L 13 KN 3420/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KN 1818/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 KN 3420/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1940 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Berücksichtigung türkischer Versicherungszeiten bei der Ermittlung der Höhe seiner Rente.

Der Kläger kam im März 1971 in die Bundesrepublik Deutschland und war hier bis zum 30. November 2001 versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 1. Dezember 2001 war der Kläger arbeitslos. Er erhielt zunächst Arbeitslosengeld und ab dem 1. August 2004 Arbeitslosenhilfe.

Am 18. August 2004 stellte er einen Antrag auf Rente wegen Arbeitslosigkeit und gab an, vom 14. Juni 1969 bis zum 4. März 1971 in der Türkei versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Mit Bescheid vom 12. November 2004 wurde dem Kläger ab dem 1. Oktober 2004 Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Arbeitsteilzeit in Höhe von 814,33 EUR gewährt. In der Begründung heißt es u.a., bei der Rentenberechnung nach dem deutsch-türkischen Abkommen sei die Einbeziehung der ausländischen Versicherungszeiten nicht möglich. Die Rente sei allein aus den nach deutschen Rentenvorschriften anrechenbaren Zeiten zu berechnen. Hiergegen legte der Kläger am 13. Dezember 2004 Widerspruch ein und machte geltend, dass ihm die gewährte Rente nach 33 Jahren zu niedrig sei. Mit Bescheid vom 31. März 2005 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück. Hiergegen hat der Kläger am 9. Mai 2005 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und geltend gemacht, im Rentenbescheid seien die Zeiten seiner Beschäftigung in der Türkei nicht berücksichtigt worden. Aus diesem Grund sei offensichtlich von der Beklagten beim Rentenversicherungsträger in der Türkei ein Verfahren eingeleitet worden. Nachdem ein Bescheid des türkischen Versicherungsträgers noch nicht vorliege, werde das Ruhen des Verfahrens beantragt. Mit Urteil vom 31. Mai 2006 hat das SG die Klage des Klägers abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Anrechnung türkischer Versicherungszeiten sei für den Erwerb des Leistungsanspruchs nicht erforderlich gewesen, da der Kläger allein mit seinen Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung die Wartezeit für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erfüllt habe und diese ohne Abschläge seit dem 1. Oktober beziehe. Die Berechnung der Rente habe im Falle des Klägers ohnehin ausschließlich auf der Grundlage der in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten zu erfolgen gehabt. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei, das die Berücksichtigung der Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats anrechnungsfähig sind, nur für den Erwerb des Leistungsanspruchs bestimme. Gegen diese am 16. Juni 2006 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 6. Juli 2006 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Er hält an seiner Rechtsauffassung fest und macht nun weiter geltend, auch unter ausschließlicher Berücksichtigung der deutschen Versicherungszeiten sei die ihm gewährte Rente zu niedrig. Er habe zuletzt im Jahre 2001 einen Bruttoverdienst von ca. 6.000,- DM aufgrund seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 31. Mai 2006 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2004 eine höhere Altersrente zu gewähren ...

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffenen Bescheide und das Urteil des Sozialgerichts Freiburg für zutreffend.

Die Berichterstatterin hat mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat in Betracht ziehe, nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu entscheiden, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis 13. November 2006 gegeben.

Im Übrigen wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakten des Sozialgerichts Freiburg (S 2 KN 1818/05) und die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte sowie zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Altersrente.

Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf höhere Regelaltersrente sind die Bestimmungen über Zusammensetzung und Berechnung der Renten nach §§ 63 ff. SGB VI. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen, wobei das entsprechende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in Entgeltpunkte umgerechnet wird (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI).

Beitragszeiten sind nach § 55 Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§§ 55 Satz 1, 257 Abs. 3 Satz 1 SGB VI).

Die Beklagte hat im angefochtenen Rentenbescheid vom 12. November 2004, auf dessen Begründung der Senat vollinhaltlich Bezug nimmt, die rentenerheblichen Zeiten des Klägers vollständig erfasst und der Rentenberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zugrunde gelegt. Ein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung von Zeiten, in denen er nicht im Bundesgebiet, sondern in der Türkei versicherungspflichtig beschäftigt war, ergibt sich damit nicht. Eine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung dieser Zeiten bei der Berechnung der Höhe der Rente ist nicht gegeben. Nach Art. 27 Satz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 30. April 1964 (BGBl. 1965 II, S. 1170) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 28. Mai 1969 (BGBl. 1972 II, S. 2) und des Zwischenabkommens vom 25. Oktober 1974 (BGBl. 1975 II, S. 374) und des Zusatzabkommens vom 2. November 1984 (BGBl. 1986 II, S. 1040), welches durch das Zustimmungsgesetz vom 13. September 1965 (BGBl. II, S. 1169) rechtswirksam geworden ist, sind Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften der Türkei anrechnungsfähig sind, soweit sie nicht auf nach deutschem Recht anrechnungsfähige Versicherungszeiten fallen, lediglich für den Erwerb des Leistungsanspruchs und nicht für dessen Höhe zu berücksichtigen.

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 (ABl. EG C 1983, 110, 1ff - ARB 1/80 -). Der ARB 3/80 soll die Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten dahingehend koordinieren, dass türkische Arbeitnehmer, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beschäftigt sind oder waren, sowie deren Familienangehörige Leistungen in den herkömmlichen Zweigen der sozialen Sicherheit beziehen können. Art. 12 ARB 3/80 erfasst insoweit - unabhängig davon, dass er nicht unmittelbar anwendbar ist (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. September 1996 - Rs C-277/94 -) - nur in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegte Versicherungszeiten. Gleiches gilt für die Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnungen EWG Nr. 1408/71 und EWG Nr. 574/72 mit Wirkung zum 1. Juni 2003 auf Drittstaatsangehörige (VO EG Nr. 859/2003 vom 14. Mai 2003, ABl. Nr. L 124).

Weiterhin hat die Beklagte im angefochtenen Rentenbescheid vom 12. November 2004 für die Ermittlung der Rentenhöhe zutreffende versicherungspflichtige Entgelte zugrunde gelegt. Das steht zur vollen Überzeugung des Senats fest aufgrund der in der Anlage 3 zum Rentenbescheid aufgeführten Entgelte. Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht den vom Arbeitgeber entrichteten Beiträgen bzw. dem tatsächlich vom Kläger erzielten beitragspflichtigen Arbeitseinkommen entsprechen, sind nicht ersichtlich.

Der Kläger kann auch im Hinblick auf das für das Jahr 2001 zugrunde gelegte Entgelt mit seinem Begehren keinen Erfolg haben. Die erstmals im Berufungsverfahren nach dem Hinweis auf § 153 Abs. 4 SGG aufgestellte unsubstantiierte Behauptung, er habe zuletzt im Jahr 2001 Einkünfte in Höhe von ca. 6.000,- DM aus seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt, ist nicht geeignet, die von seinem Arbeitgeber gemeldeten und von der Beklagten zugrunde gelegten Daten in Zweifel zu ziehen.

Die Berufung konnte keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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