L 25 B 929/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 17 AS 312/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 929/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Gegenvorstellung mit Schriftsatz vom 14. September 2006 gegen die Beschlüsse des Senats vom 13. Juli 2006 - L 25 B 1256/05 AS ER -, - L 25 B 1257/05 AS ER - und - L 25 B 1258/05 AS ER - wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten hat der Antragsgegner nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

Soweit wie vorliegend mit dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung auch außerhalb der seit 01. Januar 2005 in das Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingefügten Regelung des § 178 a (Anhörungsrüge) SGG die Verletzung verfassungsrechtlich subjektiver Positionen des Ast. jenseits des Regelungsbereichs des Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gerügt wird, ist § 178 a SGG entsprechend anzuwenden (Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 178 a Rz. 12 a. E., vgl. auch BSG, Beschluss vom 28. Juli 2005 – B 13 RJ 178/05 B - ; BSG, Beschluss vom 15. August 2005 - B 1 A 1/04 S - ; Sächsisches LSG, Beschluss vom 13. Oktober 2005 – L 1 B 193/05 KR-ER).

Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs - hier dementsprechend nach Kenntnis der angegriffenen Entscheidung - zu erheben (§ 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG). Dem Zustellungsbevollmächtigten des Ast. wurde die Entscheidung ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 17. Juli 2006 bekannt gegeben. Danach war die Gegenvorstellung, welche erst am 14. September 2006 beim Landessozialgericht erhoben wurde, wegen Fristversäumung zu verwerfen (§ 178 a Abs. 4 Satz 1 SGG analog).

Im Ergebnis nichts anderes gilt, legt man - unter Anknüpfung an die vor Einführung des § 178 a SGG vertretene Auffassung - die Monatsfrist (§ 173 SGG) für die Einlegung der Beschwerde zugrunde (derselbe, a.a.O., ebenda Rz. 1). Danach wäre die Gegenvorstellung bis zum 17. August 2006 zu erheben gewesen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG analog.

Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG analog).
Rechtskraft
Aus
Saved