Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 3359/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 2393/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28. April 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die am 1962 geborene Klägerin ist griechische Staatsangehörige und lebt seit Juli 1971 in Deutschland. Über eine berufliche Ausbildung verfügt sie nicht. Von November 1978 bis Mitte November 1980 war sie als Näherin und - nach Mutterschutz und Arbeitslosigkeit - von September 1984 bis Oktober als Arbeiterin im Akkord- und Schichtdienst bei einem Hersteller von Sicherheitsgurten tätig. Anschließend bezog sie Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und Sozialleistungen.
Am 22. Januar 2003 stellte sie bei der Beklagten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte darauf hin das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. Sch. vom 28. April 2003 sowie das des Arztes für Orthopädie und Chirurgie Dr. H. vom 29. April 2003 ein. Beide Gutachter gelangten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen zu einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten. Mit Bescheid vom 7. Mai 2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Den am 21. Mai 2003 erhobenen, mit Dauerschmerzen und Migräne begründeten Widerspruch wies sie nach Einholung beratungsärztlicher Stellungnahmen des Dr. M. vom 26. Mai und 29. September 2003 mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2003 zurück.
Am 21. Dezember 2003 hat die Klägerin hiergegen Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben, das schriftliche sachverständige Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte Dres. K., G., B. und M. eingeholt hat. Facharzt für Orthopädie K. hat die Auffassung vertreten, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne die Klägerin mindestens 6 Stunden täglich verrichten. Arzt für Allgemeinmedizin Dr. G., Nervenarzt Dr. B. und Dr. M. vom Schmerzzentrum G. hingegen haben eine vollschichtige Leistungsfähigkeit verneint. Hiernach hat das SG von Amts wegen das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. K. vom 3. Oktober 2004 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 9. November 2004 und - nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. W. vom 9. Februar 2005 eingeholt. Während Dr. K. eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für gegeben erachtet hat, hat Dr. W. eine 6-stündige Leistungsfähigkeit täglich verneint. Die Klägerin hat Einwendungen gegen das Gutachten des Dr. K. vorgebracht (Schriftsatz vom 21. Oktober 2004), die Beklagte hat beratungsärztliche Stellungnahmen der Dres. J. und D. vom 10. August 2004 bzw. 8. März 2005 vorgelegt. Mit Urteil vom 28. April 2005 - der Klägerin am 17. Mai 2005 zugestellt - hat das SG die Klage abgewiesen und sich auf das Gutachten des Dr. K. gestützt.
Am 13. Juni 2005 hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgetragen, die von Dr. K. gemachten Fehler könnten sich bei seiner Leistungsbeurteilung ausgewirkt haben, weshalb ein weiteres Gutachten einzuholen sei.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28. April 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Januar 2003 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, medizinisch tragfähige Argumente gegen die Beurteilung von Dr. K. seien nicht vorgetragen worden.
Der Senat hat von Dr. K. die ergänzende gutachtliche Stellungnahme vom 15. Januar 2006 sowie das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. H. vom 19. März 2006 samt ergänzender Stellungnahme vom 1. Juni 2006 eingeholt. Dr. K. hat ausgeführt, das falsche Wiedergeben der Aussage des Schmerzzentrums G. habe seine Beurteilung nicht beeinflusst, zumal diese auch keine objektiven Befunde enthalten habe; ein Grund für eine abweichende sozialmedizinische Beurteilung bestehe nicht. Der gerichtliche Sachverständige Dr. H. hat eine vollschichtige Leistungsfähigkeit der Klägerin für leichte Tätigkeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen festgestellt. Hierbei ist er auch nach Kritik der Klägerin unter Vorlage eines Migränekalenders in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. Juni 2006 verblieben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 143 SGG statthaft, da die Beschränkung des § 144 SGG nicht eingreift; sie ist gemäß § 151 SGG frist- und formgerecht eingelegt und somit insgesamt zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 7. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2003 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, weil sie weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist.
Zu den Rechtsgrundlagen des geltend gemachten Anspruchs wird auf das angefochtene Urteil verwiesen, das die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffend wiedergegeben hat. (Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - scheidet bereits deshalb aus, weil die Klägerin nicht vor dem 2. Januar 1961 geboren ist). Auch bezüglich der Beweiswürdigung nimmt der Senat Bezug auf das angefochtene Urteil, weswegen er von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht und die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend bleibt auszuführen, dass den Aussagen der Dres. G., B. und M. bereits deshalb nicht gefolgt werden kann, da ihnen eine dem Senat nachvollziehbare Begründung anhand erhobener Befunde fehlt. So hat Dr. G. keinerlei Befunde, sondern lediglich Diagnosen mitgeteilt. Dr. B. hat zwar neurologische Befunde angegeben und als Diagnose Migräne sowie Spannungskopfschmerz genannt, jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb daraus eine auf Dauer angelegte verminderte quantitative Leistungsfähigkeit resultieren soll, wie auch Dr. J. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme nachvollziehbar bemerkt hat. Dr. M. hat seine Leistungseinschätzung auf den geklagten Dauerkopfschmerz - was 24 Stunden Kopfschmerzen am Tag bedeute - und die zusätzlichen Schwindelattacken, also lediglich auf das angegebene Beschwerdebild gestützt. Dass die Kopfschmerzen hingegen nicht immer vorliegen, ergibt sich auch aus dem Gutachten des Dr. W., der schließlich auch eine Fibromyalgie ausschließen und für die geklagten Schwindelempfindungen kein organisches Substrat finden konnte. Nicht nachgewiesen sind die von Dr. W. als mittelstark bis stark bezeichneten Schmerzen, zumal die Migräne gut unter Kontrolle gebracht worden ist und auch nach Dr. W. für die Leistungsfähigkeit irrelevant ist. Die gerichtlichen Sachverständigen Dres. K. und H. haben die von ihnen diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung nicht derart ausgeprägt vorgefunden, dass daraus eine quantitative Leistungseinbuße resultiert. Die von Dr. H. noch zusätzlich diagnostizierte Dysthymie mit Vorliegen einer leicht gedrückten Stimmungslage sowie insgesamt diskret verminderten affektiven Schwingungsfähigkeit, leicht reduziertem Antrieb und etwas starrer, streckenweiser auch lebendiger Psychomotorik reduziert das quantitative Leistungsvermögen nicht. An dieser Beurteilung ändert sich - wie Dr. H. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. Juni 2006 für den Senat plausibel ausgeführt hat - durch den von der Klägerin zuletzt noch vorgelegten "Kopfschmerzkalender Januar 2006" nichts. Die Haltungsfehler der Wirbelsäule, Aufbraucherscheinungen im Bereich der unteren beiden Lendenwirbelsäulenabschnitte (Osteondrose, Spondylarthrose), eine Entfaltbarkeitsstörung und endgradige Funktionsminderung des Achsenorgans sind durch Beachtung qualitativer Einschränkungen ausreichend berücksichtigt und erfordern keine zusätzliche quantitative Einschränkung, wie der Gutachter Dr. H. überzeugend dargestellt hat. Der Senat würdigt daher das positive und negative Leistungsbild der Klägerin dahingehend, dass diese leichte körperliche Arbeiten vollschichtig ausüben kann; zu vermeiden sind das Heben und Tragen schwerer Lasten (über 10 kg), Arbeiten auf Leitern, häufiges Bücken oder häufiges Treppensteigen, gleichförmige Körperhaltung, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Kälte, unter Kälteeinfluss oder im Freien, Akkordarbeit, Wechselschicht oder Nachtarbeit sowie Arbeiten unter besonderem Zeitdruck sowie Arbeiten mit besonders hohen Ansprüchen an Auffassung und Konzentration und mit erhöhter Verantwortung oder besonderer (hoher) geistiger Beanspruchung, wie der gerichtliche Sachverständige Dr. H. nachvollziehbar dargelegt hat. Im Hinblick auf die genannten qualitativen Leistungseinschränkungen braucht der Klägerin auch keine konkrete Verweisungstätigkeit genannt zu werden, was nach der Rechtssprechung erforderlich ist, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkung oder eine spezifische Leistungsminderung vorliegt (BSG SozR 2200 - § 1246 Nrn. 117, 136) oder der Arbeitsmarkt sonst praktisch verschlossen ist, etwa weil der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, unter betriebsüblichen Bedingungen zu arbeiten oder seine Fähigkeit, einen Arbeitsplatz zu erreichen, aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist (BSG SozR 2200 - § 1246 Nrn. 137, 139). Keiner dieser Umstände ist hier gegeben. Die Einschränkung ohne Tragen bzw. Heben von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken, ohne Überkopfarbeiten, ohne Tätigkeiten auf Leitern bzw. häufiges Treppensteigen werden bereits vom Begriff "leichte körperliche Arbeiten" umfasst; die verbliebenen Einschränkungen führen nicht zu einer zusätzlichen wesentlichen Einengung des für die Klägerin in Betracht kommenden Arbeitsfeldes, weil ungelernte leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht typischerweise unter derartigen Bedingungen ausgeübt werden. Der Klägerin sind beispielsweise Sortieren, Packen oder Montieren von leichten Industrie- und Handelsprodukten oder Bürohilfstätigkeiten zumutbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die am 1962 geborene Klägerin ist griechische Staatsangehörige und lebt seit Juli 1971 in Deutschland. Über eine berufliche Ausbildung verfügt sie nicht. Von November 1978 bis Mitte November 1980 war sie als Näherin und - nach Mutterschutz und Arbeitslosigkeit - von September 1984 bis Oktober als Arbeiterin im Akkord- und Schichtdienst bei einem Hersteller von Sicherheitsgurten tätig. Anschließend bezog sie Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und Sozialleistungen.
Am 22. Januar 2003 stellte sie bei der Beklagten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte darauf hin das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. Sch. vom 28. April 2003 sowie das des Arztes für Orthopädie und Chirurgie Dr. H. vom 29. April 2003 ein. Beide Gutachter gelangten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen zu einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten. Mit Bescheid vom 7. Mai 2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Den am 21. Mai 2003 erhobenen, mit Dauerschmerzen und Migräne begründeten Widerspruch wies sie nach Einholung beratungsärztlicher Stellungnahmen des Dr. M. vom 26. Mai und 29. September 2003 mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2003 zurück.
Am 21. Dezember 2003 hat die Klägerin hiergegen Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben, das schriftliche sachverständige Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte Dres. K., G., B. und M. eingeholt hat. Facharzt für Orthopädie K. hat die Auffassung vertreten, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne die Klägerin mindestens 6 Stunden täglich verrichten. Arzt für Allgemeinmedizin Dr. G., Nervenarzt Dr. B. und Dr. M. vom Schmerzzentrum G. hingegen haben eine vollschichtige Leistungsfähigkeit verneint. Hiernach hat das SG von Amts wegen das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. K. vom 3. Oktober 2004 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 9. November 2004 und - nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. W. vom 9. Februar 2005 eingeholt. Während Dr. K. eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für gegeben erachtet hat, hat Dr. W. eine 6-stündige Leistungsfähigkeit täglich verneint. Die Klägerin hat Einwendungen gegen das Gutachten des Dr. K. vorgebracht (Schriftsatz vom 21. Oktober 2004), die Beklagte hat beratungsärztliche Stellungnahmen der Dres. J. und D. vom 10. August 2004 bzw. 8. März 2005 vorgelegt. Mit Urteil vom 28. April 2005 - der Klägerin am 17. Mai 2005 zugestellt - hat das SG die Klage abgewiesen und sich auf das Gutachten des Dr. K. gestützt.
Am 13. Juni 2005 hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgetragen, die von Dr. K. gemachten Fehler könnten sich bei seiner Leistungsbeurteilung ausgewirkt haben, weshalb ein weiteres Gutachten einzuholen sei.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28. April 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Januar 2003 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, medizinisch tragfähige Argumente gegen die Beurteilung von Dr. K. seien nicht vorgetragen worden.
Der Senat hat von Dr. K. die ergänzende gutachtliche Stellungnahme vom 15. Januar 2006 sowie das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. H. vom 19. März 2006 samt ergänzender Stellungnahme vom 1. Juni 2006 eingeholt. Dr. K. hat ausgeführt, das falsche Wiedergeben der Aussage des Schmerzzentrums G. habe seine Beurteilung nicht beeinflusst, zumal diese auch keine objektiven Befunde enthalten habe; ein Grund für eine abweichende sozialmedizinische Beurteilung bestehe nicht. Der gerichtliche Sachverständige Dr. H. hat eine vollschichtige Leistungsfähigkeit der Klägerin für leichte Tätigkeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen festgestellt. Hierbei ist er auch nach Kritik der Klägerin unter Vorlage eines Migränekalenders in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. Juni 2006 verblieben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 143 SGG statthaft, da die Beschränkung des § 144 SGG nicht eingreift; sie ist gemäß § 151 SGG frist- und formgerecht eingelegt und somit insgesamt zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 7. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2003 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, weil sie weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist.
Zu den Rechtsgrundlagen des geltend gemachten Anspruchs wird auf das angefochtene Urteil verwiesen, das die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffend wiedergegeben hat. (Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - scheidet bereits deshalb aus, weil die Klägerin nicht vor dem 2. Januar 1961 geboren ist). Auch bezüglich der Beweiswürdigung nimmt der Senat Bezug auf das angefochtene Urteil, weswegen er von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht und die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend bleibt auszuführen, dass den Aussagen der Dres. G., B. und M. bereits deshalb nicht gefolgt werden kann, da ihnen eine dem Senat nachvollziehbare Begründung anhand erhobener Befunde fehlt. So hat Dr. G. keinerlei Befunde, sondern lediglich Diagnosen mitgeteilt. Dr. B. hat zwar neurologische Befunde angegeben und als Diagnose Migräne sowie Spannungskopfschmerz genannt, jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb daraus eine auf Dauer angelegte verminderte quantitative Leistungsfähigkeit resultieren soll, wie auch Dr. J. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme nachvollziehbar bemerkt hat. Dr. M. hat seine Leistungseinschätzung auf den geklagten Dauerkopfschmerz - was 24 Stunden Kopfschmerzen am Tag bedeute - und die zusätzlichen Schwindelattacken, also lediglich auf das angegebene Beschwerdebild gestützt. Dass die Kopfschmerzen hingegen nicht immer vorliegen, ergibt sich auch aus dem Gutachten des Dr. W., der schließlich auch eine Fibromyalgie ausschließen und für die geklagten Schwindelempfindungen kein organisches Substrat finden konnte. Nicht nachgewiesen sind die von Dr. W. als mittelstark bis stark bezeichneten Schmerzen, zumal die Migräne gut unter Kontrolle gebracht worden ist und auch nach Dr. W. für die Leistungsfähigkeit irrelevant ist. Die gerichtlichen Sachverständigen Dres. K. und H. haben die von ihnen diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung nicht derart ausgeprägt vorgefunden, dass daraus eine quantitative Leistungseinbuße resultiert. Die von Dr. H. noch zusätzlich diagnostizierte Dysthymie mit Vorliegen einer leicht gedrückten Stimmungslage sowie insgesamt diskret verminderten affektiven Schwingungsfähigkeit, leicht reduziertem Antrieb und etwas starrer, streckenweiser auch lebendiger Psychomotorik reduziert das quantitative Leistungsvermögen nicht. An dieser Beurteilung ändert sich - wie Dr. H. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. Juni 2006 für den Senat plausibel ausgeführt hat - durch den von der Klägerin zuletzt noch vorgelegten "Kopfschmerzkalender Januar 2006" nichts. Die Haltungsfehler der Wirbelsäule, Aufbraucherscheinungen im Bereich der unteren beiden Lendenwirbelsäulenabschnitte (Osteondrose, Spondylarthrose), eine Entfaltbarkeitsstörung und endgradige Funktionsminderung des Achsenorgans sind durch Beachtung qualitativer Einschränkungen ausreichend berücksichtigt und erfordern keine zusätzliche quantitative Einschränkung, wie der Gutachter Dr. H. überzeugend dargestellt hat. Der Senat würdigt daher das positive und negative Leistungsbild der Klägerin dahingehend, dass diese leichte körperliche Arbeiten vollschichtig ausüben kann; zu vermeiden sind das Heben und Tragen schwerer Lasten (über 10 kg), Arbeiten auf Leitern, häufiges Bücken oder häufiges Treppensteigen, gleichförmige Körperhaltung, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Kälte, unter Kälteeinfluss oder im Freien, Akkordarbeit, Wechselschicht oder Nachtarbeit sowie Arbeiten unter besonderem Zeitdruck sowie Arbeiten mit besonders hohen Ansprüchen an Auffassung und Konzentration und mit erhöhter Verantwortung oder besonderer (hoher) geistiger Beanspruchung, wie der gerichtliche Sachverständige Dr. H. nachvollziehbar dargelegt hat. Im Hinblick auf die genannten qualitativen Leistungseinschränkungen braucht der Klägerin auch keine konkrete Verweisungstätigkeit genannt zu werden, was nach der Rechtssprechung erforderlich ist, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkung oder eine spezifische Leistungsminderung vorliegt (BSG SozR 2200 - § 1246 Nrn. 117, 136) oder der Arbeitsmarkt sonst praktisch verschlossen ist, etwa weil der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, unter betriebsüblichen Bedingungen zu arbeiten oder seine Fähigkeit, einen Arbeitsplatz zu erreichen, aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist (BSG SozR 2200 - § 1246 Nrn. 137, 139). Keiner dieser Umstände ist hier gegeben. Die Einschränkung ohne Tragen bzw. Heben von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken, ohne Überkopfarbeiten, ohne Tätigkeiten auf Leitern bzw. häufiges Treppensteigen werden bereits vom Begriff "leichte körperliche Arbeiten" umfasst; die verbliebenen Einschränkungen führen nicht zu einer zusätzlichen wesentlichen Einengung des für die Klägerin in Betracht kommenden Arbeitsfeldes, weil ungelernte leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht typischerweise unter derartigen Bedingungen ausgeübt werden. Der Klägerin sind beispielsweise Sortieren, Packen oder Montieren von leichten Industrie- und Handelsprodukten oder Bürohilfstätigkeiten zumutbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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