L 9 AS 34/05 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 21 AS 92/05 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 34/05 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 24. Mai 2005 aufgehoben, soweit hinsichtlich des Krankenversicherungsschutzes der Antragstellerin zu 2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 5. April 2005 angeordnet wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern zu 2.- 4. 3/4 ihrer außergerichtlichen Kosten des Antrags- und des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des vorläufigen Rechtschutzes über den Monat April 2005 hinaus Leistungen nach dem SGB II.

Die Antragstellerin zu 1. ist die Mutter der Antragsteller zu 2.- 4.

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2004 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis einschließlich 30. Juni 2005. Zum 1. Mai 2005 zogen die Antragsteller zusammen mit Herrn H. in eine gemeinsame Wohnung. Herr H. ist mit den Antragstellern weder verwandt noch verschwägert.

Mit Bescheid vom 5. April 2005 stellte die Antragsgegnerin die Leistungen für die Antragsteller mit Wirkung zum 30. April 2005 ein. Zur Begründung führte sie aus, dass das künftig zur Verfügung stehende Einkommen den Bedarf der gesamten Familie unter Einschluss von Herrn H. um 623,26 EUR übersteige.

Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller mit Schreiben vom 2. Mai 2005, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 4. Mai 2005, Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden wurde.

Am 27. April 2005 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Kassel um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Herrn H. sei es nicht möglich, aus den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln die gesamte Familie zu unterhalten. Auch müssten die Kinder wegen chronischer Erkrankungen auch über den Monat April 2005 hinaus krankenversichert werden. Im Übrigen verstoße die Heranziehung des mit der Antragstellerin zu 1. in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebenden Herrn H. gegen Art. 3 Grundgesetz (GG), da für eine Lebensgemeinschaft zwischen Homosexuellen derartige Leistungskürzungen nicht vorgenommen würden.

Mit Beschluss vom 24. Mai 2005 ordnete das Sozialgericht Kassel die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid vom 5. April 2005 hinsichtlich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für die Antragsteller zu 2. - 4. an, hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. auch wegen des Krankenversicherungsschutzes. Im Übrigen lehnte das Sozialgericht den Antrag ab.

Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. bestehe kein Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, da sie mit Herrn H. in einer eheähnlichen Beziehung lebe und deshalb dessen Einkommen und Vermögen bei der Antragstellerin zu 1. zu berücksichtigen sei. Sie habe damit auch keinen Anspruch auf gesetzliche Krankenversicherung durch die Antragsgegnerin. Die Einbeziehung von Partnern aus eheähnlichen Lebensgemeinschaften bei gleichzeitiger Außerachtlassung homosexueller, eheähnlicher Lebensgemeinschaften sei nicht verfassungswidrig und verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin müsse der Partner der Antragstellerin zu 1. sein Einkommen und Vermögen jedoch nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch der Antragsteller zu 2. - 4. einsetzen. Hinsichtlich der Anrechnung von Einkommen anderer sei in § 9 SGB II eine abschließende Regelung im Zusammenhang mit § 7 SGB II getroffen worden. § 9 Abs. 2 SGB II erfasse in Satz 1 im Verhältnis der in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Partner zueinander deren Einsatz von Einkommen und Vermögen. In Satz 2 sei geregelt, wie das Einkommen und Vermögen anzurechnen sei, wenn minderjährige, unverheiratete Kinder mit ihren Eltern oder mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben würden. Um diesen Fall gehe es hier nicht, da Herr H. nicht Vater der drei Kinder sei. Aus § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sei jedoch nicht zu schließen, dass der jeweilige Lebenspartner zu Gunsten der Kinder des Partners, sofern es sich nicht um seine leiblichen Kinder handele, umfassend sein Einkommen und Vermögen einzusetzen habe. Vielmehr sei in dieser Vorschrift nur das Verhältnis der jeweiligen Partner zueinander geregelt. Nach der früheren Regelung im BSHG seien andere Personen als leibliche Eltern erst über die Regelung des § 16 BSHG verpflichtet worden, wobei über § 122 Satz 2 BSHG, der auf § 16 verwies, der nicht eheliche Partner dem Stiefvater in § 16 BSHG gleichgestellt worden sei. Die in § 9 Abs. 2 SGB II abschließend geregelten beiden Fallgruppen seien beide im Verhältnis von Herrn H. zu den Antragstellern zu 2. - 4. nicht einschlägig.

Auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 SGB II seien nicht gegeben. Die Vorschrift setze voraus, dass die hilfebedürftigen Antragsteller zu 2. - 4. in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben würden. Hierzu gehöre z.B. auch der Stiefvater. Die Bestimmung regele allerdings nicht den Einsatz von Einkommen und Vermögen des mit der Mutter in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebenden Partners, der mit ihren Kindern weder verwandt noch verschwägert sei. So liege es im Fall der Antragsteller zu 2. - 4., weil ein solches verwandtschaftliches Verhältnis zu Herrn H. nicht ersichtlich sei. Die Kammer verkenne nicht, dass nach der früheren Regelung des BSHG in Anwendung von § 122 Satz 2 BSHG, welcher auf § 16 BSHG verwiesen habe, der nicht eheliche Lebenspartner im Sinne von § 16 BSHG als Stiefvater gegolten habe, so dass unter gewissen Umständen eine Heranziehung möglich gewesen sei. Das SGB II enthalte allerdings keine dahingehende ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Anders sei dies in § 36 SGB XII geregelt, der insoweit gegenüber § 9 Abs. 5 SGB II weiter gefasst sei. Die Kammer habe angesichts der Motive des Gesetzgebers auch keine Veranlassung, § 9 Abs. 5 SGB II entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut auf alle Personen einer Bedarfsgemeinschaft zu erstrecken, zumal der Gesetzgeber im SGB XII die Problematik erkannt und mit § 36 SGB XII weiter geregelt habe. Etwaige Ungleichbehandlungen von Empfängern von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII könne nur der Gesetzgeber beseitigen.

Klarstellend weise die Kammer darauf hin, dass sich die Antragstellerin zu 2. bereits im 15. Lebensjahr befinde und mithin nicht mehr Sozialgeld nach § 28 SGB II, sondern Arbeitslosengeld II nach § 19 i.V.m. § 7 Abs. 1 SGB II erhalte. Damit dürfte ein Anspruch auf gesetzliche Krankenversicherung für die Antragstellerin zu 2. nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V einhergehen.

Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 30. Mai 2005 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2005, beim Sozialgericht Kassel eingegangen am 29. Juni 2005, hat die Antragsgegnerin Beschwerde erhoben. Zur Begründung der Beschwerde hat die Antragsgegnerin ausgeführt, der Feststellung des Sozialgerichts Kassel, dass das Einkommen und Vermögen des Partners der Antragstellerin zu 1. nicht auf den Bedarf der Antragsteller zu 2. - 4. anzurechnen sei, könne nicht gefolgt werden. Unabhängig von etwaigen Unterhaltsansprüchen nach dem BGB und davon, ob die Person selbst anspruchsberechtigt sei, werde von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfs aller Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einsetze. Damit sei auch das Einkommen und Vermögen von Partnern auf den Bedarf aller zur Bedarfsgemeinschaft zählenden minderjährigen unverheirateten Kinder einzusetzen. Entgegen der Auffassung des Gerichts sei in § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur beispielhaft geregelt, wie das Einkommen und Vermögen anzurechnen sei, wenn minderjährige unverheiratete Kinder mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft lebten. Die Vorschrift stelle keine abschließende Regelung dar, wie der Einsatz von Einkommen und Vermögen zu Gunsten anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu vollziehen sei. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II habe der Partner der Antragstellerin zu 1. daher sein Einkommen und Vermögen auch für den Bedarf der hilfebedürftigen Antragsteller zu 2. - 4. einzusetzen.

Hilfsweise gehe die Beschwerdeführerin nach der Regelung des § 9 Abs. 5 SGB II von der Vermutung aus, dass die Antragsteller zu 2. - 4. aufgrund des Einkommens des Herrn H. von diesem Leistungen erhalten. Zwar regele § 9 Abs. 5 SGB II die Unterhaltsvermutung zwischen Hilfebedürftigen und Verwandten bzw. Verschwägerten, greife also zunächst erst nach einer Heirat des Elternteils mit dem Partner, dennoch sei nach Auffassung der Beschwerdeführerin § 9 Abs. 5 SGB II in Anlehnung an § 122 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) auch auf minderjährige unverheiratete Kinder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft anzuwenden. Nach der Regelung des BSHG hätten eheähnliche Gemeinschaften hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden dürfen als Eheleute. Mithin seien Partner unabhängig von der Frage der Eheschließung als Stiefeltern behandelt worden. Nach § 122 Satz 2 BSHG habe § 16 BSHG entsprechend gegolten. Ohne eine entsprechende Auslegung des § 9 Abs. 5 SGB II ergebe sich eine Schlechterstellung der nicht gemeinsamen Kinder von Ehegatten bzw. eine Schlechterstellung von Verheirateten gegenüber Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, was wiederum gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen würde.

Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass entgegen dem Beschluss des Sozialgerichts die Antragstellerin zu 2. keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach § 19 i.V.m. § 7 Abs. 1 SGB II und damit auch keinen Anspruch auf Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung habe. Die Antragstellerin zu 2. sei am 15. November 1990 geboren und damit 14 Jahre alt. Arbeitslosengeld II erhalte unter anderem nur, wer das 15. Lebensjahr vollendet habe und erwerbsfähig sei (§ 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB II). Da die Antragstellerin zu 2. diese Voraussetzungen nicht erfülle, habe sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, sondern lediglich auf Sozialgeld nach § 28 SGB II. Der Bezug von Sozialgeld begründe aber keinen Anspruch auf Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung seien zwar die Bezieher von Arbeitslosengeld II, nicht aber die Bezieher von Sozialgeld erfasst (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V).

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 24. Mai 2005 aufzuheben, soweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid vom 5. April 2005 angeordnet wurde.

Die Antragsteller beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde sei nicht begründet. Die Auffassung der Antragsgegnerin, nach § 9 Abs. 2 SGB II sei das Einkommen und das Vermögen von Herrn H. für die Antragsteller zu 2. - 4. einzusetzen, finde im Gesetz keine Grundlage. § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II sei insoweit abschließend, als bei minderjährigen Kindern das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen sei. § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II regele allein den Einsatz von Einkommen der Ehegatten und Partner untereinander. Der Einsatz des Einkommens und Vermögens des einen Partners gegenüber Kindern des anderen Partners finde daher nicht statt. Insoweit werde auf Entscheidungen des SG Dortmund, LSG Nordrhein-Westfalen und des Sächsischen LSG Bezug genommen. Einer Anwendung des § 9 Abs. 5 SGB II stehe entgegen, dass zwischen Herrn H. und den Antragstellern zu 2. - 4. kein Verhältnis der Verwandtschaft oder Verschwägerung bestehe. Soweit die Antragsgegnerin auf § 16 BSHG verweise, werde dem entgegengehalten, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Vorschrift in das SGB II gerade nicht aufgenommen habe. Auch der Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 GG führe nicht zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 9 Abs. 5 SGB II. Der eindeutige Wortlaut einer Norm stelle die absolute Grenze der Auslegung dar. Ein etwaiger Verstoß gegen Art. 6 GG wäre lediglich in dem umgekehrten Fall der Heranziehung eines Verwandten oder Verschwägerten im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde oder eines Normenkontrollverfahrens zu berücksichtigen. Das Grundgesetz verbiete nicht die Bevorteilung, sondern allein eine unbegründete Benachteiligung. Rein vorsorglich und hilfsweise werde der Zuwendungsvermutung entgegen getreten. Die Antragsteller zu 2. - 4. würden von Herrn H. nicht unterstützt. Dies sei bereits vor dem Hintergrund glaubhaft, dass die Antragstellerin zu 1. auch vor der Anmietung der gemeinsamen Wohnung im Mai 2005 für ihre Kinder allein gesorgt habe.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1. gegen den Bescheid vom 5. April 2005 ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da nur die Antragsgegnerin Beschwerde erhoben hat.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antraggegnerin ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Zu Unrecht nimmt das Sozialgericht an, dass die Antragstellerin zu 2. Anspruch auf Arbeitslosengeld II habe, weil sie sich bereits im 15. Lebensjahr befinde, mit der Folge, dass sie gesetzlich krankenversichert sei. Die 1990 geborene Antragstellerin zu 2. hat derzeit Anspruch auf Sozialgeld nach § 28 SGB II. Zum anspruchsberechtigten Personenkreis des Arbeitslosengeldes II gehören nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzung trifft auf die Antragstellerin zu 2. derzeit nicht zu, so dass auch keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V besteht. Die Versicherungspflicht besteht nur für Bezieher von Arbeitslosengeld II. Der Beschluss des Sozialgerichts war insoweit aufzuheben. Die Gründe des Beschlusses enthalten zu den Krankenversicherungsbeiträgen der Antragstellerin zu 2. zwar lediglich einen rechtlichen Hinweis, der für eine nur deklaratorische Bedeutung spricht. Aus dem Tenor des Beschlusses ergibt sich aber, dass eine verbindliche Regelung getroffen wurde.

Die im Übrigen zulässige Beschwerde ist dagegen nicht begründet.

Die minderjährigen Antragsteller zu 2. - 4. sind hilfebedürftig, da sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern können und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhalten (§ 28 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 7, 9 SGB II). Zu Recht hat das Sozialgericht angenommen, dass das Einkommen des Herrn H. auch bei Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft mit der Antragstellerin zu 1. nicht auf den Bedarf der Antragsteller zu 2. - 4. angerechnet werden darf. Zwar gehören nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II auch die Antragsteller zu 2. - 4. zu der Bedarfsgemeinschaft, da sie gemeinsam mit der Antragstellerin zu 1. und Herrn H. in einem Haushalt leben. Voraussetzung für die Anwendung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist nämlich nicht, dass es sich bei den betreffenden Kindern um leibliche Kinder beider Partner der Bedarfsgemeinschaft handelt (Münder in LPK-SGB II, § 7 Rdnr. 47 ff.). Einen umfassenden Einsatz des Einkommens und Vermögens zu Gunsten anderer Mitglieder der in § 7 Abs. 3 SGB II begrifflich erläuterten Bedarfsgemeinschaft sieht § 9 Abs. 2 SGB II aber nur in zwei Fallkonstellationen vor. § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II regelt, dass bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen ist. Für den Bedarf minderjähriger, unverheirateter Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben, enthält § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II den Grundsatz, dass bei ihnen nur das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen ist. Eltern im Sinne dieser Vorschrift sind aber nur die leiblichen Eltern bzw. die Adoptiveltern, nicht aber der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft. Eine Heranziehung des Partners, der mit dem Elternteil in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, scheidet nach dieser Vorschrift aus (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 2005 – L 9 B 12/05 AS ER; SG Dortmund, Beschluss vom 5. April 2005 – S 22 AS 22/05 ERSozSich 2005, 177; Brühl in LPK-SGB II, 1. Auflage 2005, § 9 Rdnr. 27). Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB III, nach der jede Person im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt, wenn in der Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt werden kann. Die Regelung begründet keine Einstandspflichten im Rahmen der Einkommens- und Vermögensanrechnung außerhalb des § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II, sondern enthält lediglich eine Verteilungsregelung des Einkommensüberschusses in diesen Fallkonstellationen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. April 2005 – L 9 B 6/05 SO ERNJW 2005, 2253).

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist in § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht nur beispielhaft geregelt, wie das Einkommen und Vermögen anzurechnen ist, wenn minderjährige unverheiratete Kinder mit ihren Eltern oder mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Es handelt sich vielmehr – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – um eine abschließende Regelung. Der Wortlaut der Regelung enthält für die von der Antragsgegnerin vorgenommene Auslegung keine Anhaltspunkte. Auch findet die Auffassung der Antragsgegnerin, von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft werde erwartet, sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfs aller Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen, im Gesetz keine Stütze.

Eine Anrechnung des Einkommens des Herrn H. auf den Bedarf der Antragsteller zu 2. - 4. kommt auch nicht nach § 9 Abs. 5 SGB II in Betracht. Nach dieser Vorschrift wird, wenn Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Da die Antragsteller zu 2. - 4. mit Herrn H. weder verwandt (vgl. § 1589 BGB) noch verschwägert (vgl. § 1590 BGB) sind, scheidet eine Anrechnung des Einkommens nach dem Wortlaut dieser Vorschrift aus. § 9 Abs. 5 SGB II enthält keine § 122 Satz 2 BSHG vergleichbare Regelung, wonach Kinder nur eines Partners für den anderen Partner aufgrund des Verweises auf § 16 BSHG als verschwägert angesehen werden (vgl. Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Auflage 2002, § 122 Rdnr. 10; Münder in LPK-BSHG, 6. Auflage 2003, § 122 Rdnr. 20). § 9 Abs. 5 SGB II unterscheidet sich auch von § 36 SGB XII, der nicht nur Verwandte und Verschwägerte, sondern alle Personen einer Haushaltsgemeinschaft erfasst.

§ 9 Abs. 5 SGB II kann auch nicht erweiternd im Sinne der §§ 122 Satz 2, 16 BSHG oder umfassend im Sinne des § 36 SGB XII ausgelegt werden. Der in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung, eine Sinn und Zweck des SGB II entsprechende Auslegung müsse über den Wortlaut hinaus in dem Anwendungsbereich der Verwandten-/Verschwägertenhaushaltsgemeinschaft alle Personen einer Bedarfsgemeinschaft einbeziehen, deren Einkommen und Vermögen nicht nach Abs. 2 zu berücksichtigen seien (Brühl in LPK-SGB II, § 9 Rdnr. 47), kann nicht gefolgt werden. Eine derartige Auslegung ist weder mit dem Wortlaut der Bestimmung vereinbar noch berücksichtigt sie den in den unterschiedlichen Regelungen des § 9 Abs. 5 SGB II und des § 36 SGB XII erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs entspricht die Regelung des § 9 Abs. 5 SGB II (Entwurf: § 9 Abs. 4) der des § 16 BSHG (BT-Drs. 15/1516, S. 53), wohingegen § 36 SGB XII (Entwurf § 37) in Erweiterung des § 16 BSHG alle Haushaltsgemeinschaften erfasst. Mit der Änderung werde der Tatsache Rechnung getragen, dass sich zunehmend Wohngemeinschaften gebildet haben, in denen nicht verwandte oder verschwägerte Personen die Vorteile einer gemeinsamen Haushaltsführung nutzen und sich auch in Notlagen beistehen. Insbesondere gelte dies für eheähnliche Gemeinschaften, für die der bisherige § 16 BSHG nur eingeschränkt anwendbar gewesen sei (BT-Drs. 15/1514, S. 61). Es sprechen daher schon die Gesetzesmaterialien dafür, dass sich der Gesetzgeber der unterschiedlichen Behandlung von Fällen der vorliegenden Art bewusst gewesen ist. Im Übrigen findet eine Auslegung von Rechtsnormen selbst unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien dort ihre Grenze, wo der Wortlaut klar und eindeutig und keiner davon abweichenden Interpretation zugänglich ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Juli 2002 – L 3 RA 33/01). So liegt der Fall hier. Die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II erfasst ausdrücklich nur Verwandte und Verschwägerte, die mit dem Hilfesuchenden in Haushaltsgemeinschaft leben. Auf andere Personen ist die Vorschrift daher nicht anwendbar (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. April 2005 – L 9 B 6/05 SO ER – s.o.; SG Oldenburg, Beschluss vom 22. Februar 2005 – S 47 AS 29/05 ER – NdsRpfl 2005, 169).

Schließlich steht auch eine eventuelle Schlechterstellung von Verheirateten gegenüber Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft der Nichtanrechnung des Einkommens und Vermögens des Herrn H. auf den Bedarf der Antragsteller zu 2. - 4. nicht entgegen, insbesondere folgt daraus kein Verstoß gegen Grundrechte, namentlich Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 GG. Das Grundgesetz verbietet nicht die Privilegierung bestimmter Personenkreise. Die Frage, ob im umgekehrten Fall der Heranziehung eines Verwandten oder Verschwägerten ein Verfassungsverstoß vorliegen kann, bedarf, da eine solche Konstellation hier nicht vorliegt, keiner Entscheidung.

Selbst wenn man § 9 Abs. 5 SGB II in Fällen der vorliegenden Art für anwendbar halten würde, ist zu beachten, dass ein Teil des Einkommens nach § 1 Abs. 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I 2622) anrechnungsfrei zu lassen wäre. Nach dieser Vorschrift sind bei der § 9 Abs. 5 SGB II zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinaus 50 % der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten.

Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Einstellungsbescheid vom 5. April 2005 auf eine Weisung des BMWA vom 25. April 2004 Bezug genommen hat, wonach das Einkommen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf den Bedarf aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anrechenbar sei, ist eine Weisung dieses Inhalts nach den vorstehenden Ausführungen mit geltendem Recht nicht vereinbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Der Umfang der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten entspricht dem Anteil des Obsiegens der Antragsteller.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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