L 12 R 2897/06 KO-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 152/06 KO-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 R 2897/06 KO-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 20.03.2006 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Mannheim zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde in den beiden Verfahren des Sozialgerichts Mannheim (SG) S 9 R 1001/05 und S 9 R 1104/05 zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und um die Erstattung eines Gutachtens auf Grund ambulanter Untersuchung der Kläger gebeten. Nach Vorlage seiner Gutachten und Rechnungen hat das SG die beiden Kostenfestsetzungsanträge des Antragstellers mit den Aktenzeichen S 9 R 152/06 und S 9 R 163/06 unter dem ersteren Aktenzeichen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Mit Beschluss vom 20.03.2006 hat das SG die Vergütung für das Gutachten in der Sache S 9 R 152/06 auf 1846,73 EUR und die Vergütung in der Sache S 9 R 163/06 auf 2237,48 EUR festgesetzt. Der Beschluss des SG setzt sich ausführlich mit der Frage auseinander, in welcher Höhe der Antragsteller die Vergütung von Leistungen nach der GOÄ verlangen kann. Zu der Frage, welche Honorargruppe beantragt worden oder anzuwenden ist, enthält der Beschluss keine Ausführungen. Das SG hat die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Beschluss des SG wurde dem Bezirksrevisor am 11.04.2006 zugestellt. Am 02.05.2006 hat der Antragsgegner beim Landessozialgericht Beschwerde eingelegt, die er im wesentlichen damit begründet, dass das SG unzutreffend die Honorargruppe M 3 vergütet habe. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (S 9 R 1457/06 KO-B) und die Sache dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Antragsteller hat sich zu der Beschwerde nicht geäußert. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und im Sinne der Zurückverweisung begründet. Im vorliegenden Fall finden die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) Anwendung, weil die Gutachtensaufträge nach dem 30.6.2004 an den Antragsteller erteilt sind (§ 25 Satz 1 JVEG). Der Senat entscheidet nach § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG durch den Senat. Medizinische Sachverständige erhalten nach § 9 Abs. 1 für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 50, 60 oder 85 EUR, je nachdem, welcher Honorargruppe (M 1 bis M 3) das von ihnen erstattete Gutachten nach der Anlage 1 JVEG zuzuordnen ist. Eine solche Zuordnung ist durch das SG nicht in nachvollziehbarer Weise erfolgt. Vorliegend lassen sich dem angegriffenen Beschluss des SG keine Gründe dafür entnehmen, dass das SG die Honorargruppe M 3 zugrunde gelegt hat. Der Beschluss beschäftigt sich zwar ausführlich mit der Frage, welche GOÄ-Sätze zu entschädigen sind, doch zu der hauptsächlich vorgetragenen Beschwer hinsichtlich der Honorargruppen enthalten weder der Beschluss noch die Nichtabhilfebescheidung Ausführungen. Daher ist bereits unklar, ob insofern eine bewusste Entscheidung des SG darüber vorliegt, dass die von ihm zugrunde gelegte Honorargruppe M 3 zutreffend ist. Wie sich aus dem Vorbringen des Antragsgegners ergibt, waren insofern Ausführungen im vorliegenden Fall in besonderer Weise gefordert, da nach den Regelungen des JVEG nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass für die vorliegend in Rentenverfahren erstellten internistischen Gutachten die höchste Honorargruppe Anwendung findet. Ferner ist wegen der fehlenden Ausführungen auch unklar, inwiefern und in welchem Umfang das SG die geltend gemachten Arbeitsstunden als erstattungsfähig ansieht. Das Fehlen von Gründen in dem Beschluss bezüglich dieses wesentlichen Entscheidungselements begründet einen schweren Verfahrensfehler, der entsprechend § 159 SGG zur Zurückverweisung der Sache an das SG führt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 159 Rdnr. 3 und § 160 Rdnr. 16 a, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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