S 1 U 18/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 1 U 18/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 100/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X die Gewährung von Hinterbliebenenrente. Streitig ist, ob es sich bei dem tödlichen Verkehrsunfall ihres verstorbenen Ehemannes am 00.00.2000 um einen versicherten Unfall handelte.

E. T. I.,im folgenden V. genannt, geboren am 00.00.1945, wohnte in I., XStraße. Er war Leiter der Entwicklungsabteilung für mechanische Fugetechnik bei der Firma B. GmbH in L., LStraße. Er arbeitete als Ingenieur und Spezialist auf dem Gebiet Stanznieten/Clinching den Bereich der Anwendungstechnik/Entwicklung als Abteilungsleiter eigenverantwortlich. Am 00.00.2000, einem Freitag, begab er sich nach S. zu einem Kundenbesuch bei der Firma L. und fuhr danach weiter nach B., wo er das Wochenende verbrachte. In ihrer Unfallanzeige vom 01.02.2000 gab die Firma B. GmbH an, V. habe am 28.01.2000 einen Kundenbesuch in S. gemacht und sei anschließend nach B. gefahren, um das Wochenende bei seiner Ehefrau und seinem Sohn zu verbringen. Die Firma L. GmbH bestätigte unter dem 18.05.2000, dass der V. die Firma L. am 28.01.2000 aufgesucht habe. Der Besuch sei nicht angemeldet gewesen. Der Verstorbene habe die Firma regelmäßig und zwar vierteljährlich besucht. Er sei gegen 11:00 Uhr eingetroffen und um 15:00 Uhr nach B. weitergefahren ... In B. wohnt seit 00.00.2000 seine Ehefrau, die Klägerin und außerdem seit 1990 sein Sohn und Geschäftsführer der Fa. J. der Zeuge Y. I. Die Klägerin war - nach ihren Angaben in der letzten mündlichen Verhandlung - am 00.00.2000 nach B. gezogen, weil sie bei ihrem Sohn einen unbefristeten Arbeitsvertrag bekommen habe. Die Firma, die mit Handys handelt, hatte zum damaligen Zeitpunkt noch einen weiteren Mitarbeiter als Lagerarbeiter. Nach dem Arbeitsvertrag mit der Firma J. vom 00.00.1999 war die Klägerin unbefristet zum 00.00.2000 mit monatlicher Kündigungsfrist und einer Arbeitszeit von wöchentlich 8 Stunden zu einer Bruttovergütung von 3.000,00 DM monatlich eingestellt worden und zwar für folgende Tätigkeiten: "Warenprüfung und Waren verpacken". Die Klägerin bewohnte ein 1-Zimmer-Appartement in der Tstraße. Ihr Mann blieb in der gemeinsamen Wohnung in I. wohnen. Beide waren dort gemeldet. Die dortige 3-Zimmer-Wohnung war 84 qm groß. Ein Umzug des Ehemannes nach B. war nicht geplant (Auskunft der Klägerin vom 30.05.2000). In die Ehewohnung nach I. wollte sich die Klägerin später wieder zurückbegeben Am Wochenende besuchten sich die Ehepartner gegenseitig. Die Klägerin teilte am 19.06.2000 mit,für die Wochenendreise am 00. bis 00.00.2000 habe es drei Anlässe gegeben: 1. Der Kundenbesuch in S., 2. Das Abholen der besagten Lieferung, 3. Er habe sie besucht.

Am Nachmittag des 00.00.2000 (Sonntag) trat V, die Rückreise nach I. an, nachdem er zuvor in der Firma seines Sohnes J. Gmbh ein Paket mit Werkzeugen abgeholt hatte, das für die Firma B. GmbH bestimmt war. Am nächsten Morgen wollte er seine Arbeit in L. wieder aufnehmen. Dies bestätigte auch die Fa. B. Auf der Bundesautobahn 2 - 40 km vor I. in der Höhe von B. - erlitt er um 19:55 Uhr er einen tödlichen Verkehrsunfall.

Unter dem 00.00.2000 bestätigte die Firma B., V. habe im Unfallwagen einen Karton mit speziellen Werkzeugen transportiert, die von der Firma J. in B. aus China beschafft und von ihm abgeholt worden sei. Sie seien speziell für den Verantwortungsbereich von V. benötigt worden und von ihm selbst geordert worden. Die erwähnten Werkzeuge seien von ihm direkt bei der J. GmbH bestellt worden und jeweils im Rahmen seiner Familienheimfahrten aus B. mitgenommen worden.

Der Zeuge Y. I. gab unter dem 00.00.2000 an, das Werkzeug habe einen Wert von 24.638,40 DM gehabt. Es habe sich bei dem Werkzeug um eine Eillieferung gehandelt. Per Paketdienst sei es zum gewünschten Termin nicht angekommen. Das Werkzeug sei am Sonntag, dem 00.00.2000 dem V. übergeben worden (Bl. 124). Ergänzend teilte der Zeuge I. mit, der V. habe auch in der Vergangenheit regelmäßig Waren bei J. abgeholt. Die besagte Lieferung aus China sei in der vierten Kalenderwoche 2000 in der Firma J. eingetroffen. Die Abwicklung beim Zollamt habe etwa ein bis zwei Tage in Anspruch genommen, so dass erst am 00.00.2000 verfügt werden konnte. Die Kosten für den Pakettransport sei in den Preisen der Ware mit eingerechnet gewesen. Ihm sei jedoch mitgeteilt worden, dass der V. die Ware persönlich abholen wollte, da aus Zeitgründen das Versenden per Paketdienst nicht in Betracht komme.

Mit Bescheid vom 27.06.2000 lehnte die Beklagte eine Entschädigung aus Anlass des Unfalles des Verstorbenen ab mit der Begründung, der Weg von S. nach B. und zurück nach I. habe nicht mehr in dem erforderlichen inneren Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit bei der Firma B. GmbH gestanden. Bei lebensnaher Betrachtungsweise hätten vielmehr die eigenwirtschaftlichen und familiären Interessen für den Anlass und die Ausführung der weiteren Fahrt soweit im Vordergrund gestanden, dass sie das Zurücklegen der Strecke zwischen S. und B. sowie B. und I. bestimmt hätten. Eine andere Wertung ergebe sich auch nicht durch die Mitnahme des Paketes mit Werkzeugen. Die J. GmbH hätte das Paket am 28.01.2000 mit einem üblichen Paketdienst versenden können, zumal die Kosten des Transportes bereits im Preis enthalten gewesen seien. Das Gewicht und die Abmessungen hätten einen Transport durch einen Paketdienst nicht ausgeschlossen. Die Abholung habe keinesfalls eigenständig eine Fahrt von I. nach B. gerechtfertigt.

Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, V. habe an dem Wochenende nicht nur die bestellte Ware aus B. mitgenommen. Ausschlaggebend für den Besuch in B. sei vielmehr, dass eine neue Bestellung habe aufgegeben werden müssen, deren Einzelheiten ausführlich hätten besprochen werden müssen. Für die weite Fahrt nach B. seien familiäre Interessen nachrangig von Bedeutung gewesen. Im Übrigen sei V. (der seinen Rückweg über die Strecke B., L., S., X., P., C2., nach I. eingeschlagen habe), zum Unfallzeitpunkt wieder auf der Wegstrecke S. - I. gewesen. Damit habe er eindeutig unter Versicherungsschutz gestanden, da er wieder die Wegstrecke, die zum Ort der Tätigkeit geführt habe, erreicht habe.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Im anschließenden Klageverfahren S 1 U holte das Gericht Auskünfte von den Firmen B. GmbH und J. GmbH, beim Autobahnpolizeikommissariat I.-B. und dem Autohaus C. in B. ein. Das Gericht zog das Sicherstellungsprotokoll vom 00.00.2000 bei, das der Zeuge G. P. bei der Empfangnahme der im Wagen des V. befindlichen Gegenstände am 00.00.2000 erhalten hatte.sowie eine schriftliche Auskunft des Zeugen G. P. bei. Schließlich vernahm das Gericht den Sohn der Klägerin Y. I. und den Mitarbeiter der Firma B. GmbH G. P. als Zeugen. Hinsichtlich ihrer Aussagen wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls in der Streitsache S 1 U vom 26.03.2002 Bezug genommen.

Mit Urteil vom 26.03.2002 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die unfallbringende Fahrt von B. nach I. am Sonntagnachmittag habe nicht wesentlich betrieblichen Interessen gedient, sondern V. habe sie überwiegend zu einem privaten Zweck unternommen, nämlich um von einem Wochenendbesuch bei der Ehefrau und auch bei seinem Sohn nach I. zurückzukehren. V. habe den Kundenbesuch in S. das bereits auf halbem Weg nach B. liege, zum Anlass genommen, das Wochenende bei seiner Frau in B. zu verbringen. Die nach Abschluss des Kundenbesuches fortgesetzte Fahrt nach B. habe keinen betrieblichen Zwecken mehr gedient. Vielmehr sei die versicherte Tätigkeit in S. beendet gewesen und der V. habe den privaten Teil seines Wochenendes angetreten. Die Paketübergabe am Sonntagnachmittag habe dem Besuch in B. auch nicht im Wesentlichen betrieblichen Charakter verliehen. Die Paketmitnahme sei eine Verrichtung gewesen, die gelegentlich eines ohnehin geplanten privaten Besuches in B. mit erledigt worden sei, aber keinesfalls im Vordergrund der Fahrt gestanden habe zumal es sich nicht um eine eilige Lieferung gehandelt habe. Dies ergebe sich aus der Vernehmung der Zeugen G. P. und Y. I. Der Versicherungsschutz lebe für den Rückweg von S. nach I. auch nicht wieder auf, denn eine länger als zwei Stunden dauernde Unterbrechung des versicherten Weges gebe dem anschließenden Weg seinen eigenen privaten Zweck. Das Urteil wurde rechtskräftig.

Am 01.11.2002 stellte die Klägerin einen Antrag nach § 44 SGB X und führte zur Begründung aus, das Urteil des Sozialgerichts Aachen beruhe auf einer groben Fehlgründung aus, S.liege nicht – wie das Gericht angenommen habe- auf halbem Weg zwischen I. und B. Der Weg von S. nach B. betrage ca. 70 km. Es sei sachgerecht und auch aus Unfallverhütungsgesichtspunkten naheliegend gewesen, nach Abschluss des Kundenbesuches in S. den Heimweg nicht unmittelbar nach I. anzutreten, sondern in der Nähe von S., d. I. in dem etwa 70 km entfernten B. die Nacht zu verbringen. Der Weg von S. nach B. und zurück nach S. sei als sogenannter gemischter Weg anzusehen; bei dem Weg ab S. nach I. habe es sich jedoch um einen Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII gehandelt. Hätte das Gericht nicht die Entfernungsverhältnisse verkannt, so wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Heimfahrt des V. als Betriebsweg, also als unmittelbar versicherte Tätigkeit darstellte.

Mit Bescheid vom 26.11.2002 lehnte die Beklagte den Antrag nach § 44 SGB X ab mit der Begründung, ein rechtskräftiges Urteil könne nur gemäß § 179 Abs. 1 SGG durch Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt werden. Diese Norm würde durchbrochen werden, wenn zu jedem beliebigen Zeitpunkt das Verfahren durch einen Antrag nach § 44 SGB X wieder aufgenommen werden könnte. Im Übrigen sei der Bescheid vom 27.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2000 rechtmäßig. Wie das Sozialgericht zutreffend entschieden habe, habe der V. nach Beendigung des Kundenbesuches gegen 15 Uhr in S. seine Fahrt in entgegengesetzte Richtung zu einem Wochenendbesuch fortgesetzt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es sachgerecht und auch aus Unfallverhütungsgesichtspunkten naheliegend gewesen sein solle, den Heimweg nach I. nicht unmittelbar am Freitagnachmittag gegen 15 Uhr anzutreten, sondern in die entgegengesetzte Richtung nach B. zu fahren.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 20.01.2003 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherungsschutz sei nach dem Wochenendbesuch in B. auch auf der Teilstrecke zwischen S. und I. nicht wieder aufgelebt, weil es sich bei dem Wochenendbesuch um eine längere eigenwirtschaftlich begründete Unterbrechung des Weges gehandelt habe. Der Weg nach B. sei im Wesentlichen durch private Interessen bestimmt gewesen. Die Abholung des Paketes habe nur bei Gelegenheit des Besuches stattgefunden. Die Rechtsprechung des BSG zum sogenannten "dritten Ort" könne auch keine andere Entscheidung begründen. Diese Fallkonstellation setze voraus, dass statt des üblichen unmittelbaren Weges zwischen Arbeitsstätte und Wohnung der Weg von oder zur Arbeitsstätte von einem anderen Ort (z.B. Ferienwohnung) angetreten werde. Der V. habe sich am Sonntagnachmittag jedoch nicht auf dem Weg zur Arbeitsstätte, sondern auf dem Weg zu seiner Wohnung in I. befunden. Ein unter dem Gesichtspunkt des dritten Ortes versicherter Weg müsse außerdem in einem angemessenen Verhältnis zum üblichen Weg von und zur Wohnung stehen, d. I. er dürfe sich nach Länge und Dauer nicht erheblich unterscheiden. Ein versicherter Weg vom dritten Ort müsse rechtlich wesentlich davon geprägt sein, sich zur Arbeitsstätte zu begeben, nicht aber davon, einen eigenwirtschaftlichen Besuch am dritten Ort zu beenden.

Hiergegen richtet sich die am 19.02.2003 erhobene Klage. Die Klägerin vertritt die Rechtsauffassung, das sozialgerichtliche Urteil beruhe nicht nur auf der falschen Tatsachenannahme der Entfernung zwischen S. und B., sondern auch auf einer falschen Rechtsauslegung. Der Weg von S. nach B. sei ein Weg nach § 8 Abs. 2 SGB VII, denn der Zielort sei regelmäßig die Wohnung, wo der Ehepartner wohne (BSG 2.Band S. 78 sowie Breithaupt 55.Band ,S.383). Darüber hinaus sei der Weg nach B. im Wesentlichen aus betrieblichen Gründen angetreten worden, weil neben der Abholung des Paketes auch eine neue Bestellung inklusive einer neuen Zeichnung abgegeben werden musste. Es habe im Ermessen des V. gelegen, ob es dringlich erforderlich war, sich persönlich mit dem Geschäftsführer der Firma J. GmbH wegen der Feinheiten des neu zu entwickelnden Werkzeuges zu treffen. Auch habe das Paket dringend abgeholt werden müssen. Der Zeuge G. P. sei nicht in der Entwicklung involviert gewesen und bei einem Verlust des Paketes hätte es zu einer erheblichen Zeitverzögerung des damaligen Projektes kommen können. Schließlich habe sich V. am Unfalltag nicht auf dem Weg zu seiner Wohnung in I., sondern auf dem Weg zu seiner Firma befunden. Sein privater PKW habe sich nämlich auf dem Firmengelände befunden und es sei V. bewusst gewesen, dass der Firmenwagen am nächsten Morgen für einen anderen Mitarbeiter reserviert gewesen sei. Damit stehe fest, dass er auf dem Weg zu seiner Firma in I. waS.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 26.11.2002 in der Fassung des Wider- spruchsbescheides vom 20.01.2003 abzuändern und die Beklagte unter Rücknahme des Bescheides vom 27.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2000 zu verurteilen, ihr Hinterbliebenen- leistungen aus Anlass des Todes des Versicherten am 00.00.2000 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Streitakte des Sozialgerichts Aachen S 1 U und die Verwaltungsakten der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist , Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht beschwert. Die Beklagte hat zu Recht die Rücknahme der Bescheide nach § 44 SGB X abgelehnt, denn die ursprünglichen Bescheide waren rechtmäßig.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Zunächst ist festzustellen, dass das Sozialgericht zwar in seiner Entscheidung vom 26.03.2002 (S 1 U ) von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, soweit es ausgeführt hat: "S. liegt ungefähr auf dem halben Weg zwischen I. und B." Tatsächlich beträgt die Entfernung zwischen I. und S. 253 km und die Entfernung zwischen S. und B. 106 km. Das Gericht wäre jedoch bei richtiger Tatsachenfeststellung ebenso zu einer Verweigerung von Sozialleistungen gekommen. Das Sozialgericht wollte nämlich zum Ausdruck bringen, dass V. den Kundenbesuch in S. zum Anlass genommen habe, an dem Wochenende seine Frau in B. zu besuchen, da er in S. bereits den halben Weg zwischen I. und B. zurückgelegt hatte. Da S. in Wirklichkeit näher an B. liegt, als das Gericht angenommen hatte, trägt die Argumentation umso mehr.

Bei Erlass der bindend gewordenen Verwaltungsakte bzw. des rechtskräftig gewordenen Urteils des Sozialgerichtes vom 26.03.2002 ist auch nicht das Recht unrichtig angewandt worden. Soweit die Fahrt von B. nach I. als unversichert angenommen worden ist, vermag die von der Klägerin erneut geäußerte Rechtsansicht, die Abholung des Paketes und das Besprechen der neuen Zeichnung habe dem Weg von B. nach I. betrieblichen Charakter gegeben, heute ebensowenig zu überzeugen wie damals. Insoweit wird auf die Urteilsbegründung Bezug genommen, die unter eingehender Würdigung der Zeugenaussagen zustande gekommen ist. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Die Fahrt von B. nach I. war auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 NS. 4 SGB VII versichert. Nach dieser Vorschrift sind versicherte Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben. Die Anwendung dieser Vorschrift würde voraussetzen, dass V. in I. eine Unterkunft hatte und seine Familienwohnung in B. war. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Ständige Familienwohnung im Sinne dieser Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des BSG eine Wohnung, die für nicht unerhebliche Zeit den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten. bildet. Die Beurteilung, ob die hiernach erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, richtet sich nach der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse zur Unfallzeit. Maßgebend sind dabei insbesondere auch die soziologischen und psychologischen Gegebenheiten. Wertungskriterien für den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse sind u.a. das Ausmaß der sozialen Kontakte zu anderen Personen. Bei einem verheirateten Versicherten befindet sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im allgemeinen an dem Ort, an dem sich der Ehepartner und – gegebenenfalls – die gemeinsamen Kinder nicht nur vorübergehend aufhalten (BSG SozR 3-2200 § 550 NS.13 m.w.N.)

Die Beklagte ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse auch für die Zeit ab dem 00.00.2000, nachdem die Klägerin nach B. gezogen war, für V. die Wohnung in I. geblieben ist. Eine ständige Familienwohnung kann zwar an einen anderen Ort verlegt werden (BSG E 2, 78, 80). Dabei kommt es darauf an, ob die Verlegung für eine nicht unerhebliche Zeit stattfindet, was mit Blick in die Zukunft zu entscheiden ist.

Nach den gesamten Umständen war jedoch eine Verlegung der ständigen Familienwohnung des V. von I. nach B. im Unfallzeitpunkt nicht erfolgt. Die Familienwohnung der Eheleute befand sich weiterhin in I. Dies ergibt sich aus den ersten Angaben der Klägerin gegenüber der Beklagten. So hat sie in ihrem Schriftsatz vom 19.06.2000 angegeben: "Die Wohnung in I. ist bzw. war unsere gemeinsame eheliche Wohnung, in der ich mich später wieder zurückbegeben wollte. Da ich seit dem 00.00.2000 bei der Firma J. beschäftigt bin, bewohne ich seit Beginn meiner Beschäftigung ein Appartement in der Tstraße, B. 201, B., in unmittelbarer Nähe der Firma. Zum damaligen Zeitpunkt war mein Verbleib in B. auf keinen bestimmten Zeitpunkt festgelegt. Die Besuche zwischen meinem Ehemann und mir fanden wöchentlich statt, d. I. entweder besuchte er mich hier in B. oder ich fuhr zurück nach I. in unsere gemeinsame eheliche Wohnung". Bereits aus dieser Schilderung ergibt sich nach Auffassung der erkennenden Kammer, dass die Unterkunft in B. nicht zur gemeinsamen Ehewohnung geworden ist und auch nicht werden sollte. Die übrigen Umstände unterstreichen diese Wertung. So hat es sich bei der Unterkunft in B. um ein 1-Zimmer-Appartement gehandelt, während die Ehewohnung 84 qm groß mit drei Zimmern, Küche, Bad usw. in ihrer Größe für eine Familienwohnung angemessen waS. V, hatte dort seine sämtlichen persönlichen Sachen( Auskunft der Klägerin vom 00.00.2000 ). Zum anderen hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 00.00.2000 angegeben, sie und ihr Mann hätten nicht geplant, nach B. umzuziehen. Für soziale Kontakte ihres Mannes in B. hat die Klägerin im Übrigen nichts vorgetragen.

Die von der Klägerseite vertretene Ansicht, ungeachtet der sonstigen sozialen Gegebenheiten habe ein Ehemann dort wo sich die Ehefrau aufhalte, auch den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse, teilt die Kammer nicht. Dies ergibt sich in dieser Klarheit auch nicht aus den vom Kläger-Bevollmächtigten angeführten Entscheidungen des BSG vom 25.11.1955 (BSG Bd. II Seite 78 ff.) und vom 27. Oktober 1965 (Breithaupt, 55. Band, Seite 383 ff.). In dem vom BSG entschiedenen Fall aus dem Jahre 1952 hatte der Kläger in N.-B. eine Mietwohnung, in der er mit seiner Ehefrau polizeilich gemeldet war. Die Ehefrau war bereits ein Jahr vor dem Unfall in das Haus der verheirateten Tochter in P. gezogen und hatte während dieser Zeit die Mietwohnung in N.-B. nicht regelmäßig aufgesucht oder bewohnt. Auch der Kläger benutzte die Wohnung in N.-B. nur an den Wochentagen als Schlafgelegenheit und verbrachte das Wochenende regelmäßig bei seiner Ehefrau im Haus der Tochter. Der im Zeitpunkt des Unfalles schon länger andauernde Aufenthalt der Ehefrau des Klägers in P. war vorneherein unbefristet, um der Tochter, die dort ein damals noch im Aufbau befindliches Textilgeschäft betrieb, bei der Betreuung eines Kleinkindes und der Führung des Haushaltes und des Geschäftes zu helfen. Weiterhin stellten die Richter des Bundessozialgerichtes heraus, dass "die Ehefrau nur in P. in der Lage war, für den Kläger zu sorgen". Aufgrund dieser Feststellungen sei das Vordergericht ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, dass im Zeitpunkt des Unfalles die Wohnung der Tochter in P. auch für den Kläger und seine Ehefrau den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse bildete und somit die Familienwohnung des Klägers im Sinne des § 543 RVO war. Die tatsächlichen Feststellungen rechtfertigten in dem damals zu entscheidenden Fall , die Mietwohnung in B. unter den besonderen Umständen des Falles zur Zeit des Unfalles nur als eine Unterkunft im Sinne des § 543 RVO anzusehen. Abgesehen davon, dass das Haus der Tochter von den Räumlichkeiten her wohl nicht mit dem 1-Zimmer-Appartement der hiesigen Klägerin zu vergleichen ist und der dortige Kläger bereits seit einem Jahr regelmäßig die Wochenenden bei Frau, Tochter und Enkelkind verbrachte, passt auch die möglicherweise mittragende Begründung, der Ehemann habe dort seinen Lebensmittelpunkt, wo seine Ehefrau für in sorgen können, nicht mehr in die heutige Zeit. Allein dieser Umstand rechtfertigt kaum, den Aufenthalt der Ehefrau zum Lebensmittelpunkt für den Ehemann zu machen, gleich unter welchen Umständen die Ehefrau dort lebt.

In dem im Jahre 1957 stattgehabten Fall hatte das BSG angenommen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im allgemeinen an dem Ort befindet, an dem sich die Ehefrau nicht nur vorübergehend aufhält und ausgeführt, dass die Wohnung der Schwiegermutter des Klägers, nachdem dieser am 00.00.1957 seine Familie dorthin verbracht hatte, um dem erkrankten Familienangehörigen die notwendige Pflege durch die Schwiegermutter zukommen zu lassen, zur ständigen Familienwohnung auch des Klägers geworden war (Breithaupt a.a.O.). Die Ehewohnung am Arbeitsort sollte fortan für den Kläger nur noch als Schlafstelle dienen. Der dortige Kläger hätte bei seinen meist wohl auf das Wochenende beschränkten Besuchen bei der Schwiegermutter teils durch seine Ehefrau teils durch die Schwiegermutter so umsorgt werden sollen, wie es vorher in der ehelichen Wohnung der Fall gewesen waS. Dies rechtfertigte für das BSG die Annahme, dass mit dem Verbringen der Familie zu der Schwiegermutter die Familienwohnung nach dort verlegt werden sollte, und zwar mindestens für die Dauer von acht Monaten, nämlich bis zur Geburt des erwarteten Kindes. Auch dieser Sachverhalt unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von dem hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit. Der Fall, dass die gesamte Familie für einen von vornherein länger geplanten Zeitraum an einen anderen Ort verbracht wird, mag die damalige Entscheidung des BSG gerechtfertigt haben. Zum anderen kam auch in diesem Fall die von der erkennenden Kammer nicht geteilte Ansicht der damaligen Bundesrichter zum Ausdruck, dass eine Familienwohnung, wenn sie der sorgenden Ehefrau und der Kinder beraubt wird, fortan nicht mehr der Lebensmittelpunkt des durch diese Umstände unversorgt gebliebenen Ehemannes bleiben , sonderm nur noch als Schlafstelle dienen konnte.

Schließlich läßt sich, abgesehen davon, dass die Klägerin in ihren Schreiben vom 00.00.2000, 00.00.2000 und 00.00.2000 selbst nicht behauptet hat, ihr Aufenthalt in B. sei auf Dauer geplant gewesen und ihr Appartement habe auch für ihren Ehemann den Lebensmittelpunkt dargestellt, auch aus dem mit ihrem Sohn geschlossenen Arbeitsvertrag nichts für die Annahme herleiten, sie persönlich habe hier ihre Lebensstellung und damit ihren nicht nur vorübergehenden Lebensmittelpunkt gefunden. Der Zeuge Y. I. hat am 00.00.2002 vor dem Sozialgericht ausgesagt, nach dem -jedenfalls steuerlich anerkannten- Arbeitsvertrag habe seine Mutter acht Stunden wöchentlich für eine Bruttovergütung von 3.000 DM monatlich (!) Waren prüfen und verpacken sollen. Da aber an Verpackungsarbeit und Materialprüfung nicht viel angefallensei, habe sie daher die Büroräume geputzt und auch für ihn gekocht. Sie habe eben alles gemacht, was angefallen sei. Diese Umstände sprechen nicht für eine dauerhafte, der vorherigen beruflichen Tätigkeit und Ausbildung der Klägerin angemessene auf Dauer geplante Berufstätigkeit. Die Klägerin, die nach Angabe des Zeugen Y. I. studierte Ingenieurin ist , hatte voher in I. bei der Firma J2 Industrieelektronik und Leiterplattenfertigung GmbH ein Arbeitsverhältnis, das ihr im Jahre 1999 ein Bruttogehalt von 30.230,76 DM eingebracht hatte. Dies ergibt sich aus der Lohnsteuerbescheinigung der Firma auf Bl. 59 der Verwaltungsakten.

Schließlich rechtfertigt auch die im jetzigen Verfahren vorgetragene Behauptung, V. habe am Abend des Unfalltages die Absicht gehabt, noch seinen auf dem Parkplatz der Firma in M. befindlichen PKW mit dem von ihm benutzten Dienstwagen einzutauschen, da der Dienstwagen am nächsten Morgen von einem Mitarbeiter der Firma benötigt worden wäre, keine andere rechtliche Bewertung als von der Beklagten und dem Sozialgericht bisher vorgenommen. Selbst wenn diese bisher unbewiesene Behauptung zutreffen sollte - sie steht jedenfalls in Widerspruch zu den ursprünglichen Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren -, wird hierdurch die Fahrt von B. Richtung I. nicht zu einer versicherten Fahrt im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB VII. V. fuhr nämlich auch in diesem Fall nicht nach M., um dort seine Tätigkeit aufzunehmen, sondern um den Dienstwagen, den er ab S. für ein Wochenende zu privaten Zwecken benutzt hatte, wieder zurückzubringen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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