S 8 U 8/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 U 8/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 4. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2004 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Anerkennung eines Ereignisses vom 05.06.2003 als versicherter Arbeitsunfall und Gewährung von Entschädigungsleistungen dem Grunde nach.

Der am 1945 geborene Kläger hielt sich am 05.06.2003 auf einem Stallanwesen in V. "W.-mühle" auf. Das Anwesen war zu dieser Zeit vom Zeugen C. und dem zwischenzeitlich verstorbenen L. gepachtet und wurde als Pferdestall mit Pferdekoppeln genutzt.

Zum Unfallzeitpunkt wurden gerade 50 Heuballen durch den Zeugen D. angeliefert, die Herr L. als Pferdefutter bei Herrn D. bestellt hatte. Als der Kläger sich in der für die Heueinlagerung vorgesehenen Scheune aufhielt, stürzte einer der bereits eingelagerten und ca. 200 kg schweren Heuballen auf den Kläger herunter und verletzte ihn schwer.

Nach dem seit 16.03.2004 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Dillingen vom 15.09.2003 hatte der Zeuge D. den herabgestürzten Heuballen zuvor nicht mit der erforderlichen Sorgfalt mit Hilfe eines Traktors auf bereits in 3 Lagen darunter befindliche Ballen eingelagert.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. führten weitere Ermittlungen zu dem Unfall und der Tätigkeit des Klägers durch. Aus den polizeilichen Ermittlungsakten wurden die polizeilichen Vernehmungen des Herrn L. vom 06.06.2003, des Zeugen D. vom 12.06.2003 sowie des Klägers vom 29.07.2003 beigezogen. Herr L. hatte bei seiner Vernehmung am 06.06.2003 angegeben, dass für das von ihm angepachtete Anwesen "W.-mühle" vor etwa 8 bis 10 Jahren eine sog. Interessengemeinschaft für Pferde gegründet worden sei, die dann den Stallbereich mit Boxen für Pferde ausgebaut habe. Vor dem Unfall sei eine sog. Heuaktion gestartet worden, weil der Einkauf von Heu und Stroh in einzelnen Ballen zeitaufwendig und teuer gewesen wäre. Im hinteren Bereich der Scheune seien Hölzer am Boden gelagert worden, damit die Heuballen keinen direkten Bodenkontakt hätten. Er selbst hätte aufgrund seiner Gehbehinderung bei den Einlagerungsarbeiten, die vom Kläger und vom Zeugen D. durchgeführt worden seien, nicht helfen können. Er habe sich zum Zeitpunkt des Unfalles im Stall und nicht in der Scheune befunden. Als er sich vom Kläger verabschieden wollte, habe er ihn zunächst auf dem Anwesen gesucht, bevor er ihn dann am Ort der Einlagerung auf dem Boden liegend und verletzt auffand.

Der Zeuge D. hatte bei seiner Vernehmung am 12.06.2003 ausgesagt, dass Herr L. die 50 Heuballen bestellt habe. Diese sollten mit Hilfe des Traktors und der dazugehörigen Gabel in eine Scheune zur Lagerung eingebracht werden. Zum Zeitpunkt des Unfalles habe er gerade eine neue Ladung Ballen von seinem landwirtschaftlichen Betrieb geholt.

Der Kläger gab bei seiner Vernehmung am 29.07.2003 zu Protokoll, dass er sich an überhaupt nichts mehr erinnern könne. Er wisse lediglich, dass er im Bereich V. mit mehreren anderen Personen ein Gelände gepachtet habe und dass geplant gewesen sei, Heuballen für die in den Ställen befindlichen Pferde einzulagern.

Der Zeuge C. hat bei Befragung durch die Beigeladene zu 1. am 12.01.2004 angegeben, dass der Pferdestall W.-mühle von ihm gepachtet sei. Außer seinem eigenen Pferd seien dort sechs weitere Pferde von unterschiedlichen Besitzern untergestellt. Jeder Pferdebesitzer versorge sein Pferd selber, das Futter werde komplett zugekauft. Jeder Pferdebesitzer zahle einen bestimmten Betrag auf ein Konto und darüber werden das Futter und die laufenden Kosten bestritten. Die Pferdehaltung sei bei allen reines Privathobby. Herr D. habe die Heuballen in der Stadeleinfahrt alleine abgeladen. Was der Kläger dann dort machen wollte sei nicht bekannt.

Die Beklagte hat den Zeugen C. und Herrn L. gemäß einem Vermerk vom 26.04.2004 im Rahmen einer Dienstreise aufgesucht. Demnach haben der Zeuge C. und Herr L. bei dem Gespräch angegeben, dass jeder Pferdebesitzer sein Tier grundsätzlich selbst versorgt, jedoch Vertretungen beim Füttern sowie Urlaubsvertretungen üblich seien. Aus organisatorischen Gründen würde das Futter gemeinsam eingekauft und alle entstehenden Kosten (Futterpacht, Strom, Wasser) umgelegt. Hierzu habe Herr L. ein Konto eingerichtet. Alle Pferdebesitzer würden ihren Umlageanteil auf dieses Konto überweisen. Der Kläger habe zwei Pferde besessen, wobei nur ein Pferd im Stall untergebracht gewesen sei.

Mit Bescheid vom 04.05.2004 lehnte die Beklagte die Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 05.06.2003 als Arbeitsunfall ab. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt nicht zum Kreis der Versicherten gezählt. Die Gemeinschaft der Pferdebesitzer des Anwesens W.-mühle sei eine sog. Stallgemeinschaft gewesen, bei der jeder, so auch der Kläger, unternehmerähnlich tätig werde und nicht kraft Gesetzes versichert sei.

Hiergegen erhob der frühere Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch. Eine Unternehmereigenschaft des Klägers habe nicht vorgelegen. Für die Unterstellung seines Pferdes bei Herrn L. habe der Kläger eine Box angemietet und als Gegenleistung ca. 240 EUR pro Monat gezahlt. Herr L. habe den Kläger gebeten nachzuschauen, ob die Heuballen richtig gestapelt seien. Dabei müsse es dann zum streitgegenständlichen Unfall gekommen sein. Der Kläger sei daher für Herrn L. wie ein Versicherter tätig geworden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und verwies darauf, dass die persönlichen Einvernahmen des Zeugen C. und des Herrn L. das unternehmerähnliche Tätigwerden des Klägers erwiesen hätten.

Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 05.01.2005 Klage erhoben. Der Kläger sei arbeitnehmerähnlich tätig gewesen. Ein Umlageverfahren für die laufenden Kosten des Stalles habe es nicht gegeben. Für die Unterbringung seines Pferdes einschließlich Fütterungskosten habe der Kläger pauschal 240 EUR monatlich an Herrn L. bezahlt. Abrechnungen darüber habe es nicht gegeben. Da Herr L. aufgrund seiner starken Gehbehinderung bei der Einlagerung der Heuballen nicht selbst tätig werden konnte, habe dies der Kläger auf Anweisung von Herrn L. übernommen. Jedenfalls habe der Kläger auch dem Zeugen D. als landwirtschaftlichem Unternehmer bei der Anlieferung des Heus wie ein Beschäftigter geholfen.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 12.12.2005 die Beigeladenen zu 1. und 2. gemäß § 75 Abs. 2 SGG beigeladen.

In der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2006 wurden die Zeugen C., S., D. und G. zum Unfall des Klägers vom 05.06.2003 und zu den weiteren Umständen, die den Stallbetrieb betreffen, befragt. Wegen des genaueren Inhalts wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde außerdem der das Stallgrundstück W.-mühle betreffende Pachtvertrag zwischen dem Zeugen C. und Herrn L. als Pächter sowie Frau L. als Verpächterin vom 01.05.2001.

In der mündlichen Verhandlung beantragte der Bevollmächtigte des Klägers sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, den Vorfall vom 05.06.2003 unter Aufhebung des Bescheides vom 04.05.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger Entschädigungsleistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte sowie die Beigeladene zu 1. beantragen, die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten des Gerichts und der Beklagten sowie die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Augsburg Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Unfall vom 05.06.2003 stellt keinen versicherten Arbeitsunfall dar.

Ein Arbeitsunfall ist gemäß § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII) ein Versicherungsfall. Dabei sind nach § 8 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Alle rechtserheblichen Tatsachen, die für die Bejahung einer versicherten Tätigkeit vorliegen müssen, bedürfen des vollen Beweises, d.h. sie müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorgelegen haben (vgl. BSGE 45, 285, 287). Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden kann (vgl. BSGE 58, 80, 83).

Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit liegen hier nicht vor. Vorliegend ist bereits nicht erwiesen, dass sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt bei einer Tätigkeit befunden hat, die mit den Versicherungsschutztatbeständen aus den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII im inneren Zusammenhang stand. Jedenfalls aber wurde der Kläger nach dem Gesamtbild der Tätigkeit nicht aus fremdwirtschaftlichem Interesse, sondern aus eigenwirtschaftlichem Interesse tätig, so dass ein Versicherungsschutz als sog. "Wie-Beschäftigter" im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht vorliegt.

Der Kläger war nicht Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, so dass insoweit eine Versicherung kraft Gesetzes ausscheidet. Ein Beschäftigungsverhältnis bestand weder zum Zeugen D. noch zu Herrn L ...

Da auch eine freiwillige Versicherung nicht abgeschlossen wurde, kommt hier lediglich ein Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII in Betracht. Danach sind Personen versichert, die wie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte - wenn auch nur vorübergehend - tätig werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist für die Anwendung dieser Vorschrift entscheidend, dass es sich um eine ernstliche, dem fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 15). Weiter muss die Tätigkeit ohne Rücksicht auf den Beweggrund für den Entschluss, tätig zu werden, tatsächlich auf solche Weise geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Dabei kommt es auf das Gesamtbild der tatsächlichen Tätigkeit an (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 8). Die Tätigkeit muss ferner in einem inneren Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen stehen. Nach ständiger Rechtsprechung ist hierbei wesentlich darauf abzustellen, mit welcher Handlungstendenz der Verunfallte tätig war, ob er also mit fremdwirtschaftlichem Interesse handelte, um dem fremden Unternehmen zu dienen, ober aber ob er aus eigenwirtschaftlichen Interessen handelte (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2005, Az. B 2 U 22/04 R; BSG, Urteil vom 13.09.2005, Az. B 2 U 6/05 R; BayLSG, Urteil vom 22.10.2002, Az. L 3 U 39/02; BayLSG, Urteil vom 17.01.2006, Az. L 3 U 57/05).

Nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme ist nach Überzeugung des Gerichts bereits nicht mit der erforderlichen Sicherheit erwiesen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls damit beschäftigt war, bei der Heueinlagerung als einer möglicherweise dem gemeinsamen Stallbetrieb dienenden Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert zu helfen. So hat Herr L. bei seiner polizeilichen Einvernehmung den klägerischen Vortrag nicht bestätigt, den Kläger zur Mithilfe bei der Einlagerung beauftragt zu haben. Er hat vielmehr angegeben, dass er, - als er das Stallanwesen verlassen wollte -, den Kläger für die beabsichtigte Verabschiedung erst suchen musste, also nicht wusste, was der Kläger gerade tat. Der Zeuge D. hat bei seiner Befragung durch das Gericht angegeben, dass er selbst die Rundhölzer am Boden nach und nach ausgelegt hat, so dass er mit seinem Traktor noch einfahren konnte und das Heu darauf lagern konnte. Nach der Aussage des Zeugen D. und der schriftlichen Aussage des Herrn L. ist nicht erkennbar, zu welchem Zweck sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt in der Scheune aufgehalten hat. Es ist damit nicht erwiesen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Betrieb des Pferdestalls und damit einem möglicherweise fremden Unternehmen stand.

Auch wenn unterstellt wird, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt eine Tätigkeit mit wirtschaftlichem Wert verrichtet hat, die dem Stallbetrieb diente (Auslegung der Rundhölzer; Kontrolle der sachgemäßen Einlagerung), so ist das Gericht bei Gesamtbetrachtung dieser unterstellten Tätigkeit davon überzeugt, dass der Kläger aus eigenwirtschaftlichen Gründen tätig wurde, nicht aber fremdwirtschaftliche Interessen verfolgte.

Die einvernommenen Zeugen C., S. und G. haben einvernehmlich bestätigt, dass der Stallbetrieb in Form der Selbstversorgung geführt wurde. Die Zeugen S. und G. haben angegeben, dass alle anfallenden Tätigkeiten wie Entmisten, Füttern, Pflegen und Bewegen nach Absprache gegenseitig erfolgten. Nach den Aussagen C., S. und G. hatte Herr L. es lediglich im Auftrag aller Pferdebesitzer übernommen, sich organisatorisch um die Futterbevorratung und um die Bezahlung der laufenden Kosten zu kümmern. Der aus der Zeugenbefragung gewonnene Eindruck, dass die formalen Pächter, der Zeuge C. und Herr L., nicht wie Vermieter, sondern als Teil der Pferdegemeinschaft agierten, wird auch durch die vorliegende polizeiliche Einvernehmung des Herrn L. vom 06.06.2003 bestärkt. Herr L. berichtet dort stets in der "Wir"-Form über die Gründung und Ausgestaltung der Interessengemeinschaft für Pferde. So ist von einer sog. "Heuaktion" die Rede, bei welcher das bestellte Futter gemeinsam in der Scheune eingelagert werden sollte. Aufgrund der Zeugenaussagen C., S. und G. ist das Gericht davon überzeugt, dass bei der Pferdehaltung auf dem Grundstück W.-mühle keine Pensionsstallhaltung vorgelegen hat, die dadurch gekennzeichnet wäre, dass die Besitzer ihre Pferde gegen Entgeltzahlung bei dem Betreibenden einstellen, der vertraglich zur ordnungsgemäßen Unterbringung, Fütterung und gegebenenfalls auch Pflege der Tiere verpflichtet ist. Der Betreiber handelt in diesen Fällen mit Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen eines schuldrechtlichen Vertrages mit dienstrechtlichen und mietrechtlichen Elementen. Vorliegend hat sich im Gegensatz zu derartigen Pensionsstallhaltungen ergeben, dass die Pferdebesitzer als Mitglieder einer Stallgemeinschaft Herrn L. einen monatlichen Unkostenbeitrag auf ein eigenes hierfür eingerichtetes Konto, dem sog. "Stall-Konto" überwiesen haben, von dem die laufenden Unkosten wie Pachtzins, Strom und Futterkosten bestritten wurden. Diese Umlage aller anfallenden Kosten spricht neben der vorliegenden gemeinsamen Fütterung und Pflege der Pferde klar gegen eine Pensionsstallung und für einen gemeinsamen Betrieb durch die Pferdeinhaber im Sinne einer BGB-Gesellschaft nach § 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Alle durch das Gericht befragten Zeugen haben insoweit erklärt, dass die umgelegten Beiträge ihrer Ansicht nach nur die laufenden Kosten abdeckten. Die Zeugen S. und G. hatten darüber hinaus Gelegenheit, die Kontobewegungen des Stall-Kontos nach dem Tod des Herrn L. im Mai 2005 bei den Erben einzusehen. Sie haben nichts festgestellt, was gegen die Annahme einer reinen Kostenumlegung sprechen würde. Der von den Zeugen genannte monatliche ca.-Betrag von 175 EUR bei sechs zahlenden Pferdebesitzern lässt sich dabei unter Berücksichtigung eines aufzubringenden monatlichen Pachtzinses von 1.000 DM zuzüglich Nebenkosten sowie Futter und sonstiger Kosten in Deckung bringen. Für Pensionsstallungen sind hiergegen in der Regel deutlich höhere monatliche Beiträge von 300 bis 500 EUR aufzubringen.

Aufgrund der nach Überzeugung des Gerichts vorliegenden reinen Kostenumlage kann letztlich dahinstehen, welchen konkreten Betrag der Kläger monatlich an Herrn L. überwiesen hat. Es erscheint aber unwahrscheinlich, dass der Kläger hierbei anders behandelt wurde als die anderen Pferdebesitzer. Nach dem Beweisergebnis hatte lediglich der Zeuge C. ab etwa 2001 eine Sonderstellung eingenommen, weil er sich nicht mehr um die gemeinsame Betreuung und Pflege der Pferde kümmern wollte.

Der Aussage der Zeugin S., der Kläger habe ihr gegenüber geäußert, er dürfe sein Pferd gegen gesonderte Hilfeleistungen umsonst einstellen, vermag das Gericht keinen besonderen Beweiswert zuzumessen. Schließlich hat die Klägerseite selbst stets vorgetragen, der Kläger habe für die Einstellung seines Pferdes monatliche Zahlungen geleistet. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Kläger für vermehrte Hilfstätigkeiten geringer an den Unkonsten beteiligt wurde, so liegt darin eine Abweichung von der Verpflichtung der Gesellschafter, gleiche Beiträge zu leisten im Sinne von § 706 BGB. Der Kläger hätte in diesem Fall seine Hilfstätigkeiten als Beitrag zur Gesellschaft geleistet.

Für eine Tätigkeit auf Weisung, also für arbeitnehmerähnliche Umstände, ist auch sonst nichts ersichtlich. Der Kläger hat am Unfalltag nicht auf Weisung gehandelt, sondern hat selbst bestimmt, ob und in welcher Weise er bei der Heueinlagerung tätig wird. Ein konkreter Auftrag zum Tätigwerden ist weder aus den Fallumständen noch aus den Zeugenaussagen heraus ersichtlich.

Das Gericht sieht es daher als erwiesen an, dass der Kläger - soweit er zum Zeitpunkt des Unfalles überhaupt eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Heueinlagerung verrichtete - im Wesentlichen als Gesellschafter der Stallgemeinschaft selbst wie ein Unternehmer tätig wurde und sein Handeln nicht dazu bestimmt war, einem fremden Unternehmen zu dienen.

Soweit klägerseits ausgeführt wurde, der Kläger habe jedenfalls auch dem Zeugen D. bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gedient, kann dem nicht zugestimmt werden. Bereits bei seiner polizeilichen Einvernahme hat der Zeuge D. sich so geäußert, dass ihm grundsätzlich lieber ist, wenn bei derartigen Arbeiten mit dem Traktor niemand zugegen ist. Zum anderen hat der Zeuge D. derartige Heuanlieferungen bereits mehrfach für den Stallbetrieb getätigt, ohne dass eine weitere Person anwesend sein musste. Er hat auch diesmal nach seinem Vortrag keine Hilfe in Anspruch genommen, sondern auch die Rundhölzer zum Aufstapeln des Heus selbst am Boden ausgelegt. Entscheidend ist hierzu schließlich, dass die Handlungstendenz beim Kläger auch unter der Betrachtungsweise einer Unterstützung des landwirtschaftlichen Unternehmers D. nicht auf dessen Betrieb gerichtet war, sondern dass der Kläger - im Falle eines entsprechenden Tätigwerdens - aus eigenen unternehmerischen Interessen tätig war.

Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 04.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2004 war daher zutreffend, so dass die Klage abzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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