L 11 R 4837/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2000/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4837/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 7. September 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Beiträgen, die für Beschäftigungen zwischen 1991 und 2003 entrichtet wurden, bei der von ihm seit 01.09.1986 bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Der 1958 geborene Kläger erhält seit 01.09.1986 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines am 15.01.1986 eingetretenen Versicherungsfalls (Bescheid vom 03.10.1988, der sich nicht in den Akten befindet).

Am 22.02.2006 beantragte der Kläger die Neuberechnung seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung der von ihm zwischen 01.02.1991 bis 31.10.2003 zurückgelegten Beitragszeiten.

Mit Bescheid vom 13.03.2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung der Beitragszeiten bzw. der Zeiten der geringfügigen Beschäftigung ab dem 01.02.1991 ab. Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit würden für Beitrags- und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen würden, Entgeltpunkte nicht ermittelt. Der maßgebende Zeitpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Leistungsfall) sei beim Kläger der 15.01.1986. Beiträge seien somit bis zum 31.01.1986 berücksichtigt worden. Gemäß § 75 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) würden für Zeiten nach Beginn einer zu berechnenden Rente Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit und für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters ermittelt. Die entsprechende Zurechnungszeit sei in der Rente des Klägers bereits enthalten. Weitere Zeiten, die nach dem Leistungsfall liegen würden, könnten erst bei einer Folgerente (z. B. Altersrente) berücksichtigt werden.

Der vom Kläger dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2006 unter Hinweis auf § 75 SGB VI zurückgewiesen.

Deswegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Ulm (SG). Er berief sich darauf, dass er in der Zeit von Juni 2000 bis ins Jahr 2004 bei der Firma S. in R. geringfügig beschäftigt gewesen sei. Sein Arbeitgeber habe in dieser Zeit Beiträge zur Rentenversicherung erbracht. Diese Zeit sei deshalb bei seiner Rente als Beitragszeit zu berücksichtigen.

Mit Gerichtsbescheid vom 07.09.2006 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Gewährung einer höheren Erwerbsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten ab dem 01.02.1991 zu. Zu Recht habe die Beklagte gemäß § 75 Abs. 2 SGB VI die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten ab 01.02.1991 für die Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente abgelehnt. Diese Zeiten seien erst nach Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit vom 15.01.1986 erfüllt, so dass insoweit gemäß § 75 Abs. 2 SGB VI keine Entgeltpunkte für die Erwerbsunfähigkeitsrente ermittelt würden und somit der Bescheid der Beklagten vom 13.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.05.2006 rechtmäßig sei.

Hiergegen richtet sich die am 15.09.2006 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung macht er geltend, dass die Firma S. für ihn Beiträge abgeführt habe und er diese haben wolle.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 7. September 2006 sowie den Bescheid vom 13. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten ab dem 01.02.1991 höhere Erwerbsunfähigkeitsrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der nach Eintritt des Versicherungsfalls am 15.01.1986 geleisteten Rentenbeiträge bei der ihm gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung von Beitragszeiten nach § 75 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI sind im Gerichtsbescheid und in den Bescheiden der Beklagten zutreffend dargestellt. Hierauf wird gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (- SGG -) verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 75 Abs. 3 SGB VI für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Antrag Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung ermittelt werden, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre umfassen.

In Ansehung dieser rechtlichen Gegebenheiten hat der Kläger keinen Anspruch auf Berücksichtigung der nach seinem Vortrag zwischen 1991 und 2004 entrichteten Beiträge bei der ihm gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid und im Gerichtsbescheid des SG verwiesen. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des § 75 Abs. 3 SGB VI nicht vor. Danach werden zwar Beitragszeiten, die nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung erbracht wurden, für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ermittelt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Beitragszeiten 20 Jahre umfassen. Dies ist auch nach dem Vortrag des Klägers bei ihm nicht der Fall.

Die Berufung des Klägers ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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