Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 26 AS 551/05
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 30.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2005 wird aufgehoben, soweit ein höherer Betrag als 246,26 EUR zurückgefordert wird; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu 4/5 zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.03.2005.
Der Kläger beantragte als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft im Dezember 2004 erstmals die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II). Er gab an, dass er zuvor Sozialhilfe bezogen habe. Er legte ein Schreiben der Stadt A-Stadt vor, aus dem sich ergibt, dass er laufende Leistungen bezogen hatte, da er ihm zustehende Lohnansprüche noch nicht erhalten habe und diesbezüglich ein Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht laufe. Die Beklagte bewilligte durch Bescheid vom 20.12.2004 Leistungen nach dem SGB II für Januar und Februar 2005. Der Kläger beantragte im Februar 2005 die Fortzahlung der Leistungen. Er legte eine Terminsladung für einen Termin vor dem Arbeitsgericht Limburg für den 24.02.2005 vor. Die Leistungen wurden durch Bescheid vom 09.03.2005 bewilligt. Der Sohn des Klägers rief am 14.03.2005 bei der Beklagten an und teilte mit, dass der Kläger rückwirkend ab dem 13.01.2005 Arbeitslosengeld erhalte, so dass sich der Fortzahlungsantrag erledigt habe. Der Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.769,39 EUR für das Arbeitslosengeld rückwirkend ab 13.01.2005 und die laufende Leistung war am 07.03.2005 ausgezahlt worden.
Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 11.04.2005 bezüglich der Aufhebung der Gewährung der Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 an, da der Kläger Arbeitslosengeld II in Höhe von 1.532,68 EUR zu Unrecht bezogen habe, da sich aufgrund der Gewährung des Arbeitslosengeldes ab 13.01.2005 kein Leistungsanspruch mehr errechne. Im Rahmen der Anhörung teilte der Kläger mit, dass grundsätzlich Einverständnis mit der Rückerstattung besteht. Zu der Höhe sei allerdings anzumerken, dass Arbeitslosengeld erst für die Zeit ab 13.01.2005 bewilligt wurde, so dass auch erst ab diesem Zeitpunkt eine Anrechnung erfolgen könne. Zudem sei unklar, ob für die gesamte Zeit noch Krankenversicherungsbeiträge nachzuzahlen seien, da auch das Arbeitslosengeld Krankenversicherungsbeiträge beinhalte.
Die Beklagte erließ am 30.08.2005 einen Aufhebungs– und Erstattungsbescheid und hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld II im Zeitraum vom 13.01.2005 bis 31.03.2005 auf. Der Kläger legte hiergegen am 08.09.2005 Widerspruch ein. Er führte aus, dass der Widerspruch zur Rechtswahrung eingelegt werde, um nachzuprüfen, ob der geltend gemachte Betrag von 1.532,68 EUR zu Recht geltend gemacht werde.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 31.10.2005 zurück. Sie verwies zur Begründung darauf, dass der Kläger nicht angegeben habe, dass er Arbeitslosengeld beantragt habe, so dass die Bewilligung für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 28.02.2005 rückwirkend aufgrund der unterlassenen Mitteilung aufgehoben werden könne. Die Bewilligung ab März 2005 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, da der Kläger aufgrund der Bewilligung des Arbeitslosengeldes vom 04.03.2005 nicht bedürftig gewesen sei.
Der Kläger hat hiergegen am 22.11.2005 Klage vor dem Sozialgericht Gießen erhoben.
Der Kläger behauptet, dass er ordnungsgemäß angezeigt habe bei Beantragung, dass er Arbeitslosengeld beantragt habe. Er ist der Ansicht, dass zu berücksichtigen sei, dass die Leistung von Arbeitslosengeld erst ab dem 13.01.2005 erfolgte.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es wird zum weiteren Sach– und Streitstand auf die Gerichtsakte und die Leistungsakte des Klägers bei der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 30.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2005 war teilweise aufzuheben, da er insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte hat zu Unrecht die gesamten, an die Bedarfsgemeinschaft gezahlten Leistungen von Januar bis Ende März 2005 vom Kläger zurückgefordert. Die Beklagte konnte rechtmäßig nur einen Betrag von 246,26 EUR zurückfordern.
Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 30.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2005 zunächst den Bewilligungsbescheid von Dezember 2004 aufgehoben. Rechtsgrundlage dieser Aufhebungsentscheidung ist zum einen nicht § 45 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X). Nach § 45 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der einen rechtlich erheblichen Vorteil für den Kläger begründet oder bestätigt hat, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit oder für die Zukunft zurückgenommen werden. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Zweites - Buch (SGB II) i. V. m. § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) hat die Beklagte bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 SGB X den Verwaltungsakt aufzuheben. Voraussetzung des § 45 SGB X ist, dass der Verwaltungsakt bei seinem Erlass rechtswidrig war oder während der Dauer der Gültigkeit des Verwaltungsaktes rechtswidrig geworden ist. Der Bescheid vom Dezember 2004, der die Leistung für Januar und Februar 2005 bewilligte, war bei seinem Erlass nicht rechtswidrig und er ist auch nicht während der Dauer seiner Gültigkeit rechtswidrig geworden. Er wäre nur dann rechtswidrig, wenn dem Kläger die Leistungen für Januar und Februar 2005 nach den maßgeblichen Vorschriften des SGB II nicht mehr zustünden. Nach § 7 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen nach dem SGB II. Nach § 9 SGB II ist hilfebedürftig, wer sich nicht durch sein eigenes Einkommen und Vermögen unterhalten kann. Aus § 11 SGB II ergibt sich, dass Einkommen alle Geldbeträge und geldwerten Vorteile sind. Hierzu ergibt sich wiederum aus § 2 Abs. 2 der Arbeitslosengeld-/Sozialgeld-Verordnung, dass laufende Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen sind, indem sie zufließen. Einmalige Einnahmen sind nach Absatz 3 ebenfalls von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Das Arbeitslosengeld wurde dem Kläger im März 2005 ausgezahlt. Er erhielt am 07.03.2005 einen Nachzahlungsbetrag von 1.769,39 EUR. Es handelt sich hierbei um Arbeitslosengeld I für den Zeitraum ab 13.01.2005. Die Auszahlung und damit der Zufluss erfolgten jedoch erst im März 2005. Nach den Regelungen des SGB II in Verbindung mit der maßgeblichen Verordnung entfällt daher die Bedürftigkeit mit dem Zufluss des Geldbetrages im März. Die Hilfebedürftigkeit des Klägers im Januar und Februar 2005 lag vor und sie entfällt auch nicht durch nachträgliche Auszahlung im März 2005, da entsprechend der Regelungen des SGB II gerade auf den Monat des Zuflusses abgestellt wird. Dies ist auch systemgerecht, da das SGB II zur Bedarfsdeckung eines aktuellen Bedarfs dient. Der Kläger hatte im Januar und Februar 2005 den Bedarf und war hilfebedürftig. Es nutzte ihm zur Deckung des aktuellen Bedarfs im Januar und Februar 2005 nichts, dass er evtl. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und er diesen evtl. in einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt bekommen wird. Eine Bedarfsunterdeckung hätte ohne die Bewilligung von Arbeitslosengeld II im Januar und Februar 2005 vorgelegen. Hieraus ergibt sich, dass die Bewilligung vom Dezember 2004 für die Monate Januar und Februar 2005 rechtmäßig ist und daher nicht nach § 45 SGB X aufgehoben werden kann.
Rechtsgrundlage der Aufhebungsentscheidung ist zum anderen nicht § 48 SGB X. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt aufzuheben, wenn in den bei Erlass des Verwaltungsaktes maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist. Nach Satz 2 wiederum i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III ist der Verwaltungsakt mit dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also für die Vergangenheit, aufzuheben, soweit Einkommen und Vermögen erzielt wurde, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Aus Satz 3 ergibt sich ergänzend, dass als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes gilt. Hieraus ergibt sich, dass eine Aufhebung nach § 48 SGB X nicht erfolgen kann für den Zeitraum Januar und Februar 2005. In dem Zeitraum Januar bis Februar 2005 ist schon keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, da eine Auszahlung des Arbeitslosengeldes I im Januar und Februar 2005 nicht erfolgte. Darüber hinaus ordnet aber auch Satz 3 an, dass die Berechnung des Anrechnungszeitraumes den Regelungen der besonderen Teile, also hier des SGB II i. V. m. der Arbeitslosengeld II-/Sozialgeld-Verordnung, folgt. Aus dieser, wie oben dargestellt, ergibt sich gerade, dass die Hilfebedürftigkeit erst im März 2005 entfallen ist, da der Kläger erst im März 2005 den Betrag erhalten hat. Es kann folglich nicht darauf abgestellt werden, dass durch die rückwirkende Bewilligung von Arbeitslosengeld I eine rechtliche relevante Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X dergestalt eingetreten ist, dass Hilfebedürftigkeit nicht vorgelegen hätte, wenn Arbeitslosengeld I rechtzeitig bewilligt worden wäre. Eine solche Argumentation ist im Hinblick auf Satz 3 nicht möglich. Es bleibt daher auch hier dabei, dass für die Frage des Eintritts des Zeitpunkts der Änderung der Verhältnisse auf den Zufluss des Geldes abzustellen ist. Daher trat im Bewilligungszeitraum Januar und Februar 2005 keine Änderung ein.
Andere Rechtsgrundlagen für eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides von Dezember 2004 sind nicht ersichtlich.
Darüber hinaus hat die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 09.03.2005 aufgehoben. Rechtsgrundlage dieser Aufhebungsentscheidung ist § 45 SGB X. Die Bewilligung vom 09.03.2005 war von Beginn an rechtswidrig, da der Kläger den Nachzahlungsbetrag bzgl. Arbeitslosengeldes I am 07.03.2004 überwiesen bekommen hatte. Es ergibt sich hieraus nach dem oben Dargestellten, dass das Einkommen ab März 2005 anzurechnen ist. Da der Kläger einen Nachzahlungsbetrag von 1.769,39 EUR und die laufenden Zahlungen erhielt, war er, da er Leistungen in Höhe von 492,25 EUR für sich und seine Ehefrau erhielt, nicht bedürftig. Die Beklagte hob daher zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosengeld II im März 2005 auf.
Allerdings kann sie gegenüber dem Kläger auch nur die Leistungen aufheben und zurückfordern, die dieser durch Bescheid bewilligt und erhalten hat. Durch Bewilligungsbescheid vom 09.03.2006 wurden Leistungen sowohl für den Kläger als auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau in Höhe von 492,25 EUR bewilligt. Es wurden hierbei 622,00 EUR Regelleistung und 237,32 EUR Kosten der Unterkunft berücksichtigt. In Abzug gebracht wurden 154,00 EUR Kindergeld und 242,80 EUR Einkommen der Ehefrau, welches wiederum um die Versicherungspauschale reduziert wurde. Dem Kläger stand daher die Hälfte von 492,52 EUR zu, das Einkommen der Ehefrau bzw. das Kindergeld ist auf beide Eheleute gleichmäßig zu verteilen. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II, wonach dann, wenn das Einkommen nicht für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft reicht, jede erwerbfähige hilfebedürftige Person in der Bedarfsgemeinschaft insoweit bedürftig ist, wie sie ihren eigenen Bedarf im Verhältnis zum Gesamtbedarf nicht decken kann. Dies bedeutet, dass das Einkommen gleichmäßig verteilt wird, so dass der Kläger und seine Ehefrau jeweils zu gleichen Teilen bedürftig im Hinblick auf den Gesamtbedarf waren. Daraus folgt, dass, da weder dem Kläger noch seiner Ehefrau höhere Leistungen persönlich in Form von Mehrbedarf oder Ähnlichem zustanden, dem Kläger eine monatliche Leistung in Höhe von 492,25 EUR geteilt durch 2, mithin in Höhe von 246,26 EUR zustand. Der Kläger erhielt diese Leistung durch Bewilligungsbescheid vom 09.03.2006 bewilligt und auch ausgezahlt. Die Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft wurden zwar in einem Bescheid zusammengefasst, der sich als einheitlicher Verwaltungsakt darstellt. Es handelt sich aber um Individualansprüche jedes einzelnen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2006, Az.: L 10 AS 102/06; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2006, Az.: L 7 AS 2129/06 ER-B jeweils mit weiteren Nachweisen), so dass der Verwaltungsakt der Beklagten inhaltlich zwei Verwaltungsakte beinhaltet, nämlich die Gewährung von Leistungen für den Kläger und die Gewährung von Leistungen für seine Ehefrau. Es handelt sich nicht um einen Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft. Die Bedarfsgemeinschaft ist in keiner Weise eine rechtsfähige Person, sie dient lediglich als Rechenkonstrukt zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen, Berechnung der Kosten der Unterkunft und Reduzierung der Regelleistung bei mehreren Personen. Somit hat der Kläger also auch nur Leistungen in der benannten Höhe selbst bewilligt bekommen und erhalten. Er muss daher auch nur diese Leistungen zurückzahlen. Dieser ist auch nicht verpflichtet, die an seine Ehefrau gezahlten Leistungen zu erstatten. Ein Rechtsgrund für eine Haftungspflicht des Klägers für die Rückzahlung der Leistungen an seine Ehefrau ist nicht ersichtlich. Insbesondere haften die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht gesamtschuldnerisch (vgl. SG Schleswig, Urteil vom 13.06.2006, Az.: S 9 AS 834/05). Eine Rechtsgrundlage für eine gesamtschuldnerische Haftung ist nicht ersichtlich. Die Rückzahlungsverpflichtung in Höhe des an den Kläger gezahlten Betrages für März 2005 wiederum scheitert nicht an der Bestimmtheit des Verwaltungsaktes. Es ergibt sich aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides klar, welcher Betrag insgesamt (vom Kläger) zurückgefordert wird. Da anhand der vorliegenden Berechnungsbögen der an den Kläger gezahlte Betrag errechnet werden konnte, ist die Aufhebungs- und Erstattungsbescheidung insoweit nicht unbestimmt. Da nur der Kläger in dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid als Adressat benannt wurde und die Ehefrau des Klägers daher auch keine Klage erhob, konnte nur über Aufhebungs- und Rückforderungsansprüche gegenüber dem Kläger entschieden werden. Die Frage, ob der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid auch der Ehefrau des Klägers über den Kläger als Vertreter zugegangen ist und ob diese Leistungen zurückzahlen muss, konnte hier nicht entschieden werden. Streitgegenstand ist hier nur eine Aufhebungsentscheidung der Beklagten gegenüber dem Kläger und eine Rückzahlungsverpflichtung des Klägers.
Die Erstattungspflicht des Klägers folgt aus § 50 SGB X.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und resultiert aus dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens.
Die Rechtsmittelbelehrung ergibt sich aus § 143 SGG.
Die Beklagte hat dem Kläger die ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu 4/5 zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.03.2005.
Der Kläger beantragte als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft im Dezember 2004 erstmals die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II). Er gab an, dass er zuvor Sozialhilfe bezogen habe. Er legte ein Schreiben der Stadt A-Stadt vor, aus dem sich ergibt, dass er laufende Leistungen bezogen hatte, da er ihm zustehende Lohnansprüche noch nicht erhalten habe und diesbezüglich ein Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht laufe. Die Beklagte bewilligte durch Bescheid vom 20.12.2004 Leistungen nach dem SGB II für Januar und Februar 2005. Der Kläger beantragte im Februar 2005 die Fortzahlung der Leistungen. Er legte eine Terminsladung für einen Termin vor dem Arbeitsgericht Limburg für den 24.02.2005 vor. Die Leistungen wurden durch Bescheid vom 09.03.2005 bewilligt. Der Sohn des Klägers rief am 14.03.2005 bei der Beklagten an und teilte mit, dass der Kläger rückwirkend ab dem 13.01.2005 Arbeitslosengeld erhalte, so dass sich der Fortzahlungsantrag erledigt habe. Der Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.769,39 EUR für das Arbeitslosengeld rückwirkend ab 13.01.2005 und die laufende Leistung war am 07.03.2005 ausgezahlt worden.
Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 11.04.2005 bezüglich der Aufhebung der Gewährung der Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 an, da der Kläger Arbeitslosengeld II in Höhe von 1.532,68 EUR zu Unrecht bezogen habe, da sich aufgrund der Gewährung des Arbeitslosengeldes ab 13.01.2005 kein Leistungsanspruch mehr errechne. Im Rahmen der Anhörung teilte der Kläger mit, dass grundsätzlich Einverständnis mit der Rückerstattung besteht. Zu der Höhe sei allerdings anzumerken, dass Arbeitslosengeld erst für die Zeit ab 13.01.2005 bewilligt wurde, so dass auch erst ab diesem Zeitpunkt eine Anrechnung erfolgen könne. Zudem sei unklar, ob für die gesamte Zeit noch Krankenversicherungsbeiträge nachzuzahlen seien, da auch das Arbeitslosengeld Krankenversicherungsbeiträge beinhalte.
Die Beklagte erließ am 30.08.2005 einen Aufhebungs– und Erstattungsbescheid und hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld II im Zeitraum vom 13.01.2005 bis 31.03.2005 auf. Der Kläger legte hiergegen am 08.09.2005 Widerspruch ein. Er führte aus, dass der Widerspruch zur Rechtswahrung eingelegt werde, um nachzuprüfen, ob der geltend gemachte Betrag von 1.532,68 EUR zu Recht geltend gemacht werde.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 31.10.2005 zurück. Sie verwies zur Begründung darauf, dass der Kläger nicht angegeben habe, dass er Arbeitslosengeld beantragt habe, so dass die Bewilligung für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 28.02.2005 rückwirkend aufgrund der unterlassenen Mitteilung aufgehoben werden könne. Die Bewilligung ab März 2005 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, da der Kläger aufgrund der Bewilligung des Arbeitslosengeldes vom 04.03.2005 nicht bedürftig gewesen sei.
Der Kläger hat hiergegen am 22.11.2005 Klage vor dem Sozialgericht Gießen erhoben.
Der Kläger behauptet, dass er ordnungsgemäß angezeigt habe bei Beantragung, dass er Arbeitslosengeld beantragt habe. Er ist der Ansicht, dass zu berücksichtigen sei, dass die Leistung von Arbeitslosengeld erst ab dem 13.01.2005 erfolgte.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es wird zum weiteren Sach– und Streitstand auf die Gerichtsakte und die Leistungsakte des Klägers bei der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 30.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2005 war teilweise aufzuheben, da er insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte hat zu Unrecht die gesamten, an die Bedarfsgemeinschaft gezahlten Leistungen von Januar bis Ende März 2005 vom Kläger zurückgefordert. Die Beklagte konnte rechtmäßig nur einen Betrag von 246,26 EUR zurückfordern.
Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 30.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2005 zunächst den Bewilligungsbescheid von Dezember 2004 aufgehoben. Rechtsgrundlage dieser Aufhebungsentscheidung ist zum einen nicht § 45 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X). Nach § 45 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der einen rechtlich erheblichen Vorteil für den Kläger begründet oder bestätigt hat, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit oder für die Zukunft zurückgenommen werden. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Zweites - Buch (SGB II) i. V. m. § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) hat die Beklagte bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 SGB X den Verwaltungsakt aufzuheben. Voraussetzung des § 45 SGB X ist, dass der Verwaltungsakt bei seinem Erlass rechtswidrig war oder während der Dauer der Gültigkeit des Verwaltungsaktes rechtswidrig geworden ist. Der Bescheid vom Dezember 2004, der die Leistung für Januar und Februar 2005 bewilligte, war bei seinem Erlass nicht rechtswidrig und er ist auch nicht während der Dauer seiner Gültigkeit rechtswidrig geworden. Er wäre nur dann rechtswidrig, wenn dem Kläger die Leistungen für Januar und Februar 2005 nach den maßgeblichen Vorschriften des SGB II nicht mehr zustünden. Nach § 7 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen nach dem SGB II. Nach § 9 SGB II ist hilfebedürftig, wer sich nicht durch sein eigenes Einkommen und Vermögen unterhalten kann. Aus § 11 SGB II ergibt sich, dass Einkommen alle Geldbeträge und geldwerten Vorteile sind. Hierzu ergibt sich wiederum aus § 2 Abs. 2 der Arbeitslosengeld-/Sozialgeld-Verordnung, dass laufende Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen sind, indem sie zufließen. Einmalige Einnahmen sind nach Absatz 3 ebenfalls von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Das Arbeitslosengeld wurde dem Kläger im März 2005 ausgezahlt. Er erhielt am 07.03.2005 einen Nachzahlungsbetrag von 1.769,39 EUR. Es handelt sich hierbei um Arbeitslosengeld I für den Zeitraum ab 13.01.2005. Die Auszahlung und damit der Zufluss erfolgten jedoch erst im März 2005. Nach den Regelungen des SGB II in Verbindung mit der maßgeblichen Verordnung entfällt daher die Bedürftigkeit mit dem Zufluss des Geldbetrages im März. Die Hilfebedürftigkeit des Klägers im Januar und Februar 2005 lag vor und sie entfällt auch nicht durch nachträgliche Auszahlung im März 2005, da entsprechend der Regelungen des SGB II gerade auf den Monat des Zuflusses abgestellt wird. Dies ist auch systemgerecht, da das SGB II zur Bedarfsdeckung eines aktuellen Bedarfs dient. Der Kläger hatte im Januar und Februar 2005 den Bedarf und war hilfebedürftig. Es nutzte ihm zur Deckung des aktuellen Bedarfs im Januar und Februar 2005 nichts, dass er evtl. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und er diesen evtl. in einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt bekommen wird. Eine Bedarfsunterdeckung hätte ohne die Bewilligung von Arbeitslosengeld II im Januar und Februar 2005 vorgelegen. Hieraus ergibt sich, dass die Bewilligung vom Dezember 2004 für die Monate Januar und Februar 2005 rechtmäßig ist und daher nicht nach § 45 SGB X aufgehoben werden kann.
Rechtsgrundlage der Aufhebungsentscheidung ist zum anderen nicht § 48 SGB X. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt aufzuheben, wenn in den bei Erlass des Verwaltungsaktes maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist. Nach Satz 2 wiederum i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III ist der Verwaltungsakt mit dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also für die Vergangenheit, aufzuheben, soweit Einkommen und Vermögen erzielt wurde, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Aus Satz 3 ergibt sich ergänzend, dass als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes gilt. Hieraus ergibt sich, dass eine Aufhebung nach § 48 SGB X nicht erfolgen kann für den Zeitraum Januar und Februar 2005. In dem Zeitraum Januar bis Februar 2005 ist schon keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, da eine Auszahlung des Arbeitslosengeldes I im Januar und Februar 2005 nicht erfolgte. Darüber hinaus ordnet aber auch Satz 3 an, dass die Berechnung des Anrechnungszeitraumes den Regelungen der besonderen Teile, also hier des SGB II i. V. m. der Arbeitslosengeld II-/Sozialgeld-Verordnung, folgt. Aus dieser, wie oben dargestellt, ergibt sich gerade, dass die Hilfebedürftigkeit erst im März 2005 entfallen ist, da der Kläger erst im März 2005 den Betrag erhalten hat. Es kann folglich nicht darauf abgestellt werden, dass durch die rückwirkende Bewilligung von Arbeitslosengeld I eine rechtliche relevante Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X dergestalt eingetreten ist, dass Hilfebedürftigkeit nicht vorgelegen hätte, wenn Arbeitslosengeld I rechtzeitig bewilligt worden wäre. Eine solche Argumentation ist im Hinblick auf Satz 3 nicht möglich. Es bleibt daher auch hier dabei, dass für die Frage des Eintritts des Zeitpunkts der Änderung der Verhältnisse auf den Zufluss des Geldes abzustellen ist. Daher trat im Bewilligungszeitraum Januar und Februar 2005 keine Änderung ein.
Andere Rechtsgrundlagen für eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides von Dezember 2004 sind nicht ersichtlich.
Darüber hinaus hat die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 09.03.2005 aufgehoben. Rechtsgrundlage dieser Aufhebungsentscheidung ist § 45 SGB X. Die Bewilligung vom 09.03.2005 war von Beginn an rechtswidrig, da der Kläger den Nachzahlungsbetrag bzgl. Arbeitslosengeldes I am 07.03.2004 überwiesen bekommen hatte. Es ergibt sich hieraus nach dem oben Dargestellten, dass das Einkommen ab März 2005 anzurechnen ist. Da der Kläger einen Nachzahlungsbetrag von 1.769,39 EUR und die laufenden Zahlungen erhielt, war er, da er Leistungen in Höhe von 492,25 EUR für sich und seine Ehefrau erhielt, nicht bedürftig. Die Beklagte hob daher zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosengeld II im März 2005 auf.
Allerdings kann sie gegenüber dem Kläger auch nur die Leistungen aufheben und zurückfordern, die dieser durch Bescheid bewilligt und erhalten hat. Durch Bewilligungsbescheid vom 09.03.2006 wurden Leistungen sowohl für den Kläger als auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau in Höhe von 492,25 EUR bewilligt. Es wurden hierbei 622,00 EUR Regelleistung und 237,32 EUR Kosten der Unterkunft berücksichtigt. In Abzug gebracht wurden 154,00 EUR Kindergeld und 242,80 EUR Einkommen der Ehefrau, welches wiederum um die Versicherungspauschale reduziert wurde. Dem Kläger stand daher die Hälfte von 492,52 EUR zu, das Einkommen der Ehefrau bzw. das Kindergeld ist auf beide Eheleute gleichmäßig zu verteilen. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II, wonach dann, wenn das Einkommen nicht für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft reicht, jede erwerbfähige hilfebedürftige Person in der Bedarfsgemeinschaft insoweit bedürftig ist, wie sie ihren eigenen Bedarf im Verhältnis zum Gesamtbedarf nicht decken kann. Dies bedeutet, dass das Einkommen gleichmäßig verteilt wird, so dass der Kläger und seine Ehefrau jeweils zu gleichen Teilen bedürftig im Hinblick auf den Gesamtbedarf waren. Daraus folgt, dass, da weder dem Kläger noch seiner Ehefrau höhere Leistungen persönlich in Form von Mehrbedarf oder Ähnlichem zustanden, dem Kläger eine monatliche Leistung in Höhe von 492,25 EUR geteilt durch 2, mithin in Höhe von 246,26 EUR zustand. Der Kläger erhielt diese Leistung durch Bewilligungsbescheid vom 09.03.2006 bewilligt und auch ausgezahlt. Die Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft wurden zwar in einem Bescheid zusammengefasst, der sich als einheitlicher Verwaltungsakt darstellt. Es handelt sich aber um Individualansprüche jedes einzelnen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2006, Az.: L 10 AS 102/06; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2006, Az.: L 7 AS 2129/06 ER-B jeweils mit weiteren Nachweisen), so dass der Verwaltungsakt der Beklagten inhaltlich zwei Verwaltungsakte beinhaltet, nämlich die Gewährung von Leistungen für den Kläger und die Gewährung von Leistungen für seine Ehefrau. Es handelt sich nicht um einen Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft. Die Bedarfsgemeinschaft ist in keiner Weise eine rechtsfähige Person, sie dient lediglich als Rechenkonstrukt zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen, Berechnung der Kosten der Unterkunft und Reduzierung der Regelleistung bei mehreren Personen. Somit hat der Kläger also auch nur Leistungen in der benannten Höhe selbst bewilligt bekommen und erhalten. Er muss daher auch nur diese Leistungen zurückzahlen. Dieser ist auch nicht verpflichtet, die an seine Ehefrau gezahlten Leistungen zu erstatten. Ein Rechtsgrund für eine Haftungspflicht des Klägers für die Rückzahlung der Leistungen an seine Ehefrau ist nicht ersichtlich. Insbesondere haften die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht gesamtschuldnerisch (vgl. SG Schleswig, Urteil vom 13.06.2006, Az.: S 9 AS 834/05). Eine Rechtsgrundlage für eine gesamtschuldnerische Haftung ist nicht ersichtlich. Die Rückzahlungsverpflichtung in Höhe des an den Kläger gezahlten Betrages für März 2005 wiederum scheitert nicht an der Bestimmtheit des Verwaltungsaktes. Es ergibt sich aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides klar, welcher Betrag insgesamt (vom Kläger) zurückgefordert wird. Da anhand der vorliegenden Berechnungsbögen der an den Kläger gezahlte Betrag errechnet werden konnte, ist die Aufhebungs- und Erstattungsbescheidung insoweit nicht unbestimmt. Da nur der Kläger in dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid als Adressat benannt wurde und die Ehefrau des Klägers daher auch keine Klage erhob, konnte nur über Aufhebungs- und Rückforderungsansprüche gegenüber dem Kläger entschieden werden. Die Frage, ob der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid auch der Ehefrau des Klägers über den Kläger als Vertreter zugegangen ist und ob diese Leistungen zurückzahlen muss, konnte hier nicht entschieden werden. Streitgegenstand ist hier nur eine Aufhebungsentscheidung der Beklagten gegenüber dem Kläger und eine Rückzahlungsverpflichtung des Klägers.
Die Erstattungspflicht des Klägers folgt aus § 50 SGB X.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und resultiert aus dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens.
Die Rechtsmittelbelehrung ergibt sich aus § 143 SGG.
Rechtskraft
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