Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 1365/06 KO-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 5954/06 KO-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 7. November 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Übernahme der Kosten der Begutachtung durch Arzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin Dr. H. auf die Staatskasse ist nicht gerechtfertigt.
Über die Kostenübernahme und damit eine Kostentragungspflicht der Staatskasse im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist vorrangig zu berücksichtigen, ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung oder sonstige Erledigung jedenfalls dergestalt Bedeutung gewonnen hat, das es die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 109 Rd Nr. 16a mit zahlreichen Nachweisen; ständige Rechtsprechung des Senats, etwa Beschluss vom 18. Dezember 2003 - L 13 RJ 3589/03 KO-B).
Das Gutachten hat - hierin ist dem Sozialgericht beizupflichten - keinen in diesem Sinne wesentlichen Beitrag zur Sachaufklärung geleistet. Wesentliche neue medizinische Gesichtspunkte enthält das Gutachten von Dr. H. vom 17. Januar 2006 nicht. Zutreffend hat das Sozialgericht bereits darauf hingewiesen, das in internistischer, lungenfachärztlicher und orthopädischer Hinsicht keine Befunde mitgeteilt bzw. Diagnosen gestellt wurden, die nicht schon aus den schriftlichen Stellungnahmen der als sachverständige Zeugen gehörten den Kläger behandelnden Fachärzte bekannt waren. Auch in nervenärztlicher Hinsicht waren aus dem Gutachten von Dr. H. keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen. Neu war zwar die Beurteilung des quantitativen Leistungsvermögens des Klägers als drei- bis sechsstündig. Hierin kann jedoch schon deswegen kein für die Sachaufklärung bedeutsamer Gesichtspunkt, der die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat, gesehen werden, da das Gutachten von Dr. H. diesbezüglich jede Begründung vermissen lässt. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass das Gutachten von Dr. H. für die Beteiligten Grundlage für den Abschluss des verfahrensbeendenden Vergleichs vom 21. April 2006 gewesen ist.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Übernahme der Kosten der Begutachtung durch Arzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin Dr. H. auf die Staatskasse ist nicht gerechtfertigt.
Über die Kostenübernahme und damit eine Kostentragungspflicht der Staatskasse im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist vorrangig zu berücksichtigen, ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung oder sonstige Erledigung jedenfalls dergestalt Bedeutung gewonnen hat, das es die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 109 Rd Nr. 16a mit zahlreichen Nachweisen; ständige Rechtsprechung des Senats, etwa Beschluss vom 18. Dezember 2003 - L 13 RJ 3589/03 KO-B).
Das Gutachten hat - hierin ist dem Sozialgericht beizupflichten - keinen in diesem Sinne wesentlichen Beitrag zur Sachaufklärung geleistet. Wesentliche neue medizinische Gesichtspunkte enthält das Gutachten von Dr. H. vom 17. Januar 2006 nicht. Zutreffend hat das Sozialgericht bereits darauf hingewiesen, das in internistischer, lungenfachärztlicher und orthopädischer Hinsicht keine Befunde mitgeteilt bzw. Diagnosen gestellt wurden, die nicht schon aus den schriftlichen Stellungnahmen der als sachverständige Zeugen gehörten den Kläger behandelnden Fachärzte bekannt waren. Auch in nervenärztlicher Hinsicht waren aus dem Gutachten von Dr. H. keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen. Neu war zwar die Beurteilung des quantitativen Leistungsvermögens des Klägers als drei- bis sechsstündig. Hierin kann jedoch schon deswegen kein für die Sachaufklärung bedeutsamer Gesichtspunkt, der die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat, gesehen werden, da das Gutachten von Dr. H. diesbezüglich jede Begründung vermissen lässt. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass das Gutachten von Dr. H. für die Beteiligten Grundlage für den Abschluss des verfahrensbeendenden Vergleichs vom 21. April 2006 gewesen ist.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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