L 1 SF 171/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 171/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch der Klägerin, die Richterin am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die Vorsitzende der Kammer des Sozialgerichts Berlin, Richterin am Sozialgericht , ist unbegründet.

Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vor-liegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und ver-nünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.

Danach kann die Klägerin ihr Ablehnungsgesuch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass Richterin ihr mitgeteilt hat, über ihren Aussetzungsantrag vom 11. Oktober 2006 im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2006 zu entscheiden, und es damit zugleich abgelehnt hat, über den Antrag schon vor dem Termin zu befinden und letzteren aufzuheben. Es ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass die Richterin aus unsachlichen, Voreingenommenheit der Klägerin gegenüber besorgen lassenden Gründen so verfahren sein könnte. Vielmehr drängte sich eine solche Verfahrensweise im Hinblick auf den nahen Verhandlungstermin geradezu auf. Die beabsichtigte Durchführung eines – noch dazu nahe bevorstehenden – Verhandlungstermins ist weder grundsätzlich als gegen einen der Ver-fahrensbeteiligten gerichtete Maßnahme zu begreifen noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass dies im vorliegenden Falle – ausnahmsweise – so zu interpretieren sein könnte. Vielmehr birgt die Durchführung eines Verhandlungstermins immer die Chance zur weiteren Klärung der Sache im Rechtsgespräch.

Soweit die Klägerin ihr Ablehnungsgesuch auf eine rechtswidrige Verfahrensweise der Richterin stützen will, kann sie auch damit keinen Erfolg haben. Eine etwaige falsche Beurteilung der – materiellen oder formellen – Rechtslage ist grundsätzlich nicht geeignet, Befangenheit des Richters besorgen zu lassen. Deshalb kann die Klägerin schließlich auch daraus keinen Ablehnungsgrund herleiten, dass die Richterin sie mit Schreiben vom 22. August 2006 über ihre – derzeitige – Einschätzung der Rechtslage unterrichtet und sich auf dieser Grundlage veranlasst gesehen hat, die Klagerücknahme anzuregen. Eine solche Verfahrens-weise kommt dem Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör vielmehr in besonderer Weise entgegen und gibt ihr – wenn sie sich nicht überzeugt zeigt – die Möglichkeit, durch gezielte ergänzende Gegenargumente einer etwaigen unrichtigen instanzabschließenden Entscheidung vorzubeugen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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