L 3 AL 4494/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 2777/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 4494/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung der Beklagten.

Der im Jahre 1947 geborene Kläger bezog von der Beklagten in der Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2002 Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich EUR 269,22 (EUR 38,46 täglich). Aufgrund der Bewilligungsbescheide vom 14.08.2002 und vom 20.09.2002 wurden in der Zeit vom 01.12. bis zum 31.12.2002 insgesamt EUR 1.192,26 an ihn ausbezahlt.

Am 01.12.2002 hatte der Kläger eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer von ihm und zwei weiteren Gesellschaftern gegründeten Gesellschaft mit einer Regelarbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden und einem Monatsgehalt von EUR 3.000,00 aufgenommen. Am 13.12.2002 hatte er mitgeteilt, er werde sich mit einer mehr als 15 Wochenstunden umfassenden Tätigkeit selbstständig machen. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufnahme der Tätigkeit findet sich in der schriftlichen Veränderungsmitteilung das über die durchgestrichene Datumsangabe "16.12.2002" gesetzte Datum "01.01.2003".

Nach mit Schreiben vom 22.02.2005 erfolgter Anhörung des Klägers hob die Beklagte durch Bescheid vom 21.03.2005 die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung für die Zeit ab dem 01.12.2002 auf und forderte vom Kläger die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen in Höhe von EUR 1.192,26.

Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger im wesentlichen vor, er habe sich mittels Veränderungsmitteilung zum 30.11.2002 aus der Arbeitslosigkeit abgemeldet. Seine entsprechende Angabe sei nachträglich durch Mitarbeiter der Beklagten auf den 31.12.2002 geändert worden. Dabei habe man ihn mitgeteilt, dies sei in seinem Sinne, da er ab dem 01.01.2003 unter erleichterten Voraussetzungen Überbrückungsgeld beziehen könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Die hiergegen am 08.09.2005 erhobene Klage hat das Sozialgericht Ulm mit Urteil vom 19.07.2006 abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Bewilligung von Arbeitslosengeld sei infolge der am 01.12.2002 erfolgten Beschäftigungsaufnahme und des Bezuges von Arbeitsentgelt für Dezember 2002 im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) rechtswidrig geworden. Dass er nicht zugleich Arbeitslosengeld und Arbeitsentgelt beanspruchen könne, sei dem Kläger bewusst gewesen. Damit seien die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für eine zwingende Aufhebung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse erfüllt. Die Handlungsfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei eingehalten, da sie erst nach erfolgter Anhörung des Betroffenen zu laufen beginne. Soweit eine Falschberatung des Klägers erfolgt sei, stehe dies der Aufhebung der Bewilligung nicht entgegen. Danach sei gem. § 50 Abs. 1 SGB X das im Dezember 2002 gezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von 1.192,26 EUR zu erstatten. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 05.08.2006 zugestellt.

Am 04.09.2006 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. Juli 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.August 2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten sowie die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten und die gleichfalls beigezogenen Akten des Sozialgerichts Ulm verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 21.03.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 09.08.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Dies hat das Sozialgericht im Urteil vom 19.07.2006 ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass es im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 SGB X nicht darauf ankommt, ob der Kläger oder ein Mitarbeiter der Beklagten die Änderung der Angabe über den Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit als Geschäftsführer in der Veränderungsmitteilung vom 13.12.2002 vorgenommen hat. Im Übrigen ist angesichts der bereits zum 01.12.2002 - und mithin vor Abgabe der Veränderungsmitteilung - erfolgten Tätigkeitsaufnahme schon die vom Kläger stammende durchgestrichene Angabe "16.12.2002" und nicht nur das geänderte Datum "01.01.2003" unzutreffend.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved