L 10 B 803/06 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 AS 662/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 803/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. August 2006 wird, soweit dort die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat nach der Rücknahme der Beschwerde gegen die Sachentscheidung des Sozialgerichts (SG) im Beschluss vom 18. August 2006 noch die Versagung der Prozesskostenhilfe zum Gegenstand. Sie bleibt ohne Erfolg.

Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 114, 121 Abs. 2 Satz 1 1. Alt Zivilprozessordnung (ZPO) ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies verlangt nicht, dass der Prozesserfolg gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, vielmehr genügt eine "reale Chance zum Obsiegen", die hier nicht bestanden hat, da der Antragsteller nur Leistungen für die Vergangenheit begehrt hat, ohne ein besonderes Eilbedürfnis darzutun. Ihm stand deshalb kein im Verfahren nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlicher Anordnungs¬grund zur Seite, da Ansprüche die bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung (hier: des SG) allein auf die Vergangenheit bezogen sind, grundsätzlich nur in einem Hauptsacheverfahren zu klären sind. Die Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes ist es, eine akute Notlage zu beseitigen, denn nur dann kann von einem wesentlichen Nachteil gesprochen werden, den es abzuwenden gilt, und bei dem ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten wäre. Ausnahmsweise kann eine Fallgestaltung gegeben sein, in der die sofortige Verfügbarkeit einer für zurückliegende Zeiträume zu zahlenden Geldleistung zur Abwendung eines gegenwärtigen drohenden Nachteils erforderlich ist (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 4. Aufl., 1998, Rdnr 355 mwN). Ein solcher Sachverhalt ist hier jedoch nicht ansatzweise vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden und kann nach dem wirtschaftlichen Gewicht des Streitgegenstandes (auch unter Beachtung der durch längeren Sozialhilfe-/AlgII-Bezug geprägten Verhältnisse) nicht unterstellt werden.

Die Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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