Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 73 RA 5393/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 58/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. März 2004 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der 1943 geborene Kläger streitet in der Hauptsache um die Gewährung von Renten wegen Berufsunfähigkeit und Alters ohne Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Seine Klage hat das Sozialgericht durch Urteil vom 15. März 2004 abgewiesen. Ausweislich der bei der Gerichtsakte befindlichen Zustellungsurkunde ist ihm das Urteil am 28. Mai 2004 durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Mit Schreiben vom 27. Juni 2004, bei der Deutschen Post AG am 28. Juni 2004 als Einwurf-Einschreiben aufgegeben und beim Sozialgericht Berlin am 29. Juni 2004 eingegangen, hat der Kläger gegen das Urteil Berufung eingelegt. Nachdem er vom Senat darauf hingewiesen worden war, dass die Berufungsfrist versäumt sei, hat er hierzu vorgetragen: Er sei wegen eines Nervenleidens mit Krankenhausaufenthalt, verursacht durch eine Zeckenattacke, nicht in der körperlichen Verfassung gewesen, sich um die Berufung zu kümmern. Zum Beleg seiner Angaben hat der Kläger einen Arztbrief des Vivantes Klinikums N vom 5. Juni 2004 vorgelegt, aus dem sich ein stationärer Aufenthalt vom 1. bis zum 5. Juni 2004 ergibt. Unter der durchgeführten Therapie sei es zu einer schnellen Besserung des Allgemeinbefindens des Klägers gekommen. In der Sache hat der Kläger noch die Verzinsung von nachgezahlten Leistungen der Beklagten geltend gemacht.
II.
Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Der Senat kann deshalb über sie durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Kläger hat die Berufungsfrist von einem Monat, die am 29. Mai 2004 begann und am 28. Juni 2004 ablief, nicht eingehalten. Das Urteil war ihm am 28. Mai 2004 wirksam zugestellt worden. Da der Bedienstete des mit der Zustellung beauftragten Unternehmens den Kläger nicht in seiner Wohnung angetroffen hat, wurde die wirksame Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten des Klägers bewirkt (§ 180 Zivilprozessordnung). Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren (§ 67 Abs. 1 SGG). Er war nicht ohne Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Die Annahme einer schuldlos versäumten gesetzlichen Frist setzt voraus, dass diejenige Sorgfalt beachtet wird, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einem gewissenhaften Prozessführenden nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist und dass die Fristversäumung auch bei Anwendung dieser gebotenen Sorgfalt nicht vermeidbar ist (siehe dazu statt vieler Bundessozialgericht [BSG] in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 3-1500 § 67 Nr. 7 und SozR 1500 § 67 Nr.1). Der Kläger hat die Berufungsschrift am 28. Juni 2006 und damit am letzten Tag der Berufungsfrist zur Post aufgegeben. Er konnte deshalb unter keinen Umständen mehr damit rechnen, dass sie noch rechtzeitig bei Gericht eintreffen würde. Selbst wenn er – was er nicht einmal selbst vorträgt – davon ausgegangen wäre, dass das Absendedatum entscheidend sei, so entschuldigte ihn dies nicht. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils war deutlich angegeben, dass die Berufung innerhalb der Frist bei einem der in ihr genannten Gerichte eingehen muss. Bei Zweifeln hätte sich der Kläger sachkundig machen müssen. Keinen Entschuldigungsgrund stellt auch die Erkrankung des Klägers dar. Nach dem von ihm eingereichten Arztbrief befand er sich während der laufenden Berufungsfrist lediglich fünf Tage in stationärer Behandlung. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass er danach nicht wieder in der Lage war, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern oder eine Person seines Vertrauens damit zu beauftragen. Mindestens konnte von ihm erwartet werden, sich bei einer sachkundigen Stelle wie dem Sozialgericht oder dem Landessozialgericht darüber zu informieren, wie er sich zu verhalten hat, um keine rechtlichen Nachteile infolge seiner Krankheit zu erleiden. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der 1943 geborene Kläger streitet in der Hauptsache um die Gewährung von Renten wegen Berufsunfähigkeit und Alters ohne Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Seine Klage hat das Sozialgericht durch Urteil vom 15. März 2004 abgewiesen. Ausweislich der bei der Gerichtsakte befindlichen Zustellungsurkunde ist ihm das Urteil am 28. Mai 2004 durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Mit Schreiben vom 27. Juni 2004, bei der Deutschen Post AG am 28. Juni 2004 als Einwurf-Einschreiben aufgegeben und beim Sozialgericht Berlin am 29. Juni 2004 eingegangen, hat der Kläger gegen das Urteil Berufung eingelegt. Nachdem er vom Senat darauf hingewiesen worden war, dass die Berufungsfrist versäumt sei, hat er hierzu vorgetragen: Er sei wegen eines Nervenleidens mit Krankenhausaufenthalt, verursacht durch eine Zeckenattacke, nicht in der körperlichen Verfassung gewesen, sich um die Berufung zu kümmern. Zum Beleg seiner Angaben hat der Kläger einen Arztbrief des Vivantes Klinikums N vom 5. Juni 2004 vorgelegt, aus dem sich ein stationärer Aufenthalt vom 1. bis zum 5. Juni 2004 ergibt. Unter der durchgeführten Therapie sei es zu einer schnellen Besserung des Allgemeinbefindens des Klägers gekommen. In der Sache hat der Kläger noch die Verzinsung von nachgezahlten Leistungen der Beklagten geltend gemacht.
II.
Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Der Senat kann deshalb über sie durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Kläger hat die Berufungsfrist von einem Monat, die am 29. Mai 2004 begann und am 28. Juni 2004 ablief, nicht eingehalten. Das Urteil war ihm am 28. Mai 2004 wirksam zugestellt worden. Da der Bedienstete des mit der Zustellung beauftragten Unternehmens den Kläger nicht in seiner Wohnung angetroffen hat, wurde die wirksame Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten des Klägers bewirkt (§ 180 Zivilprozessordnung). Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren (§ 67 Abs. 1 SGG). Er war nicht ohne Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Die Annahme einer schuldlos versäumten gesetzlichen Frist setzt voraus, dass diejenige Sorgfalt beachtet wird, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einem gewissenhaften Prozessführenden nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist und dass die Fristversäumung auch bei Anwendung dieser gebotenen Sorgfalt nicht vermeidbar ist (siehe dazu statt vieler Bundessozialgericht [BSG] in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 3-1500 § 67 Nr. 7 und SozR 1500 § 67 Nr.1). Der Kläger hat die Berufungsschrift am 28. Juni 2006 und damit am letzten Tag der Berufungsfrist zur Post aufgegeben. Er konnte deshalb unter keinen Umständen mehr damit rechnen, dass sie noch rechtzeitig bei Gericht eintreffen würde. Selbst wenn er – was er nicht einmal selbst vorträgt – davon ausgegangen wäre, dass das Absendedatum entscheidend sei, so entschuldigte ihn dies nicht. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils war deutlich angegeben, dass die Berufung innerhalb der Frist bei einem der in ihr genannten Gerichte eingehen muss. Bei Zweifeln hätte sich der Kläger sachkundig machen müssen. Keinen Entschuldigungsgrund stellt auch die Erkrankung des Klägers dar. Nach dem von ihm eingereichten Arztbrief befand er sich während der laufenden Berufungsfrist lediglich fünf Tage in stationärer Behandlung. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass er danach nicht wieder in der Lage war, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern oder eine Person seines Vertrauens damit zu beauftragen. Mindestens konnte von ihm erwartet werden, sich bei einer sachkundigen Stelle wie dem Sozialgericht oder dem Landessozialgericht darüber zu informieren, wie er sich zu verhalten hat, um keine rechtlichen Nachteile infolge seiner Krankheit zu erleiden. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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