Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 45/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 229/06
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob bei der Klägerin eine entschädigungspflichtige Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage zur BKV vorliegt.
Im Februar 2002 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe sich als Reinigungs- und Küchenhilfe der Firma O-H1, E bei einem Einsatz im Juni 1986 im H2 Krankenhaus I an einer auf einem Teller liegenden ungesicherten Spritze verletzt und sich dabei eine schwere Hepatitis B zugezogen. Dazu legte die Klägerin ein Zeugnis ihres ehemaligen Arbeitgebers vor, dem zu entnehmen ist, dass die Klägerin vom 16.01.1984 bis zum 20.06.1986 als Reinigungs- und Küchenhilfe im H2 Krankenhaus tätig gewesen war. Ferner bezog sich die Klägerin auf ein Attest (vom 16.04.2002) ihres behandelnden Arztes N, in dem von einem Leberparenchymschaden bei Hepatitis-B-Infektion die Rede ist. Der von der Beklagten um Übermittlung einer etwaigen Unfallanzeige ersuchte ehemalige Arbeitgeber der Klägerin, teilte mit, Unterlagen lägen nicht vor. Der die Kläger früher behandelnde Internist S berichtete, die Klägerin sei nie wegen einer Hepatitis-B-Infektion behandelt oder untersucht worden. Bei einer Laboruntersuchung am 30.11.1988 hätten sich lediglich Hepatitis-A-Antikörper als Zeichen einer durchgemachten, abgeheilten Hepatits A bzw. als Zustand nach einer Impfung gefunden. Untersuchungen auf Hepatitis B bzw. C seien jeweils negativ gewesen. Dazu bezog sich S auf Laboratoriumsbefunde vom 30.11.1988. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der – laut Angaben der Klägerin – sie früher behandelnde Internist H3 mit, die Klägerin sei namentlich nicht bekannt, Unterlagen lägen nicht mehr vor. Von Seiten des Krankenhauses F wurde angegeben, es sei nicht mehr feststellbar, ob 1986 eine hepatitiserkrankte Person behandelt worden war. Der Leistungskarte der AOK Rheinland ist zu entnehmen, dass die Klägerin im Oktober 2001 wegen einer Lebererkrankung, im März 1999 unter anderem wegen einer Virushepatitis Typ B behandelt worden ist. Der zur Klärung der Zusammenhangsfrage von der Beklagten nach Aktenlage gehörte G kam in seiner Stellungnahme vom 27.03.2003 zu dem Ergebnis, im Hinblick auf die Serumanalysen vom 30.01.1988 sei eine Infektion über eine Nadelstichverletzung am 20.06.1986 recht unwahrscheinlich. Die Inkubationszeit bis zur immunologischen Erkennbarkeit einer Hepatitis-B-Virusinfektion betrage 6 Monate. Abschließend hörte die Beklagte den die Klägerin seit 1996 behandelnden Arzt N, der unter dem 20.01.2004 angab, bei der Klägerin bestehe kein Hinweis auf eine Hepatitis. Die Beklagte lehnte daraufhin die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage zur BKV ab (Bescheid vom 26.05.2004). Der Widerspruch der Klägerin war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 01.02.2005).
Mit ihrer am 04.03.2005 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, sie befinde sich wegen erhöhter Leberwerte in ärztlicher Behandlung. Die Hepatitis-B-Infektion sei ihr von N am 16.04.2002 bestätigt worden. Auch weise die Leistungskarte der AOK eine Behandlung wegen Hepatitis B aus.
Schriftsätzlich begehrt die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 26.05.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2005 die Beklagte zu verurteilen, bei ihr eine Erkrankung nach Nr. 3101 anzuerkennen und zu entschädigen, insbesondere in Form von Verletztenrente.
Die Beklagte begehrt die Abweisung der Klage.
Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 26.05.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2005 ist rechtmäßig. Eine Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage zur BKV liegt bei der Klägerin nicht vor. Die von der Klägerin der Beklagten erstmals im April 2002 übermittelte Information, sie habe sich im Juni 1986 an einer ungesicherten Spritze verletzt und eine schwere Hepatitis B zugezogen, hat sich nach umfassenden Ermittlungen der Beklagten nicht bestätigt. Es fehlt bereits am Nachweis einer Hepatitis B. Diese hatte der behandelnde Internist N der Klägerin zwar zunächst bescheinigt. Ein entsprechender Hinweis findet sich auch in der Leistungskarte der AOK Rheinland. Mit Attest vom 20.01.2004 hat N jedoch klargestellt, dass sich bei der Klägerin letztlich kein Hinweis auf eine Hepatitisinfektion findet. Er bestätigt damit die Auffassung des die Klägerin vorbehandelnden S, der davon berichtet, Untersuchungen auf Hepatitis B und C seien jeweils negativ gewesen. Die Hepatitisserologie habe lediglich Zeichen einer durchgemachten, abgeheilten Hepatitis A als Zustand nach einer Impfung ergeben. Die Kammer sieht deshalb keine Veranlassung, die Richtigkeit der von N zuletzt geäußerten Befundmitteilung anzuzweifeln. G hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Inkubationszeit bis zur immunologischen Erkennbarkeit einer Hepatitis-B-Virusinfektion als obere Grenze 6 Monate beträgt. Bei der im November 1988 erfolgten Hepatitis-Serologie hätte sich damit bei einer etwaigen Infektion ein Befund feststellen lassen müssen. Tatsächlich war der Befund jedoch negativ. Darauf hat S ausdrücklich hingewiesen. Eine Infektionskrankheit der Klägerin ist damit nicht nachweisbar. Bereits deshalb kann eine Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage zur BKV nicht festgestellt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob bei der Klägerin eine entschädigungspflichtige Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage zur BKV vorliegt.
Im Februar 2002 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe sich als Reinigungs- und Küchenhilfe der Firma O-H1, E bei einem Einsatz im Juni 1986 im H2 Krankenhaus I an einer auf einem Teller liegenden ungesicherten Spritze verletzt und sich dabei eine schwere Hepatitis B zugezogen. Dazu legte die Klägerin ein Zeugnis ihres ehemaligen Arbeitgebers vor, dem zu entnehmen ist, dass die Klägerin vom 16.01.1984 bis zum 20.06.1986 als Reinigungs- und Küchenhilfe im H2 Krankenhaus tätig gewesen war. Ferner bezog sich die Klägerin auf ein Attest (vom 16.04.2002) ihres behandelnden Arztes N, in dem von einem Leberparenchymschaden bei Hepatitis-B-Infektion die Rede ist. Der von der Beklagten um Übermittlung einer etwaigen Unfallanzeige ersuchte ehemalige Arbeitgeber der Klägerin, teilte mit, Unterlagen lägen nicht vor. Der die Kläger früher behandelnde Internist S berichtete, die Klägerin sei nie wegen einer Hepatitis-B-Infektion behandelt oder untersucht worden. Bei einer Laboruntersuchung am 30.11.1988 hätten sich lediglich Hepatitis-A-Antikörper als Zeichen einer durchgemachten, abgeheilten Hepatits A bzw. als Zustand nach einer Impfung gefunden. Untersuchungen auf Hepatitis B bzw. C seien jeweils negativ gewesen. Dazu bezog sich S auf Laboratoriumsbefunde vom 30.11.1988. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der – laut Angaben der Klägerin – sie früher behandelnde Internist H3 mit, die Klägerin sei namentlich nicht bekannt, Unterlagen lägen nicht mehr vor. Von Seiten des Krankenhauses F wurde angegeben, es sei nicht mehr feststellbar, ob 1986 eine hepatitiserkrankte Person behandelt worden war. Der Leistungskarte der AOK Rheinland ist zu entnehmen, dass die Klägerin im Oktober 2001 wegen einer Lebererkrankung, im März 1999 unter anderem wegen einer Virushepatitis Typ B behandelt worden ist. Der zur Klärung der Zusammenhangsfrage von der Beklagten nach Aktenlage gehörte G kam in seiner Stellungnahme vom 27.03.2003 zu dem Ergebnis, im Hinblick auf die Serumanalysen vom 30.01.1988 sei eine Infektion über eine Nadelstichverletzung am 20.06.1986 recht unwahrscheinlich. Die Inkubationszeit bis zur immunologischen Erkennbarkeit einer Hepatitis-B-Virusinfektion betrage 6 Monate. Abschließend hörte die Beklagte den die Klägerin seit 1996 behandelnden Arzt N, der unter dem 20.01.2004 angab, bei der Klägerin bestehe kein Hinweis auf eine Hepatitis. Die Beklagte lehnte daraufhin die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage zur BKV ab (Bescheid vom 26.05.2004). Der Widerspruch der Klägerin war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 01.02.2005).
Mit ihrer am 04.03.2005 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, sie befinde sich wegen erhöhter Leberwerte in ärztlicher Behandlung. Die Hepatitis-B-Infektion sei ihr von N am 16.04.2002 bestätigt worden. Auch weise die Leistungskarte der AOK eine Behandlung wegen Hepatitis B aus.
Schriftsätzlich begehrt die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 26.05.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2005 die Beklagte zu verurteilen, bei ihr eine Erkrankung nach Nr. 3101 anzuerkennen und zu entschädigen, insbesondere in Form von Verletztenrente.
Die Beklagte begehrt die Abweisung der Klage.
Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 26.05.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2005 ist rechtmäßig. Eine Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage zur BKV liegt bei der Klägerin nicht vor. Die von der Klägerin der Beklagten erstmals im April 2002 übermittelte Information, sie habe sich im Juni 1986 an einer ungesicherten Spritze verletzt und eine schwere Hepatitis B zugezogen, hat sich nach umfassenden Ermittlungen der Beklagten nicht bestätigt. Es fehlt bereits am Nachweis einer Hepatitis B. Diese hatte der behandelnde Internist N der Klägerin zwar zunächst bescheinigt. Ein entsprechender Hinweis findet sich auch in der Leistungskarte der AOK Rheinland. Mit Attest vom 20.01.2004 hat N jedoch klargestellt, dass sich bei der Klägerin letztlich kein Hinweis auf eine Hepatitisinfektion findet. Er bestätigt damit die Auffassung des die Klägerin vorbehandelnden S, der davon berichtet, Untersuchungen auf Hepatitis B und C seien jeweils negativ gewesen. Die Hepatitisserologie habe lediglich Zeichen einer durchgemachten, abgeheilten Hepatitis A als Zustand nach einer Impfung ergeben. Die Kammer sieht deshalb keine Veranlassung, die Richtigkeit der von N zuletzt geäußerten Befundmitteilung anzuzweifeln. G hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Inkubationszeit bis zur immunologischen Erkennbarkeit einer Hepatitis-B-Virusinfektion als obere Grenze 6 Monate beträgt. Bei der im November 1988 erfolgten Hepatitis-Serologie hätte sich damit bei einer etwaigen Infektion ein Befund feststellen lassen müssen. Tatsächlich war der Befund jedoch negativ. Darauf hat S ausdrücklich hingewiesen. Eine Infektionskrankheit der Klägerin ist damit nicht nachweisbar. Bereits deshalb kann eine Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage zur BKV nicht festgestellt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
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