L 3 AL 128/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 1580/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 128/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des dem Kläger gewährten Arbeitslosengeldes (Alg) streitig.

Der am 04.03.1942 geborene Kläger war auf Grund des Einstellungsvertrages vom 18.06.1998 ab dem 01.10.1998 bei der Firma Tonindustrie H GmbH & Co. KG mit einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 6.200 DM beschäftigt. Als Ende des Vertragsverhältnisses war der 30.09.2003 vereinbart.

Am 19.11.2001 schloss der Kläger mit dem zwischenzeitlich unter R GmbH firmierenden Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag. Danach sollte das Arbeitsverhältnis vom 01.01.2002 an als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt werden und mit Ablauf des 31.12.2003 ohne Kündigung enden. In § 3 Abs. 1 Satz 2 des Altersteilzeitvertrages wurde vereinbart, die Arbeitszeit betrage im Durchschnitt über den Zeitraum der Altersteilzeit die Hälfte der bisherigen tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden, mindestens jedoch 18 Stunden. Hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit wurde in § 3 Abs. 2 des Altersteilzeitvertrages folgende Regelung getroffen: "Der Mitarbeiter arbeitet vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 Vollzeit und vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 nicht mehr." In § 4 des Altersteilzeitvertrages wurde hinsichtlich des Arbeitsentgelts vereinbart, der Kläger erhalte für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Entgelt nach Maßgabe der gem. § 3 reduzierten Arbeitszeit, das unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen sei. In § 5 Abs. 1 wurde vereinbart, der Kläger erhalte gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1a Altersteilzeitgesetz (ATG) Aufstockungsleistungen in Höhe von 20% des für die Altersteilzeit gezahlten Entgelts mindestens jedoch 70% des um die gesetzlichen Abzüge, die beim Arbeitnehmer gewöhnlich anfallen, verminderten Vollzeitarbeitsentgelts.

Am 20.10.2003 meldete sich der Kläger zum 1.1.2004 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Vom 29.12.2003 bis 11.01.2004 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.

In der Arbeitsbescheinigung vom 05.01.2004 gab der Arbeitgeber an, der Kläger habe vom 01.01.2002 bis 31.12.2003 in Altersteilzeit gearbeitet. Das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 betrage 24.429,40 EUR. Darin seien 160,00 EUR beitragspflichtige Einmalzahlungen enthalten. In dieser Zeit hätten keine unbezahlten Arbeitstage gelegen.

Die BKK Heisterholz teilte unter dem 15.01.2004 mit, der Kläger habe vom 01.01.2004 bis zum 11.01.2004 Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 67,84 EUR bezogen.

Mit Bescheid vom 23.02.2004 bewilligte die Beklagte Alg ab dem 12.01.2004 für vorläufig 900 Kalendertage nach einem gerundeten Bemessungsentgelt von wöchentlich 470 EUR und Leistungsgruppe C/O in Höhe von wöchentlich 216,30 EUR. Als Bemessungsrahmen legte sie die Zeit vom 01.01.2003 bis 11.01.2004 zugrunde. Für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 ging sie vom in der Arbeitsbescheinigung bescheinigten Arbeitsentgelt in Höhe von 24.429,40 EUR aus, für die Zeit vom 01.01.2004 bis 11.01.2004 legte sie das für diese Zeit gewährte Krankengeld in Höhe von 745,56 EUR zugrunde.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, das Alg sei zu niedrig und der Bewilligungszeitraum zu kurz bemessen. Hierzu legte er einen Versicherungsnachweis für das Jahr 1998 sowie einen Versicherungsverlauf vom 20.07.2001 vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2004 änderte die Beklagte die angefochtene Entscheidung teilweise ab und erhöhte die Anspruchsdauer für den Bezug des Alg auf 960 Kalendertage. Hinsichtlich der Anspruchshöhe wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Bemessungszeitraum, nach dem sich das Leistungsentgelt richte, umfasse gem. § 130 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) die Entgeltabrechnungszeiträume vom 01.01.2003 bis 11.01.2004. In diesem Zeitraum sei in 53,71 Wochen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 25.174,96 EUR erzielt worden. Hieraus ergebe sich ein durchschnittliches wöchentliches Entgelt von 468,72 EUR entsprechend 470 EUR (gerundetes Bemessungsentgelt). Eine Anwendung der für die Bemessung des Alg geltenden Sonderregelungen komme unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 1 ATG nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift sei die Anwendung von Sonderregelungen u.a. daran geknüpft, dass der Arbeitslose noch keine, auch keine verminderte Rente wegen Alters in Anspruch nehmen könne. Der Kläger, der das 60. Lebensjahr bereits vollendet habe, könne bereits eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen. Damit richte sich die Bemessung des Alg grundsätzlich nach dem im Bemessungszeitraum erzielten versicherungspflichtigen Einkommen.

Hiergegen hat der Kläger am 07.05.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, § 10 Abs. 1 ATG sei nicht einschlägig, da er noch keine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen könne. Insbesondere habe er keinen Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeitarbeit gem. § 237 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Diese setze gem. § 237 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI u.a. voraus, dass der Versicherte die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der § 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert habe. Er habe lediglich für 12 Monate die Arbeitszeit vermindert.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe im Rahmen der Altersteilzeit das so genannte "Blockmodell" gewählt, nach dem die Teilzeitarbeit im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2003 so aufgeteilt worden sei, dass der Kläger im ersten Jahr voll weiter gearbeitet habe und im zweiten Jahr dafür freigestellt worden sei. Aus rechtlicher Sicht habe der Kläger vom 01.01.2002 bis 31.3.2003 in Teilzeit gearbeitet, so dass eine Verminderung der Arbeitszeit gemäß § 237 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI für mindestens 24 Monate vorgelegen habe.

Mit Gerichtsbescheid vom 07.12.2004, auf den Bezug genommen wird, hat das SG die Klage abgewiesen.

Gegen den am 15.12.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12.01.2005 Berufung eingelegt. Er trägt nochmals vor, nach der Regelung in § 237 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI komme es darauf an, in welchem Umfang die Arbeitszeit während des Gesamtzeitraumes während der Altersteilzeit tatsächlich reduziert worden sei. Dies sei bei ihm lediglich für einen Zeitraum von 12 Monaten der Fall gewesen.

Nachdem der Kläger vom 17.06.2004 bis 02.07.2004 eine Tätigkeit ausgeübt hatte, hat die Beklagte die Bewilligung von Alg mit Bescheid vom 18.06.2004 ab dem 17.06.2004 aufgehoben und mit Bewilligungsbescheid vom 23.08.2004 Alg ab dem 03.07.2004 in Höhe von täglich 30,90 EUR erneut bewilligt. Nach einer weiteren Beschäftigung des Klägers hat die Beklagte mit Bescheid vom 20.08.2004 Alg ab dem 19.08.2004 bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 02.01.2005 hat sie Alg ab dem 01.01.2005 und mit Bescheid vom 04.08.2005 hat sie Alg ab dem 02.08.2005 mit einem täglichen Leistungsbetrag von jeweils 30,89 EUR bewilligt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 7. Dezember 2004 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2004 sowie die Bescheide der Beklagten vom 20. August 2004, 23. August 2004, 2. Januar 2005 und 4. August 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm höheres Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Altersteilzeitgesetz ermittelten Bemessungsentgelts zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Bescheide der Beklagten vom 20.08.2004, 23.08.2004, 02.01.2005 und 04.08.2005 sind gem. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Hierüber hat der Senat auf Klage entschieden.

Die Berufung des Klägers sowie die Klage gegen die genannten Bescheide sind jedoch nicht begründet, da er keinen Anspruch auf höheres Alg hat.

Der Kläger und seine Ehefrau haben kein Kind im Sinne von § 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommenssteuergesetz. Sein Arbeitslosengeld beträgt damit gem. § 129 Nr. 2 SGB III 60% (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Gem. § 132 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung ist Bemessungsentgelt das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt, von dem Beiträge zu erheben sind.

Der Bemessungszeitraum umfasst gem. § 130 Abs. 1 SGB III die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruches, in denen Versicherungspflicht bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem letzten Versicherungspflichtverhältnis vor der Entstehung des Anspruches abgerechnet waren. Es ist somit zunächst der Bemessungsrahmen (52 Wochen) zu bestimmen und danach die darin enthaltenen Entgeltabrechnungszeiträume (Bemessungszeitraum); ihnen ist dann das Bemessungsentgelt zu entnehmen (BSG Urteil vom 01.06.2006 - B 7a AL 86/05 R).

Der Anspruch des Klägers ist am 12.01.2004 entstanden, da an diesem Tag alle Leistungsvoraussetzungen erfüllt waren. Der Bemessungsrahmen umfasst danach die Zeit vom 12.01.2003 bis zum 11.01.2004. Entgegen der früheren Rechtsprechung des BSG zur Regelung in § 112 AFG, die auch in den Bemessungsrahmen hineinragende Entgeltabrechnungszeiträume berücksichtigte, sind nach § 130 SGB III Abrechnungszeiträume, die nicht in vollem Umfang in den Bemessungsrahmen von 52 Wochen fallen, nicht zu berücksichtigen (BSG a.a.O.). Deshalb ist - entgegen der Berechnung der Beklagten - als Bemessungszeitraum nicht die Zeit vom 01.01.2003 bis 11.01.2004, sondern die Zeit vom 01.02.2003 bis 11.01.2004 zugrunde zu legen, da der Abrechnungszeitraum Januar 2003 nicht vollständig im Bemessungsrahmen liegt. Hieraus ergibt sich jedoch keine Änderung des Bemessungsentgelts zugunsten des Klägers. Der Kläger hat in der Zeit vom 01.02.2003 bis 31.12.2003 in 47,86 Wochen ein Arbeitsentgelt von 22.415,33 EUR erzielt. Vom 01.01.bis 11.01.2004 bezog er in 1,57 Wochen 745,56 EUR Krankengeld. Das sich hieraus nach § 132 Abs. 2 SGB III ergebende Bemessungsentgelt i.H.v. 468,55 EUR (statt 468,72 EUR) ist gemäß § 132 Abs. 3 SGB III auf den nächsten durch fünf teilbaren EUR-Betrag zu runden, somit auf den auch von der Beklagten zugrunde gelegten Betrag von 470 EUR.

Die Beklagte hat auch in den Bescheiden vom 02.01.2005 und 04.08.2005 die Höhe der Leistung im Ergebnis zutreffend festgesetzt. Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung des 3. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Alg nach einem gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 ATG berechneten Bemessungsentgelt. Beansprucht danach ein Arbeitnehmer, der Altersteilzeitarbeit geleistet hat und für den der Arbeitgeber Leistungen nach § 3 Abs. 1 ATG erbracht hat, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld, erhöht sich das Bemessungsentgelt, das sich nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, bis zu dem Betrag, der als Bemessungsentgelt zugrunde zu legen wäre, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert hätte.

Der Anwendung dieser Regelung steht § 10 Abs. 1 Satz 2 ATG entgegen. Kann der Arbeitnehmer nämlich eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen, ist von dem Tage an, an dem die Rente erstmals beansprucht werden kann, das Bemessungsentgelt maßgebend, das ohne die Erhöhung nach Satz 1 zugrunde zu legen gewesen wäre.

Beim Kläger lagen am 11.01.2004 die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit gem. § 237 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl I S. 294) vor. Danach haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, 2. das 60. Lebensjahr vollendet haben 3. die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der § 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben 4. in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente 8 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

Die Voraussetzungen Nrn. 1, 2, 4 und 5 sind unstreitig erfüllt. Ebenso erfüllt ist auch die Voraussetzung in § 237 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI.

Durch das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand wurde durch die Neufassung von § 38 SGB VI a.F. die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs von der Arbeit in die Rente geschaffen. Danach hatten Versicherte Anspruch auf Altersrente, die u.a. 24 Kalendermonate Altersteilzeit ausgeübt hatten. Nach § 38 Satz 3 SGB VI a.F. lag Altersteilzeit im Sinne des SGB VI vor, wenn für den Versicherten nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 vom Hundert des Vollzeitarbeitsentgeltes gezahlt worden sind.

Ausweislich der Gesetzesbegründung wurde die bisherige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ausgedehnt auf Personen, die nicht arbeitslos waren, sondern mindestens 24 Kalendermonate Altersteilzeit nach dem ATG ausgeübt hatten (BT-Drucks. 13/4336 S.22).

Durch das Rentenreformgesetz 1999 vom 16.12.1997 (BGBl I S. 2998) wurde mit Wirkung vom 01.01.2000 § 38 SGB VI aufgehoben und die Übergangsvorschrift des § 237 SGB VI eingefügt. Diese wurde durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20.12.1999 (BGBl I S. 2494) mit Wirkung vom 01.01.2000 neu gefasst.

In der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 237 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI (BT-Drucks. 14/1831 S. 9) wird hierzu ausgeführt, es werde klargestellt, dass Altersteilzeitarbeit als Anspruchsvoraussetzung nur vorliege, wenn Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz ausgeübt worden sei. Entscheidend für die Berechtigung zum vorzeitigen Altersrentenbezug sei, dass für mindestens 24 Kalendermonate die bisherige Arbeitszeit auf der Grundlage einer Alterszeitvereinbarung im Sinne des ATG vermindert worden sei und die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG bestimmten Leistungen gezahlt worden seien. Altersteilzeit im Sinne der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer vorzeitigen Altersrente liege daher nicht vor, wenn eine im Blockmodell durchgeführte Altersteilzeitphase mit Ablauf der Vollbeschäftigungsphase beendet werde.

Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Altersrente erfüllt sind, wenn sich im Blockmodell an die Vollbeschäftigungsphase eine Freistellungsphase von mindestens einem Jahr anschließt. Wird die Altersteilzeit im Blockmodell ausgeübt, liegen die für den Altersrentenanspruch erforderlichen 24 Kalendermonate somit vor, wenn 12 Monate Vollzeitarbeit und 12 Monate Freistellung zurückgelegt worden sind (VDR-Kommentar, SGB VI § 237 Rn. 10; Klattenhoff in Hauck/Haines, SGB VI § 237 Rn. 44; Debler, NZA 2001, 1285, 1287).

Leistungen nach dem ATG werden gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG u.a. für Arbeitnehmer gewährt, die nach dem 14. Februar 1996 aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muss, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben, und versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind (Altersteilzeitarbeit). Bei Vereinbarung unterschiedlicher wöchentlicher Arbeitszeiten ist diese Vereinbarung gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ATG auch erfüllt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraumes von bis zu 3 Jahren die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet.

Nach Sinn und Zweck dieser Regelungen ist allein auf die durchschnittliche Arbeitszeit während der gesamten Dauer der Altersteilzeit abzustellen und nicht auf die konkrete Verteilung der Arbeitszeit. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG werden Leistungen für Arbeitnehmer gewährt, die u.a. auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muss, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben.

Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten vor, ist diese Voraussetzung auch erfüllt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu drei Jahren die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet und der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des SGB III und das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie der Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATG fortlaufend gezahlt werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ATG).

Maßgeblich ist danach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Altersteilzeitvertrages. Danach betrug die Arbeitszeit des Klägers im Durchschnitt über den Zeitraum der Altersteilzeit (vom 01.01.2002 bis 31.12.2003) die Hälfte der bisherigen tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden, mindestens jedoch 18 Stunden.

Da somit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente nach Altersteilzeit am 11.01.2004 erfüllt waren, hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Alg nach einem gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 ATG berechneten Bemessungsentgelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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