Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Nürnberg (FSB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 958/04 KO
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Beschluss:
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.08.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Beklagte zu Recht den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) gemindert hatte.
Der Kläger hatte bis 30.06.2004 in einem befristeten Arbeitsverhältnis gestanden. Am 15.06.2004 hatte er bei der Beklagten die Zahlung von Alg beantragt. Die Beklagte war der Auffassung, dass der Kläger gegen seine Meldepflicht gemäß § 37 b Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verstoßen hatte. Mit Bewilligungsbescheid vom 07.07.2004 minderte die Beklagte das Alg gemäß § 140 SGB III. Der hiergegen form- und fristgerecht erhobene Widerspruch war von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2004 als unbegründet zurückgewiesen worden. Auch nach Vorliegen einer Klagebegründung Ende Juli 2005 nahm die Beklagte bis Ende März 2006 keine Stellung. Sie verwies auf ein Urteil des BSG und den Umstand, dass die Gründe hierzu noch nicht vorlägen. Nachdem die Beklagte sich in der Lage sah, die Entscheidungsgründe auszuwerten, erließ sie -nachdem erneut Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden war- den Bewilligungsbescheid vom 20.03.2006, der keine Minderung des Alg mehr vorsah. Daraufhin erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Telefax vom 04.04.2006 die Klage für erledigt.
Im Hinblick auf die notwendigen außergerichtlichen Kosten hatte die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.03.2005 ein Anerkenntnis dem Grunde nach abgegeben. Darauf bezugnehmend stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 05.04.2006 einen Kostenfestsetzungsantrag. Dabei ging er davon aus, dass im gerichtlichen Verfahren Gebühren nach der Nr. 3103 Vergütungsverzeichnis (VV) nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und Nr. 3106 VV angefallen waren. Für die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV und Terminsgebühr Nr. 3106 VV wurde jeweils die Mittelgebühr, also 170,00 EUR und 200,00 EUR angesetzt.
Die Beklagte wandte sich hinsichtlich der Kosten für das gerichtliche Verfahren gegen den Ansatz einer Terminsgebühr, da eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hatte.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.08.2006 wurden die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten gemäß § 197 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf 530,12 EUR festgesetzt. Dabei ging die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle davon aus, dass eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV und eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV angefallen war. Der Anfall der Erledigungsgebühr wurde unter Bezugnahme auf die tatbestandliche Umschreibung in Nr. 1002 VV begründet. Die Erledigungsgebühr entstehe auch, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledige. Für die Verfahrensgebühr war dem Ansatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers gefolgt worden und die Mittelgebühr zugrunde gelegt worden. Für die Erledigungsgebühr waren 2/3 der Mittelgebühr für angemessen und ausreichend erachtet worden. Die übrigen Kosten wurden antragsgemäß festgesetzt.
Am 04.09.2006 wurde seitens der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung erhoben. Das Rechtsmittel wurde damit begründet, dass eine Erledigungsgebühr nicht entstanden sei. Es fehle hierfür an der erforderlichen Mitwirkungshandlung des Rechtsanwaltes. Die Beklagte habe von sich aus die angegriffenen Bescheide aufgrund der Entscheidungen des Bundessozialgerichtes zu § 37 b SGB III während des bereits anhängigen Klageverfahrens revidiert. Ein besonderes Bemühen des Bevollmächtigten des Klägers, welches zur Erledigung geführt habe, liege nicht vor. Auch hätte keine Erledigungsgebühr festgesetzt werden dürfen, da eine solche nicht beantragt worden sei.
Die Beklagte beantragt,
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.08.2006 dahingehend abzuändern, dass eine Erledigungsgebühr nach VV Nr. 1002 RVG nicht festgesetzt wird.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt sinngemäß,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Die Erledigungsgebühr, so die Begründung, sei sehr wohl angefallen und ihre Festsetzung werde beantragt.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Sie betonte in ihrer Stellungnahme vom 22.09.2006 insbesondere, dass ohne das Zutun des Rechtsanwaltes das Verfahren nur durch gerichtliche Entscheidung hätte beendet werden können. Auf einen dieser Rechtsauffassung entgegensehenden Beschluss des Sozialgerichtes Hildesheim vom 17.05.2006 wurde hingewiesen.
II.
Die von der Beklagten erhobene Erinnerung ist nach § 197 Abs. 2 SGG zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22.03.2006 die Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers anerkannt. Spätestens mit Kostenfestsetzungsantrag vom 05.04.2006 war dieses Kostenanerkenntnis angenommen worden. Nach § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichtes des ersten Rechtszuges den Betrag der zu erstattenden Kosten auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Prozessbevollmächtigten fest.
Im vorliegenden Fall sind Betragsrahmengebühren (§ 3 RVG) entstanden. Es ist dabei für das gerichtliche Verfahren neben der Verfahrensgebühr auch eine Erledigungsgebühr angefallen. Da seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Höhe der Festsetzung der Erledigungsgebühr keine Anschlusserinnerung erhoben wurde, ist von der im Kostenfestsetzungsbeschluss zu grunde gelegten Höhe der Erledigungsgebühr auszugehen. Gegen den Ansatz der Erledigungsgebühr als solcher wendet sich die Beklagte. Auch wenn man die Benennung des konkreten Gebührentatbestandes im Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Voraussetzung für die Festsetzung der Gebühr durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle machen würde, käme es darauf nach der Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 24.10.2006 nicht mehr an.
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3006 VV ist nicht angefallen, was im Kostenfestsetzungsbeschluss zutreffend hervorgehoben wird. Die Terminsgebühr entsteht allerdings auch, wenn das Verfahren nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet (vgl. Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV). Das Anerkenntnis ist das Zugeständnis des Gegners, dass der Klageanspruch besteht. Er bezieht sich auf die rechtlichen Folgerungen von Tatsachen, nicht auf diese selbst. Das Anerkenntnis ist eine einseitige Erklärung, die eine prozess- und materiell-rechtliche Verfügung über den Streitgegenstand enthält (vgl. insgesamt Peters in: Peters-Sautter-Wolff, SGG, Anm. 3 zu § 101). Eine solche Erklärung hat die Beklagte nicht abgegeben. Allerdings muss in der Anerkenntniserklärung die Bezeichnung "Anerkenntnis" bzw. "Anerkennen" nicht ausdrücklich enthalten sein. Ob ein Anerkenntnis vorliegt, ist, soweit Zweifel vorliegen, durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Udsching in: Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl., VII RdNr. 177). Die Erklärung der Beklagten unterliegt jedoch keinen Zweifeln.
Mit Schriftsatz vom 22.03.2006 teilte die Beklagte mit, dem Klagebegehren des Klägers mit Bescheid vom 20.03.2006 entsprochen zu haben. Tatsächlich hatte die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 20.03.2006 erlassen. Unzutreffend ist insoweit die Auffassung der Beklagten, dass dieser Bescheid gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Es liegt nämlich mit dem Erlass des vorgenannten Bescheides keine Abänderung oder Ersetzung des Verwaltungsaktes im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG vor. Durch den Abhilfebescheid vom 20.03.2006 wurde die Beschwer des Klägers in vollem Umfang beseitigt (vgl. zu diesem Fall Leitherer in: Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., RdNr. 4 b zu § 96). Durch diese Beseitigung der Beschwer in der Hauptsache fehlte für die Klage nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis. Das mit der Leistungsklage verfolgte Ziel der Zahlung von Alg ohne Anwendung des § 140 SGB III wurde mit dem Bewilligungsbescheid vom 20.03.2006 erreicht (vgl. zum Rechtschutzbedürfnis bei Leistungsklagen, Castendiek in Hk-SGG, RdNr. 81 zu § 54). Aus dieser Tatsache hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit seiner Erklärung im Telefax vom 04.04.2006 die Konsequenzen gezogen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Es bedarf keiner näheren Erörterung zur Rechtsnatur der einseitigen Erledigterklärung des Rechtsstreits im sozialgerichtlichen Verfahren, da es für die Tragung der Kosten keine Bedeutung hat, ob eine Klagerücknahme vorliegt oder nicht (vgl. Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl., RdNr. 321 f.). Kostenrechtlich liegt somit nicht der Gebührentatbestand Nr. 3106 VV, sondern der Tatbestand der Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 i. V. m. Nrn. 1005, 1002 VV zugrunde. Die Gebühr nach Nr. 1002 VV entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt. Auf letzteres wurde im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.08.2006 abgestellt. Eine Erledigungsgebühr kann entstehen, wenn das Klagebegehren durch Erlass eines (Änderungs-)Bescheides gegenstandslos wird. Die Beklagte als am Verfahren beteiligter Sozialleistungsträger hat die Maßnahme getroffen, welche die Erklärung eines Anerkenntnisses durch sie überflüssig machte. Der Prozessbevollmächtigte hat mit seiner Erledigterklärung dieser besonderen prozessualen Lage Rechnung getragen. Insbesondere darin ist die erforderliche Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu sehen. Im vorliegenden Fall kann somit nicht von einer Erledigung ohne Zutun des Rechtsanwaltes ausgegangen werden. Andernfalls würde auch ein Wertungswiderspruch entstehen. Die Beklagte hätte nämlich ein Anerkenntnis abgeben können. Bei der von ihr auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes erkannten Rechtslage wäre die Abgabe einer prozessualen Erklärung dem Gericht gegenüber ohnehin angezeigt gewesen. Wäre ein solches Anerkenntnis vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angenommen worden, wovon regelhaft auszugehen ist, wäre die Gebühr Nr. 3006 VV angefallen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat es aber nicht in der Hand, ob die Beklagte ein Anerkenntnis als prozessuale Erklärung abgibt oder faktisch durch Erlass eines Abhilfebescheides anerkennt, was aber keine unmittelbaren prozessualen Wirkungen entfaltet. Aus prozessrechtlichen Gründen lässt sich der Anfall des Gebührentatbestandes Nr. 3006 VV auch nicht mit der Rechtsfigur eines "konkludenten Anerkenntnisses" begründen, das im Erlass des Abhilfebescheides zu sehen sein soll (vgl. in diesem Sinne SG Hildesheim, Beschluss vom 17.05.2006, Anwaltsblatt 2006, S. 588 f.). Der Gebührentatbestand Nr. 3006 VV stellt auf bestimmte Erledigungstatbestände ab. Durch die -wodurch auch immer anzunehmende- Annahme eines "konkludenten Anerkenntnisses" durch den Rechtsanwalt wäre das sozialgerichtliche Verfahren aber prozessual nicht beendet. Zwar fällt der Gebührentatbestand der Nr. 3006 VV in einem solchen Fall nicht an, wohl aber der Tatbestand der Nr. 1006 i. V. m. Nrn. 1005, 1002 VV. Die Mitwirkungshandlung ist, wie bereits ausgeführt, dann in der ordnungsgemäßen Bewältigung der von der Beklagten geschaffenen prozessualen Situation zu sehen, die wiederum in der Erklärung der Erledigung des Rechtsstreites bzw. der Klagerücknahme zu sehen ist. Erst durch eine solche Erklärung hat sich auch im vorliegenden Fall der Rechtsstreit erledigt. Die Erledigungsgebühr ist angefallen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.08.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Beklagte zu Recht den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) gemindert hatte.
Der Kläger hatte bis 30.06.2004 in einem befristeten Arbeitsverhältnis gestanden. Am 15.06.2004 hatte er bei der Beklagten die Zahlung von Alg beantragt. Die Beklagte war der Auffassung, dass der Kläger gegen seine Meldepflicht gemäß § 37 b Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verstoßen hatte. Mit Bewilligungsbescheid vom 07.07.2004 minderte die Beklagte das Alg gemäß § 140 SGB III. Der hiergegen form- und fristgerecht erhobene Widerspruch war von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2004 als unbegründet zurückgewiesen worden. Auch nach Vorliegen einer Klagebegründung Ende Juli 2005 nahm die Beklagte bis Ende März 2006 keine Stellung. Sie verwies auf ein Urteil des BSG und den Umstand, dass die Gründe hierzu noch nicht vorlägen. Nachdem die Beklagte sich in der Lage sah, die Entscheidungsgründe auszuwerten, erließ sie -nachdem erneut Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden war- den Bewilligungsbescheid vom 20.03.2006, der keine Minderung des Alg mehr vorsah. Daraufhin erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Telefax vom 04.04.2006 die Klage für erledigt.
Im Hinblick auf die notwendigen außergerichtlichen Kosten hatte die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.03.2005 ein Anerkenntnis dem Grunde nach abgegeben. Darauf bezugnehmend stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 05.04.2006 einen Kostenfestsetzungsantrag. Dabei ging er davon aus, dass im gerichtlichen Verfahren Gebühren nach der Nr. 3103 Vergütungsverzeichnis (VV) nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und Nr. 3106 VV angefallen waren. Für die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV und Terminsgebühr Nr. 3106 VV wurde jeweils die Mittelgebühr, also 170,00 EUR und 200,00 EUR angesetzt.
Die Beklagte wandte sich hinsichtlich der Kosten für das gerichtliche Verfahren gegen den Ansatz einer Terminsgebühr, da eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hatte.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.08.2006 wurden die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten gemäß § 197 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf 530,12 EUR festgesetzt. Dabei ging die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle davon aus, dass eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV und eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV angefallen war. Der Anfall der Erledigungsgebühr wurde unter Bezugnahme auf die tatbestandliche Umschreibung in Nr. 1002 VV begründet. Die Erledigungsgebühr entstehe auch, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledige. Für die Verfahrensgebühr war dem Ansatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers gefolgt worden und die Mittelgebühr zugrunde gelegt worden. Für die Erledigungsgebühr waren 2/3 der Mittelgebühr für angemessen und ausreichend erachtet worden. Die übrigen Kosten wurden antragsgemäß festgesetzt.
Am 04.09.2006 wurde seitens der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung erhoben. Das Rechtsmittel wurde damit begründet, dass eine Erledigungsgebühr nicht entstanden sei. Es fehle hierfür an der erforderlichen Mitwirkungshandlung des Rechtsanwaltes. Die Beklagte habe von sich aus die angegriffenen Bescheide aufgrund der Entscheidungen des Bundessozialgerichtes zu § 37 b SGB III während des bereits anhängigen Klageverfahrens revidiert. Ein besonderes Bemühen des Bevollmächtigten des Klägers, welches zur Erledigung geführt habe, liege nicht vor. Auch hätte keine Erledigungsgebühr festgesetzt werden dürfen, da eine solche nicht beantragt worden sei.
Die Beklagte beantragt,
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.08.2006 dahingehend abzuändern, dass eine Erledigungsgebühr nach VV Nr. 1002 RVG nicht festgesetzt wird.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt sinngemäß,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Die Erledigungsgebühr, so die Begründung, sei sehr wohl angefallen und ihre Festsetzung werde beantragt.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Sie betonte in ihrer Stellungnahme vom 22.09.2006 insbesondere, dass ohne das Zutun des Rechtsanwaltes das Verfahren nur durch gerichtliche Entscheidung hätte beendet werden können. Auf einen dieser Rechtsauffassung entgegensehenden Beschluss des Sozialgerichtes Hildesheim vom 17.05.2006 wurde hingewiesen.
II.
Die von der Beklagten erhobene Erinnerung ist nach § 197 Abs. 2 SGG zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22.03.2006 die Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers anerkannt. Spätestens mit Kostenfestsetzungsantrag vom 05.04.2006 war dieses Kostenanerkenntnis angenommen worden. Nach § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichtes des ersten Rechtszuges den Betrag der zu erstattenden Kosten auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Prozessbevollmächtigten fest.
Im vorliegenden Fall sind Betragsrahmengebühren (§ 3 RVG) entstanden. Es ist dabei für das gerichtliche Verfahren neben der Verfahrensgebühr auch eine Erledigungsgebühr angefallen. Da seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Höhe der Festsetzung der Erledigungsgebühr keine Anschlusserinnerung erhoben wurde, ist von der im Kostenfestsetzungsbeschluss zu grunde gelegten Höhe der Erledigungsgebühr auszugehen. Gegen den Ansatz der Erledigungsgebühr als solcher wendet sich die Beklagte. Auch wenn man die Benennung des konkreten Gebührentatbestandes im Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Voraussetzung für die Festsetzung der Gebühr durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle machen würde, käme es darauf nach der Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 24.10.2006 nicht mehr an.
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3006 VV ist nicht angefallen, was im Kostenfestsetzungsbeschluss zutreffend hervorgehoben wird. Die Terminsgebühr entsteht allerdings auch, wenn das Verfahren nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet (vgl. Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV). Das Anerkenntnis ist das Zugeständnis des Gegners, dass der Klageanspruch besteht. Er bezieht sich auf die rechtlichen Folgerungen von Tatsachen, nicht auf diese selbst. Das Anerkenntnis ist eine einseitige Erklärung, die eine prozess- und materiell-rechtliche Verfügung über den Streitgegenstand enthält (vgl. insgesamt Peters in: Peters-Sautter-Wolff, SGG, Anm. 3 zu § 101). Eine solche Erklärung hat die Beklagte nicht abgegeben. Allerdings muss in der Anerkenntniserklärung die Bezeichnung "Anerkenntnis" bzw. "Anerkennen" nicht ausdrücklich enthalten sein. Ob ein Anerkenntnis vorliegt, ist, soweit Zweifel vorliegen, durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Udsching in: Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl., VII RdNr. 177). Die Erklärung der Beklagten unterliegt jedoch keinen Zweifeln.
Mit Schriftsatz vom 22.03.2006 teilte die Beklagte mit, dem Klagebegehren des Klägers mit Bescheid vom 20.03.2006 entsprochen zu haben. Tatsächlich hatte die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 20.03.2006 erlassen. Unzutreffend ist insoweit die Auffassung der Beklagten, dass dieser Bescheid gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Es liegt nämlich mit dem Erlass des vorgenannten Bescheides keine Abänderung oder Ersetzung des Verwaltungsaktes im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG vor. Durch den Abhilfebescheid vom 20.03.2006 wurde die Beschwer des Klägers in vollem Umfang beseitigt (vgl. zu diesem Fall Leitherer in: Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., RdNr. 4 b zu § 96). Durch diese Beseitigung der Beschwer in der Hauptsache fehlte für die Klage nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis. Das mit der Leistungsklage verfolgte Ziel der Zahlung von Alg ohne Anwendung des § 140 SGB III wurde mit dem Bewilligungsbescheid vom 20.03.2006 erreicht (vgl. zum Rechtschutzbedürfnis bei Leistungsklagen, Castendiek in Hk-SGG, RdNr. 81 zu § 54). Aus dieser Tatsache hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit seiner Erklärung im Telefax vom 04.04.2006 die Konsequenzen gezogen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Es bedarf keiner näheren Erörterung zur Rechtsnatur der einseitigen Erledigterklärung des Rechtsstreits im sozialgerichtlichen Verfahren, da es für die Tragung der Kosten keine Bedeutung hat, ob eine Klagerücknahme vorliegt oder nicht (vgl. Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl., RdNr. 321 f.). Kostenrechtlich liegt somit nicht der Gebührentatbestand Nr. 3106 VV, sondern der Tatbestand der Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 i. V. m. Nrn. 1005, 1002 VV zugrunde. Die Gebühr nach Nr. 1002 VV entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt. Auf letzteres wurde im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.08.2006 abgestellt. Eine Erledigungsgebühr kann entstehen, wenn das Klagebegehren durch Erlass eines (Änderungs-)Bescheides gegenstandslos wird. Die Beklagte als am Verfahren beteiligter Sozialleistungsträger hat die Maßnahme getroffen, welche die Erklärung eines Anerkenntnisses durch sie überflüssig machte. Der Prozessbevollmächtigte hat mit seiner Erledigterklärung dieser besonderen prozessualen Lage Rechnung getragen. Insbesondere darin ist die erforderliche Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu sehen. Im vorliegenden Fall kann somit nicht von einer Erledigung ohne Zutun des Rechtsanwaltes ausgegangen werden. Andernfalls würde auch ein Wertungswiderspruch entstehen. Die Beklagte hätte nämlich ein Anerkenntnis abgeben können. Bei der von ihr auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes erkannten Rechtslage wäre die Abgabe einer prozessualen Erklärung dem Gericht gegenüber ohnehin angezeigt gewesen. Wäre ein solches Anerkenntnis vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angenommen worden, wovon regelhaft auszugehen ist, wäre die Gebühr Nr. 3006 VV angefallen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat es aber nicht in der Hand, ob die Beklagte ein Anerkenntnis als prozessuale Erklärung abgibt oder faktisch durch Erlass eines Abhilfebescheides anerkennt, was aber keine unmittelbaren prozessualen Wirkungen entfaltet. Aus prozessrechtlichen Gründen lässt sich der Anfall des Gebührentatbestandes Nr. 3006 VV auch nicht mit der Rechtsfigur eines "konkludenten Anerkenntnisses" begründen, das im Erlass des Abhilfebescheides zu sehen sein soll (vgl. in diesem Sinne SG Hildesheim, Beschluss vom 17.05.2006, Anwaltsblatt 2006, S. 588 f.). Der Gebührentatbestand Nr. 3006 VV stellt auf bestimmte Erledigungstatbestände ab. Durch die -wodurch auch immer anzunehmende- Annahme eines "konkludenten Anerkenntnisses" durch den Rechtsanwalt wäre das sozialgerichtliche Verfahren aber prozessual nicht beendet. Zwar fällt der Gebührentatbestand der Nr. 3006 VV in einem solchen Fall nicht an, wohl aber der Tatbestand der Nr. 1006 i. V. m. Nrn. 1005, 1002 VV. Die Mitwirkungshandlung ist, wie bereits ausgeführt, dann in der ordnungsgemäßen Bewältigung der von der Beklagten geschaffenen prozessualen Situation zu sehen, die wiederum in der Erklärung der Erledigung des Rechtsstreites bzw. der Klagerücknahme zu sehen ist. Erst durch eine solche Erklärung hat sich auch im vorliegenden Fall der Rechtsstreit erledigt. Die Erledigungsgebühr ist angefallen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).
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