L 13 R 573/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 R 1132/04 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 573/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 553/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 5. Juli 2005 mit dem Aktenzeichen S 5 R 1132/04 A wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Entscheidung der Beklagten, von der monatlichen Rente einen Betrag von 40,00 EUR abzuzweigen und an die Arbeitsverwaltung zu überweisen.

Der Kläger ist 1949 geboren und Staatsangehöriger Serbiens mit dortigem Wohnsitz. Seit dem 28.06.2002 erhält er in seiner Heimat Invalidenrente.

Mit Bescheid vom 30.05.2003 lehnte die Beklagte den Antrag vom 27.06.2002 auf Rente wegen Erwerbsminderung ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2004 wurde dem Widerspruch insofern stattgegeben, als dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuerkannt wurde. Nach dem Rentenbescheid vom 06.04.2004 steht dem Kläger ab dem 01.01.2003 monatlich eine Rente von 108.63,00 EUR und ab 01.07.2003 eine Rente von 109,76 EUR zu. Die Beklagte errechnete einen Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 01.01.2003 bis 30.04.2004 in Höhe von 1.749,38 EUR, den sie bis zur Klärung etwaiger Ansprüche anderer Stellen einbehielt. Aufgrund im Zeitraum vom 22.01.1986 bis 24.07.1986 an den Kläger gezahlter Arbeitslosenhilfe lag bei der Beklagten ein Verrechnungsersuchen vom 14.04.1997 in Höhe von 5.070,10 DM (2.592,30 EUR) vor. Am 10.03.2004 ging bei der Beklagten ein weiteres Verrechnungsersuchen der Arbeitsverwaltung bezüglich einer ausstehenden Forderung für geleistetes Kindergeld im Zeitraum 01.12.1984 bis 28.02.1986 in Höhe von 4.874,80 DM (2.492,45 EUR) ein. Mit Bescheid vom 13.04.2004 behielt deshalb die Beklagte von der Rentennachzahlung die Hälfte ein, also 874,69 EUR.

Im Anhörungsschreiben vom 19.08.2004 führte die Beklagte aus, sie beabsichtige, vom nächst möglichen Zeitpunkt an von der Rente 40,00 EUR monatlich für die Arbeitsverwaltung einzubehalten. Mit Schriftsatz vom 06.09.2004 erklärte der Kläger, dass von der laufenden Rente 20,00 EUR monatlich einbehalten werden könnten. Mit Bescheid vom 14.09.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ab 01.11.2004 monatlich 40,00 EUR einzubehalten und diesen Betrag an die Arbeitsverwaltung auszuzahlen. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er sei nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) hilfebedürftig. Nach den Pfändungsgrenzen sei der Abzug von 40,00 EUR monatlich nicht möglich. In seiner Heimat sei eine Invalidenrente von monatlich 2.044,00 Dinar, also von monatlich nur 29,00 EUR festgestellt worden. Auf Grund der monatlichen Rente von nur 109,76 EUR dürfe nichts abgezogen werden (aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Kläger seit Januar 2003 eine Invalidenrente von monatlich 3.252,12 Dinar erhält).

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2004 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.09.2004 zurück. Es bestünde noch eine Forderung aus überzahltem Kindergeld in Höhe von 1.717,61 EUR. Die Pfändungsfreigrenzen nach der Zivilprozessordnung (ZPO) seien im gegebenen Fall unbeachtlich. Sozialhilfebedürftigkeit nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) könne nicht eintreten, da der Kläger den Wohnsitz nicht in Deutschland habe. Im Rahmen des Ermessens sei berücksichtigt worden, dass das Interesse auf Auszahlung der vollen monatlichen Rente zumindest teilweise gegenüber dem Interesse zweckgemäßer Verwendung von Steuergeldern zurückzustehen habe. Nach den Angaben des Klägers erhalte dieser vom Versicherungsträger in Serbien aus 197 Monaten Beitragszeiten eine Rente von 29,00 EUR monatlich. Ein Rentner, der sein gesamtes Versicherungsleben in Serbien verbracht habe, werde schätzungsweise etwa das Doppelte erhalten. Auch nach der Verrechnung habe er immer noch fast 40,00 EUR mehr Einkommen als ein durchschnittlicher Rentner in Serbien.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben (Az.: S 5 R 1132/04 A). Das SG hat die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.10.2004 mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe zu Recht von der Rente des Klägers 40,00 EUR an die Arbeitsverwaltung abgezweigt. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig im Sinne des BSHG geworden, das seine Wirkung nur innerhalb der bundesdeutschen Grenzen entfalte. Die Pfändungsfreigrenzen der ZPO seien hier unbeachtlich. Im Rahmen des Ermessens habe die Beklagte die Interessen abgewogen.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Forderung der Arbeitsverwaltung sei nicht gerechtfertigt. Es werde die Einrede der Verjährung erhoben.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Beklagten nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage den Bescheid vom 14.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2004 zurückgenommen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Gerichtsbescheid mit dem Aktenzeichen S 5 R 1132/04 A und den Bescheid vom 14.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2004 aufzuheben und den einbehaltenen Betrag von 80,00 EUR zurückzuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Er- gänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG, die Akten des LSG sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und war zunächst auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Sie war insbesondere deshalb nicht unzulässig, weil von der Rente des Klägers in den Monaten November und Dezember 2004 jeweils 40,00 EUR, insgesamt somit nur 80,00 EUR einbehalten worden sind. Zwar war die Rente bis 31.12.2004 befristet, so dass allein mit Blick auf die bisher gewährte Rente der Beschwerdewert von 500,00 EUR (§ 144 Abs.1 Nr.1 SGG) nicht erreicht würde. Allerdings ist der Regelungsgegenstand im angefochtenen Bescheid vom 14.09.2004 nicht auf die bisher gezahlte Rente bis 31.12.2004 begrenzt und eine Entscheidung über den vom Kläger am 28.05.2004 gestellten Weitergewährungsantrag liegt noch nicht vor. Sofern aber eine Rente für einen Zeitraum nach dem 31.12.2004 gezahlt wird, enthält der Bescheid vom 14.09.2004 eine Regelung, die eine laufende Leistung betrifft.

Jedoch sind aufgrund der durch die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgten Rücknahme des angefochtenen Bescheids vom 14.09.2004 der Widerspruch sowie durch die Rücknahme des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2004 die Klage als unstatthaft und damit als unzulässig zu bewerten. Dem Kläger wird nicht mehr etwas versagt, das er vorher beantragt hatte, so dass eine formelle Beschwer als Voraussetzung einer zulässigen Berufung nicht mehr ersichtlich ist. Das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Berufungsverfahrens ist somit insgesamt entfallen.

Einer Entscheidung des Senats bezüglich der Rückzahlung der im Zeitraum vom 01.11.2004 bis 31.12.2004 von den Einzelansprüchen abgezweigten 80,00 EUR bedarf es nicht, weil ohnehin davon auszugehen ist, dass die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund der Rücknahme der angefochtenen Entscheidung dieser Verpflichtung nachkommen wird.

Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass dem Begehren des Klägers durch die Rücknahme des Bescheides vom 14.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2004 voll entsprochen worden ist.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved