Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AL 24/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich zuletzt noch gegen eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe in der Zeit vom 22.01.2005 bis zum 15.04.2005.
Der am 00.00.1957 geborene Kläger war seit 1982 bei der bei FXY-GmbH in T. beschäftigt. Durch Aufhebungsvertrag vom 21.01.2005 wurde das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2005 beendet. Nachdem er sich am 15.09.2005 arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld (Alg) beantragt hatte, minderte die Beklagten den Alg-Anspruch zunächst wegen verspäteter Meldung, wogegen der Kläger am 22.03.2006 Klage erhob.
Zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses befragt, teilte der Kläger mit, er sei wegen einer Knieverletzung und einem Blasenkarzinom lange Zeit arbeitsunfähig gewesen. Da außerdem sein bisheriger Arbeitsplatz weggefallen sei, er den Kontakt zu den Kollegen verloren habe und schließlich persönliche Differenzen mit seinem Vorgesetzten bestanden hätten, habe er den Entschluss gefasst, sich beruflich neu zu orientieren. Der Aufhebungsvertrag sei nicht geschlossen worden, um einer arbeitgeberseitigen Kündigung zuvorzukommen.
Mit Bescheid vom 25.10.2005 stellte die Beklagte zunächst den Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe in der Zeit vom 01.10.2005 bis zum 23.12.2005 fest. Zur Begründung seines am 09.11.2005 erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus, er sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, eine Arbeit zu verrichten, stehe jedoch nach einer zwischenzeitlichen Entziehungskur dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung. Auf die Aufforderung der Beklagten, er möge Unterlagen einreichen, wonach ihm ärztlicherseits zur Aufgabe der Tätigkeit geraten worden sei, reagierte der Kläger nicht. Mit Bescheid vom 27.04.2006 stellte die Beklagte nunmehr unter Abänderung des vorangegangenen Bescheides die Sperrzeit für die Zeit vom 22.01.2005 bis zum 15.04.2005 fest und wies den Widerspruch im Übrigen mit Bescheid vom 04.05.2006 zurück.
Der Kläger hat die Klage gegen die Minderung von Alg wegen verspäteter Meldung im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Zur Sperrzeit führt er aus, er habe zunächst ab Dezember 2004 an einer Entziehungskur sowie einer Rehabilitationsmaßnahme wegen eines Knieleidens teilgenommen und diese im Januar 2005 auf eigenen Wunsch beendet, da er sich gut gefühlt und beabsichtigt habe, die Behandlung ambulant weiter zu führen. Sein Arbeitgeber habe ihn dann vor die Wahl gestellt, entweder den Aufhebungsvertrag abzuschließen oder aber einen neuen, auf 1 Jahr befristeten, Arbeitsvertrag drei Lohngruppen niedriger. Eine Kündigung sei ihm bei dieser Gelegenheit nicht angedroht worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 25.10.2005 in der Fassung des Bescheides vom 27.04.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bleibt bei ihrer Auffassung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da eine Sperrzeit eingetreten war.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 1. Alt, Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).
Der Kläger hat das Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss des Aufhebungsvertrages gelöst und dadurch die Arbeitslosigkeit hierbeigeführt. Er handelte auch zumindest grob fahrlässig, denn er musste mangels eines Anschlussarbeitsverhältnisses damit rechnen, nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beschäftigungslos zu werden.
Er kann sich hierfür auch nicht auf einen wichtigen Grund iS.d. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III berufen.
Ein wichtiger Grund speziell zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann vorliegen, wenn eine rechtmäßige, verhaltensunabhängige Kündigung zum selben Zeitpunkt droht und (kumulativ) der Versicherte durch die einvernehmliche Aufhebung Nachteile vermeiden kann, die sich durch eine Kündigung für sein berufliches Fortkommen ergeben. Das Abwarten einer rechtswidrigen Kündigung ist hingegen nur bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere im Verhalten des Arbeitgebers, unzumutbar (BSG, Urteil vom 02.09.2004, B 7 AL 18/04 R; BSG, Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 136/01 R, SozR 3-4300 § 144 Nr. 12). Eine Abfindung ist dem Grundsatz nach kein wichtiger Grund (BSG, Urteil vom 25.04.2002, B 11 AL 65/01 R).
Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt hier auch dann nicht vor, wenn das Gericht den Vortrag des Klägers, wie es zum Abschluss des Aufhebungsvertrages gekommen sei, vollständig als wahr unterstellt. Der Kläger hat selbst mitgeteilt, sein damaliger Arbeitgeber habe ihm gerade nicht mit einer Kündigung gedroht. Soweit sich der Kläger vom Arbeitgeber vor die Wahl gestellt sah, entweder den Aufhebungsvertrag oder aber den befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, war es ihm zumutbar, sich von geeigneter Stelle (Personalvertretung, Rechtsanwalt etc.) beraten zu lassen, ob er nicht auch einfach den seit 1982 bestehenden ungekündigten Arbeitsvertrag beibehalten könne.
Seinen anfänglichen Vortrag, er sei krankheitsbedingt ohnehin nicht mehr in der Lage gewesen, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wieder aufzunehmen, hat der Kläger zuletzt selbst relativert, denn er hat in der mündlichen Verhandlung geäußert, er habe sich im Januar 2005 in der Lage gefühlt, die Rehabilitationsmaßnahme vorzeitig zu beenden und seine Arbeit fortzusetzen. Im Übrigen hat der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren keinerlei Nachweise für eine Arbeitsaufgabe auf ärztlichen Rat erbracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich zuletzt noch gegen eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe in der Zeit vom 22.01.2005 bis zum 15.04.2005.
Der am 00.00.1957 geborene Kläger war seit 1982 bei der bei FXY-GmbH in T. beschäftigt. Durch Aufhebungsvertrag vom 21.01.2005 wurde das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2005 beendet. Nachdem er sich am 15.09.2005 arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld (Alg) beantragt hatte, minderte die Beklagten den Alg-Anspruch zunächst wegen verspäteter Meldung, wogegen der Kläger am 22.03.2006 Klage erhob.
Zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses befragt, teilte der Kläger mit, er sei wegen einer Knieverletzung und einem Blasenkarzinom lange Zeit arbeitsunfähig gewesen. Da außerdem sein bisheriger Arbeitsplatz weggefallen sei, er den Kontakt zu den Kollegen verloren habe und schließlich persönliche Differenzen mit seinem Vorgesetzten bestanden hätten, habe er den Entschluss gefasst, sich beruflich neu zu orientieren. Der Aufhebungsvertrag sei nicht geschlossen worden, um einer arbeitgeberseitigen Kündigung zuvorzukommen.
Mit Bescheid vom 25.10.2005 stellte die Beklagte zunächst den Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe in der Zeit vom 01.10.2005 bis zum 23.12.2005 fest. Zur Begründung seines am 09.11.2005 erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus, er sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, eine Arbeit zu verrichten, stehe jedoch nach einer zwischenzeitlichen Entziehungskur dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung. Auf die Aufforderung der Beklagten, er möge Unterlagen einreichen, wonach ihm ärztlicherseits zur Aufgabe der Tätigkeit geraten worden sei, reagierte der Kläger nicht. Mit Bescheid vom 27.04.2006 stellte die Beklagte nunmehr unter Abänderung des vorangegangenen Bescheides die Sperrzeit für die Zeit vom 22.01.2005 bis zum 15.04.2005 fest und wies den Widerspruch im Übrigen mit Bescheid vom 04.05.2006 zurück.
Der Kläger hat die Klage gegen die Minderung von Alg wegen verspäteter Meldung im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Zur Sperrzeit führt er aus, er habe zunächst ab Dezember 2004 an einer Entziehungskur sowie einer Rehabilitationsmaßnahme wegen eines Knieleidens teilgenommen und diese im Januar 2005 auf eigenen Wunsch beendet, da er sich gut gefühlt und beabsichtigt habe, die Behandlung ambulant weiter zu führen. Sein Arbeitgeber habe ihn dann vor die Wahl gestellt, entweder den Aufhebungsvertrag abzuschließen oder aber einen neuen, auf 1 Jahr befristeten, Arbeitsvertrag drei Lohngruppen niedriger. Eine Kündigung sei ihm bei dieser Gelegenheit nicht angedroht worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 25.10.2005 in der Fassung des Bescheides vom 27.04.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bleibt bei ihrer Auffassung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da eine Sperrzeit eingetreten war.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 1. Alt, Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).
Der Kläger hat das Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss des Aufhebungsvertrages gelöst und dadurch die Arbeitslosigkeit hierbeigeführt. Er handelte auch zumindest grob fahrlässig, denn er musste mangels eines Anschlussarbeitsverhältnisses damit rechnen, nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beschäftigungslos zu werden.
Er kann sich hierfür auch nicht auf einen wichtigen Grund iS.d. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III berufen.
Ein wichtiger Grund speziell zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann vorliegen, wenn eine rechtmäßige, verhaltensunabhängige Kündigung zum selben Zeitpunkt droht und (kumulativ) der Versicherte durch die einvernehmliche Aufhebung Nachteile vermeiden kann, die sich durch eine Kündigung für sein berufliches Fortkommen ergeben. Das Abwarten einer rechtswidrigen Kündigung ist hingegen nur bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere im Verhalten des Arbeitgebers, unzumutbar (BSG, Urteil vom 02.09.2004, B 7 AL 18/04 R; BSG, Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 136/01 R, SozR 3-4300 § 144 Nr. 12). Eine Abfindung ist dem Grundsatz nach kein wichtiger Grund (BSG, Urteil vom 25.04.2002, B 11 AL 65/01 R).
Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt hier auch dann nicht vor, wenn das Gericht den Vortrag des Klägers, wie es zum Abschluss des Aufhebungsvertrages gekommen sei, vollständig als wahr unterstellt. Der Kläger hat selbst mitgeteilt, sein damaliger Arbeitgeber habe ihm gerade nicht mit einer Kündigung gedroht. Soweit sich der Kläger vom Arbeitgeber vor die Wahl gestellt sah, entweder den Aufhebungsvertrag oder aber den befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, war es ihm zumutbar, sich von geeigneter Stelle (Personalvertretung, Rechtsanwalt etc.) beraten zu lassen, ob er nicht auch einfach den seit 1982 bestehenden ungekündigten Arbeitsvertrag beibehalten könne.
Seinen anfänglichen Vortrag, er sei krankheitsbedingt ohnehin nicht mehr in der Lage gewesen, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wieder aufzunehmen, hat der Kläger zuletzt selbst relativert, denn er hat in der mündlichen Verhandlung geäußert, er habe sich im Januar 2005 in der Lage gefühlt, die Rehabilitationsmaßnahme vorzeitig zu beenden und seine Arbeit fortzusetzen. Im Übrigen hat der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren keinerlei Nachweise für eine Arbeitsaufgabe auf ärztlichen Rat erbracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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