L 13 R 559/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 R 482/04 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 559/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 548/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 5. Juli 2005 mit dem Aktenzeichen S 5 R 482/05 A wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, aufgrund eines Schreibens vom 15.04.2004 von der monatlichen Rente des Klägers in Höhe von 109,76 EUR ab 01.11.2004 einen Betrag von monatlich 30,00 EUR einzubehalten und der Arbeitsverwaltung zu überweisen. Später erhöhte die Beklagte mit Bescheid vom 14.09.2004 und Widerspruchsbescheid vom 21.10.2004 diesen Betrag auf 40,00 EUR. Diese Entscheidung hat der Kläger gesondert angefochten (vgl. Az.: L 13 R 573/05).

Der 1949 geborene Kläger ist Staatsangehöriger Serbiens mit dortigem Wohnsitz. Seit dem 28.06.2002 erhält er in seiner Heimat Invalidenrente. Mit Bescheid vom 30.05.2003 lehnte die Beklagte seinen Antrag vom 27.06.2002 auf Rente wegen Erwerbsminderung ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2004 gab die Beklagte dem Widerspruch insofern statt, als ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuerkannt wurde. Nach dem Rentenbescheid vom 06.04.2004 steht dem Kläger ab dem 01.01.2003 eine monatliche Rente von 108,63 EUR und ab 01.07.2003 eine Rente von 109,76 EUR zu. Die Beklagte errechnete einen Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 01.01.2003 bis 30.04.2004 in Höhe von 1.749,38 EUR, den sie bis zur Klärung etwaiger Ansprüche anderer Stellen einbehielt. Aufgrund im Zeitraum vom 22.01.1986 bis 24.07.1986 an den Kläger gezahlter Arbeitslosenhilfe lag der Beklagten ein Verrechnungsersuchen der Arbeitsverwaltung vom 14.04.1997 in Höhe von 5.070,10 DM (2.592,30 EUR) vor. Am 10.03.2004 ging bei der Beklagten ein weiteres Verrechnungsersuchen der Arbeitsverwaltung bezüglich einer ausstehenden Forderung für geleistetes Kindergeld im Zeitraum 01.12.1984 bis 28.02.1986 in Höhe von 4.874,80 DM (2.492,45 EUR) ein.

Mit Bescheid vom 13.04.2004 behielt deshalb die Beklagte von der Rentennachzahlung die Hälfte ein, also 874,69 EUR. Mit Schreiben vom 15.04.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie beabsichtige auf Grund der Ansprüche der Arbeitsverwaltung von der laufenden Rente 30,00 EUR monatlich einzubehalten.

Am 07.05.2004 erhob der Kläger bei der Beklagten Widerspruch gegen das Schreiben vom 15.04.2004 und führte zur Begründung aus, er sei seit dem 14.06.2001 dauerhaft arbeitsunfähig und habe einen Anspruch auf dauerhafte Rente. In seiner Heimat sei eine Invalidenrente von monatlich 2.044,00 Dinar, also von monatlich nur 29,00 EUR festgestellt worden. Auf Grund der monatlichen Rente von nur 109,76 EUR dürfe davon nichts abgezogen werden (aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Kläger seit Januar 2003 eine Invalidendrente von monatlich 3.252,12 Dinar erhält).

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2004 wies die Beklagte den Widerspruch gegen das Schreiben vom 15.04.2004 als unzulässig zurück. Der Widerspruch habe sich nicht gegen einen Verwaltungsakt gerichtet.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.07.2005 mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2004 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weil es sich bei dem Schreiben vom 15.04.2004 um keine Verwaltungsentscheidung handele.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung vorgetragen, er bestreite nach wie vor die Richtigkeit der Forderung in Höhe von 2.592,30 EUR und die Rechtmäßigkeit der Einbehaltung monatlicher Beträge. Es werde auch die Einrede der Verjährung erhoben.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 05.07.2005, Az.: S 5 RJ 482/04 A, das Schreiben vom 15.04.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 13.05.2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Er- gänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG, die Akten des LSG sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 73, 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), insbesondere liegt eine wirksame Bevollmächtigung des Prozessbevolmächtigten vor. Der Kläger erteilte dem Prozessbevollmächtigten im erstinstanzlichen Verfahren unter Hinweis auf das Aktenzeichen 5 RJ 482/04 A Vollmacht. Aus dieser Vollmacht ergibt sich für den Senat zweifelsfrei auch die Bevollmächtigung im Berufungsverfahren. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid vom 05.07.2004, Az.: S 5 R 482/04 A, mit dem das SG die Klage vom 17.05.2004 gegen den Widerspruchsbescheid vom 13.05.2004 abgewiesen hat. Mit diesem Widerspruchsbescheid hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 05.05.2004 als unzulässig zurückgewiesen.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Widerspruch des Klägers vom 05.05.2004 unzulässig ist. Ein förmlicher Rechtsbehelf wie der Widerspruch (vgl. § 62 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -) ist unzulässig, wenn er sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richtet (Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer, SGG, 8. Auflage, § 83 Rdnr.3). Ein Verwaltungsakt ist eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 Satz 1 SGB X). Einem Anhörungsschreiben fehlt der für einen Verwaltungsakt erforderliche Regelungscharakter der Maßnahme. Eine Regelung liegt nur dann vor, wenn eine Behörde zum Ausdruck bringt, mit Verbindlichkeit eine unmittelbare Rechtswirkung erzeugen zu wollen. Mit einem Anhörungsschreiben teilt dagegen eine Behörde nur die Absicht mit, einen Verwaltungsakt zu erlassen, und gibt den Beteiligten die Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 24 Abs.1 SGB X). Die Pflicht zur Anhörung gemäß § 24 SGB X ist somit lediglich eine konkrete gesetzliche Ausgestaltung des Grundrechts des rechtlichen Gehörs gemäß Art.103 Abs.1 Grundgesetz (GG).

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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