L 4 KR 276/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 6 KR 305/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 276/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 KR 3/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 6. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Erlass der Beitragsschuld.

Die Beklagte führte den 1972 geborenen Kläger mit Bescheid vom 21.09.1998 ab 13.09.1994 als landwirtschaftlichen Unternehmer in der Krankenversicherung und stellte außerdem fest, es bestehe ab 01.01.1995 Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die monatliche Beitragsforderung wurde ab 01.08.1998 mit 465,30 DM festgesetzt. Der Kläger wandte sich hiergegen mit Widerspruch sowie Anträgen auf Befreiung von der Pflichtversicherung und Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz und Vollstreckungsschutz. Vom 17.01. bis 28.03.2001 bestand eine Vorrangversicherung bei der Betriebskrankenkasse B. (Bescheid der Beklagten vom 17.01.2001). Am 18.10.2002 beantragte er bei der Beklagten erneut die Beendigung der Pflichtversicherung und erhob am 25.11.2002 beim Sozialgericht Bayreuth (SG) Klage auf Beendigung der Mitgliedschaft bei der Beklagten wegen Aufgabe seiner "landwirtschaftlichen Nebentätigkeit" (S 9 KR 262/02).

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 30.04.2003 fest, dass die Mitgliedschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer wegen Unterschreitung der Mindestgröße am 30.09.2002 beendet sei; die Beitragsforderung wurde mit 6.984,65 Euro angegeben.

Im gerichtlichen Vergleich des SG vom 28.05.2003 (S 9 KR 38/01), der auch die Streitsache S 9 KR 262/02 betraf, verpflichtete sich der Kläger den Beitrag zur gesamten landwirtschaftlichen Sozialversicherung in Höhe von 9.461,64 Euro in monatlichen Raten in Höhe von 70,00 Euro zu zahlen.

Mit der an den Deutschen Bundestag gerichteten Petition vom 13.09.2003 machte er geltend, die Beklagte habe ihm die Beitragsschulden zu erlassen, um ihm den Berufseinstieg zu ermöglichen; er erhalte mittlerweile Sozialhilfe.

Die Beklagte nahm hierzu am 05.12.2002 Stellung und lehnte mit Bescheid vom 19.12.2003 den Antrag auf Erlass der Beitragsrückstände ab. Ein Versicherungsträger dürfe Ansprüche nur erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig ist. Nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Versichertengemeinschaft und den Interessen des Klägers liege eine Erlassbedürftigkeit nicht vor. Der Kläger habe eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse nicht abgegeben. Der Rückstand betrage bei der Beklagten 2.890,99 Euro, bei der landwirtschaftlichen Alterskasse 241,62 Euro und bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft 2.324,37 Euro. Diese Beiträge würden zwangsweise beigetrieben. Der Bescheid wurde am 19.12.2003 zur Post gegeben. Am 18.02.2004 beantragte der Kläger wieder den Erlass der Beiträge.

Er erhob außerdem am 28.06.2004 beim SG Klage mit dem Antrag, die Beiträge zu erlassen (S 6 KR 305/04). Die Beklagte wertete eine weitere Klage (vom 07.10.2004) als Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.12.2003 und wies mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2004 den Widerspruch als unzulässig zurück. Der Bescheid vom 19.12.2003 gelte als am 22.12.2003 als bekanntgegeben mit der Folge, dass hiergegen nur innerhalb der Monatsfrist, also bis 22.01.2004, Widerspruch eingelegt werden konnte. Der Widerspruch sei außerhalb dieser Frist eingegangen.

Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 06.12.2004 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe die Widerspruchsfrist von einem Monat gegen den Bescheid vom 19.12.2003 versäumt. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht geltend gemacht worden.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 09.12.2004. Er macht geltend, er habe den Bescheid vom 19.12.2003 erst im Juni 2004 vom Amtsgericht P. erhalten. Er hat außerdem Prozesskostenhilfe und "Aussetzung der Vollziehung" beantragt. Der Senat hat diese Anträge mit Beschluss vom 18.08.2006 abgelehnt. Der Kläger ist mit unbekanntem Aufenthalt weggezogen.

Die Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.12.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.12.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2004 aufzuheben und die Beklagte zum Erlass der restlichen Beitragsforderung zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt der beigezogenen Akte und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber unbegründet.

Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen und dabei zutreffend festgestellt, dass der einen Beitragserlass ablehnende Bescheid vom 19.12.2003 bindend geworden ist (§ 77 SGG), da der vom Kläger eingelegte Widerspruch nicht innerhalb der Widerspruchsfrist (§ 84 Abs. 1 SGG) eingegangen ist und auch Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben sind (§ 67 Abs. 1 SGG).

Da der Kläger das Rechtsmittel nicht begründet hat, sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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