Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KR 216/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 231/06
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der am 00.00.1939 geborene Kläger ist seit dem 01.01.2002 bei der Beklagten ohne Anspruch auf Krankengeld freiwillig krankenversichert. Der Beitragsbemessung liegen seine Versorgungsbezüge aus seiner ehemaligen Berufstätigkeit als Stadtrechtsrat zu Grunde. Ein Gewinn aus selbständiger Tätigkeit als Rechtsanwalt resultierte bei geringfügigen Einnahmen und hohen Ausgaben nicht.
Mit Bescheiden vom 26.08.2004 und 30.08.2004 setzte die Beklagte den für die Zeit ab September 2004 zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag auf 284,02 Euro fest. Die sich hieraus ergebende Erhöhung (35,18 Euro) sei Folge der Änderung des GKV-Modernisierungsgesetzes. Danach gelte seit dem 01.01.2004 auch für freiwillig Versicherte, dass den Beiträgen aus Versorgungsbezügen der volle allgemeine Beitragssatz zugrundezulegen sei, während bisher der ermäßigte Beitragssatz maßgebend gewesen sei.
Mit Bescheid vom 27.09.2004 lehnte die Beklagte die beantragte Bewilligung von Krankengeld ab. Dem Kläger stehe als Ruhegehaltsempfänger grundsätzlich kein Anspruch auf Krankengeld zu.
Gegen die Bescheide legte der Kläger jeweils Widerspruch ein, die der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2004 zurückwies.
Der Kläger hat gegen die Bescheide der Beklagten Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zu Unrecht habe die Beklagte den allgemeinen Beitragssatz der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt. Sie habe bereits einen Fehler gemacht, indem sie ihn mit Bescheid vom 26.08.2002 als "Rentner" behandelt habe, obwohl er Selbständiger (Rechtsanwalt) sei. Er habe bei Vertragsbeginn ausdrücklich auf die Gewährung eines Krankengeldes verzichtet, was der Erhebung des allgemeinen Beitragssatzes entgegenstehe. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei § 248 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) für ihn als freiwillig versichertes Kassenmitglied nicht anwendbar. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er am 14.06.2004 sein 65. Lebensjahr vollendet habe. Darüber hinaus ergebe sich aus der Gesetzessymptomatik, dass § 248 SGB V nicht anwendbar sei. So habe § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB V n. F. den 1. Absatz des § 243 SGB V ausdrücklich unberührt gelassen, während er nur den 2. Absatz dieser Vorschrift für "entsprechend" anwendbar erklärt habe. Somit gelte § 248 SGB V nicht für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch. Ausdrücklich bezieht sich der Kläger auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 26.06.1996 - 12 RK 1/95 - und - 12 RK 12/94 - sowie zur Darlegung der Lohnersatzfunktion des Krankengeldes auf das Urteil des BSG vom 07.05.2002 - B 1 KR 24/01 R -. Hinzu komme, dass ihm - anders als anderen Versicherten - kein Anspruch auf einen Arbeitgeber-Zuschuss zustehe und er nach der Entscheidung der Beklagten auch keinenAnspruch auf Zahlung von Krankengeld habe. Soweit die Beklagte einerseits den vollen allgemeinen Beitragssatz zu Grunde lege und andererseits einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld grundsätzlich negiere, handele es sich um den "klassischen Selbstwiderspruch einer Behörde/Körperschaft des öffentlichen Rechtes".
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
1.unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 26.08.2004 in der Änderungsfassung vom 30.08.2004 und in der Fassung des Widerspruchs- bescheides vom 29.11.2004 die Beklagte zu verpflichten, die Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrags von 11,9 % auf 13,1 % ab dem 01.09.2004 zurückzunehmen, 2. unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 27.09.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2004 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Arbeitsunfähigkeitszeit vom 22.09. bis 31.10.2004 Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den dort ausgeführten Gründen für rechtmäßig.
Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Vorprozessakten des Sozialgerichts Düsseldorf und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf eine über den 31.08.2004 hinausgehende Beitragsbemessung unter Zugrundelegung des ermäßigten Beitragssatzes noch auf Zahlung von Krankengeld.
I. Die Beklagte hat zu Recht mit den Bescheiden vom 26.08. und 30.04.2004 für die Zeit ab 01.09.2004 die Beitragsbemessung unter Zugrundelegung des allgemeinen Beitragssatzes vorgenommen.
Der vom Kläger geltend gemachte "klassische Selbstwiderspruch einer Behörde/Körperschaft des öffentlichen Rechts" ist aus den ausgeführten Gründen nicht in einer rechtswidrigen Auslegung der gesetzlichen Vorschriften durch die Beklagte begründet. Vielmehr hat der Gesetzgeber selber in den genannten Vorschriften (§§ 240, 247, 248, 50 SGB V) ausdrücklich geregelt, dass Bezieher von Versorgungsbezügen (ebenso wie Rentner) einerseits keinen Anspruch auf Krankengeld haben, andererseits zur Zahlung des allgemeinen und nicht des ermäßigten Beitragssatzes verpflichtet sind. Dass die Beklagte insoweit die anzuwendenden Vorschriften zutreffend ausgelegt hat, ergibt sich aus den Ausführungen des Bundessozialgerichts in seinen Entscheidungen vom 24.08.2005 - B 12 KR 29/04 R - und vom 10.05.2006 - B 12 KR 13/05 R – (veröffentlicht in: www.bundessozialgericht.de, Stichwort: Entscheidungen). In diesen Entscheidungen geht das Bundessozialgericht davon aus, dass Rentner den vollen allgemeinen Beitragssatz leisten müssen und kein Krankengeld erhalten. Es setzt sich mit diesem bereits im damaligen Verfahren vorgebrachten Umstand auseinander und begründet seine Verfassungsmäßigkeit. Es weist unter anderem darauf hin, dass die jetzt geltende Regelung sich hinsichtlich der Geltung des allgemeinen Beitragssatzes als Fortsetzung seit jeher bestehender besonderer Beitragssatzregelungen für Versicherungspflichtige sowohl für die Beiträge aus der Rente als auch aus den Versorgungsbezügen darstellt. Dies stelle auch keine systemwidrige besondere Last der Rentner und Versorgungsbezieher dar, der keine entsprechenden Leistungen entsprächen. Dies wäre allenfalls zur erörtern, wenn die Beitragseinnahmen aus der Gruppe der Rentner die Leistungsaufwendungen für die Rentner überstiegen. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen des Bundessozialgerichts wird Bezug genommen.
II. Die bezüglich des geltend gemachten Krankengeldanspruchs erteilten Bescheide der Beklagten vom 27.09./29.11.2004 sind ebenfalls rechtsmäßig. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Krankengeldzahlung zu.
Zunächst kann zur Begründung auf die oben zu dem vom Kläger geltend gemachten Selbstwiderspruch gemachten Ausführungen Bezug genommen werden. Insbesondere aus den bereits zitierten Ausführungen des Bundessozialgerichts ergibt sich, dass die Beklagte insoweit die Vorschriften richtig ausgelegt und angewandt hat. Inwieweit die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des BSG vom 07.05.2002 - B 1 KR 24/01 R - hierzu in Widerspruch zu stehen scheint, kann unter Berücksichtigung der zitierten jüngsten Entscheidungen des Bundessozialgerichts, denen vergleichbare Fälle zu Grunde lagen, dahingestellt bleiben. Es kann dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 07.05.2002 vom Erfordernis eines konkreten Verdienstausfalls Abstand genommen hat. Es hat die Gründe bzw. den sachlichen Zweck für diese Entscheidung nicht näher dargelegt. Vorliegend wäre jedoch maßgeblich, dass der damalige Sachverhalt des Verfahrens B 1 KR 24/01 R sich mit dem jetzt zu entscheidenden nicht vergleichen lässt. Darüber hinaus müsste vorliegend ein Krankengeldanspruch bereits daran scheitern, dass der Kläger als selbständiger Anwalt keine positiven Einkünfte hatte. Damit wäre ein Krankengeldanspruch jedenfalls nach Ermittlung der berechtigten Höhe abzulehnen, selbst wenn ein Krankengeldanspruch dem Grunde nach anzunehmen wäre. Der Kläger hatte zudem bei Abschluss seiner freiwilligen Versicherung die Versicherungsart mit ausgeschlossenem Krankengeldanspruch gewählt. Darüber hinaus ist unter Berücksichtigung des Einkommens des Klägers, das er weit überwiegend, wenn nicht gar ausschließlich, aus seinen Versorgungsbezügen bestreitet und allenfalls in zu vernachlässigendem Umfang aus seiner selbständigen Tätigkeit, von einer lediglich nebenberuflichen Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt auszugehen (vgl. LSG Berlin, Urteil vom 4.9.1996 – L 9 KR 71/94 -; in: juris.de). Insoweit schließt sich die Kammer den entsprechenden Ausführungen der 34. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf in seinem Beschluss vom 01.08.2005 - S 34 KR 147/05 ER- an.
Zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlusses vom 05.10.2004 - S 0 KR 000/00 ER - und die zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 10.05.2006 und 24.08.2005 (a.a.O.) Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Unter Berücksichtigung der jüngst zur Frage des allgemeinen Beitragssatzes für Rentner und Versorgungsbezieher ergangenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts bestand keine Veranlassung, die Sprungrevision zuzulassen. Des Weiteren sind zu dieser Frage bereits mehrere Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig: 1 BvR 702/06, 1BvR 902/06, 1 BvR 948/06, 1 BvR 2137/06, 1 BvR 2257/06.
Tatbestand:
Der am 00.00.1939 geborene Kläger ist seit dem 01.01.2002 bei der Beklagten ohne Anspruch auf Krankengeld freiwillig krankenversichert. Der Beitragsbemessung liegen seine Versorgungsbezüge aus seiner ehemaligen Berufstätigkeit als Stadtrechtsrat zu Grunde. Ein Gewinn aus selbständiger Tätigkeit als Rechtsanwalt resultierte bei geringfügigen Einnahmen und hohen Ausgaben nicht.
Mit Bescheiden vom 26.08.2004 und 30.08.2004 setzte die Beklagte den für die Zeit ab September 2004 zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag auf 284,02 Euro fest. Die sich hieraus ergebende Erhöhung (35,18 Euro) sei Folge der Änderung des GKV-Modernisierungsgesetzes. Danach gelte seit dem 01.01.2004 auch für freiwillig Versicherte, dass den Beiträgen aus Versorgungsbezügen der volle allgemeine Beitragssatz zugrundezulegen sei, während bisher der ermäßigte Beitragssatz maßgebend gewesen sei.
Mit Bescheid vom 27.09.2004 lehnte die Beklagte die beantragte Bewilligung von Krankengeld ab. Dem Kläger stehe als Ruhegehaltsempfänger grundsätzlich kein Anspruch auf Krankengeld zu.
Gegen die Bescheide legte der Kläger jeweils Widerspruch ein, die der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2004 zurückwies.
Der Kläger hat gegen die Bescheide der Beklagten Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zu Unrecht habe die Beklagte den allgemeinen Beitragssatz der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt. Sie habe bereits einen Fehler gemacht, indem sie ihn mit Bescheid vom 26.08.2002 als "Rentner" behandelt habe, obwohl er Selbständiger (Rechtsanwalt) sei. Er habe bei Vertragsbeginn ausdrücklich auf die Gewährung eines Krankengeldes verzichtet, was der Erhebung des allgemeinen Beitragssatzes entgegenstehe. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei § 248 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) für ihn als freiwillig versichertes Kassenmitglied nicht anwendbar. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er am 14.06.2004 sein 65. Lebensjahr vollendet habe. Darüber hinaus ergebe sich aus der Gesetzessymptomatik, dass § 248 SGB V nicht anwendbar sei. So habe § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB V n. F. den 1. Absatz des § 243 SGB V ausdrücklich unberührt gelassen, während er nur den 2. Absatz dieser Vorschrift für "entsprechend" anwendbar erklärt habe. Somit gelte § 248 SGB V nicht für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch. Ausdrücklich bezieht sich der Kläger auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 26.06.1996 - 12 RK 1/95 - und - 12 RK 12/94 - sowie zur Darlegung der Lohnersatzfunktion des Krankengeldes auf das Urteil des BSG vom 07.05.2002 - B 1 KR 24/01 R -. Hinzu komme, dass ihm - anders als anderen Versicherten - kein Anspruch auf einen Arbeitgeber-Zuschuss zustehe und er nach der Entscheidung der Beklagten auch keinenAnspruch auf Zahlung von Krankengeld habe. Soweit die Beklagte einerseits den vollen allgemeinen Beitragssatz zu Grunde lege und andererseits einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld grundsätzlich negiere, handele es sich um den "klassischen Selbstwiderspruch einer Behörde/Körperschaft des öffentlichen Rechtes".
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
1.unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 26.08.2004 in der Änderungsfassung vom 30.08.2004 und in der Fassung des Widerspruchs- bescheides vom 29.11.2004 die Beklagte zu verpflichten, die Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrags von 11,9 % auf 13,1 % ab dem 01.09.2004 zurückzunehmen, 2. unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 27.09.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2004 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Arbeitsunfähigkeitszeit vom 22.09. bis 31.10.2004 Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den dort ausgeführten Gründen für rechtmäßig.
Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Vorprozessakten des Sozialgerichts Düsseldorf und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf eine über den 31.08.2004 hinausgehende Beitragsbemessung unter Zugrundelegung des ermäßigten Beitragssatzes noch auf Zahlung von Krankengeld.
I. Die Beklagte hat zu Recht mit den Bescheiden vom 26.08. und 30.04.2004 für die Zeit ab 01.09.2004 die Beitragsbemessung unter Zugrundelegung des allgemeinen Beitragssatzes vorgenommen.
Der vom Kläger geltend gemachte "klassische Selbstwiderspruch einer Behörde/Körperschaft des öffentlichen Rechts" ist aus den ausgeführten Gründen nicht in einer rechtswidrigen Auslegung der gesetzlichen Vorschriften durch die Beklagte begründet. Vielmehr hat der Gesetzgeber selber in den genannten Vorschriften (§§ 240, 247, 248, 50 SGB V) ausdrücklich geregelt, dass Bezieher von Versorgungsbezügen (ebenso wie Rentner) einerseits keinen Anspruch auf Krankengeld haben, andererseits zur Zahlung des allgemeinen und nicht des ermäßigten Beitragssatzes verpflichtet sind. Dass die Beklagte insoweit die anzuwendenden Vorschriften zutreffend ausgelegt hat, ergibt sich aus den Ausführungen des Bundessozialgerichts in seinen Entscheidungen vom 24.08.2005 - B 12 KR 29/04 R - und vom 10.05.2006 - B 12 KR 13/05 R – (veröffentlicht in: www.bundessozialgericht.de, Stichwort: Entscheidungen). In diesen Entscheidungen geht das Bundessozialgericht davon aus, dass Rentner den vollen allgemeinen Beitragssatz leisten müssen und kein Krankengeld erhalten. Es setzt sich mit diesem bereits im damaligen Verfahren vorgebrachten Umstand auseinander und begründet seine Verfassungsmäßigkeit. Es weist unter anderem darauf hin, dass die jetzt geltende Regelung sich hinsichtlich der Geltung des allgemeinen Beitragssatzes als Fortsetzung seit jeher bestehender besonderer Beitragssatzregelungen für Versicherungspflichtige sowohl für die Beiträge aus der Rente als auch aus den Versorgungsbezügen darstellt. Dies stelle auch keine systemwidrige besondere Last der Rentner und Versorgungsbezieher dar, der keine entsprechenden Leistungen entsprächen. Dies wäre allenfalls zur erörtern, wenn die Beitragseinnahmen aus der Gruppe der Rentner die Leistungsaufwendungen für die Rentner überstiegen. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen des Bundessozialgerichts wird Bezug genommen.
II. Die bezüglich des geltend gemachten Krankengeldanspruchs erteilten Bescheide der Beklagten vom 27.09./29.11.2004 sind ebenfalls rechtsmäßig. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Krankengeldzahlung zu.
Zunächst kann zur Begründung auf die oben zu dem vom Kläger geltend gemachten Selbstwiderspruch gemachten Ausführungen Bezug genommen werden. Insbesondere aus den bereits zitierten Ausführungen des Bundessozialgerichts ergibt sich, dass die Beklagte insoweit die Vorschriften richtig ausgelegt und angewandt hat. Inwieweit die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des BSG vom 07.05.2002 - B 1 KR 24/01 R - hierzu in Widerspruch zu stehen scheint, kann unter Berücksichtigung der zitierten jüngsten Entscheidungen des Bundessozialgerichts, denen vergleichbare Fälle zu Grunde lagen, dahingestellt bleiben. Es kann dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 07.05.2002 vom Erfordernis eines konkreten Verdienstausfalls Abstand genommen hat. Es hat die Gründe bzw. den sachlichen Zweck für diese Entscheidung nicht näher dargelegt. Vorliegend wäre jedoch maßgeblich, dass der damalige Sachverhalt des Verfahrens B 1 KR 24/01 R sich mit dem jetzt zu entscheidenden nicht vergleichen lässt. Darüber hinaus müsste vorliegend ein Krankengeldanspruch bereits daran scheitern, dass der Kläger als selbständiger Anwalt keine positiven Einkünfte hatte. Damit wäre ein Krankengeldanspruch jedenfalls nach Ermittlung der berechtigten Höhe abzulehnen, selbst wenn ein Krankengeldanspruch dem Grunde nach anzunehmen wäre. Der Kläger hatte zudem bei Abschluss seiner freiwilligen Versicherung die Versicherungsart mit ausgeschlossenem Krankengeldanspruch gewählt. Darüber hinaus ist unter Berücksichtigung des Einkommens des Klägers, das er weit überwiegend, wenn nicht gar ausschließlich, aus seinen Versorgungsbezügen bestreitet und allenfalls in zu vernachlässigendem Umfang aus seiner selbständigen Tätigkeit, von einer lediglich nebenberuflichen Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt auszugehen (vgl. LSG Berlin, Urteil vom 4.9.1996 – L 9 KR 71/94 -; in: juris.de). Insoweit schließt sich die Kammer den entsprechenden Ausführungen der 34. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf in seinem Beschluss vom 01.08.2005 - S 34 KR 147/05 ER- an.
Zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlusses vom 05.10.2004 - S 0 KR 000/00 ER - und die zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 10.05.2006 und 24.08.2005 (a.a.O.) Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Unter Berücksichtigung der jüngst zur Frage des allgemeinen Beitragssatzes für Rentner und Versorgungsbezieher ergangenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts bestand keine Veranlassung, die Sprungrevision zuzulassen. Des Weiteren sind zu dieser Frage bereits mehrere Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig: 1 BvR 702/06, 1BvR 902/06, 1 BvR 948/06, 1 BvR 2137/06, 1 BvR 2257/06.
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