Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 3055/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4793/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des SG Freiburg vom 31.07.2006 insofern abgeändert als die Leistung ohne die Begrenzung als Darlehen zugesprochen wird. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt auch noch ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes einen Vorschuss auf Übergangsgeldleistungen während einer stationären Therapiemaßnahme. Zwischen der Antragsgegnerin und der beigeladenen SGB II-Trägerin (Beigeladene) ist streitig, welcher Träger für die Leistungserbringung zuständig ist. Die 1964 geborene Antragstellerin mit Wohnsitz in F. stand nach früherem Sozialhilfebezug seit dem 1. Januar 2005 bei der für F. örtlich zuständigen Beigeladenen im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Zuletzt erhielt sie von Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 (ausschließlich) Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 379,48 EUR. Daneben bezog sie seit Juli 2003 eine Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz in Höhe von monatlich 161 EUR. Seit dem 24. November 2005 bis zum 10. April 2006 war die Antragstellerin zunächst in Untersuchungshaft. Vom 11. April 2006 an ist sie zur Therapie von Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen in der Rehabilitationsklinik F. in G ... Trägerin der Maßnahme ist die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg.
Am 6.03.2006 und nochmals am 9.06.2006 beantragte die Antragstellerin für die Dauer der Therapiemaßnahmen zunächst bei der Beigeladenen die Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB II. Sie sei für 24 Wochen in der Rehabilitationsklinik und anschließend weitere 16 Wochen in einer Adaptionseinrichtung ebenfalls in G ... Im weiteren Verlauf reichte die Antragstellerin am 12. April 2006 über die Rehabilitationsklinik bei der für Leistungen nach dem SGB II für G. zuständigen Antragsgegnerin einen weiteren Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ein und gab an, von April 2006 bis Februar 2007 in der Einrichtung zu sein. Beide Anträge wurden zurückgewiesen, weil die Antragstellerin nach § 7 Abs. 4 SGB II seit 24.11.2005 und damit länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sei. Mit Hinweis darauf sowie unter Verweis auf die fehlende örtliche Zuständigkeit lehnte zunächst die Antragsgegnerin die beantragten Leistungen ab (Bescheid vom 28.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.06.2006). Im weiteren Verlauf lehnte auch die Beigeladene die Fortführung von Leistungen ab (Bescheid vom 20.07.2006). Am 29.05.2006 beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht Karlsruhe zunächst den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ab April 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren. Der von der Antragsgegnerin herangezogene Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 4 SGB II greife nicht ein. Eine Untersuchungshaftanstalt sei keine stationäre Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift. Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin angenommenen fehlenden örtlichen Zuständigkeit hätte eine Weiterleitung an den zuständigen Träger nach § 16 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) erfolgen müssen. Deshalb sei sie nach dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so zu stellen, als sei bei dem zuständigen Träger rechtzeitig ein Antrag eingegangen. Im Wesentlichen mit demselben Begehren hat sie am 03.07.2006 beim Sozialgericht Freiburg Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 28.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.6.2006 erhoben - S 10 AS 3233/06 - und die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. beantragt. Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Dem Begehren stehe § 7 Abs. 4 SGB II entgegen. Eine Justizvollzugsanstalt sei eine Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift. Die Haft und die anschließende Entziehungsmaßnahme dauerten zusammengerechnet länger als sechs Monate. Im Weiteren scheitere der Antrag an der fehlenden örtlichen Zuständigkeit. Zuständig sei nach § 36 Abs. 1 SGB II die für F. zuständige Trägerin. Das Sozialgericht Karlsruhe hat sich mit Beschluss vom 21.06.2006 als örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Freiburg (SG) verwiesen. Das SG hat die Beigeladene als für F. zuständige SGB II-Trägerin zum Rechtsstreit beigeladen. Diese hat auf ihren ablehnenden Bescheid vom 20. Juli 2006 verwiesen. Mit Beschluss vom 31.07.2006 ist die Beigeladene verpflichtet worden, der Antragstellerin Alg II in gesetzlicher Höhe ab 29.05.2006 bis zur Beendigung der stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Rehabilitationsklinik F. vorläufig als Darlehen zu gewähren. Diese Anordnung wurde zeitlich bis längstens 30.11.2006 begrenzt. Zur Abwendung wesentlicher Nachteile habe die Beigeladene bis zur Entscheidung in der Hauptsache die während der Therapiemaßnahme nicht abgedeckten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darlehensweise zu erbringen. Als erstangegangene Trägerin habe sie voraussichtlich diese Ansprüche der Antragstellerin vorläufig zu erfüllen. Deshalb verpflichtete das Gericht in entsprechender Anwendung von § 75 Abs. 5 SGG die Beigeladene. Entscheidend sei, dass nach der ausdrücklichen gesetzlichen Entscheidung der Träger der Grundsicherung gemäß § 25 SGB II die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter zu erbringen habe, wenn ein Bezieher von Alg II dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung habe, und dass nach § 43 Abs. 1 SGB I der erstangegangene Träger Leistungen zu erbringen habe, wenn unter verschiedenen Trägern Streit über die Zuständigkeit zur Leistungserbringung bestehe. Dieser Streit solle nach der gesetzlichen Konzeption ausschließlich unter den Leistungsträgern und nicht - wie vorliegend - unter Einbeziehung und damit zu Lasten der Versicherten bzw. Leistungsempfänger ausgetragen werden. Bei summarischer Prüfung habe die Antragstellerin während der stationären Therapiemaßnahme Anspruch auf Alg II jedenfalls als vorläufige Leistung gegenüber der Beigeladenen, nicht aber gegenüber der Antragsgegnerin. Das ergebe sich aus § 43 Abs. 1 SGB I. Nach dieser Vorschrift habe der zuerst angegangene Leistungserbringer Leistungen zu erbringen, wenn der Berechtigte dies beantrage und ein Anspruch auf Sozialleistungen bestehe. Voraussetzung sei im Wesentlichen, dass der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach unstreitig feststehe und unter mehreren Leistungsträgern streitig sei, welcher zur Leistung verpflichtet sei. Dazu müsse ein negativer Kompetenzkonflikt bestehen, d.h. mindestens der angegangene Träger und der Träger, den dieser für zuständig hält, müssten grundsätzlich ihre Zuständigkeit verneinen. Entscheidend sei, dass der endgültige Leistungsbeginn sich (allein) wegen nicht schnell zu lösender Zuständigkeitsfragen verzögere.
Diese Voraussetzungen lägen im Verhältnis zur Beigeladenen bei summarischer Prüfung vor. Unstreitig stehe der Antragstellerin zunächst ein Anspruch auf Sozialleistungen (auch) während der Therapiemaßnahme zu, nämlich entweder als Anspruch auf (originäres) Übergangsgeld gegenüber dem Rentenversicherungsträger als Träger der Rehabilitationsmaßnahme, als Anspruch gegenüber der Beigeladenen oder der Antragsgegnerin auf Fortführung von Leistungen nach dem SGB II als Vorschuss auf diese Leistungen nach § 25 SGB II oder schließlich als Anspruch nach SGB XII gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger. Über diese Leistungspflichten bestehe auch Streit, wie sich aus den ergangenen Bescheiden ergebe. Schließlich habe sich die Antragstellerin mit ihrem Leistungsbegehren zur Sicherung ihres Lebensunterhalts während der Therapiemaßnahme zuerst an die Beigeladene gewandt. Als zuerst angegangene Leistungsträgerin sei daher voraussichtlich die Beigeladene verpflichtet, die beantragten Leistungen im Verhältnis zur Antragstellerin vorläufig zu gewähren. Dass im Verhältnis zur Deutschen Rentenversicherung Bund ein Erstattungsanspruch bestehe und die Zuständigkeitsregelung des § 7 Abs. 4 SGB II stünden dem voraussichtlich nicht entgegen. Zwar spreche Überwiegendes dafür, dass die Beigeladene die für die Antragstellerin zu erbringenden Sozialleistungen nicht dauerhaft zu tragen haben werde. Dem stehe hier wohl schon entgegen, dass die von der Antragstellerin begonnene Maßnahme nach eigener Angabe von April 2006 bis Februar 2007 und damit länger als sechs Monate dauern werde. Im Weiteren dürfte die Antragstellerin für die Dauer der Maßnahme nach dem Bewilligungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund auch Anspruch auf Übergangsgeld nach § 45 SGB IX i. V. m. §§ 20, 21 SGB VI haben. Entscheidend sei aber, dass nach der ausdrücklichen gesetzlichen Entscheidung der Träger der Grundsicherung gemäß § 25 SGB II die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter zu erbringen habe, wenn ein Bezieher von Alg II dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung habe, und dass nach § 43 Abs. 1 SGB I der erstangegangene Träger Leistungen zu erbringen habe, wenn unter verschiedenen Trägern Streit über die Zuständigkeit zur Leistungserbringung bestehe. Dieser Streit solle nach der gesetzlichen Konzeption ausschließlich unter den Leistungsträgern und nicht - wie vorliegend - unter Einbeziehung und damit zu Lasten der Versicherten bzw. Leistungsempfänger ausgetragen werden. Der nach summarischer Prüfung vorläufigen Leistungspflicht der Beigeladenen habe das Gericht in entsprechender Anwendung von § 75 Abs. 5 SGG durch die vorläufige Verpflichtung Rechnung getragen. Nach § 75 Abs. 5 SGG könne u. a. ein Versicherungsträger nach Beiladung verurteilt werden. Ein solcher Versicherungsträger sei die Beigeladene zwar nicht. Jedoch sei die entsprechende Anwendung der Vorschrift geboten, weil infolge der Zuständigkeit der Sozialgerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende und in Angelegenheiten der Sozialhilfe nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a und Nr. 6a SGG eine planwidrige Regelungslücke in § 75 Abs. 5 SGG bestehe und deshalb die Gefahr widersprechender Entscheidungen durch verschiedene Spruchkörper des Gerichts entstanden sei und der Antrag gegen die Antragsgegnerin erstens keinen Erfolg haben könne, zweitens ein Antrag auch zur Verurteilung der Beigeladenen gestellt worden sei und drittens keine bereits bestandskräftige Verwaltungsentscheidung des Beigeladenen entgegenstehe.
Hinsichtlich der Dauer erscheine eine Begrenzung des Leistungszeitraums auf zunächst ein halbes Jahr angezeigt. Hinsichtlich der Art der Leistungserbringung erscheine der Kammer eine darlehensweise Gewährung als ausreichend und interessengerecht. Für den Zuspruch einer dauerhaften, gegebenenfalls nach den Regeln des SGB X rückabzuwickelnden Leistung sehe die Kammer in dem auf vorläufige Absicherung gerichteten Verfahren nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG keinen Bedarf. Schließlich sei für den Beginn auf den Eingang des Eilantrags bei Gericht abzustellen gewesen, da besondere Anhaltspunkte für eine rückwirkende Bewilligung nicht ersichtlich seien.
Gegen diesen Beschluss haben die Beigeladene und die Ast. Beschwerde eingelegt. Die Beigeladene hat ausgeführt, sie sei auf jeden Fall als Leistungsträger unzuständig und insoweit bestehe auch kein Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 43 SGB I oder auf Nahtlosigkeitsleistungen nach § 25 SGB II. Die Ast. hat ihr Ziel weiter verfolgt, die zugesprochenen Leistungen bereits ab 11.04.2006 ohne die Einschränkung als darlehensweise Gewährung zu erhalten. Die Gewährung als Darlehen verhindere einen Krankenversicherungsschutz der Ast. und die rückwirkende Bewilligung sei wegen aufgelaufener Mietschulden und der sich daraus ergebenden Gefahr einer Kündigung erforderlich.
Mit Beschluss vom 4.09.2006 hat das SG eine Abhilfe abgelehnt und legte den Beschluss dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin führe nicht zu einer anderen Entscheidung. Zunächst könne zwar manches dafür sprechen, dass die Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu 2 keinen Anspruch auf Übergangsgeld gegenüber dem Rentenversicherungsträger habe, weil sie als frühere Sozialhilfebezieherin die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 3 b SGB VI nicht erfülle. Im Verhältnis zum Sozialhilfeträger halte die Kammer auch nach Überprüfung an ihrer vorläufigen Einschätzung fest, dass die Beschwerdeführerin zu 1 als erstangegangene Trägerin gemäß § 43 SGB I vorläufige Leistungen zu erbringen habe. Denn auch sie ziehe nicht in Zweifel, dass die Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu 2 dem Grunde nach überhaupt Anspruch auf Sozialleistungen während der Therapie habe. In dieser Situation spreche aus Sicht der Kammer weiterhin einiges dafür, dass bei negativen Kompetenzkonflikten der erstangegangene Träger vorläufige Leistungen nach § 43 SGB 1 auch dann zu erbringen habe, wenn mit der Zuständigkeit auch die Rechtsgrundlage der Leistung im Streit stehe. Jedenfalls dürfte dies dann gelten, wenn sich der erstangegangene Träger - wie hier- auf die schlichte Ablehnung des Leistungsbegehrens beschränke und nicht für eine unverzügliche Weiterleitung an den aus seiner Sicht zuständigen Träger Sorge getragen habe (§ 16 Abs. 2 SGB I).
II.
Die Beschwerden sind zulässig und bezüglich der Beschwerdeführerin zu 2 teilweise begründet. Die vom angefochtenen Beschluss des SG Freiburg tenorierte Leistung ist zu gewähren, aber nicht als Darlehen. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Der Senat verweist in Bezug auf die Darlegung der rechtlichen Voraussetzungen der einstweiligen Anordnung, die Begründung des Anordnungsgrunds, der Zuständigkeit und grundsätzlichen Verpflichtung zur vorläufigen Leistung durch die Beigeladene (Beschwerdeführerin zu 1) auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend wird noch ausgeführt, dass es sich um eine vorläufige Leistungsverpflichtung handelt, mit welcher die Entscheidung in der Hauptsache gerade im vorliegenden Fall nicht präjudiziert wird. Der Senat kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass die beantragte Leistung nicht darlehensweise gewährt werden kann. Anders als der 7. Senat des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B) sieht sich der erkennende Senat nicht ermächtigt, die Gewährung der Leistung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auf diese Weise zu begrenzen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Für die Einräumung eines Darlehens fehlt es an einer Rechtsgrundlage und es werden dadurch die Bestimmungen umgangen, die für eine Rückforderung der Leistung nach Aufhebung einer einstweiligen Anordnung gelten. Die spätere Rückforderung durch den Beschwerdegegner zu 1 wird auch nicht erschwert. Die Bescheide werden, soweit sie nur die gerichtliche Entscheidung ausführen, gegenstandslos, wenn sich im Hauptsacheverfahren ergeben sollte, dass der Antragstellerin die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zugesprochenen Leistungen nicht zustehen. Damit wäre die Leistung rechtsgrundlos erbracht worden und könnte vom Antragsgegner unter entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 2 SGB X zurückgefordert werden (Wiesner in von Wulffen, SGB X, § 50 RdNr. 14 m.w.N.; vgl. OVG Lüneburg 24.02.1993 - 4 L 151/92 - ; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 03.04.1992 - 16 E 363/91 -). Es gibt keinen Grund, vom Regelungskonzept des SGB X abzuweichen. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg (L 8 AS 3441/05 ER-B) an.
Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht kommt allerdings grundsätzlich nicht in Frage. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist. Dies ist nicht erfolgt. Zwar können aufgelaufene Mietschulden zu einer Kündigung der Wohnung führen und dadurch einen Antragsteller obdachlos machen. Diese Gefahr besteht im vorliegenden Fall jedoch nicht, da sich die Antragstellerin derzeit in stationärer Unterbringung befindet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beigeladene trägt auch noch ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes einen Vorschuss auf Übergangsgeldleistungen während einer stationären Therapiemaßnahme. Zwischen der Antragsgegnerin und der beigeladenen SGB II-Trägerin (Beigeladene) ist streitig, welcher Träger für die Leistungserbringung zuständig ist. Die 1964 geborene Antragstellerin mit Wohnsitz in F. stand nach früherem Sozialhilfebezug seit dem 1. Januar 2005 bei der für F. örtlich zuständigen Beigeladenen im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Zuletzt erhielt sie von Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 (ausschließlich) Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 379,48 EUR. Daneben bezog sie seit Juli 2003 eine Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz in Höhe von monatlich 161 EUR. Seit dem 24. November 2005 bis zum 10. April 2006 war die Antragstellerin zunächst in Untersuchungshaft. Vom 11. April 2006 an ist sie zur Therapie von Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen in der Rehabilitationsklinik F. in G ... Trägerin der Maßnahme ist die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg.
Am 6.03.2006 und nochmals am 9.06.2006 beantragte die Antragstellerin für die Dauer der Therapiemaßnahmen zunächst bei der Beigeladenen die Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB II. Sie sei für 24 Wochen in der Rehabilitationsklinik und anschließend weitere 16 Wochen in einer Adaptionseinrichtung ebenfalls in G ... Im weiteren Verlauf reichte die Antragstellerin am 12. April 2006 über die Rehabilitationsklinik bei der für Leistungen nach dem SGB II für G. zuständigen Antragsgegnerin einen weiteren Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ein und gab an, von April 2006 bis Februar 2007 in der Einrichtung zu sein. Beide Anträge wurden zurückgewiesen, weil die Antragstellerin nach § 7 Abs. 4 SGB II seit 24.11.2005 und damit länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sei. Mit Hinweis darauf sowie unter Verweis auf die fehlende örtliche Zuständigkeit lehnte zunächst die Antragsgegnerin die beantragten Leistungen ab (Bescheid vom 28.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.06.2006). Im weiteren Verlauf lehnte auch die Beigeladene die Fortführung von Leistungen ab (Bescheid vom 20.07.2006). Am 29.05.2006 beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht Karlsruhe zunächst den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ab April 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren. Der von der Antragsgegnerin herangezogene Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 4 SGB II greife nicht ein. Eine Untersuchungshaftanstalt sei keine stationäre Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift. Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin angenommenen fehlenden örtlichen Zuständigkeit hätte eine Weiterleitung an den zuständigen Träger nach § 16 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) erfolgen müssen. Deshalb sei sie nach dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so zu stellen, als sei bei dem zuständigen Träger rechtzeitig ein Antrag eingegangen. Im Wesentlichen mit demselben Begehren hat sie am 03.07.2006 beim Sozialgericht Freiburg Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 28.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.6.2006 erhoben - S 10 AS 3233/06 - und die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. beantragt. Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Dem Begehren stehe § 7 Abs. 4 SGB II entgegen. Eine Justizvollzugsanstalt sei eine Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift. Die Haft und die anschließende Entziehungsmaßnahme dauerten zusammengerechnet länger als sechs Monate. Im Weiteren scheitere der Antrag an der fehlenden örtlichen Zuständigkeit. Zuständig sei nach § 36 Abs. 1 SGB II die für F. zuständige Trägerin. Das Sozialgericht Karlsruhe hat sich mit Beschluss vom 21.06.2006 als örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Freiburg (SG) verwiesen. Das SG hat die Beigeladene als für F. zuständige SGB II-Trägerin zum Rechtsstreit beigeladen. Diese hat auf ihren ablehnenden Bescheid vom 20. Juli 2006 verwiesen. Mit Beschluss vom 31.07.2006 ist die Beigeladene verpflichtet worden, der Antragstellerin Alg II in gesetzlicher Höhe ab 29.05.2006 bis zur Beendigung der stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Rehabilitationsklinik F. vorläufig als Darlehen zu gewähren. Diese Anordnung wurde zeitlich bis längstens 30.11.2006 begrenzt. Zur Abwendung wesentlicher Nachteile habe die Beigeladene bis zur Entscheidung in der Hauptsache die während der Therapiemaßnahme nicht abgedeckten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darlehensweise zu erbringen. Als erstangegangene Trägerin habe sie voraussichtlich diese Ansprüche der Antragstellerin vorläufig zu erfüllen. Deshalb verpflichtete das Gericht in entsprechender Anwendung von § 75 Abs. 5 SGG die Beigeladene. Entscheidend sei, dass nach der ausdrücklichen gesetzlichen Entscheidung der Träger der Grundsicherung gemäß § 25 SGB II die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter zu erbringen habe, wenn ein Bezieher von Alg II dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung habe, und dass nach § 43 Abs. 1 SGB I der erstangegangene Träger Leistungen zu erbringen habe, wenn unter verschiedenen Trägern Streit über die Zuständigkeit zur Leistungserbringung bestehe. Dieser Streit solle nach der gesetzlichen Konzeption ausschließlich unter den Leistungsträgern und nicht - wie vorliegend - unter Einbeziehung und damit zu Lasten der Versicherten bzw. Leistungsempfänger ausgetragen werden. Bei summarischer Prüfung habe die Antragstellerin während der stationären Therapiemaßnahme Anspruch auf Alg II jedenfalls als vorläufige Leistung gegenüber der Beigeladenen, nicht aber gegenüber der Antragsgegnerin. Das ergebe sich aus § 43 Abs. 1 SGB I. Nach dieser Vorschrift habe der zuerst angegangene Leistungserbringer Leistungen zu erbringen, wenn der Berechtigte dies beantrage und ein Anspruch auf Sozialleistungen bestehe. Voraussetzung sei im Wesentlichen, dass der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach unstreitig feststehe und unter mehreren Leistungsträgern streitig sei, welcher zur Leistung verpflichtet sei. Dazu müsse ein negativer Kompetenzkonflikt bestehen, d.h. mindestens der angegangene Träger und der Träger, den dieser für zuständig hält, müssten grundsätzlich ihre Zuständigkeit verneinen. Entscheidend sei, dass der endgültige Leistungsbeginn sich (allein) wegen nicht schnell zu lösender Zuständigkeitsfragen verzögere.
Diese Voraussetzungen lägen im Verhältnis zur Beigeladenen bei summarischer Prüfung vor. Unstreitig stehe der Antragstellerin zunächst ein Anspruch auf Sozialleistungen (auch) während der Therapiemaßnahme zu, nämlich entweder als Anspruch auf (originäres) Übergangsgeld gegenüber dem Rentenversicherungsträger als Träger der Rehabilitationsmaßnahme, als Anspruch gegenüber der Beigeladenen oder der Antragsgegnerin auf Fortführung von Leistungen nach dem SGB II als Vorschuss auf diese Leistungen nach § 25 SGB II oder schließlich als Anspruch nach SGB XII gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger. Über diese Leistungspflichten bestehe auch Streit, wie sich aus den ergangenen Bescheiden ergebe. Schließlich habe sich die Antragstellerin mit ihrem Leistungsbegehren zur Sicherung ihres Lebensunterhalts während der Therapiemaßnahme zuerst an die Beigeladene gewandt. Als zuerst angegangene Leistungsträgerin sei daher voraussichtlich die Beigeladene verpflichtet, die beantragten Leistungen im Verhältnis zur Antragstellerin vorläufig zu gewähren. Dass im Verhältnis zur Deutschen Rentenversicherung Bund ein Erstattungsanspruch bestehe und die Zuständigkeitsregelung des § 7 Abs. 4 SGB II stünden dem voraussichtlich nicht entgegen. Zwar spreche Überwiegendes dafür, dass die Beigeladene die für die Antragstellerin zu erbringenden Sozialleistungen nicht dauerhaft zu tragen haben werde. Dem stehe hier wohl schon entgegen, dass die von der Antragstellerin begonnene Maßnahme nach eigener Angabe von April 2006 bis Februar 2007 und damit länger als sechs Monate dauern werde. Im Weiteren dürfte die Antragstellerin für die Dauer der Maßnahme nach dem Bewilligungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund auch Anspruch auf Übergangsgeld nach § 45 SGB IX i. V. m. §§ 20, 21 SGB VI haben. Entscheidend sei aber, dass nach der ausdrücklichen gesetzlichen Entscheidung der Träger der Grundsicherung gemäß § 25 SGB II die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter zu erbringen habe, wenn ein Bezieher von Alg II dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung habe, und dass nach § 43 Abs. 1 SGB I der erstangegangene Träger Leistungen zu erbringen habe, wenn unter verschiedenen Trägern Streit über die Zuständigkeit zur Leistungserbringung bestehe. Dieser Streit solle nach der gesetzlichen Konzeption ausschließlich unter den Leistungsträgern und nicht - wie vorliegend - unter Einbeziehung und damit zu Lasten der Versicherten bzw. Leistungsempfänger ausgetragen werden. Der nach summarischer Prüfung vorläufigen Leistungspflicht der Beigeladenen habe das Gericht in entsprechender Anwendung von § 75 Abs. 5 SGG durch die vorläufige Verpflichtung Rechnung getragen. Nach § 75 Abs. 5 SGG könne u. a. ein Versicherungsträger nach Beiladung verurteilt werden. Ein solcher Versicherungsträger sei die Beigeladene zwar nicht. Jedoch sei die entsprechende Anwendung der Vorschrift geboten, weil infolge der Zuständigkeit der Sozialgerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende und in Angelegenheiten der Sozialhilfe nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a und Nr. 6a SGG eine planwidrige Regelungslücke in § 75 Abs. 5 SGG bestehe und deshalb die Gefahr widersprechender Entscheidungen durch verschiedene Spruchkörper des Gerichts entstanden sei und der Antrag gegen die Antragsgegnerin erstens keinen Erfolg haben könne, zweitens ein Antrag auch zur Verurteilung der Beigeladenen gestellt worden sei und drittens keine bereits bestandskräftige Verwaltungsentscheidung des Beigeladenen entgegenstehe.
Hinsichtlich der Dauer erscheine eine Begrenzung des Leistungszeitraums auf zunächst ein halbes Jahr angezeigt. Hinsichtlich der Art der Leistungserbringung erscheine der Kammer eine darlehensweise Gewährung als ausreichend und interessengerecht. Für den Zuspruch einer dauerhaften, gegebenenfalls nach den Regeln des SGB X rückabzuwickelnden Leistung sehe die Kammer in dem auf vorläufige Absicherung gerichteten Verfahren nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG keinen Bedarf. Schließlich sei für den Beginn auf den Eingang des Eilantrags bei Gericht abzustellen gewesen, da besondere Anhaltspunkte für eine rückwirkende Bewilligung nicht ersichtlich seien.
Gegen diesen Beschluss haben die Beigeladene und die Ast. Beschwerde eingelegt. Die Beigeladene hat ausgeführt, sie sei auf jeden Fall als Leistungsträger unzuständig und insoweit bestehe auch kein Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 43 SGB I oder auf Nahtlosigkeitsleistungen nach § 25 SGB II. Die Ast. hat ihr Ziel weiter verfolgt, die zugesprochenen Leistungen bereits ab 11.04.2006 ohne die Einschränkung als darlehensweise Gewährung zu erhalten. Die Gewährung als Darlehen verhindere einen Krankenversicherungsschutz der Ast. und die rückwirkende Bewilligung sei wegen aufgelaufener Mietschulden und der sich daraus ergebenden Gefahr einer Kündigung erforderlich.
Mit Beschluss vom 4.09.2006 hat das SG eine Abhilfe abgelehnt und legte den Beschluss dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin führe nicht zu einer anderen Entscheidung. Zunächst könne zwar manches dafür sprechen, dass die Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu 2 keinen Anspruch auf Übergangsgeld gegenüber dem Rentenversicherungsträger habe, weil sie als frühere Sozialhilfebezieherin die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 3 b SGB VI nicht erfülle. Im Verhältnis zum Sozialhilfeträger halte die Kammer auch nach Überprüfung an ihrer vorläufigen Einschätzung fest, dass die Beschwerdeführerin zu 1 als erstangegangene Trägerin gemäß § 43 SGB I vorläufige Leistungen zu erbringen habe. Denn auch sie ziehe nicht in Zweifel, dass die Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu 2 dem Grunde nach überhaupt Anspruch auf Sozialleistungen während der Therapie habe. In dieser Situation spreche aus Sicht der Kammer weiterhin einiges dafür, dass bei negativen Kompetenzkonflikten der erstangegangene Träger vorläufige Leistungen nach § 43 SGB 1 auch dann zu erbringen habe, wenn mit der Zuständigkeit auch die Rechtsgrundlage der Leistung im Streit stehe. Jedenfalls dürfte dies dann gelten, wenn sich der erstangegangene Träger - wie hier- auf die schlichte Ablehnung des Leistungsbegehrens beschränke und nicht für eine unverzügliche Weiterleitung an den aus seiner Sicht zuständigen Träger Sorge getragen habe (§ 16 Abs. 2 SGB I).
II.
Die Beschwerden sind zulässig und bezüglich der Beschwerdeführerin zu 2 teilweise begründet. Die vom angefochtenen Beschluss des SG Freiburg tenorierte Leistung ist zu gewähren, aber nicht als Darlehen. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Der Senat verweist in Bezug auf die Darlegung der rechtlichen Voraussetzungen der einstweiligen Anordnung, die Begründung des Anordnungsgrunds, der Zuständigkeit und grundsätzlichen Verpflichtung zur vorläufigen Leistung durch die Beigeladene (Beschwerdeführerin zu 1) auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend wird noch ausgeführt, dass es sich um eine vorläufige Leistungsverpflichtung handelt, mit welcher die Entscheidung in der Hauptsache gerade im vorliegenden Fall nicht präjudiziert wird. Der Senat kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass die beantragte Leistung nicht darlehensweise gewährt werden kann. Anders als der 7. Senat des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B) sieht sich der erkennende Senat nicht ermächtigt, die Gewährung der Leistung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auf diese Weise zu begrenzen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Für die Einräumung eines Darlehens fehlt es an einer Rechtsgrundlage und es werden dadurch die Bestimmungen umgangen, die für eine Rückforderung der Leistung nach Aufhebung einer einstweiligen Anordnung gelten. Die spätere Rückforderung durch den Beschwerdegegner zu 1 wird auch nicht erschwert. Die Bescheide werden, soweit sie nur die gerichtliche Entscheidung ausführen, gegenstandslos, wenn sich im Hauptsacheverfahren ergeben sollte, dass der Antragstellerin die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zugesprochenen Leistungen nicht zustehen. Damit wäre die Leistung rechtsgrundlos erbracht worden und könnte vom Antragsgegner unter entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 2 SGB X zurückgefordert werden (Wiesner in von Wulffen, SGB X, § 50 RdNr. 14 m.w.N.; vgl. OVG Lüneburg 24.02.1993 - 4 L 151/92 - ; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 03.04.1992 - 16 E 363/91 -). Es gibt keinen Grund, vom Regelungskonzept des SGB X abzuweichen. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg (L 8 AS 3441/05 ER-B) an.
Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht kommt allerdings grundsätzlich nicht in Frage. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist. Dies ist nicht erfolgt. Zwar können aufgelaufene Mietschulden zu einer Kündigung der Wohnung führen und dadurch einen Antragsteller obdachlos machen. Diese Gefahr besteht im vorliegenden Fall jedoch nicht, da sich die Antragstellerin derzeit in stationärer Unterbringung befindet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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