Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 3586/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3033/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1965 in der Türkei geborene Kläger siedelte 1979 mit seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland über. Er setzte hier von 1979 bis 1981 den Schulbesuch fort. Eine Ausbildung absolvierte er nicht. Von 1981 bis 1984 arbeitete er als Bauhelfer, danach bis 1988 als Komissionierer und anschließend als Staplerfahrer. Seit dem 7. Januar 1999 war der Kläger arbeitsunfähig und seit dem 1. April 1999 ist er arbeitslos.
Am 21. April 1999 beantragte der Kläger erstmals Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Auf der Grundlage des sozialmedizinischen Gutachtens von Dr. B. vom 11. Mai 1999 (Bl. m/3 der Verwaltungsakten - VA -) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Mai 1999 den Antrag ab. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte das fachorthopädische Gutachten bei Dr. S. vom 12. Oktober 1999 sowie das neurologisch-psychiatrische Rentengutachten von Dr. Sch. vom 11. September 1999 ein. Bereits von Dr. B. wie auch von den Gutachtern Dr. S. und Dr. Sch. wurde auf der Grundlage der beigezogenen Befundberichte beim Kläger ein dringender Verdacht auf einen Morbus Bechterew festgestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass dem Kläger eine vollschichtige Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Klettern oder Steigen, ohne besonderen Zeitdruck (Z. B. Akkord, Fließband) und ohne häufiges Heben, Tragen oder bewegen von Lasten (ohne mechanische Hilfsmittel) möglich sei. Aufgrund seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Staplerfahrer könne er auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden. Ein Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bestehe somit nicht. Hiergegen erhob der Kläger am 21. Dezember 1999 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Heilbronn (Az.: S 5 RJ 3133/99). Im Verfahren vor dem SG wurde u. a. Beweis erhoben durch die schriftliche Vernehmung des behandelnden Neurologen und Psychiater Dr. J. (5. April 2000) und des behandelnden Orthopäden Dr. Schw. (5. April 2000), die im Wesentlichen mit der Beurteilung der Beklagten zur Leistungsfähigkeit übereinstimmten. Der Kläger nahm daraufhin am 10. Mai 2000 die Klage zurück.
Am 4. September 2000 beantragte der Kläger erneut Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit (Bl. 43 VA). Nach Einholung eines weiteren sozialmedizinischen Gutachtens bei Dr. B. vom 29. November 2000 (m/17 VA) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Dezember 2000 (Bl. 52 VA) die beantragte Rente ab. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2001 zurückgewiesen wurde (Bl. 59 VA). Dagegen erhob der Kläger am 23. März 2001 erneut Klage vor dem SG (Az.: S 5 RJ 702/01). Das SG hatte u. a. eine schriftliche Auskunft des behandelnden Orthopäden Dr. Schw. (23. Mai 2001 - Bl. 15/17 SG-Akte) sowie ein fachorthopädisches Gutachten bei Dr. R. vom 16. Oktober 2001 erhoben. Sowohl Dr. Schw. als auch Dr. R. gelangten zu der Auffassung, dass der Kläger unter Berücksichtigung bestimmter qualitativer Leistungseinschränkungen noch leichte körperliche Arbeiten vollschichtig ausüben könne. Der behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. I. hatte in seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 13. Juli 2001 (Bl. 22/23 SG-Akte) die Auffassung vertreten, dass der Kläger auch eine leichte achtstündige Tätigkeit derzeit nicht zumutbar ausüben könne. Der Kläger nahm die Klage am 22. Februar 2002 zurück.
Am 15. November 2002 beantragte der Kläger erneut (nunmehr) Rente wegen Erwerbsminderung (Bl. 76 VA). Auf der Grundlage einer sozialmedizinischen Stellungnahme des Facharztes für Anästhesie/Sozialmedizin Dr. E. vom 2. Dezember 2002 (m/25 VA) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Dezember 2002 den Antrag ab.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte ein weiteres orthopädisches Gutachten bei Dr. H. vom 8. September 2003 ein. Dieser stellte beim Kläger als Diagnose Morbus Bechterew mit Befall beider Ileosacralfugen, des linken oberen Sprunggelenkes und beider Achillessehnen (links mehr als rechts) fest. Er hielt den Kläger hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gabelstablerfahrer nur noch für täglich unter drei Stunden leistungsfähig. Hinsichtlich des allgemeinen Arbeitsmarktes ging Dr. H. davon aus, dass der Kläger noch leichte körperliche Arbeiten mit entsprechenden qualitativen Einschränkungen im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen vollschichtig ausüben könne (m/29 VA). In dem ferner von der Beklagten eingeholten nervenärztlichen Gutachten bei Dr. Schü. vom 24. September 2003 gelangte auch dieser zu der Einschätzung, dass der Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer nur noch unter drei Stunden täglich ausüben könne, im Übrigen jedoch bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt leichte körperliche Arbeiten mit entsprechenden qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr noch ausüben könne (m/31 VA).
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2003 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger sei noch in der Lage mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dies gelte jedoch nur für Tätigkeiten ohne Wechselschicht, ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck (Z. B. Akkord, Fließband), ohne Zwangshaltung, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Überkopfarbeiten, ohne häufiges Klettern oder Steigen und ohne Gefährdung durch Kälte und Nässe.
Hiergegen hat der Kläger am 19. Dezember 2003 Klage vor dem SG erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass sich seine Beweglichkeit weiter verschlechtert habe. Sein Gang sei schleppend, die ganze Fußregion sei hoch schmerzhaft. Auch lägen ausgeprägt Rückenschmerzen im ganzen Rückenbereich, mittlerweile auch ständig ziehende Schmerzen im Brustbereich, teilweise mit Atemnot, vor. Sein Schlaf sei gestört, Sitzen könne er nur einen relativ kurzen Zeitraum. Die Beweglichkeit seiner Handgelenke und der Hände sei eingeschränkt.
Das SG hat zum einen erneut sachverständigen Zeugenauskünfte beim behandelnden Orthopäden Dr. D. (v. 29. März 2004 - Bl. 26/27) den Befund- und Entlassbericht der Vesalius Klinik in Bad R. vom 28. Februar 2003 (Bl. 24/25 SG-Akte) sowie ein fachorthopädisches Gutachten beim orthopädischen Forschungsinstitut S. Dr. H. vom 17. September 2004 eingeholt. Dr. H. gelangte zu der Auffassung, dass der Kläger eine leichte körperliche Tätigkeit in wechselnden Körperhaltungen noch acht Stunden täglich verrichten könne.
Mit Gerichtsbescheid vom 21. Juni 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass auf der Grundlage insbesondere des vorliegenden gerichtlichen Gutachtens von Dr. H. zwar davon auszugehen sei, dass beim Kläger entzündliche Rückenschmerzen bei Verdacht auf Morbus Bechterew bestünden, jedoch ohne gravierende Einsteifungen der Wirbelsäule (seit ca. 1990) und eine ätiologisch unklare, offenbar schmerzhafte Schwellung im Bereich des linken oberen Sprunggelenks und der linken Achillessehne, ohne sicheren Hinweis auf Strukturschäden im oberen Sprunggelenk (Arthose, Arthritis) oder entlang der Achillessehne (seit ca. 2000). Der Gutachter sei zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger hier noch entsprechend leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen mit entsprechenden qualitativen Einschränkungen acht Stunden täglich verrichten könne. Der sachverständige Zeuge Dr. D., bei dem der Kläger letztmals im November 2002 behandelt worden sei, habe als Diagnosen einen Verdacht auf Fibromyalgiesyndrom, ein polyfunktionelles Beschwerdebild mit Verdacht auf neurotische Entwicklung, eine statisch muskuläre Wirbelsäuleninsuffizienz, eine nicht auszuschließende ancylosierende Spondylitis und einen Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma benannt. Eine Beurteilung des beruflichen Leistungsbildes war dem sachverständigen Zeugen schwer gefallen, da er den Kläger bei der letzten Behandlung nur kurz gesehen habe. Im September 2002 habe er den Kläger noch in der Lage gesehen, eine mittelschwere Arbeitstätigkeit acht Stunden täglich auszuüben. Das SG ist auf der Grundlage des Gutachtens und der Auskünfte zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger damit weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei und bei ihm im Übrigen auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht in Betracht komme, da er nicht vor dem 2. Januar 1961 (§ 240 SGB VI) geboren sei.
Der Kläger hat gegen den dem damaligen Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 27./29. Juni 2005 zugestellten Gerichtsbescheid am 22. Juli 2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er über seinen nunmehr ihn vertretenen Bevollmächtigten geltend, das SG habe nicht berücksichtigt, dass er aufgrund seiner auf neurologischem Fachgebiet liegenden Gesundheitseinschränkungen nicht mehr in der Lage sei, eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsleistung von mindestens drei Stunden pro Tag zu erbringen. Wie sich auch aus einem noch vorgelegten Bericht des Klinikums am W. - Klinik für Neurologie - vom 23. September 2005 ergebe, leide der Kläger nicht nur an Morbus Bechterew, sondern auch an Enzephalomyelitis disseminata mit Retrobulbärneuritis rechts. Dies führe dazu, dass er unter starken Sehstörungen des rechten Auges (Schleiersehen/Verschwommensehen) leide. Aufgrund dieser Sehstörungen und dem Morbus Bechterew sei er nicht in der Lage, eine verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. Juni 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung seit dem 1. November 2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Der Senat hat noch beim behandelnden Neurologen und Psychiater Dr. J. eine Auskunft hinsichtlich der von ihm erhobenen Befunde vom 23. Februar 2006 erhoben sowie beim Chefarzt der Klinik für forensische Psychiatrie und Psychotherapie im Klinikum am W. Dr. He. ein nervenärztliches Gutachten vom 27. Juli 2006 eingeholt. Dr. He. ist darin zu der Einschätzung gelangt, dass beim Kläger die geklagten Rückenschmerzen im Bereich der Wirbelsäule im Rahmen von Abnutzungserscheinungen im Bereich der Wirbelsäule zu sehen seien, auf neurologischem Fachgebiet und auch die jetzige neurologische Untersuchung seitengleich auslösbare Muskeleigenreflex an Armen und Beinen gezeigt habe. Lähmungserscheinungen, Muskelathrophien oder throphische Störungen an den Extremitäten seien nicht nachzuweisen gewesen. Auch die angegebene nahezu aufgehobene Schmerzempfindung und Oberflächensensibilisierung im Bereich beider Beine habe sich keinem zentralen oder peripheren Verteilungsmuster zuordnen lassen. Es sei im Rahmen der Untersuchung der Eindruck einer gewissen Überlagerung entstanden. Hinweise für die Schädigung eines peripheren Nerven, einer Nervenwurzel oder des Rückenmarks durch die Abnutzungserscheinungen im Bereich der Wirbelsäule hätten sich nicht ergeben. Auf neurologischem Fachgebiet sei weiter vom Vorliegen einer Enzephalomyelitis disseminata mit Retrubulärneuritis rechts auszugehen. Auf psychiatrischem Fachgebiet hätten hingegen keine Gesundheitsstörungen vorgelegen. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Kläger unter Berücksichtigung der Gesundheitsstörungen auf neurologischem Fachgebiet zwar leichtgradig eingeschränkt seien und unter Berücksichtigung der Einschränkungen insbesondere der Enzephalomyelitis disseminata und der damit eingehenden Sehstörung auf dem rechten Auge bestimmte Arbeiten nicht mehr zumutbar sei. Insgesamt sei er jedoch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche zu verrichten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des SG Heilbronn S 5 RJ 3133/99, S 5 RJ 702/01 und S 10 RJ 3586/03 sowie die Senatsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Der Kläger begehrt eine laufende Leistung für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr.
II.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen (voller bzw. teilweiser) Erwerbsminderung nicht vorliegen.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI (in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl I, 1827) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1).
Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Gem. § 43 Abs. 3 SGB VI ist jedoch nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen der Beklagten beim Kläger vor, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Pflichtbeiträge und der Wartezeit. So hat u. a. der Kläger ausweislich der letzten Auskunft vom 26. November 2002 des Arbeitsamtes Heilbronn bis einschließlich 30. November 2002 beitragspflichtige Einnahmen in Form von Arbeitslosenhilfe erhalten (Bl. 81 VA). Der Kläger ist jedoch nicht im Sinne der obigen gesetzlichen Regelung erwerbsgemindert.
Die hier maßgeblichen Gesundheitsstörungen beim Kläger liegen zum einen auf orthopädischem und zum anderen auf nervenärztlichem Gebiet. Zunächst ist auf der Grundlage des einerseits im Urkundenbeweis hier zu verwertendem Gutachtens des Orthopäden Dr. H. vom 8. September 2003 festzustellen, dass der Kläger unter Morbus Bechterew mit Befall beider Ileosacralfugen, des linken oberen Sprunggelenkes und beider Achillessehnen leidet. Auch Dr. H. hat in dem im Gerichtsverfahren vor dem SG eingeholten weiteren Gutachten vom 17. September 2004 beim Kläger entzündliche Rückenschmerzen bei Verdacht auf Morbus Bechterew festgestellt, allerdings ohne gravierende Einsteifungen der Wirbelsäule (seit ca. 1990) sowie daneben eine ätiologisch unklare, offenbar schmerzhafte Schwellung im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes und der linken Achillessehne, ohne sichere Hinweise auf Strukturschäden im oberen Sprunggelenk (im Sinne einer Arthrose bzw. Arthritis) oder entlang der Achillessehne (seit ca. 2000) festgestellt. Sowohl Dr. H. als auch Dr. H. sind letztlich bezüglich ihrer Einschätzung zur Leistungsfähigkeit zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger unter Berücksichtigung bestimmter qualitativer Einschränkungen jedenfalls leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nach wie vor vollschichtig ausüben kann. Seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gabelstapler, kann er nach Auffassung von Dr. H. zumindest noch drei bis unter sechs Stunden täglich allerdings nicht mehr vollschichtig ausüben, wobei Dr. H. insoweit das Leistungsvermögen noch stärker einschränkt und davon ausgeht, dass der Kläger als Gabelstaplerfahrer nur noch unter drei Stunden tätig sein könne.
Des Weiteren ist hier zu berücksichtigen, dass auf der Grundlage der von Dr. J. mitgeteilten Befunde wie auch der von Dr. He. erhobenen Diagnosen zunächst auf psychiatrischem Gebiet keine Gesundheitsstörungen vorliegen, der Kläger im Rahmen der Exploration und Untersuchung keine Schwierigkeiten von Seiten der Auffassung und Konzentration hatte, ebenso wenig hinsichtlich Durchhaltevermögen und Lang- oder Kurzzeitgedächtnis. Weiter ist in dem Zusammenhang festzuhalten, dass Dr. He. bei der von ihm durchgeführten neurologischen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung die Muskeleigenreflexe an den Armen und an den Beinen als seitengleich auslösbar festgestellt hat, Lähmungserscheinungen, Muskelatrhophien oder trophische Störungen an den Extremitäten nicht nachzuweisen waren. Ebenso wenig lies sich die vom Kläger angegebene nahezu aufgehobene Schmerzempfindung und Oberflächensensibilität im Bereich beider Beine keinem zentralen oder peripheren Verteilungsmuster zuordnen. Es entstand nach Einschätzung von Dr. He. im Rahmen der Untersuchung hier der Eindruck einer gewissen Überlagerung. Eine funktionelle Beeinträchtigung ergebe sich jedenfalls durch die beschriebene Gefühlsstörung nicht. Des Weiteren konnte Dr. He. auch keine Hinweise für die Schädigung eines peripheren Nerven, einer Nervenwurzel oder des Rückenmarks durch die Abnutzungserscheinungen im Bereich der Wirbelsäule feststellen.
Allerdings ist hier auf neurologischem Fachgebiet vom Vorliegen einer Enzephalomyelitis disseminata mit Retrubulärneuritis rechts auszugehen, die im September 2005 diagnostiziert wurde, sowie der hier vom Kläger geltend gemachten vorhandenen Sehstörung des rechten Auges, die als Folgezustand der Retrubulärneuritis rechts gedeutet werden kann. Dr. He. hat weiter darauf verwiesen, dass sich weitere fokal-neurologische Ausfälle, die sich auf die Enzephalomyelitis Disseminata beziehen ließen, zum Zeitpunkt der Exploration und Untersuchung nicht ergeben hätten. Insgesamt ist nach Einschätzung von Dr. He. vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass aufgrund der Gesundheitsstörungen auf neurologischem Fachgebiet der Kläger lediglich im freien Gebrauch seiner Kräfte leichtgradig eingeschränkt ist. Aufgrund der Abnutzungserscheinungen der Wirbelsäule sind - wie auch bereits vom orthopädischen Fachgutachter ausgeführt - Arbeiten in einseitiger Körperhaltung sowie das Heben und Tragen schwerer Lasten nicht mehr zumutbar. Ebenso sind Arbeiten in Zwangshaltungen oder Arbeiten, die häufiges Heben und Bücken erfordern, nicht mehr zumutbar. Ergänzend ist hier noch aufgrund der Enzephalomyelitis Disseminata und damit einhergehenden Sehstörung auf dem rechten Auge zu berücksichtigen, dass Arbeiten, die genaues Sehen erfordern, ebenfalls dem Kläger nicht mehr zumutbar sind und ebenso auch Arbeiten, die mit einer größeren Wäremeexposition verbunden sind, nicht mehr zugemutet werden können. Im Übrigen ist der Kläger aber auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen aus nervenärztlicher Sicht ebenso wie aus orthopädischer Sicht noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche zu verrichten. Dr. He. hat im Übrigen auch unter Bezugnahme auf die schon vorliegenden Gutachten bzw. Arztbriefe darauf verwiesen, dass bei der jetzigen neurologischen und psychiatrischen Untersuchung weder eine Halbseitensymptomatik (wie sie noch von Dr. Sch. in seinem Gutachten v. 11. September 1999 beschrieben worden war) noch eine mittelschwere depressive Symptomatik (wie sie von Dr. Schn. in einem Arztbrief vom 30. Oktober 2000 beschrieben worden war) im Rahmen der jetzigen Begutachtung feststellbar war. Die Stimmung des Klägers sei zwar streckenweise klagsam und bedrückt gewesen, jedoch auch immer wieder auflockerbar, die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten gewesen. Die diagnostischen Leitlinien für das Vorliegen einer leichten oder gar mittelschweren depressiven Symptomatik seien nicht erfüllt gewesen.
Festzuhalten bleibt damit, dass nach Überzeugung des Senats der Kläger damit noch - unter Berücksichtigung entsprechender qualitativer Einschränkungen - leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr ausüben kann. Damit besteht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Es war im Übrigen im Hinblick auf dieses Leistungsvermögen zu der Frage, inwieweit welche konkrete Tätigkeit dem Kläger noch leidensgerecht und zumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich und mehr nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB VI). Auch Anhaltspunkte dafür, dass hier in der Person des Klägers eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben wäre, bestehen nicht und schließlich ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSGE 56, 64 = SozR 2200 § 1246 Nr. 110; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996 in BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; siehe auch zuletzt BSG im Urteil vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 6/05 R - in Juris, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Der Kläger ist damit weder voll noch teilweise im Sinne der gesetzlichen Regelung erwerbsgemindert, weshalb auch kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung besteht.
Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 SGB VI, da der Kläger nach dem Stichtag 1. Januar 1961 geboren ist und damit dieser Regelung nicht (mehr) unterfällt.
Aus all diesen Gründen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1965 in der Türkei geborene Kläger siedelte 1979 mit seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland über. Er setzte hier von 1979 bis 1981 den Schulbesuch fort. Eine Ausbildung absolvierte er nicht. Von 1981 bis 1984 arbeitete er als Bauhelfer, danach bis 1988 als Komissionierer und anschließend als Staplerfahrer. Seit dem 7. Januar 1999 war der Kläger arbeitsunfähig und seit dem 1. April 1999 ist er arbeitslos.
Am 21. April 1999 beantragte der Kläger erstmals Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Auf der Grundlage des sozialmedizinischen Gutachtens von Dr. B. vom 11. Mai 1999 (Bl. m/3 der Verwaltungsakten - VA -) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Mai 1999 den Antrag ab. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte das fachorthopädische Gutachten bei Dr. S. vom 12. Oktober 1999 sowie das neurologisch-psychiatrische Rentengutachten von Dr. Sch. vom 11. September 1999 ein. Bereits von Dr. B. wie auch von den Gutachtern Dr. S. und Dr. Sch. wurde auf der Grundlage der beigezogenen Befundberichte beim Kläger ein dringender Verdacht auf einen Morbus Bechterew festgestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass dem Kläger eine vollschichtige Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Klettern oder Steigen, ohne besonderen Zeitdruck (Z. B. Akkord, Fließband) und ohne häufiges Heben, Tragen oder bewegen von Lasten (ohne mechanische Hilfsmittel) möglich sei. Aufgrund seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Staplerfahrer könne er auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden. Ein Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bestehe somit nicht. Hiergegen erhob der Kläger am 21. Dezember 1999 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Heilbronn (Az.: S 5 RJ 3133/99). Im Verfahren vor dem SG wurde u. a. Beweis erhoben durch die schriftliche Vernehmung des behandelnden Neurologen und Psychiater Dr. J. (5. April 2000) und des behandelnden Orthopäden Dr. Schw. (5. April 2000), die im Wesentlichen mit der Beurteilung der Beklagten zur Leistungsfähigkeit übereinstimmten. Der Kläger nahm daraufhin am 10. Mai 2000 die Klage zurück.
Am 4. September 2000 beantragte der Kläger erneut Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit (Bl. 43 VA). Nach Einholung eines weiteren sozialmedizinischen Gutachtens bei Dr. B. vom 29. November 2000 (m/17 VA) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Dezember 2000 (Bl. 52 VA) die beantragte Rente ab. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2001 zurückgewiesen wurde (Bl. 59 VA). Dagegen erhob der Kläger am 23. März 2001 erneut Klage vor dem SG (Az.: S 5 RJ 702/01). Das SG hatte u. a. eine schriftliche Auskunft des behandelnden Orthopäden Dr. Schw. (23. Mai 2001 - Bl. 15/17 SG-Akte) sowie ein fachorthopädisches Gutachten bei Dr. R. vom 16. Oktober 2001 erhoben. Sowohl Dr. Schw. als auch Dr. R. gelangten zu der Auffassung, dass der Kläger unter Berücksichtigung bestimmter qualitativer Leistungseinschränkungen noch leichte körperliche Arbeiten vollschichtig ausüben könne. Der behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. I. hatte in seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 13. Juli 2001 (Bl. 22/23 SG-Akte) die Auffassung vertreten, dass der Kläger auch eine leichte achtstündige Tätigkeit derzeit nicht zumutbar ausüben könne. Der Kläger nahm die Klage am 22. Februar 2002 zurück.
Am 15. November 2002 beantragte der Kläger erneut (nunmehr) Rente wegen Erwerbsminderung (Bl. 76 VA). Auf der Grundlage einer sozialmedizinischen Stellungnahme des Facharztes für Anästhesie/Sozialmedizin Dr. E. vom 2. Dezember 2002 (m/25 VA) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Dezember 2002 den Antrag ab.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte ein weiteres orthopädisches Gutachten bei Dr. H. vom 8. September 2003 ein. Dieser stellte beim Kläger als Diagnose Morbus Bechterew mit Befall beider Ileosacralfugen, des linken oberen Sprunggelenkes und beider Achillessehnen (links mehr als rechts) fest. Er hielt den Kläger hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gabelstablerfahrer nur noch für täglich unter drei Stunden leistungsfähig. Hinsichtlich des allgemeinen Arbeitsmarktes ging Dr. H. davon aus, dass der Kläger noch leichte körperliche Arbeiten mit entsprechenden qualitativen Einschränkungen im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen vollschichtig ausüben könne (m/29 VA). In dem ferner von der Beklagten eingeholten nervenärztlichen Gutachten bei Dr. Schü. vom 24. September 2003 gelangte auch dieser zu der Einschätzung, dass der Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer nur noch unter drei Stunden täglich ausüben könne, im Übrigen jedoch bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt leichte körperliche Arbeiten mit entsprechenden qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr noch ausüben könne (m/31 VA).
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2003 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger sei noch in der Lage mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dies gelte jedoch nur für Tätigkeiten ohne Wechselschicht, ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck (Z. B. Akkord, Fließband), ohne Zwangshaltung, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Überkopfarbeiten, ohne häufiges Klettern oder Steigen und ohne Gefährdung durch Kälte und Nässe.
Hiergegen hat der Kläger am 19. Dezember 2003 Klage vor dem SG erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass sich seine Beweglichkeit weiter verschlechtert habe. Sein Gang sei schleppend, die ganze Fußregion sei hoch schmerzhaft. Auch lägen ausgeprägt Rückenschmerzen im ganzen Rückenbereich, mittlerweile auch ständig ziehende Schmerzen im Brustbereich, teilweise mit Atemnot, vor. Sein Schlaf sei gestört, Sitzen könne er nur einen relativ kurzen Zeitraum. Die Beweglichkeit seiner Handgelenke und der Hände sei eingeschränkt.
Das SG hat zum einen erneut sachverständigen Zeugenauskünfte beim behandelnden Orthopäden Dr. D. (v. 29. März 2004 - Bl. 26/27) den Befund- und Entlassbericht der Vesalius Klinik in Bad R. vom 28. Februar 2003 (Bl. 24/25 SG-Akte) sowie ein fachorthopädisches Gutachten beim orthopädischen Forschungsinstitut S. Dr. H. vom 17. September 2004 eingeholt. Dr. H. gelangte zu der Auffassung, dass der Kläger eine leichte körperliche Tätigkeit in wechselnden Körperhaltungen noch acht Stunden täglich verrichten könne.
Mit Gerichtsbescheid vom 21. Juni 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass auf der Grundlage insbesondere des vorliegenden gerichtlichen Gutachtens von Dr. H. zwar davon auszugehen sei, dass beim Kläger entzündliche Rückenschmerzen bei Verdacht auf Morbus Bechterew bestünden, jedoch ohne gravierende Einsteifungen der Wirbelsäule (seit ca. 1990) und eine ätiologisch unklare, offenbar schmerzhafte Schwellung im Bereich des linken oberen Sprunggelenks und der linken Achillessehne, ohne sicheren Hinweis auf Strukturschäden im oberen Sprunggelenk (Arthose, Arthritis) oder entlang der Achillessehne (seit ca. 2000). Der Gutachter sei zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger hier noch entsprechend leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen mit entsprechenden qualitativen Einschränkungen acht Stunden täglich verrichten könne. Der sachverständige Zeuge Dr. D., bei dem der Kläger letztmals im November 2002 behandelt worden sei, habe als Diagnosen einen Verdacht auf Fibromyalgiesyndrom, ein polyfunktionelles Beschwerdebild mit Verdacht auf neurotische Entwicklung, eine statisch muskuläre Wirbelsäuleninsuffizienz, eine nicht auszuschließende ancylosierende Spondylitis und einen Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma benannt. Eine Beurteilung des beruflichen Leistungsbildes war dem sachverständigen Zeugen schwer gefallen, da er den Kläger bei der letzten Behandlung nur kurz gesehen habe. Im September 2002 habe er den Kläger noch in der Lage gesehen, eine mittelschwere Arbeitstätigkeit acht Stunden täglich auszuüben. Das SG ist auf der Grundlage des Gutachtens und der Auskünfte zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger damit weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei und bei ihm im Übrigen auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht in Betracht komme, da er nicht vor dem 2. Januar 1961 (§ 240 SGB VI) geboren sei.
Der Kläger hat gegen den dem damaligen Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 27./29. Juni 2005 zugestellten Gerichtsbescheid am 22. Juli 2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er über seinen nunmehr ihn vertretenen Bevollmächtigten geltend, das SG habe nicht berücksichtigt, dass er aufgrund seiner auf neurologischem Fachgebiet liegenden Gesundheitseinschränkungen nicht mehr in der Lage sei, eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsleistung von mindestens drei Stunden pro Tag zu erbringen. Wie sich auch aus einem noch vorgelegten Bericht des Klinikums am W. - Klinik für Neurologie - vom 23. September 2005 ergebe, leide der Kläger nicht nur an Morbus Bechterew, sondern auch an Enzephalomyelitis disseminata mit Retrobulbärneuritis rechts. Dies führe dazu, dass er unter starken Sehstörungen des rechten Auges (Schleiersehen/Verschwommensehen) leide. Aufgrund dieser Sehstörungen und dem Morbus Bechterew sei er nicht in der Lage, eine verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. Juni 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung seit dem 1. November 2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Der Senat hat noch beim behandelnden Neurologen und Psychiater Dr. J. eine Auskunft hinsichtlich der von ihm erhobenen Befunde vom 23. Februar 2006 erhoben sowie beim Chefarzt der Klinik für forensische Psychiatrie und Psychotherapie im Klinikum am W. Dr. He. ein nervenärztliches Gutachten vom 27. Juli 2006 eingeholt. Dr. He. ist darin zu der Einschätzung gelangt, dass beim Kläger die geklagten Rückenschmerzen im Bereich der Wirbelsäule im Rahmen von Abnutzungserscheinungen im Bereich der Wirbelsäule zu sehen seien, auf neurologischem Fachgebiet und auch die jetzige neurologische Untersuchung seitengleich auslösbare Muskeleigenreflex an Armen und Beinen gezeigt habe. Lähmungserscheinungen, Muskelathrophien oder throphische Störungen an den Extremitäten seien nicht nachzuweisen gewesen. Auch die angegebene nahezu aufgehobene Schmerzempfindung und Oberflächensensibilisierung im Bereich beider Beine habe sich keinem zentralen oder peripheren Verteilungsmuster zuordnen lassen. Es sei im Rahmen der Untersuchung der Eindruck einer gewissen Überlagerung entstanden. Hinweise für die Schädigung eines peripheren Nerven, einer Nervenwurzel oder des Rückenmarks durch die Abnutzungserscheinungen im Bereich der Wirbelsäule hätten sich nicht ergeben. Auf neurologischem Fachgebiet sei weiter vom Vorliegen einer Enzephalomyelitis disseminata mit Retrubulärneuritis rechts auszugehen. Auf psychiatrischem Fachgebiet hätten hingegen keine Gesundheitsstörungen vorgelegen. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Kläger unter Berücksichtigung der Gesundheitsstörungen auf neurologischem Fachgebiet zwar leichtgradig eingeschränkt seien und unter Berücksichtigung der Einschränkungen insbesondere der Enzephalomyelitis disseminata und der damit eingehenden Sehstörung auf dem rechten Auge bestimmte Arbeiten nicht mehr zumutbar sei. Insgesamt sei er jedoch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche zu verrichten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des SG Heilbronn S 5 RJ 3133/99, S 5 RJ 702/01 und S 10 RJ 3586/03 sowie die Senatsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Der Kläger begehrt eine laufende Leistung für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr.
II.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen (voller bzw. teilweiser) Erwerbsminderung nicht vorliegen.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI (in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl I, 1827) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1).
Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Gem. § 43 Abs. 3 SGB VI ist jedoch nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen der Beklagten beim Kläger vor, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Pflichtbeiträge und der Wartezeit. So hat u. a. der Kläger ausweislich der letzten Auskunft vom 26. November 2002 des Arbeitsamtes Heilbronn bis einschließlich 30. November 2002 beitragspflichtige Einnahmen in Form von Arbeitslosenhilfe erhalten (Bl. 81 VA). Der Kläger ist jedoch nicht im Sinne der obigen gesetzlichen Regelung erwerbsgemindert.
Die hier maßgeblichen Gesundheitsstörungen beim Kläger liegen zum einen auf orthopädischem und zum anderen auf nervenärztlichem Gebiet. Zunächst ist auf der Grundlage des einerseits im Urkundenbeweis hier zu verwertendem Gutachtens des Orthopäden Dr. H. vom 8. September 2003 festzustellen, dass der Kläger unter Morbus Bechterew mit Befall beider Ileosacralfugen, des linken oberen Sprunggelenkes und beider Achillessehnen leidet. Auch Dr. H. hat in dem im Gerichtsverfahren vor dem SG eingeholten weiteren Gutachten vom 17. September 2004 beim Kläger entzündliche Rückenschmerzen bei Verdacht auf Morbus Bechterew festgestellt, allerdings ohne gravierende Einsteifungen der Wirbelsäule (seit ca. 1990) sowie daneben eine ätiologisch unklare, offenbar schmerzhafte Schwellung im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes und der linken Achillessehne, ohne sichere Hinweise auf Strukturschäden im oberen Sprunggelenk (im Sinne einer Arthrose bzw. Arthritis) oder entlang der Achillessehne (seit ca. 2000) festgestellt. Sowohl Dr. H. als auch Dr. H. sind letztlich bezüglich ihrer Einschätzung zur Leistungsfähigkeit zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger unter Berücksichtigung bestimmter qualitativer Einschränkungen jedenfalls leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nach wie vor vollschichtig ausüben kann. Seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gabelstapler, kann er nach Auffassung von Dr. H. zumindest noch drei bis unter sechs Stunden täglich allerdings nicht mehr vollschichtig ausüben, wobei Dr. H. insoweit das Leistungsvermögen noch stärker einschränkt und davon ausgeht, dass der Kläger als Gabelstaplerfahrer nur noch unter drei Stunden tätig sein könne.
Des Weiteren ist hier zu berücksichtigen, dass auf der Grundlage der von Dr. J. mitgeteilten Befunde wie auch der von Dr. He. erhobenen Diagnosen zunächst auf psychiatrischem Gebiet keine Gesundheitsstörungen vorliegen, der Kläger im Rahmen der Exploration und Untersuchung keine Schwierigkeiten von Seiten der Auffassung und Konzentration hatte, ebenso wenig hinsichtlich Durchhaltevermögen und Lang- oder Kurzzeitgedächtnis. Weiter ist in dem Zusammenhang festzuhalten, dass Dr. He. bei der von ihm durchgeführten neurologischen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung die Muskeleigenreflexe an den Armen und an den Beinen als seitengleich auslösbar festgestellt hat, Lähmungserscheinungen, Muskelatrhophien oder trophische Störungen an den Extremitäten nicht nachzuweisen waren. Ebenso wenig lies sich die vom Kläger angegebene nahezu aufgehobene Schmerzempfindung und Oberflächensensibilität im Bereich beider Beine keinem zentralen oder peripheren Verteilungsmuster zuordnen. Es entstand nach Einschätzung von Dr. He. im Rahmen der Untersuchung hier der Eindruck einer gewissen Überlagerung. Eine funktionelle Beeinträchtigung ergebe sich jedenfalls durch die beschriebene Gefühlsstörung nicht. Des Weiteren konnte Dr. He. auch keine Hinweise für die Schädigung eines peripheren Nerven, einer Nervenwurzel oder des Rückenmarks durch die Abnutzungserscheinungen im Bereich der Wirbelsäule feststellen.
Allerdings ist hier auf neurologischem Fachgebiet vom Vorliegen einer Enzephalomyelitis disseminata mit Retrubulärneuritis rechts auszugehen, die im September 2005 diagnostiziert wurde, sowie der hier vom Kläger geltend gemachten vorhandenen Sehstörung des rechten Auges, die als Folgezustand der Retrubulärneuritis rechts gedeutet werden kann. Dr. He. hat weiter darauf verwiesen, dass sich weitere fokal-neurologische Ausfälle, die sich auf die Enzephalomyelitis Disseminata beziehen ließen, zum Zeitpunkt der Exploration und Untersuchung nicht ergeben hätten. Insgesamt ist nach Einschätzung von Dr. He. vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass aufgrund der Gesundheitsstörungen auf neurologischem Fachgebiet der Kläger lediglich im freien Gebrauch seiner Kräfte leichtgradig eingeschränkt ist. Aufgrund der Abnutzungserscheinungen der Wirbelsäule sind - wie auch bereits vom orthopädischen Fachgutachter ausgeführt - Arbeiten in einseitiger Körperhaltung sowie das Heben und Tragen schwerer Lasten nicht mehr zumutbar. Ebenso sind Arbeiten in Zwangshaltungen oder Arbeiten, die häufiges Heben und Bücken erfordern, nicht mehr zumutbar. Ergänzend ist hier noch aufgrund der Enzephalomyelitis Disseminata und damit einhergehenden Sehstörung auf dem rechten Auge zu berücksichtigen, dass Arbeiten, die genaues Sehen erfordern, ebenfalls dem Kläger nicht mehr zumutbar sind und ebenso auch Arbeiten, die mit einer größeren Wäremeexposition verbunden sind, nicht mehr zugemutet werden können. Im Übrigen ist der Kläger aber auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen aus nervenärztlicher Sicht ebenso wie aus orthopädischer Sicht noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche zu verrichten. Dr. He. hat im Übrigen auch unter Bezugnahme auf die schon vorliegenden Gutachten bzw. Arztbriefe darauf verwiesen, dass bei der jetzigen neurologischen und psychiatrischen Untersuchung weder eine Halbseitensymptomatik (wie sie noch von Dr. Sch. in seinem Gutachten v. 11. September 1999 beschrieben worden war) noch eine mittelschwere depressive Symptomatik (wie sie von Dr. Schn. in einem Arztbrief vom 30. Oktober 2000 beschrieben worden war) im Rahmen der jetzigen Begutachtung feststellbar war. Die Stimmung des Klägers sei zwar streckenweise klagsam und bedrückt gewesen, jedoch auch immer wieder auflockerbar, die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten gewesen. Die diagnostischen Leitlinien für das Vorliegen einer leichten oder gar mittelschweren depressiven Symptomatik seien nicht erfüllt gewesen.
Festzuhalten bleibt damit, dass nach Überzeugung des Senats der Kläger damit noch - unter Berücksichtigung entsprechender qualitativer Einschränkungen - leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr ausüben kann. Damit besteht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Es war im Übrigen im Hinblick auf dieses Leistungsvermögen zu der Frage, inwieweit welche konkrete Tätigkeit dem Kläger noch leidensgerecht und zumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich und mehr nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB VI). Auch Anhaltspunkte dafür, dass hier in der Person des Klägers eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben wäre, bestehen nicht und schließlich ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSGE 56, 64 = SozR 2200 § 1246 Nr. 110; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996 in BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; siehe auch zuletzt BSG im Urteil vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 6/05 R - in Juris, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Der Kläger ist damit weder voll noch teilweise im Sinne der gesetzlichen Regelung erwerbsgemindert, weshalb auch kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung besteht.
Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 SGB VI, da der Kläger nach dem Stichtag 1. Januar 1961 geboren ist und damit dieser Regelung nicht (mehr) unterfällt.
Aus all diesen Gründen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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