Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 35 R 5947/05 ER 06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 B 1111/06 R ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat im Wesentlichen entsprechend § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG- auf die Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss.
Die Beschwerdebegründung kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Dabei kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang Atteste behandelnder Ärzte einer hinreichenden sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung und damit dem Nachweis oder der Glaubhaftmachung eines Leistungsanspruches dienen können, da ihnen erfahrungsgemäß häufig nur unreflektiert übernommene Beschwerdeangaben des Patienten zugrunde liegen. Jedenfalls äußert sich die Bescheinigung von Dr. N vom 13. Juli 2006 lediglich zu körperlich anstrengenden oder Konzentration erfordernden Tätigkeiten, auf die es für die Beurteilung der vollen Erwerbsminderung nicht ankommt. Aus dem Attest des Dr. H vom 13. Juli 2006, der den Antragsteller erst seit Januar 2006 behandelt, ergibt sich nur, dass der Antragsteller, der aufgrund eines Geburtstraumas an chronischen Gesichtsschmerzen leidet, die jahrzehntelang der vollschichtigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht entgegengestanden haben, gegenüber dem Arzt behauptet hat, eine "zunehmende Verschlechterung seiner Beschwerden in den letzten Jahren" zu bemerken und für die Zukunft eine weitere Verschlechterung und Verschlimmerung zu befürchten, ohne dass irgendwelche vom Arzt erhobenen Befunde oder sonstigen Umstände mitgeteilt werden, die die Richtigkeit oder auch nur den Ansatz einer objektiven Beurteilungsgrundlage erkennen lassen. Demgemäß kann auch den daraus gezogenen Schlussfolgerungen keine Bedeutung beigemessen werden.
Unter diesen Umständen ist ohne Bedeutung, ob ein Anordnungsgrund besteht, wenn das Existenzminimum des Antragstellers – wenn nicht bereits durch Einkünfte oder Vermögen – gegebenenfalls durch die Inanspruchnahme staatlicher Fürsorgeleistungen (Arbeitslosengeld II) sichergestellt werden kann. Da vorliegend auch nicht die Aufhebung bereits zuerkannter Leistungen im Streit steht, geht der Hinweis auf die Fortzahlung - in Höhe des Existenzminimums – von Beamtenbezügen schon aus diesem Grunde fehl.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und berücksichtigt das Ergebnis in der Sache.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat im Wesentlichen entsprechend § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG- auf die Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss.
Die Beschwerdebegründung kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Dabei kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang Atteste behandelnder Ärzte einer hinreichenden sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung und damit dem Nachweis oder der Glaubhaftmachung eines Leistungsanspruches dienen können, da ihnen erfahrungsgemäß häufig nur unreflektiert übernommene Beschwerdeangaben des Patienten zugrunde liegen. Jedenfalls äußert sich die Bescheinigung von Dr. N vom 13. Juli 2006 lediglich zu körperlich anstrengenden oder Konzentration erfordernden Tätigkeiten, auf die es für die Beurteilung der vollen Erwerbsminderung nicht ankommt. Aus dem Attest des Dr. H vom 13. Juli 2006, der den Antragsteller erst seit Januar 2006 behandelt, ergibt sich nur, dass der Antragsteller, der aufgrund eines Geburtstraumas an chronischen Gesichtsschmerzen leidet, die jahrzehntelang der vollschichtigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht entgegengestanden haben, gegenüber dem Arzt behauptet hat, eine "zunehmende Verschlechterung seiner Beschwerden in den letzten Jahren" zu bemerken und für die Zukunft eine weitere Verschlechterung und Verschlimmerung zu befürchten, ohne dass irgendwelche vom Arzt erhobenen Befunde oder sonstigen Umstände mitgeteilt werden, die die Richtigkeit oder auch nur den Ansatz einer objektiven Beurteilungsgrundlage erkennen lassen. Demgemäß kann auch den daraus gezogenen Schlussfolgerungen keine Bedeutung beigemessen werden.
Unter diesen Umständen ist ohne Bedeutung, ob ein Anordnungsgrund besteht, wenn das Existenzminimum des Antragstellers – wenn nicht bereits durch Einkünfte oder Vermögen – gegebenenfalls durch die Inanspruchnahme staatlicher Fürsorgeleistungen (Arbeitslosengeld II) sichergestellt werden kann. Da vorliegend auch nicht die Aufhebung bereits zuerkannter Leistungen im Streit steht, geht der Hinweis auf die Fortzahlung - in Höhe des Existenzminimums – von Beamtenbezügen schon aus diesem Grunde fehl.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und berücksichtigt das Ergebnis in der Sache.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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