Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Nürnberg (FSB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 KR 340/05 KO
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Beschluss:
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.06.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten über den 17.05.2005 hinaus fortzusetzen war.
Am 28.07.2005 ging bei Gericht die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ein, mit welcher der Kläger begehrte, seine freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten über den 17.05.2005 hinaus fortzusetzen. Hintergrund der Klage war, dass nach Auffassung der Beklagten die Mitgliedschaft des Klägers wegen Nichtzahlung von Beiträgen geendet hatte. Mit Schriftsatz vom 09.08.2005 -zugleich Klageerwiderung- unterbreitete die Beklagte einen Vergleichsvorschlag, der beinhaltete, die Mitgliedschaft über den 17.05.2005 hinaus fortzuführen, wenn bestimmte Beitragszahlungen zu bestimmten Zeiten bei der Beklagten eingingen.
Mit Schriftsatz vom 22.09.2005 wurde der Rechtsstreit vom Prozessbevollmächtigten des Klägers für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 04.10.2005 erklärte sich die Beklagte bereit, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu übernehmen. Mit Schriftsatz vom 17.01.2006 wurde dieses Kosten- anerkenntnis sinngemäß angenommen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers sandte seine Gebührenrechnung mit Schreiben vom 26.01.2006 an die Beklagte. Dabei wurde davon ausgegangen, dass Gebühren nach der Nr. 3102 Vergütungsverzeichnis (VV) nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Nr. 3106 VV und Nr. 1005 VV angefallen sind. Für die Nr. 3102 VV und die Nr. 1005 VV wurde jeweils die Mittelgebühr zu Grunde gelegt und für die Terminsgebühr 150 Euro. Einschließlich der Pauschale für die Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mehrwertsteuer ergab sich ein Betrag von 812 Euro.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass nur eine Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr angefallen sei. Die Terminsgebühr sei nicht angefallen, weil weder ein Erörterungstermin noch ein Termin zur mündlichen Verhandlung notwendig gewesen sei. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers verwies darauf, dass er nach Unterbreitung des Vorbehaltsvergleiches durch die Beklagte einen zuständigen Sachbearbeiter angerufen und nachgefragt habe, ob auf die Nachzahlung des geforderten Beitrages nicht verzichtet werden könne, sofern der Kläger die zwischenzeitlich erfolgten Behandlungen selbst bezahle. Dies sei abgelehnt worden, sodass er auf den Vorschlag der Beklagten zurückgekommen sei und den Vergleich angenommen habe. Mit diesem Telefongespräch seien die Anforderungen an eine Terminsgebühr nach Nr. 3006 VV erfüllt. Dies ergebe sich aus der Vorbemerkung 3 zu diesem Gebührentatbestand. Der Kostenfestsetzungsantrag wurde insoweit abgeändert, als für die Erledigungsgebühr nunmehr Nr. 1006 VV anstelle von Nr. 1005 VV angeführt wurde mit einer Mittelgebühr in Höhe von 190 Euro, sodass sich der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geforderte Gesamtbetrag auf 707,60 Euro verringerte.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.06.2006 wurden die an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 533,60 Euro festgesetzt. Dabei ging der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle davon aus, dass die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV und die Einigungs-/Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV angefallen war. Dabei wurde dem Ansatz der Mittelgebühr durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers für die beiden Gebührentatbestände gefolgt. Die ebenfalls vom Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragte Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV wurde nicht festgesetzt. Der Anruf und die Nachfrage bei der Beklagten, nachdem diese das Vergleichsangebot abgegeben hatte, hätten letztlich zum Ergebnis gehabt, dass das Vergleichsangebot unverändert angenommen worden sei. Über den Vergleichsabschluss hinaus habe das Telefongespräch nicht zur Erledigung des Verfahrens geführt. Daher sei eine Einigungsgebühr, aber keine Terminsgebühr angefallen.
Am 27.06.2006 wurde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers Erinnerung erhoben. Die Erinnerung richtet sich gegen die Absetzung der zur Festsetzung beantragten Terminsgebühr Nr. 3006 VV. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers verweist darauf, dass es während des Telefongespräches zu einem abweichenden Vergleichsvorschlag seitens des Klägers gekommen sei und erst das Telefongespräch zur Annahme des schriftlich angebotenen Vergleiches geführt habe. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für den Anfall einer Terminsgebühr nach der Vorbemerkung 3 III vor Nr. 3100 VV vor. Die Terminsgebühr entstehe danach auch für die Mitwirkung in einem auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichtes, die zweifellos vorgelegen habe. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Besprechung um eine telefonische gehandelt habe, kein Gerichtstermin erforderlich gewesen sei, sei eine Reduzierung auf 75 Prozent angemessen.
Die Beklagte hat sich der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht angeschlossen und verweist auf ihre eigenen Ausführungen und auf den Inhalt des Kostenfestsetzungsbeschlusses zur Terminsgebühr.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichtes Nürnberg hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers erhobene Erinnerung ist nach § 197 Abs. 2 SGG zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Die Beklagte hatte sich mit Schriftsatz vom 04.10.2005 bereit erklärt, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu übernehmen. Nach § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichtes des ersten Rechtszuges den Betrag der zu erstattenden Kosten auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Prozessbevollmächtigten fest.
Im vorliegenden Fall entstanden Betragsrahmengebühren (§ 3 RVG). Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Ist die Gebühr von Dritten zu ersetzen, ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Die vom Erinnerungsführer angesetzte Gebührhöhe für die Verfahrensgebühr und Einigungsgebühr wurde im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht abgeändert. Der Erinnerungsführer wendet sich dagegen, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Auffassung vertritt, es sei keine Terminsgebühr angefallen. Die Entscheidung im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss, dass eine Terminsgebühr nicht in Ansatz gebracht werden kann, ist jedoch zutreffend.
Richtig ist, dass eine Terminsgebühr nach Nr. 3006 VV auch dann anfallen kann, wenn ein gerichtlicher Termin nicht stattgefunden hat, der Rechtsanwalt also nicht an einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin teilgenommen hat. Der Erinnerungsführer hat insoweit zutreffend auf die Vorbemerkung 3 zu Teil 3 des VV verwiesen. Nach Abs. 3 dieser Vorbemerkung entsteht die Terminsgebühr auch für die Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, wenn diese auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Dabei ist ausdrücklich festgehalten, dass dies nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber gilt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nach Erhalt des schriftlichen Vergleichsangebotes ein Telefongespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten geführt. Eine mündliche Besprechung, auch fernmündlicher Art, genügt (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe Vorb. 3 VV RN 101).
Die Besprechung konnte, da die Klage bereits erhoben war, nicht auf die Vermeidung eines Verfahrens im Sinne der Vorbemerkung gerichtet sein, sondern nur auf die Erledigung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der vom Erinnerungsführer geschilderte Sachverhalt des Telefongespräches von der Beklagten nicht bestritten wurde. Der geschilderte Sachverhalt kann somit zu Grunde gelegt werden. Die Besprechung hat jedoch nicht der Erledigung des Verfahrens im Sinne der Vorbemerkung gedient. Unter Erledigung ist jede Art von Beilegung nach Rechtshängigkeit zu verstehen. Allerdings wurde durch die Annahme des Vergleichsangebotes der Beklagten diese Erledigung herbeigeführt, sodass die Tatsache der Besprechung des Vergleichsangebotes Gebührenrechtlich zurücktritt. Dies ergibt sich aus Nr. 1000 Abs. 2 VV. Danach entsteht nämlich die Einigungsgebühr auch für die Mitwirkung bei den Vertragsverhandlungen, es sei denn dass diese für den Abschluss des Vertrages im Sinne des Abs. 1 nicht ursächlich war. Für die Mitwirkung beim Abschluss einer Einigung erhält der Rechtsanwalt also die Einigungsgebühr. Dies setzt voraus, dass der Rechtsanwalt mit der Gegenpartei verhandelt hat oder dass er beim endgültigen Abschluss der Eingiung anwesend war (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, 17. Auflage, VV 1000 RN 31).
Der Umstand, dass im vorliegenden Fall vor dem Telefongespräch bereits das Vergleichsangebot vorlag, ändert nichts daran, dass von einer Mitwirkung im vorgenannten Sinne auszugehen ist. Diese Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Telefongespräch führte auch zum Abschluss des Vergleiches, sodass die Mitwirkung für die Einigung ursächlich war. Wird also eine Einigung erzielt, ist dies bei der Einigungsgebühr bereits berücksichtigt und kann nicht nochmals als Terminsgebühr geltend gemacht werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, VV 3104 RN 12). Der Hintergrund der Ausweitung der Terminsgebühr durch den Gesetzgeber erschließt sich, wenn die Motive des Gesetzgebers herangezogen werden. Danach sollte die Gebühr auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichtes mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Einigung zielen (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 209 Abs. 3). Dieses Bemühen soll vergütet werden. Kommt es aber zu einem Vergleichsabschluss, fällt ohnehin die Einigungsgebühr an, die vor Inkrafttreten des RVG in § 23 BRAGO geregelt war. Für eine zusätzliche Vergütung bei Abschluss eines außergerichtlichen Vergleiches bestand somit kein Anlass. Dies kommt in Nr. 1000 Abs. 2 VV zum Ausdruck, wenn ausdrücklich festgehalten wird, dass die Mitwirkung von der Vergütung mitumfasst wird, also beim Gebührentatbestand der Nr. 1006 VV in diesem Fall bereits Berücksichtigung fand.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.06.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten über den 17.05.2005 hinaus fortzusetzen war.
Am 28.07.2005 ging bei Gericht die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ein, mit welcher der Kläger begehrte, seine freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten über den 17.05.2005 hinaus fortzusetzen. Hintergrund der Klage war, dass nach Auffassung der Beklagten die Mitgliedschaft des Klägers wegen Nichtzahlung von Beiträgen geendet hatte. Mit Schriftsatz vom 09.08.2005 -zugleich Klageerwiderung- unterbreitete die Beklagte einen Vergleichsvorschlag, der beinhaltete, die Mitgliedschaft über den 17.05.2005 hinaus fortzuführen, wenn bestimmte Beitragszahlungen zu bestimmten Zeiten bei der Beklagten eingingen.
Mit Schriftsatz vom 22.09.2005 wurde der Rechtsstreit vom Prozessbevollmächtigten des Klägers für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 04.10.2005 erklärte sich die Beklagte bereit, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu übernehmen. Mit Schriftsatz vom 17.01.2006 wurde dieses Kosten- anerkenntnis sinngemäß angenommen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers sandte seine Gebührenrechnung mit Schreiben vom 26.01.2006 an die Beklagte. Dabei wurde davon ausgegangen, dass Gebühren nach der Nr. 3102 Vergütungsverzeichnis (VV) nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Nr. 3106 VV und Nr. 1005 VV angefallen sind. Für die Nr. 3102 VV und die Nr. 1005 VV wurde jeweils die Mittelgebühr zu Grunde gelegt und für die Terminsgebühr 150 Euro. Einschließlich der Pauschale für die Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mehrwertsteuer ergab sich ein Betrag von 812 Euro.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass nur eine Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr angefallen sei. Die Terminsgebühr sei nicht angefallen, weil weder ein Erörterungstermin noch ein Termin zur mündlichen Verhandlung notwendig gewesen sei. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers verwies darauf, dass er nach Unterbreitung des Vorbehaltsvergleiches durch die Beklagte einen zuständigen Sachbearbeiter angerufen und nachgefragt habe, ob auf die Nachzahlung des geforderten Beitrages nicht verzichtet werden könne, sofern der Kläger die zwischenzeitlich erfolgten Behandlungen selbst bezahle. Dies sei abgelehnt worden, sodass er auf den Vorschlag der Beklagten zurückgekommen sei und den Vergleich angenommen habe. Mit diesem Telefongespräch seien die Anforderungen an eine Terminsgebühr nach Nr. 3006 VV erfüllt. Dies ergebe sich aus der Vorbemerkung 3 zu diesem Gebührentatbestand. Der Kostenfestsetzungsantrag wurde insoweit abgeändert, als für die Erledigungsgebühr nunmehr Nr. 1006 VV anstelle von Nr. 1005 VV angeführt wurde mit einer Mittelgebühr in Höhe von 190 Euro, sodass sich der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geforderte Gesamtbetrag auf 707,60 Euro verringerte.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.06.2006 wurden die an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 533,60 Euro festgesetzt. Dabei ging der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle davon aus, dass die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV und die Einigungs-/Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV angefallen war. Dabei wurde dem Ansatz der Mittelgebühr durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers für die beiden Gebührentatbestände gefolgt. Die ebenfalls vom Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragte Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV wurde nicht festgesetzt. Der Anruf und die Nachfrage bei der Beklagten, nachdem diese das Vergleichsangebot abgegeben hatte, hätten letztlich zum Ergebnis gehabt, dass das Vergleichsangebot unverändert angenommen worden sei. Über den Vergleichsabschluss hinaus habe das Telefongespräch nicht zur Erledigung des Verfahrens geführt. Daher sei eine Einigungsgebühr, aber keine Terminsgebühr angefallen.
Am 27.06.2006 wurde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers Erinnerung erhoben. Die Erinnerung richtet sich gegen die Absetzung der zur Festsetzung beantragten Terminsgebühr Nr. 3006 VV. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers verweist darauf, dass es während des Telefongespräches zu einem abweichenden Vergleichsvorschlag seitens des Klägers gekommen sei und erst das Telefongespräch zur Annahme des schriftlich angebotenen Vergleiches geführt habe. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für den Anfall einer Terminsgebühr nach der Vorbemerkung 3 III vor Nr. 3100 VV vor. Die Terminsgebühr entstehe danach auch für die Mitwirkung in einem auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichtes, die zweifellos vorgelegen habe. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Besprechung um eine telefonische gehandelt habe, kein Gerichtstermin erforderlich gewesen sei, sei eine Reduzierung auf 75 Prozent angemessen.
Die Beklagte hat sich der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht angeschlossen und verweist auf ihre eigenen Ausführungen und auf den Inhalt des Kostenfestsetzungsbeschlusses zur Terminsgebühr.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichtes Nürnberg hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers erhobene Erinnerung ist nach § 197 Abs. 2 SGG zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Die Beklagte hatte sich mit Schriftsatz vom 04.10.2005 bereit erklärt, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu übernehmen. Nach § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichtes des ersten Rechtszuges den Betrag der zu erstattenden Kosten auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Prozessbevollmächtigten fest.
Im vorliegenden Fall entstanden Betragsrahmengebühren (§ 3 RVG). Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Ist die Gebühr von Dritten zu ersetzen, ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Die vom Erinnerungsführer angesetzte Gebührhöhe für die Verfahrensgebühr und Einigungsgebühr wurde im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht abgeändert. Der Erinnerungsführer wendet sich dagegen, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Auffassung vertritt, es sei keine Terminsgebühr angefallen. Die Entscheidung im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss, dass eine Terminsgebühr nicht in Ansatz gebracht werden kann, ist jedoch zutreffend.
Richtig ist, dass eine Terminsgebühr nach Nr. 3006 VV auch dann anfallen kann, wenn ein gerichtlicher Termin nicht stattgefunden hat, der Rechtsanwalt also nicht an einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin teilgenommen hat. Der Erinnerungsführer hat insoweit zutreffend auf die Vorbemerkung 3 zu Teil 3 des VV verwiesen. Nach Abs. 3 dieser Vorbemerkung entsteht die Terminsgebühr auch für die Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, wenn diese auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Dabei ist ausdrücklich festgehalten, dass dies nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber gilt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nach Erhalt des schriftlichen Vergleichsangebotes ein Telefongespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten geführt. Eine mündliche Besprechung, auch fernmündlicher Art, genügt (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe Vorb. 3 VV RN 101).
Die Besprechung konnte, da die Klage bereits erhoben war, nicht auf die Vermeidung eines Verfahrens im Sinne der Vorbemerkung gerichtet sein, sondern nur auf die Erledigung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der vom Erinnerungsführer geschilderte Sachverhalt des Telefongespräches von der Beklagten nicht bestritten wurde. Der geschilderte Sachverhalt kann somit zu Grunde gelegt werden. Die Besprechung hat jedoch nicht der Erledigung des Verfahrens im Sinne der Vorbemerkung gedient. Unter Erledigung ist jede Art von Beilegung nach Rechtshängigkeit zu verstehen. Allerdings wurde durch die Annahme des Vergleichsangebotes der Beklagten diese Erledigung herbeigeführt, sodass die Tatsache der Besprechung des Vergleichsangebotes Gebührenrechtlich zurücktritt. Dies ergibt sich aus Nr. 1000 Abs. 2 VV. Danach entsteht nämlich die Einigungsgebühr auch für die Mitwirkung bei den Vertragsverhandlungen, es sei denn dass diese für den Abschluss des Vertrages im Sinne des Abs. 1 nicht ursächlich war. Für die Mitwirkung beim Abschluss einer Einigung erhält der Rechtsanwalt also die Einigungsgebühr. Dies setzt voraus, dass der Rechtsanwalt mit der Gegenpartei verhandelt hat oder dass er beim endgültigen Abschluss der Eingiung anwesend war (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, 17. Auflage, VV 1000 RN 31).
Der Umstand, dass im vorliegenden Fall vor dem Telefongespräch bereits das Vergleichsangebot vorlag, ändert nichts daran, dass von einer Mitwirkung im vorgenannten Sinne auszugehen ist. Diese Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Telefongespräch führte auch zum Abschluss des Vergleiches, sodass die Mitwirkung für die Einigung ursächlich war. Wird also eine Einigung erzielt, ist dies bei der Einigungsgebühr bereits berücksichtigt und kann nicht nochmals als Terminsgebühr geltend gemacht werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, VV 3104 RN 12). Der Hintergrund der Ausweitung der Terminsgebühr durch den Gesetzgeber erschließt sich, wenn die Motive des Gesetzgebers herangezogen werden. Danach sollte die Gebühr auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichtes mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Einigung zielen (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 209 Abs. 3). Dieses Bemühen soll vergütet werden. Kommt es aber zu einem Vergleichsabschluss, fällt ohnehin die Einigungsgebühr an, die vor Inkrafttreten des RVG in § 23 BRAGO geregelt war. Für eine zusätzliche Vergütung bei Abschluss eines außergerichtlichen Vergleiches bestand somit kein Anlass. Dies kommt in Nr. 1000 Abs. 2 VV zum Ausdruck, wenn ausdrücklich festgehalten wird, dass die Mitwirkung von der Vergütung mitumfasst wird, also beim Gebührentatbestand der Nr. 1006 VV in diesem Fall bereits Berücksichtigung fand.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).
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