S 12 (32) AL 119/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 12 (32) AL 119/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX.

Das zuständige Versorgungsamt hatte zugunsten der 1959 geborenen Klägerin einen GdB von 30 ab 21.10.1999 festgestellt. Einen Änderungsantrag der Klägerin vom Januar 2003 hatte das Versorgungsamt abgelehnt. Widerspruch und Klage (SG Duisburg, S 30 SB 101/03) blieben erfolglos. Nach dem Ergebnis des im Klageverfahren eingeholten orthopädischen Gutachtens von Dr. Feldmann liegen bei der Klägerin vor:
1.Abgelaufene Wirbelkörperentzündung L3/4 mit wiederkehrenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen sowie Reizzustände der Muskulatur und der Nerven, HWS-Syndrom bei Osteochondrose und Spondylose C5/6 (GdB 30)
2.Allergisches Hautleiden (GdB 10)
3.Ohrgeräusche, wiederkehrende Entzündung der Nasennebenhöhlen (GdB 10).

Am 19.11.2002 hat die Klägerin Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragt. Die Klägerin ist staatlich anerkannte Erzieherin. Nach Abschluss ihres Anerken-nungsjahres im August 1980 und Schulbesuch von August 1980 bis September 1981 bezog sie Arbeitslosengeld und anschließend Arbeitslosenhilfe bis zum 31.03.1982. Vom 01.04. bis 31.08.1982 war sie als Erzieherin beschäftigt und bezog sodann vom 04.10. bis 07.11.1982 Arbeitslosenhilfe, vom 08.11. bis 22.11.1982 Unterhaltsgeld und erneut vom 23.11.1982 bis 31.03.1983 Arbeitslosenhilfe. Vom 01.04.1983 bis 29.02.1984 war sie als Erzieherin im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) beschäftigt. Sodann bezog sie erneut Arbeitslosengeld und im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe bis 13.04.1985. Vom 15.04.1985 bis 14.04.1986 war sie im Rahmen einer ABM im Projekt "Frauen helfen Frauen" beschäftigt. Sodann bezog sie erneut Arbeitslosengeld und im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe bis 31.01.1987. Danach war sie im Rahmen einer ABM bei der Caritas vom 01.02.1987 bis 31.01.1989 als Betreuungskraft beschäftigt. Im Anschluss daran bezog bis zum 07.02.1990 Arbeitslosengeld. Vom 08.02.1990 bis 28.02.1993 studierte sie Sozialarbeit und war vom 01.03.1993 bis 31.08.1993 Berufspraktikantin als Sozialarbeiterin. Im Anschluss daran bezog sie bis zum 02.10.1993 Arbeitslosenhilfe. Ab 03.10.1993 bis 31.03.2000 war sie bei der Arbeiterwohlfahrt als Sozialarbeiterin beschäftigt. In dieser Zeit absolvierte sie nebenher erfolgreich ein Studium der Sozialpädagogik. Seit dem 01.04.2000 war sie erneut arbeitslos und bezog Leistungen. Vom 01.11.2002 bis 31.10.2003 war sie im Rahmen einer ABM als Sozial-arbeiterin beschäftigt und bezog im Anschluss daran erneut Leistungen von der Beklag-ten. Seit 01.01.2005 bezieht sie Arbeitslosengeld II.

Mit Bescheid vom 25.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2004 lehnte die Beklagte die Gleichstellung der Klägerin mit einem schwerbehinderten Menschen ab.
Die Gleichstellung zur Erlangung eines neuen Arbeitsverhältnisses setze nach der Rechtsprechung des BSG voraus, dass die aufgrund der Behinderung eingeschränkte Wettbewerbs- und Konkurrenzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Falle der Gleichstellung gesteigert werde und dadurch die Vermittlungsaussichten verbessert würden. Davon könne bei der Klägerin nicht ausgegangen werden. Nach dem Ergebnis einer arbeitsamtärztlichen Begutachtung vom 20.08.2003 könne sie auch weiterhin ihre Tätigkeit als Sozialarbeiterin und Sozialpädagogin ausüben. Nach den Feststellungen der Arbeitsver-mittlung könne sie weiterhin als Sozialarbeiterin arbeiten. Insoweit bestehe auf dem allge-meinen Arbeitsmarkt auch Konkurrenzfähigkeit, da die Tätigkeit von Sozialarbeiterin meis-tens im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt werde. Es seien Stellen vorhanden und der Klägerin auch angeboten worden. Zuletzt habe eine ABM vom 01.11.2002 bis 31.10.2003 vermittelt werden können. Da kirchliche Einrichtungen häufig nur Sozialarbeiter einstellten, die die entsprechende Konfessionszugehörigkeit besäßen, ergebe sich für die muslimische Klägerin ein daraus resultierendes Vermittlungshemmnis.

Zur Begründung ihrer am 25.08.2004 erhobenen Klage meint die Kägerin, dass ihre Vermittlungschancen durch die Gleichstellung erheblich verbessert würden. Dies ergebe sich insbesondere wegen möglicher Förderung bzw. Einstellungsbeihilfen oder Bezuschussung von behindertengerechten Arbeitsmitteln. Eine richtige Arbeitsaufnahme habe mit Ausnahme von ABM nicht stattgefunden. Es seien auch außerhalb von ABM-Angeboten keine Stellenangebote erfolgt. Es treffe auch nicht zu, dass sich aus religiösen Gründen Einschränkungen ergäben. So habe sie vor Jahren bereits eine ABM-Stelle bei der Caritas ausgeübt. Ihr GdB ergebe sich im wesentlichen aus den Auswirkungen ihrer Rückenbeschwerden. Eine Arbeitsaufnahme würde durch die Gleichstellung leichter möglich, weil hierdurch eine besondere Förderung, z.B. durch Anschaffung eines behindertengerechten Stuhles möglich wäre.
Sie fühle sich in einem Dilemma. Sie habe schon Stellenangebote gefunden, in denen es geheißen habe, dass schwerbehinderte Bewerber bevorzugt eingestellt würden. Weil sie nicht schwerbehindert und auch nicht gleichgestellt sei, könne sie nicht in Genuss dieser Bevor-zugung kommen. Umgekehrt sei es aber auch so, gerade weil ihr die Schwerbehinderteneigenschaft oder die Gleichstellung fehlen, würden ihr von der Beklagten auch keine entsprechenden Stellen angeboten, wo gerade dieses Merkmal ein Bevorzugungsmerkmal sei.

Mit einer Zusage, sie für den Fall gleichzustellen, dass ein Arbeitgeber ihre Einstellung von einer Gleichstellung abhängig mache, sei ihr nicht gedient, denn dann käme sie nicht in den Genuss der sich aus § 104 SGB IX ergebenden Aufgaben der Beklagten.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2004 zu verurteilen, sie einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig.
Die Klägerin sei nicht auf die zusätzlichen Möglichkeiten, die sich aus einer Gleichstellung ergeben, angewiesen, denn durch ihre Behinderung sei sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht beeinträchtigt. Dass der Klägerin mit Ausnahme der ABM keine andere Arbeitsaufnahme möglich gewesen sei, sei kein Indiz dafür, dass sie auf eine Gleichstellung angewiesen sei. Der Klägerin seien seit Juni 2000 bis März 2004 zehn Stellenangebote unterbreitet worden. Arbeitsaufnahmen seien immer aus fachlichen Gründen gescheitert. Fehlende Gleichstellung sei in keinem Fall ein Einstellungshindernis gewesen. Zwischen dem 06.10.2005 und 03.08.2006 seien der Klägerin erneut 15 Vermitt-lungsvorschläge für Stellen als Sozialarbeiterin zugesandt worden. Die Ergebnisse seien negativ. Nachfragen bei Arbeitgebern hätten – soweit sich diese geäußert hätten - die Auskunft erbracht, dass man sich für einen Bewerber entschieden habe, der aus fachlichen Gründen geeigneter erschienen sei. Ihre gesundheitlichen Einschränkungen habe die Klägerin in ihren Bewerbungsunterlagen nicht angegeben.

Die Beklagte sei aber bereit, der Klägerin die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen schriftlich für den Fall zuzusichern, dass ein Arbeitgeber ihre Einstellung von einer Gleichstellung abhängig mache.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakten, der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklag-ten und der beigezogenen Akte des Sozialgerichts Duisburg, S 30 SB 101/03. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl für die Klägerin niemand zur Verhandlung erschienen ist. Die Bevollmächtigten der Klägerin sind am 17.07.2006 zum Termin geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Zurecht hat die Beklagte die Gleichstellung der Klägerin mit einem schwerbehinderten Menschen abgelehnt.

Nach § 2 Abs. 3 SGB IX sollen Personen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer Gleichstellung ist in erster Linie der Zeitpunkt der Antragstellung (BSG, SozR 3-3870 § 2 Nr. 1). Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 25.11.2000 war die Klägerin als Sozialarbeiterin im Rahmen einer ABM seit dem 01.11.2002 für ein Jahr befristet beschäftigt. Diese ABM hatte sie trotz ihrer Behinderung erhalten. Die Befristung ergab sich aus der Natur einer ABM und war somit unabhängig von der Behinderung der Klägerin. Eine Gleichstellung hätte diese Befristung nicht beseitigen können und konnte damit nicht dazu dienen, der Klägerin diesen Arbeitsplatz zu erhalten. Unter Berücksichtigung dieses Aspektes war ihr Antrag abzulehnen.

Nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) ist aber zu prüfen, ob die Gleichstellung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes notwendig ist, wenn der Behinderte den bisherigen Arbeitsplatz zwischenzeitlich verloren hat. Maßgebliches Kriterium dieser Prüfung ist, ob der Behinderte infolge seiner Behinderung bei wertender Betrachtung (im Sinne einer wesentlichen Bedingung) in seiner Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den nicht Behinder-ten in besonderer Weise beeinträchtigt und deshalb nur schwer vermittelbar war, bzw. ist. Dabei bedarf es keiner Prognose darüber, ob die Gleichstellung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes führt. Ziel der Gleichstellung sei die rechtzeitige Hilfe für behinderte Menschen zur Behebung einer ungünstigen Konkurrenzsituation auf dem Arbeitsmarkt (BSG a.a.O.). Dabei misst sich die Konkurrenzfähigkeit des Behinderten nicht allein an seinen früheren Tätigkeiten und seinen beruflichen Wünschen, sondern auch an den Tätigkeiten, auf die die Beklagte Vermittlungsbemühungen im Sinne der Zumutbarkeit erstrecken darf (BSG a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen war und ist eine Gleichstellung der Klägerin ab 01.11.2003 zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes nicht notwendig. Ausgangspunkt dieser Überlegung ist, dass die Klägerin trotz ihrer Behinderungen unmittelbar vor der Antragstellung im November 2002 eine Arbeit als Sozialarbeiterin im Rah-men einer ABM aufnehmen konnte, ohne dass hierzu spezielle Förderungen für Behinderte notwendig waren. Maßgeblich war das Vorliegen der beruflichen Qualifikation. Auch wenn es sich hier um ein gefördertes Beschäftigungsverhältnis im Rahmen einer ABM gehandelt hat, wird deutlich, dass grundsätzliche Leistungsfähigkeit im erlernten Beruf als Sozialarbeiterin besteht. Wie sich im weiteren Verlauf des Klageverfahrens gezeigt hat, gibt die Klägerin bei Bewerbungen ihrer Behinderung nicht an. Daraus ergibt sich unmittelbar, dass die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung auf offene Stellen nicht im Zusammenhang mit ihrer Behinderung steht, sondern andere Ursachen hat. Demzufolge ist es gerade nicht die sich aus ihrer Behinderung ergebende Benachteiligung gegenüber anderen nicht behinderten Arbeitnehmern, die sich als Vermittlungshemmnis erweist. Andererseits ergibt sich im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit als Sozialarbeiterin sogar ein grundsätzlicher Qualifikationsvorteil der Klägerin, der sich aus ihrer Muttersprache türkisch ergibt und ihr gegenüber nicht türkischsprachigen Sozialarbeiterin z.B. bei Sozialarbeitsprojekten mit Migranten mit türkischem Hintergrund und insbesondere türkischen Frauen Vorteile verschafft. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass gerade im caricativen Dienstleistungsbereich grundsätzlich eher ein ungünstiger Arbeitsmarkt vorliegt und sich eine schwierige Vermittlungssituation auch aus der allgemeinen Arbeitsmarktlage ableitet. Auch wenn die Klägerin als Nichtchristin nicht grundsätzlich von Tätigkeiten als Sozialarbeiterin bei christlichen Trägern ausgeschlossen ist, wie sich aus ihrer früheren Tätigkeit Ende der 80-er Jahre bei der Caritas ergibt, kann dies gleichwohl im Einzelfall bei solchen Arbeitgebern zur Nichtberücksichtigung führen, so dass auch hier nicht nichtbehinderungsrelevante Gründe die Konkurrenzfähigkeit der Klägerin verschlechtern. In Beratungsgesprächen mit der Beklagten hat die Klägerin auch angegeben, nicht solche Tätigkeiten verrichten zu wollen, wo sie mit alleinstehenden Männern oder Alkoholikern zusammen arbeiten müsste. Dies schließt sie von entsprechenden Tätigkeiten infolge von Selbstbeschränkung aus.
Letztlich ist zu beachten, sich nach der zitierten Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) die Konkurrenzfähigkeit eines Behinderten nicht allein an seiner früheren Tätigkeit und seinen beruflichen Wünschen, sondern auch an den Tätigkeiten misst, auf die das Arbeitsamt Vermittlungsbemühungen im Rahmen der Zumutbarkeit erstrecken darf. Die Zumutbar-keitregelungen SGB III orientieren sich nicht in erster Linie am Berufsschutz. Vielmehr bestimmt sich nach § 121 SGB III die Zumutbarkeit grundsätzlich am erzielbaren Arbeits-entgelt. Vom 7. Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist, als das Arbeitslosengeld (§ 121 Abs. 3 Satz 3 SGB III). Das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb von Sozialarbeitertätigkeiten solche Tätigkeiten nicht vorliegen, die die Klägerin mit ihren Behinderungen ausüben konnte, ergibt sich nicht. Wäre dies so, müssten alle arbeitslosen behinderten Menschen mit einem GdB von 30, der sich aus einem Wirbelsäulenleiden ableitet, gleichgestellt werden. Dem Vorsitzenden, der zugleich auch Vorsitzender einer Kammer für Angelegenheiten nach dem Schwerbehindertenrecht ist, ist bekannt, dass dies auf eine Vielzahl behinderter Menschen zutrifft. Müssten all diese behinderten Menschen gleichgestellt werden, würde dies zu einer "Inflation" von Gleichgestellten führen und der Wert der Gleichstellung derart niviliert, dass niemand aus einer Gleichstellung noch eine Verbesserung seiner Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erreichen könnte.

Das Gericht hat der Klägerin mehrfach geraten, das Angebot der Beklagten zur schriftlichen Zusicherung einer Gleichstellung für den Fall, dass ein Arbeitgeber ihre Einstellung von einer Gleichstellung abhängig macht, anzunehmen. Damit hatte die Beklagte die Dar-stellung der Klägerin aufgegriffen, dass sie schon mehrfach Stellenangebote nicht habe nutzen können, weil Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung zur bevorzugten Berücksichtigung geführt hätten. Durch die Annahme des Angebotes der Beklagten hätte die Klägerin für solche Fallkonstellationen, wie sie sich insbesondere bei Stellenangeboten im öffentlichen Dienst ergeben, größere Konkurrenzfähigkeit erreicht. Von rechtlicher Bedeutung bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Gleichstellung sind solche Konstellationen jedoch nicht. Maßgeblich ist nicht, ob ein Arbeitgeber einen behinderten Menschen oder gleichgestellten bevorzugt einstellen möchte, sondern ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Gleichstellung gegeben sind. Diese ergeben sich nicht aus der entsprechenden Bereitschaft des Arbeitgebers sondern müssen in der Person des behinderten Menschen begründet sein. Unabhängig davon stellt auch der öffentliche Dienst schwerbehinderte Menschen oder ihm Gleichgestellte nicht bevorzugt ein, sondern nur dann, wenn bei gleicher Eignung eine Auswahl zutreffend ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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