Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1016/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 1052/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 5. September 2006 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab Zustellung des Beschlusses bis zum 28. Februar 2007 die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss zu gewähren. Für den Monat Dezember erfolgt die Zahlung anteilig ab dem Tage des Zugangs dieses Beschlusses als Telefax bei der Antragsgegnerin. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die der Antragstellerin in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten des einstweiligen Rechsschutzverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1956 geborene Ast bezog bis zur Erschöpfung des Anspruches Arbeitslosengeld bis zum 04. März 2006 in Höhe von zuletzt 18,18 Euro täglich. Sie stellte bei der Antragsgegnerin (Ag) einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In dem Antrag gab sie an, mit ihrer Tochter K (geboren 1987), die für ihre Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation Leistungen auf Grund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Bescheid vom 30. Januar 2006) bezieht, in einem gemeinsamen Haushalt auf dem Grundstück Tstraße (nach Veränderung der Straßenbezeichnung nun W straße ) in W zu leben. Das über 8.000 qm große Grundstück Tstraße hatte die Klägerin mit notariellem Kaufvertrag vom 30. Mai 2002 zu einem Kaufpreis von 93.600,00 Euro gekauft, zahlbar in monatlichen Raten von 650,00 Euro monatlich. Sie erhält jährlich am 15. März die Eigenheimzulage in Höhe von 2.045,00 Euro, die noch bis 2009 gezahlt wird. Bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung gab die Ast folgende Nebenkosten an: Abwasser: 130,00 Euro jährlich, Abfall: 49,38 Euro jährlich Grundgebühr und Entsorgung 30,00 Euro halbjährlich, Gebäudeversicherung 173,39 Euro jährlich und Heizkosten 163,00 Euro monatlich. In der Einkommenserklärung machte die Ast die Kfz-Haftpflichtversicherung für ihren PKW (M Baujahr 1994 mit einem von der Ast geschätzten Wert von 300,00 Euro) geltend in Höhe von 115,22 Euro jährlich. Auf dem Zusatzblatt zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens gab sie einen Schuldenstand von 968,07 Euro auf ihrem Girokonto an.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2006 bat die Ag um verschiedene weitere Unterlagen und um Aufklärung, warum Herr B kostenfrei auf dem Grundstück wohne.
Mit Schreiben vom 03. Juni 2006 teilte Herr Bernd B mit, dass er nicht kostenfrei bei der Ast wohne. Er habe sich im Zeitraum von Mai 2002 bis Dezember 2005 an den Kosten des Grundstücks beteiligt. Sie hätten sich Anfang Januar 2006 getrennt. Er bewohne das kleine Nebengebäude, welches die Ast ihm zum Ausgleich der Kosten unentgeldlich zur Verfügung gestellt habe. In dem in der Anlage beigefügten Auszug aus dem notariellen Kaufvertrag räumen die Vertragsparteien dem dort als Herrn B Bezeichneten ein unentgeltliches Wohnrecht ein.
Am 06. Juli 2006 hat sich die Ast beim Sozialgericht (SG) Potsdam um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und zunächst Regelleistungen, den befristeten Zuschlag und die Kosten der Unterkunft rückwirkend seit dem 05. März 2006 begehrt und hierfür die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Ag bescheide den Antrag nicht. Sie lebe von 154,00 Euro Kindergeld und einer Unterstützung durch die Tochter iHv 50,00 Euro. Der Stromversorger drohe mit der Kappung des Anschlusses. Weiter offen seien Abwasser und Heizkostenrechnungen und eine Krankenhausrechnung in Höhe von 1.482,57 Euro (stationärer Aufenthalt vom 20. 23. März 2006) für eine Behandlung, da sie keine Krankenversicherung mehr besitze. Sie habe keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Sie erziele kein Mietentgelt von Herrn B. Das Grundstück könne nicht geteilt und verkauft werden, da sie nicht Eigentümerin des Grundstückes sei. Für sie sei nur eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Nach Hinweis des Gerichts hat sie eine rückwirkende Gewährung nicht mehr begehrt.
Bei einer Ortsbesichtigung, die der Außendienst der Ag am 27. Juli 2006 durchgeführt hat, wurde die Ast nicht angetroffen. Daraufhin hat die Ag erklärt, dass das Ergebnis der Ortsbesichtigung gegen eine Trennung der Antragstellerin und Herr B spreche. Das Gebäude, welches Herr B angeblich bewohne, mache einen unbenutzten Eindruck. Mit Schreiben vom 31. Juli sei die Ast unter Fristsetzung bis zum 17. August 2006 aufgefordert worden, gemeinsam mit Herrn B einen Antrag auszufüllen und die notwendigen Unterlagen einzureichen.
Die Ast teilte daraufhin mit, dass eine Lebenspartnerschaft im Sinne einer Einstehensgemeinschaft nicht bestehe.
Mit Beschluss vom 05. September 2006 hat das SG Potsdam den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Ast habe einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht glaubhaft machen können. Ein Anordnungsanspruch sei im Hinblick auf die zwischen der Ast und Herrn B bestehende eheähnliche Gemeinschaft nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei davon auszugehen, dass die Ast mindestens seit 2002 bis Ende 2005 mit Herrn B in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen gelebt habe. Die Erklärung des Herrn B über eine Trennung im Januar 2006 sei als Schutzbehauptung zu werten. Die durchgeführte Prüfung vor Ort spreche gegen eine solche Trennung. Da die Ast ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt habe und Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Herrn B nicht beigebracht worden seien, stehe eine Bescheidung des Antrages noch aus.
Gegen den der Ast am 18. September 2006 zugestellten Beschluss hat diese am 18. Oktober 2006 Beschwerde eingelegt. Es bestehe keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mehr zwischen Herrn B und ihr. Herr B beziehe eine eigene Rente aufgrund seiner Erkrankung. Er sei aufgrund des Wohnrechts berechtigt, das Grundstück zu nutzen. Er bewohne ein Haus in der Größe von cirka 50 qm mit einem Wohnzimmer, einem Arbeitszimmer, einem Schlafzimmer, Küche und Bad. Er verfüge über einen eigenen Briefkasten. Sie bewohne mit ihrer Tochter und - seit November 2006 - auch mit ihrem Sohn ein anderes Gebäude auf dem Grundstück. Herr B habe für die bisher für den Grundstückskauf geleisteten Raten Zahlungen erbracht. Sie lebe vom Kindergeld der Tochter und von deren geringfügigen Zahlungen. Sie gehe regelmäßig zur Zossener Tafel, um einmal täglich eine warme Mahlzeit zu erhalten. Sie habe bei der Krankenkasse, bei der sie sich freiwillig gesetzlich versichern müsse, Schulden in Höhe von 730,92 Euro.
Das SG Potsdam hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Ag hält die Einlassung der Ast für nicht glaubhaft. Die Ast habe die Überprüfung ihrer Angaben vereitelt, da bei den Hausbesuchen am 28. November und am 05. Dezember 2006 kein Einlass in die Gebäude gewährt worden sei.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und die die Ast betreffende Leistungsakte der Ag, die bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Dem Antrag war in Anwendung des § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) allein deshalb teilweise stattzugeben, weil der Senat die Tatsachenlage im einstweiligen Verfahren nicht vollständig durchdringen kann und eine Folgenabwägung (Leistung/Nichtleistung) zugunsten der Ast zu treffen ist. Die folgende Begründung ist an den Maßstäben ausgerichtet, die das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung zum SGB II (Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - 3. Kammer des Ersten Senats) entwickelt hat.
Nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die danach zu treffende Entscheidung kann sowohl auf eine Folgenabwägung ((vorläufige und möglicherweise teilweise) Zuerkennung/aktuelle Versagung des Anspruchs) – 1. Alternative - als auch auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - 2. Alternative - gestützt werden, wobei Art 19 Abs 4 Grundgesetz (GG) besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt. Soll die Entscheidung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientiert werden, ist das erkennende Gericht verpflichtet, die Sach- und Rechts¬lage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen, insbesondere dann, wenn das einstweilige Verfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, wie dies im Streit um laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose regelmäßig der Fall ist, da der elementare Lebensbedarf für die kaum je absehbare Dauer des Hauptsache¬ver¬fahrens bei ablehnender Entscheidung nicht gedeckt ist. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand der Folgenabwägung zu entscheiden, die daran ausgerichtet ist, eine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen zu verhindern, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert. Die Sicherung des Existenzminimums (verwirklicht durch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose) ist eine grundgesetzliche Gewährleistung in diesem Sinne.
Der Senat kann hier im Ergebnis nicht nach abschließender Prüfung der Sach- und Rechtslage (siehe oben, 2. Alternative) entscheiden. Der Anspruch der Ast auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 Abs 1 SGB II hängt davon ab, dass sie hilfebe¬dürftig im Sinne von § 7 Abs 1 Nr 3 iVm § 9 SGB II ist, hier insbesondere von der Frage, ob der Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen gesichert werden kann. Die dazu nach §§ 11, 12 SGB II notwendige Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung hat das Verwaltungsverfahren nicht geleistet und nach dem präsenten (in Verwaltungs- und Gerichtsakte dokumentierte) Sach¬stand, auf den sich der Senat im einstweiligen Verfahren beschränkt, kann nicht mit hin¬reichender Sicherheit beurteilt werden, ob der erhobene Anspruch derzeit nicht besteht. Dies hängt vorliegend ua davon ab, ob die Antragstellerin mit weiteren Personen, insbesondere Herrn B, eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Ist dies der Fall, schließt nach Maßgabe des § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II das Partnereinkommen nach den hier vorgetragenen Verhältnissen die Hilfsbedürftigkeit der Ast aus. Besteht keine Bedarfsgemeinschaft, spricht viel für die Annahme der Hilfebedürftigkeit der Ast, da sie nicht über ein ihren Bedarf deckendes Einkommen verfügt und ihr Vermögen nicht verwertbar sein dürfte. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann nicht abschließend geklärt werden, ob die Ast mit Herrn B in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Zunächst bestehen nach der Aktenlage bereits erhebliche Zweifel, ob die Ast mit Herrn B aktuell in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt. Die Lebensverhältnisse der Ast und Herrn B sind unübersichtlich. So sind die Ast und Herr B nicht unter der gleichen Anschrift gemeldet und verfügen über getrennte Briefkästen. Die Ast hat weiter mit Fotomaterial ihren Vortrag belegt, dass Herr B auf dem weitläufigen Grundstück eine andere Baulichkeit bewohnt. Ohne abschließend zu beurteilen, welcher Beweiswert dem für eine Überzeugungsbildung des Senats dafür zukäme, dass eine eheähnliche Gemeinschaft derzeit nicht besteht, ist das Material zumindest geeignet, die Unübersichtlichkeit der Situation zu steigern. Aus dem Umstand, dass die Ast und Herr B früher zusammengelebt haben und der Kauf des Grundstücks und die Einräumung des Wohnrechts in diese Zeit fiel, kann nicht zwanglos auf die Fortdauer einer Lebensgemeinschaft geschlossen werden. Insbesondere die zeitweise Übernahme der Ratenzahlungen für das Grundstück durch Herrn B begründet nicht ohne weiteres die Vermutung für eine Einstandsgemeinschaft. Die Ausformung des Wohnrechts ist nicht aufgeklärt. Es ist offen, ob das Wohnrecht von Herrn B von dem Bestehen des Anwartschaftsrechts der Ast abhängt, mit der Folge, dass bei einem Rücktritt des Verkäufers vom Kaufvertrag wegen nicht gezahlter Raten auch Herr B das Grundstück und damit seine Wohnung verlassen müsste. Auch ohne das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft würde dies einen verständigen Grund für die Übernahme der Ratenzahlungen begründen.
Der weitere Sachstand der noch in erheblichem Umfang weitere Tatsachenfeststellung der Ag notwendig machen wird, ist derzeit nicht mit Wahrscheinlichkeit so zu würdigen, dass sie über Einkommen oder Vermögen verfügt, das in wesentlichem Umfang ihre Hilfebedürftigkeit ausschließt. Der weitere Aufklärungsbedarf betrifft im Einzelnen Folgendes: Als Einkommen der Ast dürfte teilweise das monatlich gezahlte Kindergeld für die Tochter iHv 154,00 Euro gelten. Die Kindergeldzahlung ist zu berücksichtigen, da die Ausnahmeregelung des § 1 Abs 1 Nr 8 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – ALG II-V) vorliegend keine Anwendung findet, da die Tochter weiterhin im Haushalt der Ast lebt. Ob und inwieweit die Ast nunmehr Leistungen auch für ihren Sohn bezieht, bedarf weiterer Klärung. Weiter ist zu prüfen, ob die in Höhe von jährlich 2.045,00 Euro gezahlte Eigenheimzulage einzusetzen ist. Nach § 1 Abs 1 Nr 7 Alg II-V ist die Eigenheimzulage nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird. Vorliegend ist bislang nicht hinreichend geklärt, wie die jeweils im März jeden Jahres ausbezahlte Eigenheimzulage verwendet wird. Nur wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Eigenheimzulage zur Finanzierung eingesetzt wird, bleibt die Leistung unberücksichtigt.
Auch hinsichtlich des zu berücksichtigenden Vermögens ist der Sachverhalt noch nicht hinreichend aufgeklärt; auch hier ergibt sich aber derzeit kein ausreichender Anhalt, die Hilfebedürftigkeit der Ast aufgehoben oder wesentlich eingeschränkt zu sehen. Der der Ast gehörende Pkw ist nach § 12 Abs 3 Nr 2 SGB II nicht zu berücksichtigen. Eigentum an dem von ihr genutzten Grundstück scheint die Antragstellerin nach dem aktuellen Sachstand nicht erworben zu haben. Zwar liegt kein vollständiger Grundbuchauszug vor. Im Prozesskostenheft findet sich lediglich ein am 6. Juni 2006 gefertigter Auszug aus der Abteilung II. Danach ist dort eingetragen eine Auflassungsvormerkung für die Ast. Die Eintragung in Abteilung II stellt ein Indiz dar, dass die Ast nicht in Abteilung I eingetragen ist. Ob und inwieweit eine solche Anwartschaft bei noch bestehender Restschuld überhaupt verkehrsfähig und damit verwertbar ist, muss auch anhand der Wertermittlung des Grundstücks noch ermittelt werden. Dabei wird weiter zu prüfen sein, ob und inwieweit zu berücksichtigen ist, dass die Ast auf dem unangemessen großen und daher uU in Teilen verwertbaren Grundstück eine Gebäude selbst nutzt.
Da somit im Ergebnis eine fehlende Hilfebedürftigkeit der Ast nicht festgestellt werden kann, hängt es von der Folgenabwägung (dazu oben, 1. Alternative) ab, ob Leistungen vorläufig zu gewähren sind. Einer möglichen Rechtsverletzung der Ast (gegeben für den Fall, dass ihr ein Leistungsanspruch zusteht, was der Senat ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht ent¬scheiden kann) für die Dauer des Verfahrens stehen, abgesehen vom Ausfall¬risiko im Rückforderungsfalle, keine darstellbaren Interessen der Ag gegenüber. Allein der fiskalische Gesichtspunkt überwiegt die grundrechtlich gestützte Position der Ast nicht.
Zu Leistungsart, -höhe und –dauer sind für den Senat folgende Gesichtspunkte maßgeblich: Da die Leistung als Ergebnis der Folgen¬abwägung zugesprochen wird, also ohne dass beurteilt werden könnte, ob der Ast die Leistung "wirklich zusteht", ist eine nur beschränkte Gewährung angemessen, die auf das unabdingbar Notwendige beschränkt bleibt. Dies setzt die Entscheidung nicht durch eine Minderung der Regelsätze um, sondern dadurch, dass auf eine Berücksichtigung der "ange¬messenen Kosten für Unterkunft und Heizung" (vgl. § 19 Abs 1 Nr 1 SGB II) bewusst ver¬zichtet wird, obwohl derartige Kosten auch in einem Eigentums¬objekt zumindest im Umfang der berücksichtigungsfähigen Bewirtschaftungskosten anfallen. Der Senat begrenzt die Verpflichtung ausgehend vom Zeitpunkt der Entscheidung im Hinblick auf die voraussichtliche Dauer des Verwaltungsverfahrens auf zwei Monate ab dem nächsten Monatsersten. Für vergangene Zeiträume (dh für die Zeit nach Stellung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutzes) war die Antragsgegnerin im einstweiligen Verfahren nicht zu verpflichten, da für ein besonderes Nachholungsbedürfnis nichts dargetan war. Soweit die Beschwerde mehr als die zugesprochene Leistung zum Gegenstand hatte, war sie daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung für das einstweilige Rechtschutzverfahren folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten der Ast kann keinen Erfolg mehr haben, nachdem eine der Ast günstige Kostengrundentscheidung (auch) für das einstweilige Anordnungsverfahren im ersten Rechtszug ergangen ist, aufgrund dessen die Ast in der Lage ist, auch insoweit die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 Zivilprozessordnung iVm § 73a Abs 1 Satz 1 SGG)
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1956 geborene Ast bezog bis zur Erschöpfung des Anspruches Arbeitslosengeld bis zum 04. März 2006 in Höhe von zuletzt 18,18 Euro täglich. Sie stellte bei der Antragsgegnerin (Ag) einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In dem Antrag gab sie an, mit ihrer Tochter K (geboren 1987), die für ihre Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation Leistungen auf Grund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Bescheid vom 30. Januar 2006) bezieht, in einem gemeinsamen Haushalt auf dem Grundstück Tstraße (nach Veränderung der Straßenbezeichnung nun W straße ) in W zu leben. Das über 8.000 qm große Grundstück Tstraße hatte die Klägerin mit notariellem Kaufvertrag vom 30. Mai 2002 zu einem Kaufpreis von 93.600,00 Euro gekauft, zahlbar in monatlichen Raten von 650,00 Euro monatlich. Sie erhält jährlich am 15. März die Eigenheimzulage in Höhe von 2.045,00 Euro, die noch bis 2009 gezahlt wird. Bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung gab die Ast folgende Nebenkosten an: Abwasser: 130,00 Euro jährlich, Abfall: 49,38 Euro jährlich Grundgebühr und Entsorgung 30,00 Euro halbjährlich, Gebäudeversicherung 173,39 Euro jährlich und Heizkosten 163,00 Euro monatlich. In der Einkommenserklärung machte die Ast die Kfz-Haftpflichtversicherung für ihren PKW (M Baujahr 1994 mit einem von der Ast geschätzten Wert von 300,00 Euro) geltend in Höhe von 115,22 Euro jährlich. Auf dem Zusatzblatt zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens gab sie einen Schuldenstand von 968,07 Euro auf ihrem Girokonto an.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2006 bat die Ag um verschiedene weitere Unterlagen und um Aufklärung, warum Herr B kostenfrei auf dem Grundstück wohne.
Mit Schreiben vom 03. Juni 2006 teilte Herr Bernd B mit, dass er nicht kostenfrei bei der Ast wohne. Er habe sich im Zeitraum von Mai 2002 bis Dezember 2005 an den Kosten des Grundstücks beteiligt. Sie hätten sich Anfang Januar 2006 getrennt. Er bewohne das kleine Nebengebäude, welches die Ast ihm zum Ausgleich der Kosten unentgeldlich zur Verfügung gestellt habe. In dem in der Anlage beigefügten Auszug aus dem notariellen Kaufvertrag räumen die Vertragsparteien dem dort als Herrn B Bezeichneten ein unentgeltliches Wohnrecht ein.
Am 06. Juli 2006 hat sich die Ast beim Sozialgericht (SG) Potsdam um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und zunächst Regelleistungen, den befristeten Zuschlag und die Kosten der Unterkunft rückwirkend seit dem 05. März 2006 begehrt und hierfür die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Ag bescheide den Antrag nicht. Sie lebe von 154,00 Euro Kindergeld und einer Unterstützung durch die Tochter iHv 50,00 Euro. Der Stromversorger drohe mit der Kappung des Anschlusses. Weiter offen seien Abwasser und Heizkostenrechnungen und eine Krankenhausrechnung in Höhe von 1.482,57 Euro (stationärer Aufenthalt vom 20. 23. März 2006) für eine Behandlung, da sie keine Krankenversicherung mehr besitze. Sie habe keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Sie erziele kein Mietentgelt von Herrn B. Das Grundstück könne nicht geteilt und verkauft werden, da sie nicht Eigentümerin des Grundstückes sei. Für sie sei nur eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Nach Hinweis des Gerichts hat sie eine rückwirkende Gewährung nicht mehr begehrt.
Bei einer Ortsbesichtigung, die der Außendienst der Ag am 27. Juli 2006 durchgeführt hat, wurde die Ast nicht angetroffen. Daraufhin hat die Ag erklärt, dass das Ergebnis der Ortsbesichtigung gegen eine Trennung der Antragstellerin und Herr B spreche. Das Gebäude, welches Herr B angeblich bewohne, mache einen unbenutzten Eindruck. Mit Schreiben vom 31. Juli sei die Ast unter Fristsetzung bis zum 17. August 2006 aufgefordert worden, gemeinsam mit Herrn B einen Antrag auszufüllen und die notwendigen Unterlagen einzureichen.
Die Ast teilte daraufhin mit, dass eine Lebenspartnerschaft im Sinne einer Einstehensgemeinschaft nicht bestehe.
Mit Beschluss vom 05. September 2006 hat das SG Potsdam den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Ast habe einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht glaubhaft machen können. Ein Anordnungsanspruch sei im Hinblick auf die zwischen der Ast und Herrn B bestehende eheähnliche Gemeinschaft nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei davon auszugehen, dass die Ast mindestens seit 2002 bis Ende 2005 mit Herrn B in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen gelebt habe. Die Erklärung des Herrn B über eine Trennung im Januar 2006 sei als Schutzbehauptung zu werten. Die durchgeführte Prüfung vor Ort spreche gegen eine solche Trennung. Da die Ast ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt habe und Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Herrn B nicht beigebracht worden seien, stehe eine Bescheidung des Antrages noch aus.
Gegen den der Ast am 18. September 2006 zugestellten Beschluss hat diese am 18. Oktober 2006 Beschwerde eingelegt. Es bestehe keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mehr zwischen Herrn B und ihr. Herr B beziehe eine eigene Rente aufgrund seiner Erkrankung. Er sei aufgrund des Wohnrechts berechtigt, das Grundstück zu nutzen. Er bewohne ein Haus in der Größe von cirka 50 qm mit einem Wohnzimmer, einem Arbeitszimmer, einem Schlafzimmer, Küche und Bad. Er verfüge über einen eigenen Briefkasten. Sie bewohne mit ihrer Tochter und - seit November 2006 - auch mit ihrem Sohn ein anderes Gebäude auf dem Grundstück. Herr B habe für die bisher für den Grundstückskauf geleisteten Raten Zahlungen erbracht. Sie lebe vom Kindergeld der Tochter und von deren geringfügigen Zahlungen. Sie gehe regelmäßig zur Zossener Tafel, um einmal täglich eine warme Mahlzeit zu erhalten. Sie habe bei der Krankenkasse, bei der sie sich freiwillig gesetzlich versichern müsse, Schulden in Höhe von 730,92 Euro.
Das SG Potsdam hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Ag hält die Einlassung der Ast für nicht glaubhaft. Die Ast habe die Überprüfung ihrer Angaben vereitelt, da bei den Hausbesuchen am 28. November und am 05. Dezember 2006 kein Einlass in die Gebäude gewährt worden sei.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und die die Ast betreffende Leistungsakte der Ag, die bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Dem Antrag war in Anwendung des § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) allein deshalb teilweise stattzugeben, weil der Senat die Tatsachenlage im einstweiligen Verfahren nicht vollständig durchdringen kann und eine Folgenabwägung (Leistung/Nichtleistung) zugunsten der Ast zu treffen ist. Die folgende Begründung ist an den Maßstäben ausgerichtet, die das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung zum SGB II (Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - 3. Kammer des Ersten Senats) entwickelt hat.
Nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die danach zu treffende Entscheidung kann sowohl auf eine Folgenabwägung ((vorläufige und möglicherweise teilweise) Zuerkennung/aktuelle Versagung des Anspruchs) – 1. Alternative - als auch auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - 2. Alternative - gestützt werden, wobei Art 19 Abs 4 Grundgesetz (GG) besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt. Soll die Entscheidung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientiert werden, ist das erkennende Gericht verpflichtet, die Sach- und Rechts¬lage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen, insbesondere dann, wenn das einstweilige Verfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, wie dies im Streit um laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose regelmäßig der Fall ist, da der elementare Lebensbedarf für die kaum je absehbare Dauer des Hauptsache¬ver¬fahrens bei ablehnender Entscheidung nicht gedeckt ist. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand der Folgenabwägung zu entscheiden, die daran ausgerichtet ist, eine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen zu verhindern, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert. Die Sicherung des Existenzminimums (verwirklicht durch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose) ist eine grundgesetzliche Gewährleistung in diesem Sinne.
Der Senat kann hier im Ergebnis nicht nach abschließender Prüfung der Sach- und Rechtslage (siehe oben, 2. Alternative) entscheiden. Der Anspruch der Ast auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 Abs 1 SGB II hängt davon ab, dass sie hilfebe¬dürftig im Sinne von § 7 Abs 1 Nr 3 iVm § 9 SGB II ist, hier insbesondere von der Frage, ob der Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen gesichert werden kann. Die dazu nach §§ 11, 12 SGB II notwendige Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung hat das Verwaltungsverfahren nicht geleistet und nach dem präsenten (in Verwaltungs- und Gerichtsakte dokumentierte) Sach¬stand, auf den sich der Senat im einstweiligen Verfahren beschränkt, kann nicht mit hin¬reichender Sicherheit beurteilt werden, ob der erhobene Anspruch derzeit nicht besteht. Dies hängt vorliegend ua davon ab, ob die Antragstellerin mit weiteren Personen, insbesondere Herrn B, eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Ist dies der Fall, schließt nach Maßgabe des § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II das Partnereinkommen nach den hier vorgetragenen Verhältnissen die Hilfsbedürftigkeit der Ast aus. Besteht keine Bedarfsgemeinschaft, spricht viel für die Annahme der Hilfebedürftigkeit der Ast, da sie nicht über ein ihren Bedarf deckendes Einkommen verfügt und ihr Vermögen nicht verwertbar sein dürfte. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann nicht abschließend geklärt werden, ob die Ast mit Herrn B in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Zunächst bestehen nach der Aktenlage bereits erhebliche Zweifel, ob die Ast mit Herrn B aktuell in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt. Die Lebensverhältnisse der Ast und Herrn B sind unübersichtlich. So sind die Ast und Herr B nicht unter der gleichen Anschrift gemeldet und verfügen über getrennte Briefkästen. Die Ast hat weiter mit Fotomaterial ihren Vortrag belegt, dass Herr B auf dem weitläufigen Grundstück eine andere Baulichkeit bewohnt. Ohne abschließend zu beurteilen, welcher Beweiswert dem für eine Überzeugungsbildung des Senats dafür zukäme, dass eine eheähnliche Gemeinschaft derzeit nicht besteht, ist das Material zumindest geeignet, die Unübersichtlichkeit der Situation zu steigern. Aus dem Umstand, dass die Ast und Herr B früher zusammengelebt haben und der Kauf des Grundstücks und die Einräumung des Wohnrechts in diese Zeit fiel, kann nicht zwanglos auf die Fortdauer einer Lebensgemeinschaft geschlossen werden. Insbesondere die zeitweise Übernahme der Ratenzahlungen für das Grundstück durch Herrn B begründet nicht ohne weiteres die Vermutung für eine Einstandsgemeinschaft. Die Ausformung des Wohnrechts ist nicht aufgeklärt. Es ist offen, ob das Wohnrecht von Herrn B von dem Bestehen des Anwartschaftsrechts der Ast abhängt, mit der Folge, dass bei einem Rücktritt des Verkäufers vom Kaufvertrag wegen nicht gezahlter Raten auch Herr B das Grundstück und damit seine Wohnung verlassen müsste. Auch ohne das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft würde dies einen verständigen Grund für die Übernahme der Ratenzahlungen begründen.
Der weitere Sachstand der noch in erheblichem Umfang weitere Tatsachenfeststellung der Ag notwendig machen wird, ist derzeit nicht mit Wahrscheinlichkeit so zu würdigen, dass sie über Einkommen oder Vermögen verfügt, das in wesentlichem Umfang ihre Hilfebedürftigkeit ausschließt. Der weitere Aufklärungsbedarf betrifft im Einzelnen Folgendes: Als Einkommen der Ast dürfte teilweise das monatlich gezahlte Kindergeld für die Tochter iHv 154,00 Euro gelten. Die Kindergeldzahlung ist zu berücksichtigen, da die Ausnahmeregelung des § 1 Abs 1 Nr 8 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – ALG II-V) vorliegend keine Anwendung findet, da die Tochter weiterhin im Haushalt der Ast lebt. Ob und inwieweit die Ast nunmehr Leistungen auch für ihren Sohn bezieht, bedarf weiterer Klärung. Weiter ist zu prüfen, ob die in Höhe von jährlich 2.045,00 Euro gezahlte Eigenheimzulage einzusetzen ist. Nach § 1 Abs 1 Nr 7 Alg II-V ist die Eigenheimzulage nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird. Vorliegend ist bislang nicht hinreichend geklärt, wie die jeweils im März jeden Jahres ausbezahlte Eigenheimzulage verwendet wird. Nur wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Eigenheimzulage zur Finanzierung eingesetzt wird, bleibt die Leistung unberücksichtigt.
Auch hinsichtlich des zu berücksichtigenden Vermögens ist der Sachverhalt noch nicht hinreichend aufgeklärt; auch hier ergibt sich aber derzeit kein ausreichender Anhalt, die Hilfebedürftigkeit der Ast aufgehoben oder wesentlich eingeschränkt zu sehen. Der der Ast gehörende Pkw ist nach § 12 Abs 3 Nr 2 SGB II nicht zu berücksichtigen. Eigentum an dem von ihr genutzten Grundstück scheint die Antragstellerin nach dem aktuellen Sachstand nicht erworben zu haben. Zwar liegt kein vollständiger Grundbuchauszug vor. Im Prozesskostenheft findet sich lediglich ein am 6. Juni 2006 gefertigter Auszug aus der Abteilung II. Danach ist dort eingetragen eine Auflassungsvormerkung für die Ast. Die Eintragung in Abteilung II stellt ein Indiz dar, dass die Ast nicht in Abteilung I eingetragen ist. Ob und inwieweit eine solche Anwartschaft bei noch bestehender Restschuld überhaupt verkehrsfähig und damit verwertbar ist, muss auch anhand der Wertermittlung des Grundstücks noch ermittelt werden. Dabei wird weiter zu prüfen sein, ob und inwieweit zu berücksichtigen ist, dass die Ast auf dem unangemessen großen und daher uU in Teilen verwertbaren Grundstück eine Gebäude selbst nutzt.
Da somit im Ergebnis eine fehlende Hilfebedürftigkeit der Ast nicht festgestellt werden kann, hängt es von der Folgenabwägung (dazu oben, 1. Alternative) ab, ob Leistungen vorläufig zu gewähren sind. Einer möglichen Rechtsverletzung der Ast (gegeben für den Fall, dass ihr ein Leistungsanspruch zusteht, was der Senat ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht ent¬scheiden kann) für die Dauer des Verfahrens stehen, abgesehen vom Ausfall¬risiko im Rückforderungsfalle, keine darstellbaren Interessen der Ag gegenüber. Allein der fiskalische Gesichtspunkt überwiegt die grundrechtlich gestützte Position der Ast nicht.
Zu Leistungsart, -höhe und –dauer sind für den Senat folgende Gesichtspunkte maßgeblich: Da die Leistung als Ergebnis der Folgen¬abwägung zugesprochen wird, also ohne dass beurteilt werden könnte, ob der Ast die Leistung "wirklich zusteht", ist eine nur beschränkte Gewährung angemessen, die auf das unabdingbar Notwendige beschränkt bleibt. Dies setzt die Entscheidung nicht durch eine Minderung der Regelsätze um, sondern dadurch, dass auf eine Berücksichtigung der "ange¬messenen Kosten für Unterkunft und Heizung" (vgl. § 19 Abs 1 Nr 1 SGB II) bewusst ver¬zichtet wird, obwohl derartige Kosten auch in einem Eigentums¬objekt zumindest im Umfang der berücksichtigungsfähigen Bewirtschaftungskosten anfallen. Der Senat begrenzt die Verpflichtung ausgehend vom Zeitpunkt der Entscheidung im Hinblick auf die voraussichtliche Dauer des Verwaltungsverfahrens auf zwei Monate ab dem nächsten Monatsersten. Für vergangene Zeiträume (dh für die Zeit nach Stellung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutzes) war die Antragsgegnerin im einstweiligen Verfahren nicht zu verpflichten, da für ein besonderes Nachholungsbedürfnis nichts dargetan war. Soweit die Beschwerde mehr als die zugesprochene Leistung zum Gegenstand hatte, war sie daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung für das einstweilige Rechtschutzverfahren folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten der Ast kann keinen Erfolg mehr haben, nachdem eine der Ast günstige Kostengrundentscheidung (auch) für das einstweilige Anordnungsverfahren im ersten Rechtszug ergangen ist, aufgrund dessen die Ast in der Lage ist, auch insoweit die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 Zivilprozessordnung iVm § 73a Abs 1 Satz 1 SGG)
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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