Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 29 RA 511/97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RA 98/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Wert des monatlichen Rechts auf Regelaltersrente des Klägers im Hinblick auf Bestandsschutzregelungen höher zu bestimmen ist sowie die Anpassung dieser Rente.
Der am geborene Kläger war im Beitrittsgebiet nach dem Besuch einer Meisterklasse für Violine als Musiker u.a. als Konzertmeister in E, als Solo-Bratscher beim Staatlichen R L und der Deutschen S B und ab dem 01. September 1975 als Professor mit Lehrtätigkeit bzw. ab dem 01. September 1985 -auch über den Zeitpunkt der Herstellung der staatlichen Einheit hinaus - als ordentlicher Professor an der Hochschule für Musik "" in B. tätig. Mit Versicherungsschein Nr. der Deutschen Versicherungsanstalt vom 12. Juli 1960 (Nachtrag Nr. 1 vom 30. Juni 1976 - Wegfall der 800 Mark-Grenze) war er mit Wirkung vom 01. Mai 1960 in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (AVI; Zusatzversorgungssystem nach Nr. 4 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)) einbezogen. Mit Bescheid vom 19. Oktober 1994 stellte die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger die Zeit vom 01. Mai 1960 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur AVI sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelte fest. Diesen Bescheid focht der Kläger zunächst nicht an, stellte aber im April 1995 einen Überprüfungsantrag, der erfolglos blieb. Der dagegen mit dem Anliegen geführte Rechtsstreit, höhere Altersbezüge zu erhalten, blieb erfolglos (Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin vom 10. Januar 2001 - L 6 RA 22/96).
Auf seinen im Mai 1994 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 29. September 1995 Regelaltersrente (RAR) ab dem 01. September 1995 aus 77,9399 Entgeltpunkten Ost (Zahlbetrag: 2.831,56 DM). Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er vortrug, seine in der DDR erworbenen Ansprüche würden missachtet. Am 25. Januar 1996 erging ein weiterer Rentenbescheid, nunmehr unter Beachtung des Zuschusses zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag.
Im Weiteren nahm die Beklagte die Berechnung der Rente nach Art 2 des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (RÜG; BGBl I S 1606) vor (am 31. Dezember 1991: 1.619,00 DM) und lehnte mit Bescheid vom 17. Juni 1996 die Zahlung eines Renten-/Übergangszuschlages nach §§ 319 a, b Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) ab. Den gegen diesen Bescheid mit dem Hinweis erhobenen Widerspruch, es werde kein ausreichender Bestandsschutz gewährt, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 1997 zurück, in dem sie insbesondere ausführte, es bestehe in Ansehung des Rentenbeginns kein Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG ursprünglicher Fassung.
Dagegen wurde Klage mit dem Antrag erhoben, alle Bescheide müssten aufgehoben und unter Berücksichtigung der "in der DDR erworbenen Ansprüche" neu erlassen werden. Im Folgen¬den war unter den Beteiligten umstritten, ob die Rentenbescheide streitbefangen waren, oder nur - so die Auffassung der Beklagten - der Bescheid vom 17. Juni 1996. Diesen Bescheid hob die Beklagte mit Bescheid vom 25. Februar 1998 (der nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Rechtsstreits werde) auf, weil die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 1993 fehlerhaft angesetzt gewesen sei. Auch in diesem Bescheid vom 25. Februar 1998 heißt es, ein Anspruch auf Renten-/bzw. Übergangszuschlag bestehe nicht (Rente nach Art 2 RÜG zum 31. Dezember 1991: 1.638 DM). Mit Bescheid vom 23. Januar 1998 berechnete die Beklagte den Zahlbetrag der RAR ab dem 01. Oktober 1995 mit der Begründung neu, ein Bei¬trags¬zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung sei zu Unrecht gezahlt worden. Dazu er¬ging ein Rück¬forderungsbescheid vom 24. April 1998 - gestützt auf § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) - über 5.139,44 DM.
In der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2002 gab das Sozialgericht (SG) der Beklag¬ten auf, über die Widersprüche gegen die Rentenbescheide zu entscheiden. Daraufhin erging der Bescheid vom 13. August 2002, mit dem die Beklagte den Widerspruch gegen den Be¬scheid vom 29. September 1995 zurückwies und weiterhin ausführte, auch die Bescheide vom 25. Januar 1996, 23. Januar und 24. April 1998 und 17. Juni 1996 seien nicht zu beanstanden. Des Weiteren führte die Beklagte eine Probeberechnung nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 AAÜG durch, wobei sie stets betont hat, der Kläger habe einen Anspruch auf diese Probeberechnung in Ansehung des Rentenbeginns nicht; die Berechnung ergab nicht, dass der Vergleichswert zu irgendeinem Zeitpunkt die SGB VI-Rente überstiegen hätte. Mit Bescheid vom 08. März 2004 traf die Beklagte Verfügungen zur Änderung der Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers zum 01. April 2004.
Der Kläger hat sich mit den für ihn formulierten Anträgen gegen den zuletzt genannten Bescheid gewandt und außerdem die Änderung der Rentenanpassungen zum 01. Juli 2000, 01. Juli 2001, 01. Juli 2002, 01. Juli 2003 und 01. Juli 2004 verlangt, überdies hat er ausweislich der für ihn gestellten Anträge weiterhin geltend gemacht, in den Genuss weitergehenden Vertrauensschutzes, insbesondere einer Vergleichsberechnung nach § 307 b SGB VI aktueller Fassung und in den Genuss günstigerer Dynamisierungen zu kommen.
Die Beklagte, die insbesondere einer Einbeziehung des Bescheides vom 08. März 2004 in das Verfahren widersprochen hat, hat die Auffassung vertreten, die Rente in allen gesetzlichen Bestimmungen entsprechend berechnet zu haben, und hervorgehoben, ein Anspruch des Klägers auf den besitzgeschützten Zahlbetrag nach § 4 Abs. 4 AAÜG bestehe nicht, da seine Rente nach dem 30. Juni 1995 begonnen habe.
Mit Urteil vom 07. Oktober 2004 hat das SG Berlin die Klage abgewiesen; sie sei unzu¬lässig, soweit der Kläger die Rentenanpassungen ab dem 01. Juli 2002 und den Bescheid vom 08. März 2004 angreife, im Übrigen sei sie unbegründet. Die Beklagte habe die Rente des Klägers unter rechtmäßiger Anwendung der Vorschriften des SGB VI in zutreffender Höhe festgestellt. Eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte höhere Rentenleistung bzw. eine zusätzliche Versorgungsleistung sei ebensowenig ersichtlich, wie eine Rechtsgrundlage für eine Vergleichsberechnung nach § 307 b SGB VI. Entgegen der Auffassung des Klägers verstoße die so genannte "Systementscheidung", also die Entscheidung, die Versorgungssysteme der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen und die daraus folgende Beschränkung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte auf die Beitragsbemessungsgrundlage (gemeint: Beitragsbemessungsgrenze) nicht gegen höherrangiges Recht. Dies stehe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) fest. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine Vergleichsberechnung auf der Grundlage eines 20-Jahres-Zeitraumes nach § 307 b SGB VI, da er nicht zu dem nach dieser Vorschrift begünstigten Personenkreis gehöre, weil seine Rente nicht bis zum 31. Dezember 1991 begonnen habe. Dies begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da die Regelung ausnahmsweise einen weitgehenden Besitzschutz nur für solche Personen begründe, die keine Möglichkeit mehr gehabt hätten, Beiträge nach dem SGB VI zu entrichten. Auch bedürfe die Frist des § 4 Abs 4 AAÜG (30. Juni 1995) nicht unter dem Gesichtspunkt, dass verfassungsrechtlich weitergehender Vertrauensschutz geboten sei, einer Korrektur. Ein Verstoß gegen Art 14 des Grundgesetzes (GG) liege nicht vor, da die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften nicht als solche aus dieser Vorschrift geschützt seien, sondern erst durch ihre Anerkennung nach Maßgabe des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (EV) zu vermögenswerten Rechtspositionen im Sinne des Grundgesetzes geworden seien. Die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2000 und zum 01. Juli 2001, gegen die sich der Kläger klageerweiternd wende, seien nicht zu beanstanden. Die zum 01. Juli 2000 gesetzlich angeordnete Aussetzung der an der Lohn- und Gehaltsentwicklung der Aktiven orientierten Dynamisierung und deren Ersetzung durch die Anpassung nach der Inflationsrate verletzten weder die Eigentumsgarantie noch das durch Art 2 Abs. 1 iVm Art 3 Abs. 1 und dem Rechtsstaatsprinzip garan¬tierte Teilhaberecht. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet gewesen, die Versicherten des Beitrittsgebietes von dieser zulässigen Aussetzung der lohn- und gehaltsorientierten Wertbestimmung auszunehmen. Die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2002, 01. Juli 2003 und 01. Juli 2004 seien nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand der mit dem Ziel einer höheren Rente erhobenen Klage geworden. Sie enthielten zwar selbständig anfechtbare Verwaltungsakte, nämlich die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente durch Feststellung des Veränderungsfaktors. Diese Feststellungen ständen aber rechtlich und faktisch neben den Feststellungen des jeweiligen Geldwertes, denn insoweit werde ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Anpassungsmitteilungen ersetzten oder änderten daher die im Klageverfahren angegriffenen Rentenwertfestsetzungen nicht. Angesichts dessen, und da es - anders als hinsichtlich der Anpassungen zum 01. Juli 2000 und 01. Juli 2001 - aufgrund des bislang nicht durchgeführten Vorverfahrens an einer Sachurteilsvoraussetzung der so geänderten Klage fehle, sei dem Gericht eine Sachentscheidung verwehrt gewesen. Die Klage sei auch unzulässig, soweit sich der Kläger klageerweiternd gegen den Bescheid vom 08. März 2004 wende. Auch insoweit liege kein Fall des § 96 Abs. 1 SGG vor, da mit dem Bescheid nicht über den Wert des Rechts auf Rente sondern über die Höhe der zu tragenden Beiträge zur Pflegeversicherung entschieden werde. Die Beklagte habe in eine Klageänderung (Klageerweiterung) nicht eingewilligt und sie sei nicht sachdienlich.
Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, sein Anliegen, wie es in den erster Instanz gestellten Anträgen zum Ausdruck komme, sei begründet. Er gehe davon aus, dass alle Anpassungsbescheide sowie der Bescheid vom 08. März 2004 nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Abänderung der seit Rentenbeginn erteilten Bescheide über die Regelaltersrente und die Zahlung eines Übergangszuschlages und unter Abänderung der Entscheidungen über die Rentenanpassung und –angleichung seit dem 01. September 1995 eine höhere Rente und einen Übergangszuschlag zu gewähren. Zur weiteren Antragstellung wird auf Punkt 1.1. bis 1.5 des Schriftsatzes vom 26. Mai 2003 in Verbindung mit den Aktualisierungen und Ergänzungen in den Schriftsätzen vom 09. Mai 2004, 23. August 2004 und 09. Juni 2005 Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akte des Streitverfahrens SG Berlin S 1 RA 6204/95, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage(n) abgewiesen.
Streitig ist das Begehren des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, für die Zeit ab dem 01. September 1995 einen höheren Wert seines Rechts auf RAR festzustellen sowie die Beklagte zu verurteilen, für diese Zeit entsprechend höhere monatliche Geldbeträge zu zahlen. Die kombinierte Anfechtungs- und Leitungsklage ist zulässig. Streitgegenstand ist lediglich die im Bescheid vom 29. September 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2002 enthaltene Feststellung der Höhe des Bruttorentenanspruches. Die weiteren Bescheide vom 25. Januar 1996 und 23. Januar 1998 tragen nur den Änderun¬gen im Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis Rechnung und ersetzen lediglich den Nettozahlbetrag. Sie sind deshalb im Rahmen des Streits um den monatlichen Wert des Rechts des Klägers auf RAR nicht streitbefangen. Wird ein teilbarer Verwaltungsakt nur hinsichtlich seines nicht streitbefangenen Teils durch einen späteren Verwaltungsakt abgeändert, ist für die Einbeziehung dieses später ergangenen Verwaltungsaktes in ein den ursprünglichen Verwaltungsakt betreffendes Verfahren nach § 96 Abs. 1 SGG kein Raum (BSG, Urteil vom 30. Juli 2002 – B 4 RA 113/00 R – mwN).
Dies – keine Einbeziehung im Hinblick auf den Streitgegenstand bzw. nach § 96 Abs. 1 SGG – gilt auch für den Bescheid vom und 08. März 2004 (der ebenfalls die Änderung des Nettozahlbetrages im Hinblick auf das Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis betrifft) und für alle Rentenanpassungsentscheidungen (dazu BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 30/01 R - ). Insoweit ist indes im Berufungsverfahren zu entscheiden, da das SG die Klage gegen die Ren¬ten¬anpassungsentscheidungen zum 01. Juli 2000 und zum 01. Juli 2001 für zulässig erachtet und in der Sache entschieden hat (insoweit ist die kombinierte Anfechtungs- (Verpflich¬tungs-) und Leistungsklage gegeben) und die weiteren Klagen als unzulässig abgewiesen hat.
Ferner ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 25. Februar 1998 (ebenfalls in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2002) streitig, mit dem unter Aufhebung des ebenfalls ablehnenden Bescheides vom 17. Juni 1996) die Gewährung eines Übergangszuschlages nach § 319b SGB VI abgelehnt wurde (zur Unterscheidung dieses Verfügungssatzes von der Rentenhöchstwertfestsetzung vgl. BSG SozR 3-2600 § 319b Nr. 1). Insoweit steht dem Kläger die kombinierte Anfechtungs- (Verpflichtungs-) und Leistungsklage zu.
Der Bescheid der Beklagten vom 29. September 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2002 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren RAR. Die Beklagte hat zutreffend den Wert der monatlichen RAR des Klägers – und damit auch die Anzahl der Entgeltpunkte – auch unter Berücksichtigung der Pflichtbeitragszeiten nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI festgesetzt. Rechtsgrundlage für die Feststellung der persönlichen Entgeltpunkte (für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet) der monatlichen RAR des Klägers ist hier § 259b SGB VI – betreffend die Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem vom 01. Mai 1960 bis zum 30. Juni 1990 –, die die §§ 63 ff SGB VI für Rentenberechtigte ergänzen, deren Recht auf Rente auf Beitragszeiten im Beitrittsgebiet beruht. Denn ohne die Überleitungsvorschriften der §§ 256a , 259b , 248 SGB VI wären die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten für den Wert einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI-Rente) unbeachtlich, zumal insoweit weder eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland bestand noch Beitragszahlungen zu einem Träger dieser gesetzlichen Rentenversicherung erfolgten.
Die Höhe der RAR des Klägers bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des SGB VI und des AAÜG. Weder sind die Vorschriften der DDR über die Berechnung der Rente der Sozialpflichtversicherung nach §§ 3 ff der Verordnung über die Gewährung und Berech¬nung der Renten der Sozialpflichtversicherung vom 23. November 1979 (Renten-VO; GBl. I Nr. 38 S. 401) noch über die Berechnung der Altersversorgung nach der AVI anzuwenden, da diese Regelungen – mit bestimmten Modifikationen – nur bis zum 31. Dezember 1991 forgalten (siehe Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 6 und Sachgebiet H Ab¬schnitt III Nrn 1, 2 und 9 des EV), der Altersrentenanspruch des Klägers jedoch erst nach dem 31. Dezember 1991 entstanden ist. Demzufolge kann der Kläger eine "Gesamtversorgung" anstelle einer SGB VI-Rente und auch deren "Anpassung an die neuen Lebensverhältnisse" nicht beanspruchen.
Der Kläger gehört nicht zu den Versicherten, für die der Gesetzgeber einen besonderen Vertrauensschutz für die in der DDR erworbenen Anwartschaften vorgesehen hat. Nach den Regelungen des EV sind alle Altersversorgungsansprüche auch der Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten mit bestimmten Maßgaben in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen gewesen. Dementsprechend wird diesen Personen ab dem 01. Januar 1992 ein gesetzlicher Anspruch nach dem SGB VI eingeräumt; ihre in der DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung sowie den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sind durch entsprechende Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt worden (so genannte "Systementscheidung", vgl. u. a. BSG SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 und SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 5, S. 63). Die Art der Überführung ist verfassungsgemäß ( BVerfGE 100, 1 , 39 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3 S 53) und verstößt auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention ( BSG Urteil vom 30. August 2000 – B 5/4 RA 87/97 R – unveröffentlicht). Die Bestimmung des Zahlbetrages der nach den Kriterien des SGB VI berechneten Rente unter Zugrundelegung der für die zum 30. Juni 1990 geschlossenen Zusatzversorgungs¬systeme bzw. der für die Sozialpflichtversicherung geltenden Regelungen war nur für einen begrenzten Personenkreis vorgesehen. So darf nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst b Satz 4 (im Folgenden: EV Nr. 9) bei Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten, die am 03. Oktober 1990 leistungsberechtigt sind, bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen war. Gleiches gilt nach Satz 5 dieser Vorschrift bei Personen, die in der Zeit vom 04. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden. Bei diesen darf bei der Anpassung der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre. Die Garantie eines Mindestbetrages bei Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG gilt nur für Renten, die in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 beginnen. Der Kläger gehört nicht zu dem danach begünstigten Kreis der Bestandsrentner und auch nicht zu dem benannten rentennahen Personenkreis, da er einen Anspruch auf Altersrente bzw. auf zusätzliche Altersversorgung sowohl nach den bis zum 31. Dezember 1991 fortgeltenden Vorschriften der Renten-VO und der AVI erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres im August 1995 gehabt hätte (vgl. § 3 Abs.1 Satz 1 Renten-VO, Artikel 2 § 4 Abs. 1 RÜG).
Zu Recht hat die Beklagte im Bescheid vom 29. September 1995 den Wert des vom Kläger in Anspruch genommenen Rechts auf Altersrente nicht auf der Grundlage des von EV Nr. 9 Buchst b Satz 5 iVm § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 AAÜG idF des RÜG-Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1991 garantierten Zahlbetrages oder des "weiterzuzahlenden Betrages" festgestellt, denn diese Zahlbetragsgarantien standen dem Kläger nicht zu, weil die Anwendbarkeitsvoraus¬setzung des § 4 Abs. 4 AAÜG, der Eintritt eines fiktiven Versorgungsfalles vor dem 01. Juli 1995 (Satz 2 aaO), nicht erfüllt war; der Kläger hat sein 65. Lebensjahr erst im August 1995 vollendet, ohne vor dem 01. Juli 1995 berufsunfähig geworden zu sein.
EV Nr. 9 Buchst b, der nur einige der Maßgaben zu den Versorgungssystemen regelte, garan¬tierte im Rahmen der dort ausschließlich geregelten Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 (dazu grundlegend BSG SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 13 ff) den Personen, die am 03. Oktober 1990 aus dem Versorgungssystem "leistungsberechtigt" waren, also irgendein Vollrecht auf eine Versorgung aus einem Versorgungssystem hatten (sog Bestandsrentnern), den vollen Bestandsschutz, nämlich als Mindestbetrag den Zahlbetrag, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen war (Satz 4). Denjenigen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht aus dem Versorgungssystem "leistungsberechtigt" waren, also nur eine Versorgungsanwartschaft innehatten, und erst ab dem 04. Oktober 1990 wegen Eintritts des Versorgungsfalls ein Vollrecht auf Versorgungsrente erwerben würden (sog Zugangsrentner), wurde nur ein zeitlich limitierter Bestandsschutz eingeräumt, nämlich nur, wenn sie bis zum 30. Juni 1995 den Versorgungsfall erlitten und deshalb - fiktiv - leistungsberechtigt geworden wären. Auch diesem Personenkreis wurde der Zahlbetrag garantiert, "der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 01. Juli 1990 eingetreten wäre" (Satz 5). Bei der Überleitung des SGB VI am 01. Januar 1992 auf das Beitrittsgebiet wurde zu Gunsten der Inhaber von überführten Rechten durch § 307b SGB VI (dazu: BSG Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 27/04 R, SozR 4-2600 § 307b Nr. 5) und zuvor bei der Überleitung von Versorgungsanwartschaften in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets durch § 4 Abs. 4 AAÜG die Zeitgrenze zwischen den "leistungsberechtigten" Bestandsrentnern und den noch nicht "leistungsberechtigten" Zugangsrentnern der Versorgungssysteme vom 03./04. Oktober 1990 auf den 31. Dezember 1991/01. Januar 1992 verlegt. Dadurch gelangten auch Inhaber einer erst zum 31. Dezember 1991 überführten bloßen Versorgungsanwartschaft zusätzlich und sie nur begünstigend in den erstmals durch das RÜG (1991) geschaffenen Schutz des sog "weiterzuzahlenden Betrages".
Die als Schranke der im EV der Bundesregierung erteilten Verordnungsermächtigung ausgestaltete Zahlbetragsgarantie des EV Nr 9 Buchst b Satz 5, die dem "besitzgeschützten Zahlbetrag" Eigentumsschutz vermittelt hat (vgl BVerfGE 100, 1, 51 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 3), schützte das Vertrauen der "rentennahen" Inhaber einer Versorgungsanwartschaft in den Erhalt des Werts dieser Anwartschaft nach dem im Juli 1990 maßgeblichen Versorgungsrecht der DDR, soweit es nach dem EV zu Bundesrecht wurde, sowie (bei Zusatzversorgten) den Wert der Anwartschaft auf Sozialpflichtversicherungsrente (vgl. BSG SozR 3-8570 § 4 Nr. 3 S 11 und Nr. 4 S 28). Wenn der fiktive Versorgungsfall nach der Versorgungsordnung vor dem 01. Juli 1995 eintritt, wird er so behandelt, als wäre er am 01. Juli 1990 eingetreten. Maßstab für die Höhe des fiktiven Gesamtanspruchs aus Sozialversicherung und Zusatzversorgung sind dann die leistungsrechtlichen Regelungen des am 01. Juli 1990 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenversicherungs- und Versorgungsrechts, soweit es am 03. Oktober 1990 zu Bundesrecht wurde. Ausgehend hiervon ist zu prüfen, welche Ansprüche in welcher Höhe dem Berechtigten nach den im Juli 1990 maßgeblichen Bestimmungen zugestanden hätten. Da den Zugangsrentnern nur ein zeitlich limitierter Bestandsschutz garantiert wurde, ist - als Anwendungsvoraussetzung des § 4 Abs. 4 AAÜG - stets vorab zu prüfen, ob nach den leistungsrechtlichen Bestimmungen des Versorgungssystems der Versorgungsfall bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 eingetreten wäre, also die Versorgungsanwartschaft innerhalb dieses Zeitraums zu einem Vollrecht auf Versorgung erstarkt wäre.
An dieser Rechtslage hat im Übrigen auch das 2. AAÜG-ÄndG verfassungsgemäß nichts rückwirkend geändert. Inhaltlich unverändert blieb insbesondere der - auch vom BVerfG nicht beanstandete (dazu sogleich) - § 4 Abs. 4 Satz 2 AAÜG. Danach war und ist - entgegen der Ansicht des Klägers - grundlegende Voraussetzung für die Maßgeblichkeit des "besitzgeschützten Zahlbetrages" oder des "weiterzuzahlenden Betrages", dass der Berechtigte einen "Anspruch aus dem Versorgungssystem" gehabt hätte, wenn die Regelungen des Versorgungssystems weiter anzuwenden wären; ein Recht auf Rente aus dem SGB VI reicht also nicht.
Nach EV und AAÜG stand also dem am 21. August 1930 geborenen Kläger kein Recht auf einen "besitzgeschützten Zahlbetrag" oder auf einen "weiterzuzahlenden Betrag" zu, denn er hatte bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 keinen fiktiven "Anspruch" aus dem Zusatzver¬sor¬gungssystem) erworben. Da er nicht berufsunfähig ist (§ 8 Buchst b der VO-AVI vom 12. Juli 1951 (GBl 675)), hätte ihm nach § 8 Buchst a der VO-AVI erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres, also ab dem Zeitpunkt, ab dem ihm auch kraft Gesetzes ein Recht auf Regel¬altersrente nach dem SGB VI zustand, hier also im August 1995, und damit erst nach Ablauf des zeitlich limitierten Bestandsschutzes ein Recht auf zusätzliche Altersversorgung zugestan¬den. Aus demselben Grunde stand er auch nicht unter dem Schutz des sog "weiterzuzahlenden Betrages". Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Stichtagsregelung in § 4 Abs. 4 AAÜG auch nicht gegen Art 3 Abs. 1 GG. Das BVerfG hat in weiterem Zusammenhang ausgeführt, dass der Gesetzgeber innerhalb seiner Gestaltungsbefugnis bleibe, wenn er es ablehne, zu Lasten der Versichertengemeinschaft oder der Allgemeinheit den alters- oder schicksalsbedingten Umstand voll auszugleichen, dass Personen im erwerbsfähigen Alter bessere Chancen haben als Rentner und Angehörige rentennaher Jahrgänge, Zugang zu ergänzenden Alterssicherungssystemen zu finden. Es sei deshalb mit Art 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass die begünstigende Wirkung der Zahlbetragsgarantie nach dem EV auf Bestands¬rentner und Rentenzugänge bis zum 30. Juni 1995 begrenzt worden sei (BVerfGE 100, 1, 46 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 57 f). Unter Bezugnahme insbesondere hierauf hat das BSG entschieden, dass gegen die Stichtagsregelung in § 4 Abs. 4 AAÜG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden (BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1 RdNr. 25 ff, insbesondere 28 mwN). Der Senat folgt dem als überzeugend. Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden – worauf das BSG zu Recht hinweist –, dass auch nach Ablauf des Stichtages (30. Juni 1995) die Rentenberechtigte aus dem Beitrittsgebiet begünstigenden Vorschriften des SGB VI und der §§ 5 bis 8 AAÜG bei der Ermittlung der Entgeltpunkte weiterhin Anwendung finden (BSG aaO RdNr. 29). Die Beklagte hat den ab Beginn der RAR maßgeblichen (Brutto-) Monatsbetrag der Altersrente des Klägers ( § 64 SGB VI ) unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 ( § 77 Abs 1 SGB VI ) und von 77,9399 Entgeltpunkten Ost ( §§ 70 ff , 256a und 259b SGB VI ) sowie eines Rentenartfaktors von 1,0 ( § 67 SGB VI ) und dem jeweils maßgeblichen aktuellen Rentenwert (Ost) zutreffend bestimmt. Bei der Ermittlung der persönlichen EP für die Beitragszeiten nach § 6 Abs. 1 AAÜG , der gemäß § 259b SGB VI Anwendung findet, ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz, d.h. den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ( § 5 AAÜG), das erzielte Arbeitsentgelt oder -einkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3 zu Grunde zu legen. Die Werte der Anlage 3 zum AAÜG entsprechen nach Vervielfältigung mit den in der Anlage 10 zum SGB VI enthaltenen Faktoren, d.h. nach rechnerischer Hochwertung der Arbeitsverdienste auf das Niveau der Arbeitsverdienste im Altbundesgebiet, wiederum der nach § 260 Satz 2 SGB VI maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze (West).
Die Berufung ist auch unbegründet, soweit sich der Kläger gegen die Entscheidung wendet, ihm stehe kein Übergangszuschlag nach § 319b SGB VI zu. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass "für denselben Zeitraum" Anspruch auf Leistungen nach dem SGB VI (hier: RAR ab dem 01. September 1995) und "auf solche nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets" besteht (§ 319b Satz 1 SGB VI) und die Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets höher ist als die Leistung nach dem SGB VI (§ 319b Satz 2 SGB VI). Die nach § 319b Satz 1 SGB VI erforderliche Ausgangslage ist gegeben. Der Kläger hat für Zeiträume ab dem 01. September 1995 Anspruch auf eine Rente nach § 35 SGB VI. Zeitgleich ist ein Anspruch nach Art 2 § 4 Abs. 1 auf Altersrente begründet. Das insoweit bestehende Stichtagserfordernis ist - anders als die nicht inhaltsgleiche Voraussetzung nach § 4 Abs. 4 AAÜG (dazu oben) - erfüllt. Für die in der Sozialpflichtversicherung der DDR Versicherten bestand ein Anspruch nach Art 2 des RÜG, der eine Berech¬nung der Altersrente im Wesentlichen nach den Kriterien der Renten-VO vorsieht (vgl. Art 2 §§ 28 ff RÜG ), nur, wenn deren Rente in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 begann (vgl. Art 2 § 1 Abs. 1 RÜG); diese Frist bis zum 31. Dezember 1996 ist eingehalten, denn nach Art 2 §§ 4 Abs. 1, 44 Abs. 1 RÜG iVm § 99 Abs. 1 SGB VI besteht ein Alters¬rentenanspruch nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ab dem 01. September 1995. Nicht gegeben ist aber das Wertverhältnis zwischen den Ansprüchen, das den Übergangszuschlag auslöst. Die Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ist nicht höher als die RAR nach dem SGB VI und löst damit keinen zusätzlichen Zahlungsanspruch aus.
Die gegen die Rentenanpassungen zum 01. Juli 2000 und zum 01. Juli 2001 und dabei auf Feststellung eines jeweils zu diesen Stichtagen höheren Anpassungssatzes sowie entsprechender Zahlung gerichteten Klagen sind unbegründet. Der aktuelle Rentenwert (Ost) von 42,26 DM zum 01. Juli 2000 (§ 1 Abs. 2 RAV 2000) beruht hierbei auf § 255c SGB VI. Danach änderte sich abweichend von den §§ 68 und 255a Abs. 2 SGB VI der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 01. Juli 2000 in dem Verhältnis, in dem der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet des jeweils vergangenen Kalenderjahres von dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr abweicht. Die Ermittlung des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum 01. Juli 2001 von 43,15 DM (§ 1 Abs. 2 RAV 2001) beruht auf § 255a Abs. 2 SGB VI idF des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl I 403).
Für das Begehren des Klägers, die Rentenanpassungen nach "den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG" an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet durchzuführen, ist eine Rechtsgrundlage insbesondere im EV und dem GG nicht ersichtlich. Der Kläger verkennt hierbei, dass die Anpassungen der Rente ab 01. Juli 2001 ohnehin wiederum nach der noch unterschiedlichen Entwicklung der nunmehr neu definierten Bruttolohn-/Bruttogehaltssumme im Beitrittsgebiet und den alten Bundesländern erfolgt. Die zum 01. Juli 2000 vorgenommene Rentenanpassung ist nicht verfassungswidrig. Das Grundrecht auf Eigentum (Art 14 Abs 1 GG) gibt schlechthin keinen Anspruch auf stetige reale Steigerung von Rentenansprüchen, eine Dynamisierung mag verfassungsrechtlich geboten sein, allerdings lediglich in einem Umfang, der den Realwert der Leistung in Bezug auf die Kaufkraftänderung gewährleistet. In diesem Umfange ist eine Dynamisierung nur in Höhe eines Inflationsausgleiches ersichtlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, was insbesondere gilt, wenn es sich hierbei – was der Fall war – um eine lediglich vorübergehende Regelung handelt (BSG SozR 3-2600 § 255c Nr. 1). Im Hinblick auf die bereits vorliegenden höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zur Überführung der in der DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung und den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung des SGB VI bestand für den Senat kein Anlass, das Verfahren nach Art 100 GG auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen bzw. nach § 114 SGG auszusetzen. Ebenso wenig vermag der Kläger sein Begehren mit Erfolg auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) zu stützen, denn deren Garantien gegen Diskriminierung (Art 14 EMRK) und zum Eigentumsschutz (Art 1 Erstes Zusatzprotokoll zur EMRK vom 20. März 1952 - BGBl 1956 II S 1880) gewähren keinen weiteren Schutz als Art 3 Abs. 1 GG und Art 14 Abs. 1 GG (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2000 -B 5/4 RA 87/97 R - mwN). Bei dieser Sach- und Rechtslage sah sich der Senat auch nicht gedrängt, die vom Kläger durch seinen Bevollmächtigten wiederholt schriftsätzlich angeregte Beweiserhebung durchzuführen. Für die ebenfalls beantragte Anordnung des Ruhens (§ 202 SGG iVm § 251 Zivilprozessordnung) des Verfahrens fehlt es am Einverständnis der Beklagten.
Soweit sich der Kläger gegen die weiteren während des Klageverfahrens ergangenen Rentenanpassungsentscheidungen und den Bescheid vom 08. März 2004 wendet, waren die insoweit erhobenen Klagen aus den vom SG dargelegten Gründen (§ 153 Abs. 2 SGG) unzulässig (dazu auch bereits oben). Die Berufung ist insoweit unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Wert des monatlichen Rechts auf Regelaltersrente des Klägers im Hinblick auf Bestandsschutzregelungen höher zu bestimmen ist sowie die Anpassung dieser Rente.
Der am geborene Kläger war im Beitrittsgebiet nach dem Besuch einer Meisterklasse für Violine als Musiker u.a. als Konzertmeister in E, als Solo-Bratscher beim Staatlichen R L und der Deutschen S B und ab dem 01. September 1975 als Professor mit Lehrtätigkeit bzw. ab dem 01. September 1985 -auch über den Zeitpunkt der Herstellung der staatlichen Einheit hinaus - als ordentlicher Professor an der Hochschule für Musik "" in B. tätig. Mit Versicherungsschein Nr. der Deutschen Versicherungsanstalt vom 12. Juli 1960 (Nachtrag Nr. 1 vom 30. Juni 1976 - Wegfall der 800 Mark-Grenze) war er mit Wirkung vom 01. Mai 1960 in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (AVI; Zusatzversorgungssystem nach Nr. 4 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)) einbezogen. Mit Bescheid vom 19. Oktober 1994 stellte die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger die Zeit vom 01. Mai 1960 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur AVI sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelte fest. Diesen Bescheid focht der Kläger zunächst nicht an, stellte aber im April 1995 einen Überprüfungsantrag, der erfolglos blieb. Der dagegen mit dem Anliegen geführte Rechtsstreit, höhere Altersbezüge zu erhalten, blieb erfolglos (Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin vom 10. Januar 2001 - L 6 RA 22/96).
Auf seinen im Mai 1994 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 29. September 1995 Regelaltersrente (RAR) ab dem 01. September 1995 aus 77,9399 Entgeltpunkten Ost (Zahlbetrag: 2.831,56 DM). Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er vortrug, seine in der DDR erworbenen Ansprüche würden missachtet. Am 25. Januar 1996 erging ein weiterer Rentenbescheid, nunmehr unter Beachtung des Zuschusses zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag.
Im Weiteren nahm die Beklagte die Berechnung der Rente nach Art 2 des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (RÜG; BGBl I S 1606) vor (am 31. Dezember 1991: 1.619,00 DM) und lehnte mit Bescheid vom 17. Juni 1996 die Zahlung eines Renten-/Übergangszuschlages nach §§ 319 a, b Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) ab. Den gegen diesen Bescheid mit dem Hinweis erhobenen Widerspruch, es werde kein ausreichender Bestandsschutz gewährt, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 1997 zurück, in dem sie insbesondere ausführte, es bestehe in Ansehung des Rentenbeginns kein Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG ursprünglicher Fassung.
Dagegen wurde Klage mit dem Antrag erhoben, alle Bescheide müssten aufgehoben und unter Berücksichtigung der "in der DDR erworbenen Ansprüche" neu erlassen werden. Im Folgen¬den war unter den Beteiligten umstritten, ob die Rentenbescheide streitbefangen waren, oder nur - so die Auffassung der Beklagten - der Bescheid vom 17. Juni 1996. Diesen Bescheid hob die Beklagte mit Bescheid vom 25. Februar 1998 (der nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Rechtsstreits werde) auf, weil die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 1993 fehlerhaft angesetzt gewesen sei. Auch in diesem Bescheid vom 25. Februar 1998 heißt es, ein Anspruch auf Renten-/bzw. Übergangszuschlag bestehe nicht (Rente nach Art 2 RÜG zum 31. Dezember 1991: 1.638 DM). Mit Bescheid vom 23. Januar 1998 berechnete die Beklagte den Zahlbetrag der RAR ab dem 01. Oktober 1995 mit der Begründung neu, ein Bei¬trags¬zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung sei zu Unrecht gezahlt worden. Dazu er¬ging ein Rück¬forderungsbescheid vom 24. April 1998 - gestützt auf § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) - über 5.139,44 DM.
In der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2002 gab das Sozialgericht (SG) der Beklag¬ten auf, über die Widersprüche gegen die Rentenbescheide zu entscheiden. Daraufhin erging der Bescheid vom 13. August 2002, mit dem die Beklagte den Widerspruch gegen den Be¬scheid vom 29. September 1995 zurückwies und weiterhin ausführte, auch die Bescheide vom 25. Januar 1996, 23. Januar und 24. April 1998 und 17. Juni 1996 seien nicht zu beanstanden. Des Weiteren führte die Beklagte eine Probeberechnung nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 AAÜG durch, wobei sie stets betont hat, der Kläger habe einen Anspruch auf diese Probeberechnung in Ansehung des Rentenbeginns nicht; die Berechnung ergab nicht, dass der Vergleichswert zu irgendeinem Zeitpunkt die SGB VI-Rente überstiegen hätte. Mit Bescheid vom 08. März 2004 traf die Beklagte Verfügungen zur Änderung der Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers zum 01. April 2004.
Der Kläger hat sich mit den für ihn formulierten Anträgen gegen den zuletzt genannten Bescheid gewandt und außerdem die Änderung der Rentenanpassungen zum 01. Juli 2000, 01. Juli 2001, 01. Juli 2002, 01. Juli 2003 und 01. Juli 2004 verlangt, überdies hat er ausweislich der für ihn gestellten Anträge weiterhin geltend gemacht, in den Genuss weitergehenden Vertrauensschutzes, insbesondere einer Vergleichsberechnung nach § 307 b SGB VI aktueller Fassung und in den Genuss günstigerer Dynamisierungen zu kommen.
Die Beklagte, die insbesondere einer Einbeziehung des Bescheides vom 08. März 2004 in das Verfahren widersprochen hat, hat die Auffassung vertreten, die Rente in allen gesetzlichen Bestimmungen entsprechend berechnet zu haben, und hervorgehoben, ein Anspruch des Klägers auf den besitzgeschützten Zahlbetrag nach § 4 Abs. 4 AAÜG bestehe nicht, da seine Rente nach dem 30. Juni 1995 begonnen habe.
Mit Urteil vom 07. Oktober 2004 hat das SG Berlin die Klage abgewiesen; sie sei unzu¬lässig, soweit der Kläger die Rentenanpassungen ab dem 01. Juli 2002 und den Bescheid vom 08. März 2004 angreife, im Übrigen sei sie unbegründet. Die Beklagte habe die Rente des Klägers unter rechtmäßiger Anwendung der Vorschriften des SGB VI in zutreffender Höhe festgestellt. Eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte höhere Rentenleistung bzw. eine zusätzliche Versorgungsleistung sei ebensowenig ersichtlich, wie eine Rechtsgrundlage für eine Vergleichsberechnung nach § 307 b SGB VI. Entgegen der Auffassung des Klägers verstoße die so genannte "Systementscheidung", also die Entscheidung, die Versorgungssysteme der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen und die daraus folgende Beschränkung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte auf die Beitragsbemessungsgrundlage (gemeint: Beitragsbemessungsgrenze) nicht gegen höherrangiges Recht. Dies stehe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) fest. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine Vergleichsberechnung auf der Grundlage eines 20-Jahres-Zeitraumes nach § 307 b SGB VI, da er nicht zu dem nach dieser Vorschrift begünstigten Personenkreis gehöre, weil seine Rente nicht bis zum 31. Dezember 1991 begonnen habe. Dies begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da die Regelung ausnahmsweise einen weitgehenden Besitzschutz nur für solche Personen begründe, die keine Möglichkeit mehr gehabt hätten, Beiträge nach dem SGB VI zu entrichten. Auch bedürfe die Frist des § 4 Abs 4 AAÜG (30. Juni 1995) nicht unter dem Gesichtspunkt, dass verfassungsrechtlich weitergehender Vertrauensschutz geboten sei, einer Korrektur. Ein Verstoß gegen Art 14 des Grundgesetzes (GG) liege nicht vor, da die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften nicht als solche aus dieser Vorschrift geschützt seien, sondern erst durch ihre Anerkennung nach Maßgabe des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (EV) zu vermögenswerten Rechtspositionen im Sinne des Grundgesetzes geworden seien. Die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2000 und zum 01. Juli 2001, gegen die sich der Kläger klageerweiternd wende, seien nicht zu beanstanden. Die zum 01. Juli 2000 gesetzlich angeordnete Aussetzung der an der Lohn- und Gehaltsentwicklung der Aktiven orientierten Dynamisierung und deren Ersetzung durch die Anpassung nach der Inflationsrate verletzten weder die Eigentumsgarantie noch das durch Art 2 Abs. 1 iVm Art 3 Abs. 1 und dem Rechtsstaatsprinzip garan¬tierte Teilhaberecht. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet gewesen, die Versicherten des Beitrittsgebietes von dieser zulässigen Aussetzung der lohn- und gehaltsorientierten Wertbestimmung auszunehmen. Die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2002, 01. Juli 2003 und 01. Juli 2004 seien nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand der mit dem Ziel einer höheren Rente erhobenen Klage geworden. Sie enthielten zwar selbständig anfechtbare Verwaltungsakte, nämlich die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente durch Feststellung des Veränderungsfaktors. Diese Feststellungen ständen aber rechtlich und faktisch neben den Feststellungen des jeweiligen Geldwertes, denn insoweit werde ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Anpassungsmitteilungen ersetzten oder änderten daher die im Klageverfahren angegriffenen Rentenwertfestsetzungen nicht. Angesichts dessen, und da es - anders als hinsichtlich der Anpassungen zum 01. Juli 2000 und 01. Juli 2001 - aufgrund des bislang nicht durchgeführten Vorverfahrens an einer Sachurteilsvoraussetzung der so geänderten Klage fehle, sei dem Gericht eine Sachentscheidung verwehrt gewesen. Die Klage sei auch unzulässig, soweit sich der Kläger klageerweiternd gegen den Bescheid vom 08. März 2004 wende. Auch insoweit liege kein Fall des § 96 Abs. 1 SGG vor, da mit dem Bescheid nicht über den Wert des Rechts auf Rente sondern über die Höhe der zu tragenden Beiträge zur Pflegeversicherung entschieden werde. Die Beklagte habe in eine Klageänderung (Klageerweiterung) nicht eingewilligt und sie sei nicht sachdienlich.
Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, sein Anliegen, wie es in den erster Instanz gestellten Anträgen zum Ausdruck komme, sei begründet. Er gehe davon aus, dass alle Anpassungsbescheide sowie der Bescheid vom 08. März 2004 nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Abänderung der seit Rentenbeginn erteilten Bescheide über die Regelaltersrente und die Zahlung eines Übergangszuschlages und unter Abänderung der Entscheidungen über die Rentenanpassung und –angleichung seit dem 01. September 1995 eine höhere Rente und einen Übergangszuschlag zu gewähren. Zur weiteren Antragstellung wird auf Punkt 1.1. bis 1.5 des Schriftsatzes vom 26. Mai 2003 in Verbindung mit den Aktualisierungen und Ergänzungen in den Schriftsätzen vom 09. Mai 2004, 23. August 2004 und 09. Juni 2005 Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akte des Streitverfahrens SG Berlin S 1 RA 6204/95, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage(n) abgewiesen.
Streitig ist das Begehren des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, für die Zeit ab dem 01. September 1995 einen höheren Wert seines Rechts auf RAR festzustellen sowie die Beklagte zu verurteilen, für diese Zeit entsprechend höhere monatliche Geldbeträge zu zahlen. Die kombinierte Anfechtungs- und Leitungsklage ist zulässig. Streitgegenstand ist lediglich die im Bescheid vom 29. September 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2002 enthaltene Feststellung der Höhe des Bruttorentenanspruches. Die weiteren Bescheide vom 25. Januar 1996 und 23. Januar 1998 tragen nur den Änderun¬gen im Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis Rechnung und ersetzen lediglich den Nettozahlbetrag. Sie sind deshalb im Rahmen des Streits um den monatlichen Wert des Rechts des Klägers auf RAR nicht streitbefangen. Wird ein teilbarer Verwaltungsakt nur hinsichtlich seines nicht streitbefangenen Teils durch einen späteren Verwaltungsakt abgeändert, ist für die Einbeziehung dieses später ergangenen Verwaltungsaktes in ein den ursprünglichen Verwaltungsakt betreffendes Verfahren nach § 96 Abs. 1 SGG kein Raum (BSG, Urteil vom 30. Juli 2002 – B 4 RA 113/00 R – mwN).
Dies – keine Einbeziehung im Hinblick auf den Streitgegenstand bzw. nach § 96 Abs. 1 SGG – gilt auch für den Bescheid vom und 08. März 2004 (der ebenfalls die Änderung des Nettozahlbetrages im Hinblick auf das Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis betrifft) und für alle Rentenanpassungsentscheidungen (dazu BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 30/01 R - ). Insoweit ist indes im Berufungsverfahren zu entscheiden, da das SG die Klage gegen die Ren¬ten¬anpassungsentscheidungen zum 01. Juli 2000 und zum 01. Juli 2001 für zulässig erachtet und in der Sache entschieden hat (insoweit ist die kombinierte Anfechtungs- (Verpflich¬tungs-) und Leistungsklage gegeben) und die weiteren Klagen als unzulässig abgewiesen hat.
Ferner ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 25. Februar 1998 (ebenfalls in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2002) streitig, mit dem unter Aufhebung des ebenfalls ablehnenden Bescheides vom 17. Juni 1996) die Gewährung eines Übergangszuschlages nach § 319b SGB VI abgelehnt wurde (zur Unterscheidung dieses Verfügungssatzes von der Rentenhöchstwertfestsetzung vgl. BSG SozR 3-2600 § 319b Nr. 1). Insoweit steht dem Kläger die kombinierte Anfechtungs- (Verpflichtungs-) und Leistungsklage zu.
Der Bescheid der Beklagten vom 29. September 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2002 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren RAR. Die Beklagte hat zutreffend den Wert der monatlichen RAR des Klägers – und damit auch die Anzahl der Entgeltpunkte – auch unter Berücksichtigung der Pflichtbeitragszeiten nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI festgesetzt. Rechtsgrundlage für die Feststellung der persönlichen Entgeltpunkte (für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet) der monatlichen RAR des Klägers ist hier § 259b SGB VI – betreffend die Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem vom 01. Mai 1960 bis zum 30. Juni 1990 –, die die §§ 63 ff SGB VI für Rentenberechtigte ergänzen, deren Recht auf Rente auf Beitragszeiten im Beitrittsgebiet beruht. Denn ohne die Überleitungsvorschriften der §§ 256a , 259b , 248 SGB VI wären die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten für den Wert einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI-Rente) unbeachtlich, zumal insoweit weder eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland bestand noch Beitragszahlungen zu einem Träger dieser gesetzlichen Rentenversicherung erfolgten.
Die Höhe der RAR des Klägers bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des SGB VI und des AAÜG. Weder sind die Vorschriften der DDR über die Berechnung der Rente der Sozialpflichtversicherung nach §§ 3 ff der Verordnung über die Gewährung und Berech¬nung der Renten der Sozialpflichtversicherung vom 23. November 1979 (Renten-VO; GBl. I Nr. 38 S. 401) noch über die Berechnung der Altersversorgung nach der AVI anzuwenden, da diese Regelungen – mit bestimmten Modifikationen – nur bis zum 31. Dezember 1991 forgalten (siehe Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 6 und Sachgebiet H Ab¬schnitt III Nrn 1, 2 und 9 des EV), der Altersrentenanspruch des Klägers jedoch erst nach dem 31. Dezember 1991 entstanden ist. Demzufolge kann der Kläger eine "Gesamtversorgung" anstelle einer SGB VI-Rente und auch deren "Anpassung an die neuen Lebensverhältnisse" nicht beanspruchen.
Der Kläger gehört nicht zu den Versicherten, für die der Gesetzgeber einen besonderen Vertrauensschutz für die in der DDR erworbenen Anwartschaften vorgesehen hat. Nach den Regelungen des EV sind alle Altersversorgungsansprüche auch der Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten mit bestimmten Maßgaben in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen gewesen. Dementsprechend wird diesen Personen ab dem 01. Januar 1992 ein gesetzlicher Anspruch nach dem SGB VI eingeräumt; ihre in der DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung sowie den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sind durch entsprechende Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt worden (so genannte "Systementscheidung", vgl. u. a. BSG SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 und SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 5, S. 63). Die Art der Überführung ist verfassungsgemäß ( BVerfGE 100, 1 , 39 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3 S 53) und verstößt auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention ( BSG Urteil vom 30. August 2000 – B 5/4 RA 87/97 R – unveröffentlicht). Die Bestimmung des Zahlbetrages der nach den Kriterien des SGB VI berechneten Rente unter Zugrundelegung der für die zum 30. Juni 1990 geschlossenen Zusatzversorgungs¬systeme bzw. der für die Sozialpflichtversicherung geltenden Regelungen war nur für einen begrenzten Personenkreis vorgesehen. So darf nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst b Satz 4 (im Folgenden: EV Nr. 9) bei Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten, die am 03. Oktober 1990 leistungsberechtigt sind, bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen war. Gleiches gilt nach Satz 5 dieser Vorschrift bei Personen, die in der Zeit vom 04. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden. Bei diesen darf bei der Anpassung der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre. Die Garantie eines Mindestbetrages bei Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG gilt nur für Renten, die in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 beginnen. Der Kläger gehört nicht zu dem danach begünstigten Kreis der Bestandsrentner und auch nicht zu dem benannten rentennahen Personenkreis, da er einen Anspruch auf Altersrente bzw. auf zusätzliche Altersversorgung sowohl nach den bis zum 31. Dezember 1991 fortgeltenden Vorschriften der Renten-VO und der AVI erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres im August 1995 gehabt hätte (vgl. § 3 Abs.1 Satz 1 Renten-VO, Artikel 2 § 4 Abs. 1 RÜG).
Zu Recht hat die Beklagte im Bescheid vom 29. September 1995 den Wert des vom Kläger in Anspruch genommenen Rechts auf Altersrente nicht auf der Grundlage des von EV Nr. 9 Buchst b Satz 5 iVm § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 AAÜG idF des RÜG-Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1991 garantierten Zahlbetrages oder des "weiterzuzahlenden Betrages" festgestellt, denn diese Zahlbetragsgarantien standen dem Kläger nicht zu, weil die Anwendbarkeitsvoraus¬setzung des § 4 Abs. 4 AAÜG, der Eintritt eines fiktiven Versorgungsfalles vor dem 01. Juli 1995 (Satz 2 aaO), nicht erfüllt war; der Kläger hat sein 65. Lebensjahr erst im August 1995 vollendet, ohne vor dem 01. Juli 1995 berufsunfähig geworden zu sein.
EV Nr. 9 Buchst b, der nur einige der Maßgaben zu den Versorgungssystemen regelte, garan¬tierte im Rahmen der dort ausschließlich geregelten Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 (dazu grundlegend BSG SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 13 ff) den Personen, die am 03. Oktober 1990 aus dem Versorgungssystem "leistungsberechtigt" waren, also irgendein Vollrecht auf eine Versorgung aus einem Versorgungssystem hatten (sog Bestandsrentnern), den vollen Bestandsschutz, nämlich als Mindestbetrag den Zahlbetrag, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen war (Satz 4). Denjenigen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht aus dem Versorgungssystem "leistungsberechtigt" waren, also nur eine Versorgungsanwartschaft innehatten, und erst ab dem 04. Oktober 1990 wegen Eintritts des Versorgungsfalls ein Vollrecht auf Versorgungsrente erwerben würden (sog Zugangsrentner), wurde nur ein zeitlich limitierter Bestandsschutz eingeräumt, nämlich nur, wenn sie bis zum 30. Juni 1995 den Versorgungsfall erlitten und deshalb - fiktiv - leistungsberechtigt geworden wären. Auch diesem Personenkreis wurde der Zahlbetrag garantiert, "der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 01. Juli 1990 eingetreten wäre" (Satz 5). Bei der Überleitung des SGB VI am 01. Januar 1992 auf das Beitrittsgebiet wurde zu Gunsten der Inhaber von überführten Rechten durch § 307b SGB VI (dazu: BSG Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 27/04 R, SozR 4-2600 § 307b Nr. 5) und zuvor bei der Überleitung von Versorgungsanwartschaften in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets durch § 4 Abs. 4 AAÜG die Zeitgrenze zwischen den "leistungsberechtigten" Bestandsrentnern und den noch nicht "leistungsberechtigten" Zugangsrentnern der Versorgungssysteme vom 03./04. Oktober 1990 auf den 31. Dezember 1991/01. Januar 1992 verlegt. Dadurch gelangten auch Inhaber einer erst zum 31. Dezember 1991 überführten bloßen Versorgungsanwartschaft zusätzlich und sie nur begünstigend in den erstmals durch das RÜG (1991) geschaffenen Schutz des sog "weiterzuzahlenden Betrages".
Die als Schranke der im EV der Bundesregierung erteilten Verordnungsermächtigung ausgestaltete Zahlbetragsgarantie des EV Nr 9 Buchst b Satz 5, die dem "besitzgeschützten Zahlbetrag" Eigentumsschutz vermittelt hat (vgl BVerfGE 100, 1, 51 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 3), schützte das Vertrauen der "rentennahen" Inhaber einer Versorgungsanwartschaft in den Erhalt des Werts dieser Anwartschaft nach dem im Juli 1990 maßgeblichen Versorgungsrecht der DDR, soweit es nach dem EV zu Bundesrecht wurde, sowie (bei Zusatzversorgten) den Wert der Anwartschaft auf Sozialpflichtversicherungsrente (vgl. BSG SozR 3-8570 § 4 Nr. 3 S 11 und Nr. 4 S 28). Wenn der fiktive Versorgungsfall nach der Versorgungsordnung vor dem 01. Juli 1995 eintritt, wird er so behandelt, als wäre er am 01. Juli 1990 eingetreten. Maßstab für die Höhe des fiktiven Gesamtanspruchs aus Sozialversicherung und Zusatzversorgung sind dann die leistungsrechtlichen Regelungen des am 01. Juli 1990 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenversicherungs- und Versorgungsrechts, soweit es am 03. Oktober 1990 zu Bundesrecht wurde. Ausgehend hiervon ist zu prüfen, welche Ansprüche in welcher Höhe dem Berechtigten nach den im Juli 1990 maßgeblichen Bestimmungen zugestanden hätten. Da den Zugangsrentnern nur ein zeitlich limitierter Bestandsschutz garantiert wurde, ist - als Anwendungsvoraussetzung des § 4 Abs. 4 AAÜG - stets vorab zu prüfen, ob nach den leistungsrechtlichen Bestimmungen des Versorgungssystems der Versorgungsfall bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 eingetreten wäre, also die Versorgungsanwartschaft innerhalb dieses Zeitraums zu einem Vollrecht auf Versorgung erstarkt wäre.
An dieser Rechtslage hat im Übrigen auch das 2. AAÜG-ÄndG verfassungsgemäß nichts rückwirkend geändert. Inhaltlich unverändert blieb insbesondere der - auch vom BVerfG nicht beanstandete (dazu sogleich) - § 4 Abs. 4 Satz 2 AAÜG. Danach war und ist - entgegen der Ansicht des Klägers - grundlegende Voraussetzung für die Maßgeblichkeit des "besitzgeschützten Zahlbetrages" oder des "weiterzuzahlenden Betrages", dass der Berechtigte einen "Anspruch aus dem Versorgungssystem" gehabt hätte, wenn die Regelungen des Versorgungssystems weiter anzuwenden wären; ein Recht auf Rente aus dem SGB VI reicht also nicht.
Nach EV und AAÜG stand also dem am 21. August 1930 geborenen Kläger kein Recht auf einen "besitzgeschützten Zahlbetrag" oder auf einen "weiterzuzahlenden Betrag" zu, denn er hatte bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 keinen fiktiven "Anspruch" aus dem Zusatzver¬sor¬gungssystem) erworben. Da er nicht berufsunfähig ist (§ 8 Buchst b der VO-AVI vom 12. Juli 1951 (GBl 675)), hätte ihm nach § 8 Buchst a der VO-AVI erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres, also ab dem Zeitpunkt, ab dem ihm auch kraft Gesetzes ein Recht auf Regel¬altersrente nach dem SGB VI zustand, hier also im August 1995, und damit erst nach Ablauf des zeitlich limitierten Bestandsschutzes ein Recht auf zusätzliche Altersversorgung zugestan¬den. Aus demselben Grunde stand er auch nicht unter dem Schutz des sog "weiterzuzahlenden Betrages". Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Stichtagsregelung in § 4 Abs. 4 AAÜG auch nicht gegen Art 3 Abs. 1 GG. Das BVerfG hat in weiterem Zusammenhang ausgeführt, dass der Gesetzgeber innerhalb seiner Gestaltungsbefugnis bleibe, wenn er es ablehne, zu Lasten der Versichertengemeinschaft oder der Allgemeinheit den alters- oder schicksalsbedingten Umstand voll auszugleichen, dass Personen im erwerbsfähigen Alter bessere Chancen haben als Rentner und Angehörige rentennaher Jahrgänge, Zugang zu ergänzenden Alterssicherungssystemen zu finden. Es sei deshalb mit Art 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass die begünstigende Wirkung der Zahlbetragsgarantie nach dem EV auf Bestands¬rentner und Rentenzugänge bis zum 30. Juni 1995 begrenzt worden sei (BVerfGE 100, 1, 46 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 57 f). Unter Bezugnahme insbesondere hierauf hat das BSG entschieden, dass gegen die Stichtagsregelung in § 4 Abs. 4 AAÜG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden (BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1 RdNr. 25 ff, insbesondere 28 mwN). Der Senat folgt dem als überzeugend. Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden – worauf das BSG zu Recht hinweist –, dass auch nach Ablauf des Stichtages (30. Juni 1995) die Rentenberechtigte aus dem Beitrittsgebiet begünstigenden Vorschriften des SGB VI und der §§ 5 bis 8 AAÜG bei der Ermittlung der Entgeltpunkte weiterhin Anwendung finden (BSG aaO RdNr. 29). Die Beklagte hat den ab Beginn der RAR maßgeblichen (Brutto-) Monatsbetrag der Altersrente des Klägers ( § 64 SGB VI ) unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 ( § 77 Abs 1 SGB VI ) und von 77,9399 Entgeltpunkten Ost ( §§ 70 ff , 256a und 259b SGB VI ) sowie eines Rentenartfaktors von 1,0 ( § 67 SGB VI ) und dem jeweils maßgeblichen aktuellen Rentenwert (Ost) zutreffend bestimmt. Bei der Ermittlung der persönlichen EP für die Beitragszeiten nach § 6 Abs. 1 AAÜG , der gemäß § 259b SGB VI Anwendung findet, ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz, d.h. den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ( § 5 AAÜG), das erzielte Arbeitsentgelt oder -einkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3 zu Grunde zu legen. Die Werte der Anlage 3 zum AAÜG entsprechen nach Vervielfältigung mit den in der Anlage 10 zum SGB VI enthaltenen Faktoren, d.h. nach rechnerischer Hochwertung der Arbeitsverdienste auf das Niveau der Arbeitsverdienste im Altbundesgebiet, wiederum der nach § 260 Satz 2 SGB VI maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze (West).
Die Berufung ist auch unbegründet, soweit sich der Kläger gegen die Entscheidung wendet, ihm stehe kein Übergangszuschlag nach § 319b SGB VI zu. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass "für denselben Zeitraum" Anspruch auf Leistungen nach dem SGB VI (hier: RAR ab dem 01. September 1995) und "auf solche nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets" besteht (§ 319b Satz 1 SGB VI) und die Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets höher ist als die Leistung nach dem SGB VI (§ 319b Satz 2 SGB VI). Die nach § 319b Satz 1 SGB VI erforderliche Ausgangslage ist gegeben. Der Kläger hat für Zeiträume ab dem 01. September 1995 Anspruch auf eine Rente nach § 35 SGB VI. Zeitgleich ist ein Anspruch nach Art 2 § 4 Abs. 1 auf Altersrente begründet. Das insoweit bestehende Stichtagserfordernis ist - anders als die nicht inhaltsgleiche Voraussetzung nach § 4 Abs. 4 AAÜG (dazu oben) - erfüllt. Für die in der Sozialpflichtversicherung der DDR Versicherten bestand ein Anspruch nach Art 2 des RÜG, der eine Berech¬nung der Altersrente im Wesentlichen nach den Kriterien der Renten-VO vorsieht (vgl. Art 2 §§ 28 ff RÜG ), nur, wenn deren Rente in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 begann (vgl. Art 2 § 1 Abs. 1 RÜG); diese Frist bis zum 31. Dezember 1996 ist eingehalten, denn nach Art 2 §§ 4 Abs. 1, 44 Abs. 1 RÜG iVm § 99 Abs. 1 SGB VI besteht ein Alters¬rentenanspruch nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ab dem 01. September 1995. Nicht gegeben ist aber das Wertverhältnis zwischen den Ansprüchen, das den Übergangszuschlag auslöst. Die Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ist nicht höher als die RAR nach dem SGB VI und löst damit keinen zusätzlichen Zahlungsanspruch aus.
Die gegen die Rentenanpassungen zum 01. Juli 2000 und zum 01. Juli 2001 und dabei auf Feststellung eines jeweils zu diesen Stichtagen höheren Anpassungssatzes sowie entsprechender Zahlung gerichteten Klagen sind unbegründet. Der aktuelle Rentenwert (Ost) von 42,26 DM zum 01. Juli 2000 (§ 1 Abs. 2 RAV 2000) beruht hierbei auf § 255c SGB VI. Danach änderte sich abweichend von den §§ 68 und 255a Abs. 2 SGB VI der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 01. Juli 2000 in dem Verhältnis, in dem der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet des jeweils vergangenen Kalenderjahres von dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr abweicht. Die Ermittlung des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum 01. Juli 2001 von 43,15 DM (§ 1 Abs. 2 RAV 2001) beruht auf § 255a Abs. 2 SGB VI idF des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl I 403).
Für das Begehren des Klägers, die Rentenanpassungen nach "den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG" an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet durchzuführen, ist eine Rechtsgrundlage insbesondere im EV und dem GG nicht ersichtlich. Der Kläger verkennt hierbei, dass die Anpassungen der Rente ab 01. Juli 2001 ohnehin wiederum nach der noch unterschiedlichen Entwicklung der nunmehr neu definierten Bruttolohn-/Bruttogehaltssumme im Beitrittsgebiet und den alten Bundesländern erfolgt. Die zum 01. Juli 2000 vorgenommene Rentenanpassung ist nicht verfassungswidrig. Das Grundrecht auf Eigentum (Art 14 Abs 1 GG) gibt schlechthin keinen Anspruch auf stetige reale Steigerung von Rentenansprüchen, eine Dynamisierung mag verfassungsrechtlich geboten sein, allerdings lediglich in einem Umfang, der den Realwert der Leistung in Bezug auf die Kaufkraftänderung gewährleistet. In diesem Umfange ist eine Dynamisierung nur in Höhe eines Inflationsausgleiches ersichtlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, was insbesondere gilt, wenn es sich hierbei – was der Fall war – um eine lediglich vorübergehende Regelung handelt (BSG SozR 3-2600 § 255c Nr. 1). Im Hinblick auf die bereits vorliegenden höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zur Überführung der in der DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung und den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung des SGB VI bestand für den Senat kein Anlass, das Verfahren nach Art 100 GG auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen bzw. nach § 114 SGG auszusetzen. Ebenso wenig vermag der Kläger sein Begehren mit Erfolg auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) zu stützen, denn deren Garantien gegen Diskriminierung (Art 14 EMRK) und zum Eigentumsschutz (Art 1 Erstes Zusatzprotokoll zur EMRK vom 20. März 1952 - BGBl 1956 II S 1880) gewähren keinen weiteren Schutz als Art 3 Abs. 1 GG und Art 14 Abs. 1 GG (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2000 -B 5/4 RA 87/97 R - mwN). Bei dieser Sach- und Rechtslage sah sich der Senat auch nicht gedrängt, die vom Kläger durch seinen Bevollmächtigten wiederholt schriftsätzlich angeregte Beweiserhebung durchzuführen. Für die ebenfalls beantragte Anordnung des Ruhens (§ 202 SGG iVm § 251 Zivilprozessordnung) des Verfahrens fehlt es am Einverständnis der Beklagten.
Soweit sich der Kläger gegen die weiteren während des Klageverfahrens ergangenen Rentenanpassungsentscheidungen und den Bescheid vom 08. März 2004 wendet, waren die insoweit erhobenen Klagen aus den vom SG dargelegten Gründen (§ 153 Abs. 2 SGG) unzulässig (dazu auch bereits oben). Die Berufung ist insoweit unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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