2006 angetreten, ohne dass durch die Ablehnung der – erst nachträglich - beantragten Ausrüstungsbeihilfen eine Einschränkung ihrer Einsetzbarkeit in dieser Tätigkeit glaubhaft gemacht worden wäre. Es ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin auch nicht zu besorgen, dass sie ihren Arbeitsplatz durch die Nichtgewährung der begehrten Hilfen verlieren würde. Augenscheinlich hat sich die Antragstellerin die benötigte Arbeitskleidung in Gestalt einer Latzhose (21,53 EUR) selbst gekauft. Für die Schuhe und die in dem Angebot vom 19. Mai 2006 bezeichnete Wetterfunktions- und Winterjacke dürfte bereits auf Grund der noch herrschenden jahreszeitlichen Witterungsbedingungen derzeit kein dringender Bedarf bestehen.

Ob der Leistungsantrag der Antragstellerin vom 18. Mai 2006 bereits als verspätet zurückzuweisen oder zur Vermeidung einer unbilligen Härte nach § 324 Abs. Satz SGB III dennoch zuzulassen war, bedarf angesichts der fehlenden Eilbedürftigkeit der Sache keiner Entscheidung. Eine Anhörung der Antragstellerin nach § 24 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsver-fahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) – vor Erlass des Ablehnungsbescheides vom 6. Juni 2006 war schon deshalb entbehrlich, weil dieser Bescheid nicht in bereits bestehende Rechte der Antragstellerin eingreift.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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