Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 88 AY 35/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 19/06 AY
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juni 2006 aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten sind den Antragstellerinnen für das sozialgerichtliche Verfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist noch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren streitig. Dem Rechtsschutzverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 31. März 2006 (Sonntag) haben die Antragstellerinnen über ihren Prozessbevollmächtigten beim Sozialgericht beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz – AsylbLG – zu verpflichten. Sie haben vortragen lassen, dass die Antragstellerin zu 1. am 27. März 2006 (Montag) beim Bezirksamt Lichtenberg des Antragsgegners vorgesprochen und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz begehrt habe. Ihr sei erklärt worden, dass eine Leistungsbewilligung mangels Vorlage einer Duldung nach § 60 a Aufenthaltsgesetz – AufenthG – ausscheide. Mit der per Telefax eingegangen Antragsschrift haben die Antragsteller eine auf ihren Prozessbevollmächtigten ausgestellte Vollmacht vom 27. Juli 2005, einen ablehnenden Bescheid des JobCenters Berlin-Lichtenberg vom 17. März 2006, eine Ablichtung einer Grenzübertrittsbescheinigung für die Antragstellerin zu 1. vom 27. März 2006 nebst einer Ablichtung eines Leistungsbescheides des Antragsgegners, Bezirksamt Lichtenberg, vom 20. Oktober 2004 zur Gerichtsakte gereicht. Mit Schriftsatz vom 6. April 2006 hat der Antragsgegner die Antragstellerinnen darauf hingewiesen, dass für eine Leistungsgewährung das Bezirksamt Spandau zuständig sei und ausgeführt, der Prozessbevollmächtigte sei bereits am 3. April 2006 (Montag) telefonisch auf diesen Umstand hingewiesen worden. Am 13. April 2006 haben die Antragstellerinnen über ihren Prozessbevollmächtigten eine eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zu 1. vom 3. April 2006 nebst der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum mit der Antragschrift gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Gerichtsakte gereicht. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 13. April 2006 mitgeteilt, dass den Antragstellerinnen zum 11. April 2006 Leistungen rückwirkend gewährt und ausgezahlt worden seien. Die Leistung für die Zeit ab 31. März 2006 werde umgehend nachgezahlt. Die Kosten des Verfahrens seien nicht zu tragen. Am 24. April 2006 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 22. Juni 2006 den Antragsgegner verpflichtet, die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen zu tragen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsgegner habe mit der mündlichen Ablehnung der Leistung mit rechtlich unzutreffender Begründung Anlass zur Erhebung des gerichtlichen Eilantrages gegeben. Rechtlich zutreffend und unbürokratisch habe zwar das zuständige Bezirksamt Spandau nach Kenntnisnahme der Bedarfslage am 11. April 2006 die begehrten Leistungen gewährt. Antragsgegner sei aber nicht das einzelne Bezirksamt, sondern das Land Berlin. Gegen den am 28. Juni 2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 18. August 2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 21. August 2006). Der Antragsgegner macht geltend, die behauptete Vorsprache am 27. März 2006 habe nicht stattgefunden, da das Amt montags keine Sprechstunde anbiete und an diesem Tag erst das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten die Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt habe. Zudem habe sich auch nicht aus einem früheren Leistungsbezug die Zuständigkeit des Bezirksamtes Lichtenberg ergeben. Es sei völlig unverständlich, aus welchen Gründen der Verfahrensbevollmächtigte am 31. März 2006 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt habe, da zunächst von den Antragstellerinnen ein Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen gewesen sei. Dies sei im April 2006 beim Bezirksamt Spandau geschehen. Ob eine telefonische Auskunft des Antragsgegners vom 3. April 2006 an den Verfahrensbevollmächtigten zur Antragstellung beim Bezirksamt Spandau geführt habe, sei nicht bekannt. Jedenfalls habe sich der Verfahrensbevollmächtigte danach nicht mehr an den Antragsgegner gewandt. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Beschluss vom 22. Juni 2006 aufzuheben und den Kostenantrag abzuweisen. Die Antragstellerinnen beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie halten die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Ihre Angelegenheit sei eilbedürftig gewesen. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Bezirksamtes Lichtenberg sei die Antragstellerin zu 1. von ihrem Wohnsitz ausgegangen. Mit der eidesstattlichen Versicherung sei eine mündliche Ablehnung des Leistungsantrages glaubhaft gemacht worden. Eine solche Verfahrensweise sei bei dem Antragsgegner auch keine Ausnahme. Die Behörden seien in solchen Fällen nicht geneigt, förmliche Bescheide zu erteilen. Aus jetziger Beurteilung der Sach- und Rechtslage möge es zutreffend erscheinen, die beantragten Leistungen nicht zu versagen, wodurch sich auch der telefonische Hinweis vom 3. April 2006 erkläre, in dessen Folge eine Vorsprache beim Bezirksamt Spandau sowie eine Leistungsbewilligung stattgefunden habe. Der Antragsgegner habe aber durch eine rechtlich unzutreffende Begründung Anlass für die Verfahrenseinleitung gegeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antragsgegner zu unrecht mit Kosten der Antragstellerin belastet. Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG – , der in den Verfahren nach § 86b SGG entsprechend anwendbar ist, ist darüber, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, wenn das Verfahren – wie hier – anders als durch Beschluss beendet worden ist. Die Kostenentscheidung ist dabei grundsätzlich nach sachgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen. Wesentlich sind dabei insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache, daneben aber auch die Gründe, die zur Einlegung des Rechtsmittels bzw. zu seiner Erledigung geführt haben (BSG, Soz 3 R – 1500 § 193 Nr. 2; BSG, Urteil vom 16. Juni 1999, B 9 V 20/98 R, m. w. N., veröffentlicht in Juris; Meyer-Ladewig/Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 193 Anm. 12b m. w. N.). Danach hat der Antragsgegner deshalb hier keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig war und keine Aussicht auf Erfolg hatte. Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnisses treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Antrags ist, dass ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Ein solches ist nur gegeben, wenn der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz angewiesen ist. Hieran fehlt es, wenn Rechtsschutz anderweitig, einfacher und schneller erlangt werden kann. Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren nach § 86b Abs. 2 SGG ist insbesondere unzulässig bei Umgehung eines Verwaltungsverfahrens. Deshalb ist grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis für einen gegen eine Behörde gerichteten Anordnungsantrag erst dann gegeben, wenn der Antragsteller seinen Antrag im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat und damit erfolglos geblieben ist (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtschutz im Verwaltungsverfahren, 4. Auflage, § 11 Anm. 126, 129; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 86b Anm. 26b). Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bestand hier kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerinnen über ihren Verfahrens- und Prozessbevollmächtigten zunächst das Verwaltungsverfahren hätten (weiter-)betreiben müssen und können, um der von ihnen vorgetragenen Notlage zu begegnen. Dies folgt hier daraus, dass eine mit der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin zu 1. unterstellte Beantragung der Leistungen erst am 27. März 2006 und damit trotz vorgetragener Mittellosigkeit erst zehn Tage nach Ablehnung anderer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II – durch den Bescheid des JobCenters Berlin-Lichtenberg vom 17. März 2006 erfolgt ist und somit die (weitere) Klärung des Leistungsanspruchs bei dem Antragsgegner, nachdem bereits die Antragstellung am 27. März 2006 nicht unmittelbar nach Ablehnung von Leistungen durch das JobCenter erfolgt ist, auch weiter zumutbar gewesen ist. Dabei ist nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung vom 03. April 2006 schon fraglich, ob eine Ablehnung der Leistungen durch den Antragsgegner erfolgt sein soll. Nach dem Inhalt der Erklärung, die Antragstellerin müsste eine Duldung der Ausländerbehörde vorlegen, um Leistungen zu erhalten, könnte auch eine Auflage zur weiteren Bearbeitung des Leistungsantrages erteilt worden sein mit der Folge, dass die Leistung nicht abgelehnt worden ist. Letztlich kann dies aber dahinstehen, denn jedenfalls hätten die Antragstellerinnen vor Antragstellung bei Gericht zunächst beim Antragsgegner weiter eine Klärung versuchen müssen. Sie haben nämlich zwar bereits am 27. März 2006 rechtskundigen Rat bei ihrem Verfahrens- und späteren Prozessbevollmächtigten gesucht. Dieser hat aber erst am 31. März2006 und damit vier Tage nach der behaupteten Ablehnung der Leistungen bei vorgetragener Mittellosigkeit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, ohne – wofür er ebenfalls bevollmächtigt war – in der Zwischenzeit eine Klärung, telefonisch oder schriftlich, beim Antragsgegner herbeizuführen. Da ein schriftlicher ablehnender Verwaltungsakt ihm nicht vorlag, war nach den Erklärungen der Antragstellerinnen auch für ihn der Stand des Verwaltungsverfahrens nicht einzuschätzen. Die Antragstellerinnen haben dann auch – allerdings erst nach Antragstellung bei Gericht - am 03. April 2006 (Montag) über ihren Verfahrensbevollmächtigten Kontakt mit dem Antragsgegner aufgenommen und dadurch dem Verfahren Fortgang gegeben. Aus welchen Gründen die Antragstellerinnen über ihren Prozessbevollmächtigten nicht bereits in der Zeit vom 27. März 2006 bis 31. März 2006 vor Antragstellung beim Sozialgericht einer Klärung der Leistungsangelegenheit versucht haben, ist den Akten und dem Vortrag nicht zu entnehmen. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts auch für das Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren führt hier dazu, dass vor Zulässigkeit eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zunächst auch eine Klärung der Ansprüche im Verwaltungsverfahren anzugehen war. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen vorträgt, dass der Antragsgegner in vergleichbaren Fällen nicht geneigt sei, förmliche Bescheide zu erteilen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Gerade dann nämlich ist Nachfrage zum Verfahrensstand bei dem Antragsgegner erforderlich, um zunächst außergerichtlich Rechte zu wahren. Die Antragstellerinnen konnten im vorliegenden Fall auch nicht damit rechnen, dass der gestellte Eilantrag unverzüglich zur Behebung der Notlage führen wird und damit schneller Rechtsschutz zu erlangen war. Mit der mittels Telefax beim Sozialgericht eingegangenen Antragsschrift ist nämlich das Mittel zur Glaubhaftmachung der vorherigen Befassung des Antragsgegners, die eidesstattliche Versicherung, nicht übersandt sondern nur angekündigt worden. Die erst am 03. April 2006 von der Antragstellerin zu 1. unterzeichnete Erklärung ist erst am 13. April 2006 beim Sozialgericht eingegangen und damit nach Leistungsbewilligung. Bis zu diesem Zeitpunkt war schon nicht die Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht, so dass - wie auch geschehen - außergerichtliche Bemühungen zur Behebung der vorgetragenen Notlage erforderlich und ausreichend waren. Da der Antrag nach allem keine Aussicht auf Erfolg hatte, waren dem Antragsgegner auch nicht die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Da das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss nicht über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden hat, war dieses Begehren auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Da der Rechtsstreit in der Hauptsache vor dem Sozialgericht erledigt ist, dürfte eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen sein. Eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung i. S. v. § 114 ZPO, deren Erfolgsaussichten bei einer Entscheidung über den Antrag zu prüfen wären und für die nur eine Prozesskostenhilfebewilligung in Betracht kommt, ist nicht mehr gegeben, weil das Sozialgericht jedenfalls im Regelfall allein auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen hat (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rz. 423 ff. m. w. N.).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind den Antragstellerinnen für das sozialgerichtliche Verfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist noch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren streitig. Dem Rechtsschutzverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 31. März 2006 (Sonntag) haben die Antragstellerinnen über ihren Prozessbevollmächtigten beim Sozialgericht beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz – AsylbLG – zu verpflichten. Sie haben vortragen lassen, dass die Antragstellerin zu 1. am 27. März 2006 (Montag) beim Bezirksamt Lichtenberg des Antragsgegners vorgesprochen und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz begehrt habe. Ihr sei erklärt worden, dass eine Leistungsbewilligung mangels Vorlage einer Duldung nach § 60 a Aufenthaltsgesetz – AufenthG – ausscheide. Mit der per Telefax eingegangen Antragsschrift haben die Antragsteller eine auf ihren Prozessbevollmächtigten ausgestellte Vollmacht vom 27. Juli 2005, einen ablehnenden Bescheid des JobCenters Berlin-Lichtenberg vom 17. März 2006, eine Ablichtung einer Grenzübertrittsbescheinigung für die Antragstellerin zu 1. vom 27. März 2006 nebst einer Ablichtung eines Leistungsbescheides des Antragsgegners, Bezirksamt Lichtenberg, vom 20. Oktober 2004 zur Gerichtsakte gereicht. Mit Schriftsatz vom 6. April 2006 hat der Antragsgegner die Antragstellerinnen darauf hingewiesen, dass für eine Leistungsgewährung das Bezirksamt Spandau zuständig sei und ausgeführt, der Prozessbevollmächtigte sei bereits am 3. April 2006 (Montag) telefonisch auf diesen Umstand hingewiesen worden. Am 13. April 2006 haben die Antragstellerinnen über ihren Prozessbevollmächtigten eine eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zu 1. vom 3. April 2006 nebst der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum mit der Antragschrift gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Gerichtsakte gereicht. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 13. April 2006 mitgeteilt, dass den Antragstellerinnen zum 11. April 2006 Leistungen rückwirkend gewährt und ausgezahlt worden seien. Die Leistung für die Zeit ab 31. März 2006 werde umgehend nachgezahlt. Die Kosten des Verfahrens seien nicht zu tragen. Am 24. April 2006 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 22. Juni 2006 den Antragsgegner verpflichtet, die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen zu tragen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsgegner habe mit der mündlichen Ablehnung der Leistung mit rechtlich unzutreffender Begründung Anlass zur Erhebung des gerichtlichen Eilantrages gegeben. Rechtlich zutreffend und unbürokratisch habe zwar das zuständige Bezirksamt Spandau nach Kenntnisnahme der Bedarfslage am 11. April 2006 die begehrten Leistungen gewährt. Antragsgegner sei aber nicht das einzelne Bezirksamt, sondern das Land Berlin. Gegen den am 28. Juni 2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 18. August 2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 21. August 2006). Der Antragsgegner macht geltend, die behauptete Vorsprache am 27. März 2006 habe nicht stattgefunden, da das Amt montags keine Sprechstunde anbiete und an diesem Tag erst das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten die Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt habe. Zudem habe sich auch nicht aus einem früheren Leistungsbezug die Zuständigkeit des Bezirksamtes Lichtenberg ergeben. Es sei völlig unverständlich, aus welchen Gründen der Verfahrensbevollmächtigte am 31. März 2006 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt habe, da zunächst von den Antragstellerinnen ein Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen gewesen sei. Dies sei im April 2006 beim Bezirksamt Spandau geschehen. Ob eine telefonische Auskunft des Antragsgegners vom 3. April 2006 an den Verfahrensbevollmächtigten zur Antragstellung beim Bezirksamt Spandau geführt habe, sei nicht bekannt. Jedenfalls habe sich der Verfahrensbevollmächtigte danach nicht mehr an den Antragsgegner gewandt. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Beschluss vom 22. Juni 2006 aufzuheben und den Kostenantrag abzuweisen. Die Antragstellerinnen beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie halten die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Ihre Angelegenheit sei eilbedürftig gewesen. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Bezirksamtes Lichtenberg sei die Antragstellerin zu 1. von ihrem Wohnsitz ausgegangen. Mit der eidesstattlichen Versicherung sei eine mündliche Ablehnung des Leistungsantrages glaubhaft gemacht worden. Eine solche Verfahrensweise sei bei dem Antragsgegner auch keine Ausnahme. Die Behörden seien in solchen Fällen nicht geneigt, förmliche Bescheide zu erteilen. Aus jetziger Beurteilung der Sach- und Rechtslage möge es zutreffend erscheinen, die beantragten Leistungen nicht zu versagen, wodurch sich auch der telefonische Hinweis vom 3. April 2006 erkläre, in dessen Folge eine Vorsprache beim Bezirksamt Spandau sowie eine Leistungsbewilligung stattgefunden habe. Der Antragsgegner habe aber durch eine rechtlich unzutreffende Begründung Anlass für die Verfahrenseinleitung gegeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antragsgegner zu unrecht mit Kosten der Antragstellerin belastet. Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG – , der in den Verfahren nach § 86b SGG entsprechend anwendbar ist, ist darüber, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, wenn das Verfahren – wie hier – anders als durch Beschluss beendet worden ist. Die Kostenentscheidung ist dabei grundsätzlich nach sachgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen. Wesentlich sind dabei insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache, daneben aber auch die Gründe, die zur Einlegung des Rechtsmittels bzw. zu seiner Erledigung geführt haben (BSG, Soz 3 R – 1500 § 193 Nr. 2; BSG, Urteil vom 16. Juni 1999, B 9 V 20/98 R, m. w. N., veröffentlicht in Juris; Meyer-Ladewig/Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 193 Anm. 12b m. w. N.). Danach hat der Antragsgegner deshalb hier keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig war und keine Aussicht auf Erfolg hatte. Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnisses treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Antrags ist, dass ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Ein solches ist nur gegeben, wenn der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz angewiesen ist. Hieran fehlt es, wenn Rechtsschutz anderweitig, einfacher und schneller erlangt werden kann. Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren nach § 86b Abs. 2 SGG ist insbesondere unzulässig bei Umgehung eines Verwaltungsverfahrens. Deshalb ist grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis für einen gegen eine Behörde gerichteten Anordnungsantrag erst dann gegeben, wenn der Antragsteller seinen Antrag im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat und damit erfolglos geblieben ist (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtschutz im Verwaltungsverfahren, 4. Auflage, § 11 Anm. 126, 129; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 86b Anm. 26b). Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bestand hier kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerinnen über ihren Verfahrens- und Prozessbevollmächtigten zunächst das Verwaltungsverfahren hätten (weiter-)betreiben müssen und können, um der von ihnen vorgetragenen Notlage zu begegnen. Dies folgt hier daraus, dass eine mit der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin zu 1. unterstellte Beantragung der Leistungen erst am 27. März 2006 und damit trotz vorgetragener Mittellosigkeit erst zehn Tage nach Ablehnung anderer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II – durch den Bescheid des JobCenters Berlin-Lichtenberg vom 17. März 2006 erfolgt ist und somit die (weitere) Klärung des Leistungsanspruchs bei dem Antragsgegner, nachdem bereits die Antragstellung am 27. März 2006 nicht unmittelbar nach Ablehnung von Leistungen durch das JobCenter erfolgt ist, auch weiter zumutbar gewesen ist. Dabei ist nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung vom 03. April 2006 schon fraglich, ob eine Ablehnung der Leistungen durch den Antragsgegner erfolgt sein soll. Nach dem Inhalt der Erklärung, die Antragstellerin müsste eine Duldung der Ausländerbehörde vorlegen, um Leistungen zu erhalten, könnte auch eine Auflage zur weiteren Bearbeitung des Leistungsantrages erteilt worden sein mit der Folge, dass die Leistung nicht abgelehnt worden ist. Letztlich kann dies aber dahinstehen, denn jedenfalls hätten die Antragstellerinnen vor Antragstellung bei Gericht zunächst beim Antragsgegner weiter eine Klärung versuchen müssen. Sie haben nämlich zwar bereits am 27. März 2006 rechtskundigen Rat bei ihrem Verfahrens- und späteren Prozessbevollmächtigten gesucht. Dieser hat aber erst am 31. März2006 und damit vier Tage nach der behaupteten Ablehnung der Leistungen bei vorgetragener Mittellosigkeit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, ohne – wofür er ebenfalls bevollmächtigt war – in der Zwischenzeit eine Klärung, telefonisch oder schriftlich, beim Antragsgegner herbeizuführen. Da ein schriftlicher ablehnender Verwaltungsakt ihm nicht vorlag, war nach den Erklärungen der Antragstellerinnen auch für ihn der Stand des Verwaltungsverfahrens nicht einzuschätzen. Die Antragstellerinnen haben dann auch – allerdings erst nach Antragstellung bei Gericht - am 03. April 2006 (Montag) über ihren Verfahrensbevollmächtigten Kontakt mit dem Antragsgegner aufgenommen und dadurch dem Verfahren Fortgang gegeben. Aus welchen Gründen die Antragstellerinnen über ihren Prozessbevollmächtigten nicht bereits in der Zeit vom 27. März 2006 bis 31. März 2006 vor Antragstellung beim Sozialgericht einer Klärung der Leistungsangelegenheit versucht haben, ist den Akten und dem Vortrag nicht zu entnehmen. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts auch für das Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren führt hier dazu, dass vor Zulässigkeit eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zunächst auch eine Klärung der Ansprüche im Verwaltungsverfahren anzugehen war. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen vorträgt, dass der Antragsgegner in vergleichbaren Fällen nicht geneigt sei, förmliche Bescheide zu erteilen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Gerade dann nämlich ist Nachfrage zum Verfahrensstand bei dem Antragsgegner erforderlich, um zunächst außergerichtlich Rechte zu wahren. Die Antragstellerinnen konnten im vorliegenden Fall auch nicht damit rechnen, dass der gestellte Eilantrag unverzüglich zur Behebung der Notlage führen wird und damit schneller Rechtsschutz zu erlangen war. Mit der mittels Telefax beim Sozialgericht eingegangenen Antragsschrift ist nämlich das Mittel zur Glaubhaftmachung der vorherigen Befassung des Antragsgegners, die eidesstattliche Versicherung, nicht übersandt sondern nur angekündigt worden. Die erst am 03. April 2006 von der Antragstellerin zu 1. unterzeichnete Erklärung ist erst am 13. April 2006 beim Sozialgericht eingegangen und damit nach Leistungsbewilligung. Bis zu diesem Zeitpunkt war schon nicht die Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht, so dass - wie auch geschehen - außergerichtliche Bemühungen zur Behebung der vorgetragenen Notlage erforderlich und ausreichend waren. Da der Antrag nach allem keine Aussicht auf Erfolg hatte, waren dem Antragsgegner auch nicht die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Da das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss nicht über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden hat, war dieses Begehren auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Da der Rechtsstreit in der Hauptsache vor dem Sozialgericht erledigt ist, dürfte eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen sein. Eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung i. S. v. § 114 ZPO, deren Erfolgsaussichten bei einer Entscheidung über den Antrag zu prüfen wären und für die nur eine Prozesskostenhilfebewilligung in Betracht kommt, ist nicht mehr gegeben, weil das Sozialgericht jedenfalls im Regelfall allein auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen hat (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rz. 423 ff. m. w. N.).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
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