L 3 AS 2968/06 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 3849/05 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2968/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. April 2006 aufgehoben. Den Klägern wird für das Verfahren S 9 AS 3418/05 vor dem Sozialgericht Karlsruhe ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X, beigeordnet.

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und in der Sache auch begründet.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts bietet die von den Klägern erhobene Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG i.V.m. § 114 ZPO). Unbeachtlich ist, dass das SG die Klage zwischenzeitlich abgewiesen hat. Die vollständigen Antragsunterlagen lagen dem SG am 28.09.2005 vor, so dass zu diesem Zeitpunkt über den PKH-Antrag hätte entschieden werden können (Kalthoener-Büttner/Wrobel/Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. Rz. 505). Damit haben die Kläger das für sie Mögliche getan. Die zeitliche Verzögerung, die sich durch die Bearbeitung durch das Gericht ergab, geht nicht zu ihren Lasten.

Vorliegend kommt in Betracht, dass die Erbschaft der Klägerin Ziff. 1 gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Nach dieser Vorschrift sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch dienen, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht gerechtfertigt wären.

Der Klägerin Ziff. 1 sind zwar 2.000 EUR aus einer Erbschaft ihrer Mutter zugeflossen. Die vorliegenden Unterlagen legen jedoch den Schluss nahe, dass diese mit der Zweckbestimmung verbunden war, die Bestattungskosten der Erblasserin zu bestreiten. Sollte dies zutreffen, könnte dies einer Berücksichtigung als Einkommen bzw. Vermögen entgegenstehen.

Die Kläger können die Kosten der Prozessführung auch nicht aufbringen. Ausweislich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bezogen sie zum Zeitpunkt der Antragstellung neben einem Unterhaltsvorschuss in Höhe von 467 DM monatlich Kindergeld in Höhe von 462 EUR, Leistungen des Landratsamts Calw in Höhe von 166,20 EUR sowie Alg II in Höhe von 469 EUR monatlich. Damit liegt Bedürftigkeit im Sinne der PKH-Vorschriften vor.

Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Saved