L 15 B 232/06 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 7 SO 59/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 232/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. September 2006 insoweit aufgehoben als durch ihn die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist. Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. M N, Wstraße , B beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für die Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe richtet. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für deren Gewährung erfüllt (§ 73 a Sozialgerichtsgesetz [SGG] i. V. mit § 114 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]). Sie konnte die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen, die Rechtsverfolgung bot hinreichende Aussicht auf Erfolg und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt war angesichts der Sach- und Rechtslage erforderlich. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kann mangelnde Erfolgsaussicht nicht damit begründet werden, dass der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erfolglos geblieben ist. Jedenfalls nachdem die eigene Begutachtung des Antragsgegners im Juni 2006 ergeben hatte, dass die Antragstellerin "erwerbsunfähig" sei, wäre zu erörtern gewesen, ob die Antragstellerin überhaupt auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit verwiesen werden kann. Das lässt sich nicht mit der Begründung bejahen, dass die Antragstellerin Arbeitslosengeld II erhalte und "deshalb" erwerbsfähig sei. Abgesehen davon, dass der Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nach Aktenlage von dem vom Antragsgegner in Auftrag gegebenen Gutachten keine Kenntnis hatte (und folglich seinerseits nicht prüfen konnte, ob die Antragstellerin nur noch als nicht erwerbsfähige Angehörige auf Grund von § 28 SGB II Ansprüche aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende hatte) ist kein Rechtssatz ersichtlich, welcher den Antragsgegner davon entbinden würde, alle Voraussetzungen für das geltend gemachte Leistungsrecht - und damit auch die Erwerbsfähigkeit - selbst zu prüfen. Gegebenenfalls wären die für Meinungsverschiedenheiten zwischen den Leistungsträgern nach dem SGB II und denen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vorgesehenen Verfahren nach § 21 Satz 2 (seit 1. August 2006: Satz 3) SGB XII in Verbindung mit § 45 SGB II bzw. nach §§ 44a, 45 SGB II einzuleiten gewesen. Dem entsprechend war offen, ob die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Erfolg haben konnte. In der Sache hat die Beschwerde dagegen keinen Erfolg, weil der auch mit der Beschwerde lediglich begehrte Leistungszeitraum (ab dem 29. Mai 2006 für zunächst drei Monate) im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung bereits abgelaufen war. Es bestand angesichts dessen kein besonderes Eilbedürfnis mehr für eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes war somit wegen von vornherein fehlender Erfolgsaussicht ebenfalls abzulehnen. Für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe kann von vornherein keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, weil die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens nicht erstattungsfähig sind (§ 127 Abs. 4 ZPO) und für den Fall, dass Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, gesetzliche Regelungen über die Kostentragung getroffen sind (§§ 45 ff. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht, soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes richtet, auf § 193 SGG, soweit sie sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren richtet auf § 73 a SGG i. V. mit § 127 Abs. 4 ZPO. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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