L 10 R 5763/06 A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5763/06 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen den gerichtlichen Sachverständigen Dr. med. J. wird für unbegründet erklärt.

Gründe:

Nach § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter - für Sachverständige gilt Gleiches (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 406 ZPO) - wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn der Richter oder Sachverständige tatsächlich befangen ist, sondern schon dann, wenn ein Beteiligter bei Würdigung aller Umstände und bei vernünftigen Erwägungen Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters bzw. Sachverständigen zu zweifeln. Ein im Rahmen gebotener Verfahrensweise liegendes Verhalten kann keinen Ablehnungsgrund begründen.

Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist jedenfalls unbegründet.

Der Kläger trägt zur Begründung seines Ablehnungsgesuches lediglich vor, ihm - bzw. seinem Prozessbevollmächtigten - sei kein positives Gutachten des Sachverständigen bekannt und es blieben teilweise aktuelle Röntgenaufnahmen unbesehen. Dieser Vortrag ist unsubstanziiert und rechtfertigt keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen.

Allein der Umstand, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers kein positives Gutachten des Sachverständigen bekannt ist, lässt keinerlei Schlüsse auf eine Voreingenommenheit oder eine Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu. Denn damit behauptet der Kläger noch nicht einmal, dass der Sachverständige - abgesehen von der fraglichen Relevanz einer solchen Behauptung - immer nur den Rentenantragstellern nachteilige Gutachten erstellt. Diese Behauptung kann der Kläger auch nicht aufstellen, eben weil ihm nicht alle Gutachten des Sachverständigen bekannt sind.

Im Übrigen legt der Kläger nicht dar, was er unter einem "positiven Gutachten für die Betroffenen" versteht. Sofern er nur die Annahme quantitativer Einschränkungen durch den Sachverständigen in seine Erwägungen einbezieht, ist dies unzutreffend. Denn auch qualitative Einschränkungen können einen Rentenanspruch begründen. Dass Dr. J. aber in keinem Gutachten zur Annahme qualitativer Einschränkungen gelangt, wird vom Kläger nicht behauptet.

Soweit der Kläger das Ablehnungsgesuch darauf stützt, der Sachverständige würde teilweise aktuelle Röntgenaufnahmen nicht berücksichtigen, ist eine Relevanz mit den Voraussetzungen für eine Ablehnung wegen Befangenheit nicht erkennbar. Inwieweit Röntgenaufnahmen für die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen von Bedeutung sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall und der übrigen Befunde ab.

Angesichts fehlender Substanz des Vortrags hat der Senat die Einholung einer Stellungnahme von Dr. J. nicht für erforderlich gehalten.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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