L 3 AL 523/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 523/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist zulässig, aber nicht begründet.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gem. § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Philippi in Zöller, 25. Aufl., Rn. 19 zu § 114).

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Denn nach der bisherigen Sach- und Rechtslage hat die Berufung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Vorliegend kommt ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur aufgrund eines Insolvenzereignisses nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in Betracht. Danach haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (Insolvenzereignis), für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.

Dieses Insolvenzereignis setzt zum einen eine vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit durch den bisherigen Arbeitgeber voraus (BSG SozR 4100 § 141b Nr. 18). Maßgeblich ist hierbei der Tag, mit dessen Ende die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt worden ist (BSG Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 27/00 R).

In diesem Zeitpunkt der Betriebseinstellung darf gleichzeitig ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommen. Die Masselosigkeit muss damit vor oder gleichzeitig mit der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit eintreten. Eine spätere Masselosigkeit ist nicht ausreichend (Roeder in Niesel, SGB III, § 183 Rn. 44). Eine offensichtliche Masselosigkeit liegt nach der Rechtsprechung des BSG dann vor, wenn unter Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, die Betriebstätigkeit eingestellt und kein Insolvenzantrag gestellt wird (BSG SozR 4100 § 141b Nr. 21; BSG Urteil vom 04.03.1999 - B 11/10 AL 3/98 R). Hat sich der Arbeitgeber mit dem Betriebsvermögen jedoch ins Ausland abgesetzt, sind auch dessen Vermögensverhältnisse im Ausland zu berücksichtigen (Roeder in Niesel, a.a.O. § 183 Rn. 47).

Nach den Angaben des Klägers, der bis zum 31.01.2001 gearbeitet hat und nach diesem Datum nicht mehr im Unternehmen tätig war, erfolgte die vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit der Czapla Umzugs GmbH im März 2001. Der Arbeitgeber hat nach den Angaben des Klägers zwar schon bereits seit Januar 2001 keinen Lohn mehr gezahlt. Die Einstellung der Lohnzahlung erfolgte jedoch ohne Angabe von Gründen und insbesondere ohne Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit, so dass hieraus nicht zwingend auf die Masselosigkeit geschlossen werden kann.

Es liegen auch keine sonstigen objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Czapla Umzugs GmbH zum Zeitpunkt der Einstellung der Betriebstätigkeit offensichtliche Masselosigkeit vorlag. Es mag zwar sein, dass im Jahr 2001 zahlreiche Verbindlichkeiten der Czapla Umzugs GmbH aufgelaufen waren. Nicht nachgewiesen ist jedoch, dass eine offensichtliche Masselosigkeit bereits zum Zeitpunkt der vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit vorlag. Es liegen nämlich keine Unterlagen über das Vermögen der Czapla GmbH bzw. des sich seit Juli 2001 im Ausland aufhaltenden Geschäftsführers im März 2001 vor. So wurde auch im Klageverfahren vorgetragen, Masseunzulänglichkeit habe Mitte Juli 2001 vorgelegen. Sollte die Masselosigkeit oder die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aber zu einem späteren Zeitpunkt als der Einstellung der Betriebstätigkeit im März 2001 eingetreten sein, so kann die Berufung schon mangels Insolvenzereignisses keinen Erfolg haben (BSG Urteil vom 04.03.1999 - B 10/11 AL 3/98 R).

Der Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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