Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 (24) KN 33/04 U
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 KN 250/06
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob die chronisch-obstruktive Bronchitis des Klägers auf seine Untertage-Tätigkeit im Steinkohlenbergbau zurückzuführen ist und er deswegen Rente beanspruchen kann.
Der 1929 geborene Kläger arbeitete ausweislich seines Bergmannsbuches vom 11.02.1948 bis 11.07.1949, vom 27.07.1951 bis zum 29.02.1952 und vom 08.03.1952 bis zum 15.05.1973 als Gedingeschlepper. Sodann war er vom 20.05.1953 bis zum 27.08.1958, vom 06.10.1958 bis zum 17.12.1958 und vom 30 ...11.1962 bis zum 31.06.1963 als Lehrhauer tätig. Danach kehrte er ab. Im Dezember 1992 übermittelte der Kläger einen Bescheid des Versorgungsamtes E (vom 28.04.1992), in dem als Behinderungen neben einem Wirbelsäulenverschleißleiden, Krampfadern der Beine, Kopfschmerzen und Gelenkverschleißleiden auch eine chronische Bronchitis, eine Steinstaublunge und eine Lungenblähung aufgeführt sind. Der Kläger meinte, seine Leiden müssten als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt werden. Die Beklagte zog daraufhin über den Kläger vorliegende medizinische Unterlagen bei und schaltete ihren Technischen Aufsichtsdienst ein, der auf der Basis des Berechnungsmodells von C eine kumulative Feinstaubdosis von 97,11 Staubjahren errechnete. Daraufhin lehnte die Beklagte die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht der erforderlichen kumulativen Dosis von 100 Feinstaubjahren sondern lediglich einer Dosis von 97,11 Staubjahren ausgesetzt gewesen (Bescheid vom 12.07.2001). Auf den Widerspruch des Klägers, die kumulative Feinstaubdosis sei zu niedrig angesetzt worden, weil er während seiner über 10-jährigen Tätigkeit Untertage nicht nur 8 Stunden je Schicht gearbeitet, sondern im Durchschnitt mindestens 10 Stunden staubbelastend tätig gewesen sei, errechnete der Technische Aufsichtsdienst die Staubbelastung erneut, diesmal aufgrund der Angaben der Deutschen Steinkohle AG, Zentralstelle für Arbeitsauskünfte. Danach hatte der Kläger in der Zeit von Januar 1954 bis Juni 1958 1106 Schichten im Streb und in der Zeit von Juli 1958 bis August 1958 16 Schichten verfahren. Für die Zeit vor 1954 waren – so ist der Auskunft zu entnehmen – keine Tätigkeitsnachweise vorhanden. Unter Berücksichtigung der von Seiten der Steinkohle AG mitgeteilten Schichten errechnete der Technische Aufsichtsdienst nunmehr eine kumulative Feinstaubdosis von 93,74 Staubjahren. Der Widerspruchsausschuss bei der Beklagten wies daraufhin den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 16.01.2002). Die bereits unter dem 15.11.2001 erhobene Klage, die mit der unter dem 18.02.2002 erhobenen Klage verbunden worden ist, hat das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten zum Ruhen gebracht, um eine Entscheidung des LSG abzuwarten, der zu entnehmen ist, dass auch bei einer Abweichung von weniger als 5 % von in der Regel 100 Feinstaubjahren die berufliche Belastung als erfüllt angesehen werden muss (vgl. Urteil vom 13.05.2004 – L 2 KN 95/03 U - ).
Der Kläger trägt vor, seine körperlichen Beeinträchtigungen seien auf seine Tätigkeit Untertage als Schlepper und Lehrhauer zurückzuführen. Die Untertage zurückgelegten Zeiten seien von der Beklagten bereits in früheren Zeiten festgestellt worden, und zwar aufgrund eingeholter Auskünfte der Arbeitgeber wie auch angestellter Berechnungen, wobei allerdings die aufgrund seiner erbrachten Tätigkeiten zu Grunde gelegten Beschäftigungszeiten Untertage mehr Stunden jährlich ausmachten, als die durchschnittlich zu Grunde gelegten 220 Schichten. Übersehen worden sei bei diesen Daten, dass er auch samstags gearbeitet habe und damit über 220 Schichten pro Jahr während seiner Tätigkeit als Schlepper und Lehrhauer zurückgelegt habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 12.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2002 zu verurteilen, ihm Rente wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, bei der zunächst erfolgten Berechnung, die 97,11 Feinstaubjahre ergeben habe, sei von der Zahl der im Steinkohlenbergbau damals durchschnittlich Untertage verfahrenen Schichten ausgegangen worden. Dabei hätten sich für die Zeit bis 1956 260, danach 240 und bis 1964 220 Schichten ergeben. Die Neuberechnung sei dann aufgrund der von der Steinkohle AG für den Zeitraum von Januar 1954 bis Juni 1958 verfahrenen 1106 Schichten erfolgt. Diese neue Berechnung habe in der Summe 93,74 Staubjahre ergeben.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 12.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2002 ist rechtmäßig. Eine Berufskrankheit nach Nr. 4111 der Anlage zur BKV lässt sich beim Kläger nicht feststellen. Voraussetzung für die Feststellung einer solchen Erkrankung ist unter anderem, dass der Versicherte als Bergmann Untertage im Steinkohlenbergbau bei versicherter Tätigkeit der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren ausgesetzt gewesen ist. Daran fehlt es hier. Im Falle des Klägers sind lediglich 93,74 Staubjahre nachweisbar. Dieser Feststellung des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten liegt eine Auskunft der Deutschen Steinkohle AG zu Grunde, nach der der Kläger in der Zeit von Januar 1954 bis Juni 1958 1106 Schichten im Streb verfahren hat. Weitere Tätigkeitsnachweise liegen der Deutschen Steinkohle AG nicht mehr vor. Auf dieser Basis hat der Technische Aufsichtsdienst die Staubbelastung des Klägers errechnet. Für die Zeit, für die keine Tätigkeitsnachweise mehr vorliegen, hat der Technische Aufsichtsdient dabei die im Steinkohlebergbau seinerzeit durchschnittlich verfahrenen Schichten zu Grunde gelegt, nämlich für den Zeitraum bis 1953 260 Schichten und für die anderen nicht belegten Zeiträume ab 01.07.1958 220 Schichten pro Jahr. Die Berücksichtigung der arbeitgeberseitig mitgeteilten niedrigeren Schichtenzahl erklärt die Herabsetzung der Staubjahre von 97,11 auf 93,74. Dies zeigt der Vergleich des Zeitraums vom 01.01.1957 bis zum 30.06.1958. Während zunächst auf der Basis der durchschnittlich im Steinkohlenbergbau verfahrenen Schichten 15,7 Staubjahre errechnet worden sind, hat die Berücksichtigung der arbeitgeberseitig mitgeteilten Schichten ergeben, dass für diesen Zeitraum lediglich 12,33 Staubjahre anzusetzen sind. Diese Differenz ergibt die letztendlich festgestellte niedrigere Feinstaubdosis. Die Dosis von 93,74 Staubjahren reicht nicht aus, die arbeitstechnischen Voraussetzungen der begehrten Berufskrankheit festzustellen. Dabei geht die Kammer mit dem Landessozialgericht davon aus, dass eine Abweichung von weniger als 5 % vom Regelfall keine den Versicherungsfall grundsätzlich ausschließende Bedeutung hat (vgl. Urteil des LSG NRW vom 13.05.2004 – L 2 KN 95/03 U - ). Mit 93,74 Staubjahren bleibt der Kläger immer noch unter den erforderlichen 95 Staubjahren. Im Übrigen fehlt es nicht nur an den arbeitstechnischen Voraussetzungen, sondern auch daran, dass die Rückwirkungsvorschrift des § 6 Abs. 2 BKV nicht erfüllt ist. Nach dieser Vorschrift kann eine Berufskrankheit nach Nr. 4111 der Anlage zur BKV nur anerkannt werden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31.12.1992 eingetreten ist. Beim Kläger ist der Versicherungsfall offensichtlich vorher eingetreten. Ausweislich des Bescheides des Versorgungsamtes E vom 28.04.1992 hat der Kläger bereits damals an einer chronischen Bronchitis gelitten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob die chronisch-obstruktive Bronchitis des Klägers auf seine Untertage-Tätigkeit im Steinkohlenbergbau zurückzuführen ist und er deswegen Rente beanspruchen kann.
Der 1929 geborene Kläger arbeitete ausweislich seines Bergmannsbuches vom 11.02.1948 bis 11.07.1949, vom 27.07.1951 bis zum 29.02.1952 und vom 08.03.1952 bis zum 15.05.1973 als Gedingeschlepper. Sodann war er vom 20.05.1953 bis zum 27.08.1958, vom 06.10.1958 bis zum 17.12.1958 und vom 30 ...11.1962 bis zum 31.06.1963 als Lehrhauer tätig. Danach kehrte er ab. Im Dezember 1992 übermittelte der Kläger einen Bescheid des Versorgungsamtes E (vom 28.04.1992), in dem als Behinderungen neben einem Wirbelsäulenverschleißleiden, Krampfadern der Beine, Kopfschmerzen und Gelenkverschleißleiden auch eine chronische Bronchitis, eine Steinstaublunge und eine Lungenblähung aufgeführt sind. Der Kläger meinte, seine Leiden müssten als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt werden. Die Beklagte zog daraufhin über den Kläger vorliegende medizinische Unterlagen bei und schaltete ihren Technischen Aufsichtsdienst ein, der auf der Basis des Berechnungsmodells von C eine kumulative Feinstaubdosis von 97,11 Staubjahren errechnete. Daraufhin lehnte die Beklagte die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht der erforderlichen kumulativen Dosis von 100 Feinstaubjahren sondern lediglich einer Dosis von 97,11 Staubjahren ausgesetzt gewesen (Bescheid vom 12.07.2001). Auf den Widerspruch des Klägers, die kumulative Feinstaubdosis sei zu niedrig angesetzt worden, weil er während seiner über 10-jährigen Tätigkeit Untertage nicht nur 8 Stunden je Schicht gearbeitet, sondern im Durchschnitt mindestens 10 Stunden staubbelastend tätig gewesen sei, errechnete der Technische Aufsichtsdienst die Staubbelastung erneut, diesmal aufgrund der Angaben der Deutschen Steinkohle AG, Zentralstelle für Arbeitsauskünfte. Danach hatte der Kläger in der Zeit von Januar 1954 bis Juni 1958 1106 Schichten im Streb und in der Zeit von Juli 1958 bis August 1958 16 Schichten verfahren. Für die Zeit vor 1954 waren – so ist der Auskunft zu entnehmen – keine Tätigkeitsnachweise vorhanden. Unter Berücksichtigung der von Seiten der Steinkohle AG mitgeteilten Schichten errechnete der Technische Aufsichtsdienst nunmehr eine kumulative Feinstaubdosis von 93,74 Staubjahren. Der Widerspruchsausschuss bei der Beklagten wies daraufhin den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 16.01.2002). Die bereits unter dem 15.11.2001 erhobene Klage, die mit der unter dem 18.02.2002 erhobenen Klage verbunden worden ist, hat das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten zum Ruhen gebracht, um eine Entscheidung des LSG abzuwarten, der zu entnehmen ist, dass auch bei einer Abweichung von weniger als 5 % von in der Regel 100 Feinstaubjahren die berufliche Belastung als erfüllt angesehen werden muss (vgl. Urteil vom 13.05.2004 – L 2 KN 95/03 U - ).
Der Kläger trägt vor, seine körperlichen Beeinträchtigungen seien auf seine Tätigkeit Untertage als Schlepper und Lehrhauer zurückzuführen. Die Untertage zurückgelegten Zeiten seien von der Beklagten bereits in früheren Zeiten festgestellt worden, und zwar aufgrund eingeholter Auskünfte der Arbeitgeber wie auch angestellter Berechnungen, wobei allerdings die aufgrund seiner erbrachten Tätigkeiten zu Grunde gelegten Beschäftigungszeiten Untertage mehr Stunden jährlich ausmachten, als die durchschnittlich zu Grunde gelegten 220 Schichten. Übersehen worden sei bei diesen Daten, dass er auch samstags gearbeitet habe und damit über 220 Schichten pro Jahr während seiner Tätigkeit als Schlepper und Lehrhauer zurückgelegt habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 12.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2002 zu verurteilen, ihm Rente wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, bei der zunächst erfolgten Berechnung, die 97,11 Feinstaubjahre ergeben habe, sei von der Zahl der im Steinkohlenbergbau damals durchschnittlich Untertage verfahrenen Schichten ausgegangen worden. Dabei hätten sich für die Zeit bis 1956 260, danach 240 und bis 1964 220 Schichten ergeben. Die Neuberechnung sei dann aufgrund der von der Steinkohle AG für den Zeitraum von Januar 1954 bis Juni 1958 verfahrenen 1106 Schichten erfolgt. Diese neue Berechnung habe in der Summe 93,74 Staubjahre ergeben.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 12.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2002 ist rechtmäßig. Eine Berufskrankheit nach Nr. 4111 der Anlage zur BKV lässt sich beim Kläger nicht feststellen. Voraussetzung für die Feststellung einer solchen Erkrankung ist unter anderem, dass der Versicherte als Bergmann Untertage im Steinkohlenbergbau bei versicherter Tätigkeit der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren ausgesetzt gewesen ist. Daran fehlt es hier. Im Falle des Klägers sind lediglich 93,74 Staubjahre nachweisbar. Dieser Feststellung des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten liegt eine Auskunft der Deutschen Steinkohle AG zu Grunde, nach der der Kläger in der Zeit von Januar 1954 bis Juni 1958 1106 Schichten im Streb verfahren hat. Weitere Tätigkeitsnachweise liegen der Deutschen Steinkohle AG nicht mehr vor. Auf dieser Basis hat der Technische Aufsichtsdienst die Staubbelastung des Klägers errechnet. Für die Zeit, für die keine Tätigkeitsnachweise mehr vorliegen, hat der Technische Aufsichtsdient dabei die im Steinkohlebergbau seinerzeit durchschnittlich verfahrenen Schichten zu Grunde gelegt, nämlich für den Zeitraum bis 1953 260 Schichten und für die anderen nicht belegten Zeiträume ab 01.07.1958 220 Schichten pro Jahr. Die Berücksichtigung der arbeitgeberseitig mitgeteilten niedrigeren Schichtenzahl erklärt die Herabsetzung der Staubjahre von 97,11 auf 93,74. Dies zeigt der Vergleich des Zeitraums vom 01.01.1957 bis zum 30.06.1958. Während zunächst auf der Basis der durchschnittlich im Steinkohlenbergbau verfahrenen Schichten 15,7 Staubjahre errechnet worden sind, hat die Berücksichtigung der arbeitgeberseitig mitgeteilten Schichten ergeben, dass für diesen Zeitraum lediglich 12,33 Staubjahre anzusetzen sind. Diese Differenz ergibt die letztendlich festgestellte niedrigere Feinstaubdosis. Die Dosis von 93,74 Staubjahren reicht nicht aus, die arbeitstechnischen Voraussetzungen der begehrten Berufskrankheit festzustellen. Dabei geht die Kammer mit dem Landessozialgericht davon aus, dass eine Abweichung von weniger als 5 % vom Regelfall keine den Versicherungsfall grundsätzlich ausschließende Bedeutung hat (vgl. Urteil des LSG NRW vom 13.05.2004 – L 2 KN 95/03 U - ). Mit 93,74 Staubjahren bleibt der Kläger immer noch unter den erforderlichen 95 Staubjahren. Im Übrigen fehlt es nicht nur an den arbeitstechnischen Voraussetzungen, sondern auch daran, dass die Rückwirkungsvorschrift des § 6 Abs. 2 BKV nicht erfüllt ist. Nach dieser Vorschrift kann eine Berufskrankheit nach Nr. 4111 der Anlage zur BKV nur anerkannt werden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31.12.1992 eingetreten ist. Beim Kläger ist der Versicherungsfall offensichtlich vorher eingetreten. Ausweislich des Bescheides des Versorgungsamtes E vom 28.04.1992 hat der Kläger bereits damals an einer chronischen Bronchitis gelitten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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