Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 11 AL 1432/99
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 64/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 18/04 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. November 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung einer Sperrzeit von 12 Wochen sowie die Feststellung des Ruhens ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld nach § 117 a des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und gegen die mit diesen Feststellungen verbundenen Minderungen der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld (Alg).
Die im Jahre 1952 geborene Klägerin meldete sich am 29. Dezember 1998 zum 1. Januar 1999 arbeitslos. Sie war seit August 1967 bei der D. AG als Bankangestellte in verschiedenen Filialen tätig, zuletzt in L. im Bereich "Organisation und Logistik". Im Rahmen von geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen, die zu einer Verlagerung eines Teils der Arbeit der Klägerin nach S. führten und teils eine Auslagerung an Fremdfirmen zur Folge hatten, schloss die Klägerin, die nicht über eine Ausbildung zur Bankkauffrau verfügt, unter dem Datum des 19. März 1998 mit der Arbeitgeberin eine Vereinbarung, wonach das Angestelltenverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31. Dezember 1998 beendet wurde. Neben dem restlichen vertraglichen Monatsgehalt wurde ihr auch bis zu ihrem Ausscheiden die freiwillige Abschlussvergütung in Höhe von 1 ½ Monatsgehältern für jedes volle Geschäftsjahr der Tätigkeit gemäß Rahmeninteressenausgleich vom 28. Dezember 1994 gewährt. Als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und zum Ausgleich entstandener und der damit in Zukunft verbundenen beruflichen und finanziellen Nachteile wurde ihr eine Abfindung in Höhe eines Einmalbetrages von 194.000 DM brutto bewilligt. Die Ziffer 4 der Vereinbarung enthält den Hinweis, dass die Klägerin über die möglichen Folgen einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bezug von Arbeitslosengeld hingewiesen und aufgefordert worden sei, sich über nähere Einzelheiten bei dem für sie zuständigen Arbeitsamt zu informieren.
Bereits im September 1998 sprach die Klägerin erstmals beim Arbeitsamt vor, erkundigte sich indes ausschließlich über die Möglichkeiten der Förderung einer beruflichen Umschulung.
Mit Bescheid vom 4. März 1999 stellte die Beklagte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 1. Januar 1999 bis zum 25. März 1999 sowie eine Minderung der Anspruchsdauer von 167 Tagen fest. Mit weiterem Bescheid vom 8. März 1999 stellte sie ein weiteres Ruhen bei Abfindung und Sperrzeit für die Zeit vom 26. März 1999 bis zum 7. Dezember 1999 mit einer Minderung der Anspruchsdauer um 257 Tage fest. Beiden Bescheiden widersprach die Klägerin am 15. März 1999 und führte zur Begründung aus, dass ihr Arbeitsplatz weggefallen sei. Eine Verlegung ihres Arbeitsplatzes nach S. sei unzumutbar, da sie ihre betagten Eltern versorgen müsse. Im Übrigen wäre ihr betriebsbedingt zum gleichen Zeitpunkt gekündigt worden.
Die Arbeitgeberin teilte demgegenüber mit, dass vor Abschluss des Aufhebungsvertrages eine umfangreiche Beratung der Klägerin erfolgt sei. Der Betriebsrat hätte der Kündigung nicht zugestimmt. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass im Jahre 1998 im Rahmen der Sozialauswahl die berufliche Qualifikation höher bewertet worden wäre als eine langjährige Betriebszugehörigkeit.
Die Klägerin nahm vom 7. Juni 1999 bis zum 2. Juni 2000 an einer Fördermaßnahme zur beruflichen Weiterbildung als "Sachbearbeiterin Rechnungswesen SAP R/3 CDI" teil und bezog Unterhaltsgeld von der Beklagten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 1999 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Mit dem Aufhebungsvertrag vom 19. März 1998 hätten sich die Klägerin und ihre ehemalige Arbeitgeberin in beiderseitigem Einvernehmen geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1998 beendet werde. Damit habe die Klägerin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den Eintritt der Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Es sei ihr zumutbar gewesen, eine keineswegs sichere Kündigung der Arbeitgeberin abzuwarten. Der Klägerin sei zudem durch Gespräche mit dem Vorsitzenden des Betriebsrates bekannt gewesen, dass der Betriebsrat einer Kündigung widersprochen hätte und dass es für die Arbeitgeberin schwer geworden wäre, auf Grund ihrer langjährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigung durchzusetzen.
Hiergegen richtete sich die am 30. August 1999 bei dem Sozialgericht Darmstadt eingegangene Klage. Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass die Arbeitgeberin auf jeden Fall betriebsbedingt eine Kündigung ausgesprochen hätte und durch Umstrukturierungsmaßnahmen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für sie weggefallen sei.
Durch Urteil vom 21. November 2001 wies das Sozialgericht Darmstadt (SG) die Klage ab. Zur Begründung führte das SG aus, dass die Klägerin durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages die Arbeitslosigkeit kausal verursacht habe. Es sei ihr zumutbar gewesen, eine betriebsbedingte Kündigung abzuwarten. Im Übrigen sei im Aufhebungsvertrag bereits auf die Folgen des Abschlusses für die Bewilligung von Alg hingewiesen worden. Eine besondere Härte sei nicht zu erkennen. Im Hinblick auf die Sperrzeit und den Bezug der Abfindung habe die Beklagte darüber hinaus in richtiger Anwendung der Vorschrift des § 117 a AFG ein weiteres Ruhen des Alg-Anspruches für die Zeit vom 26. März 1998 bis zum 7. Dezember 1999 festgestellt.
Gegen das ihr am 14. Dezember 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14. Januar 2002 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie weiterhin vor, dass ihr Arbeitsplatz wegen der Umstrukturierung auf jeden Fall weggefallen wäre. Zudem habe ihre Arbeitgeberin bereits darauf hingewiesen, dass ihre fehlende Qualifikation im Falle eines eventuellen Kündigungsschutzprozesses nachteilige Auswirkungen gehabt hätte. Im Übrigen ist die Klägerin der Auffassung, dass die Beklagte sie hätte darauf hinweisen müssen, dass bei einer Antragstellung erst zum 1. April 1999 mit gleichzeitiger Rücknahme des ursprünglich gestellten Antrages die Anwendung von § 117 a AFG zu verhindern gewesen wäre. Es müsse auch in einer Massenverwaltung möglich sein, eine entsprechende Beratung durchzuführen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. November 2001 sowie die Bescheide der Beklagten vom 4. März 1999 und 8. März 1999, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 1999, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 6. Juni 1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor, dass ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht zu begründen sei. Die alte Übergangsregelung des § 427 Abs. 6 SGB III in Verbindung mit § 242 x Abs. 3 AFG, nach der die Vorschrift des § 117 a AFG in der bis zum 31. März 1997 gültigen Fassung weiter für Personen anzuwenden sei, die innerhalb der Rahmenfrist mindestens 360 Kalendertage vor dem 1. April 1997 in einer beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden hätten, sei im Hinblick auf die Arbeitslosmeldung der Klägerin zum 1. Januar 1999 erfüllt. Dies sei zwar dann nicht mehr der Fall gewesen, wenn sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld allein nach den ab 1. April 1999 geltenden Vorschriften des SGB III gerichtet hätte, so dass die Vorschrift des § 117a AFG keine Anwendung mehr gefunden hätte. Auf diesen Vorteil hätte sie die Klägerin im Zusammenhang mit deren Antragstellung im Dezember 1998 indes weder hinweisen können noch müssen. Das entsprechende Gesetz, das die alte Übergangsregelung zum 1. April 1999 abgeschafft habe, sei erst am 24. März 1999 verabschiedet worden. Zudem könne an der Entstehung des Anspruches aufgrund der Arbeitslosmeldung zum 1. Januar 1999 durch "Rücknahme des Antrags" nichts mehr geändert werden, denn die Antragstellung sei seit 1. Januar 1998 keine Anspruchsvoraussetzung mehr.
Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte und die Beklagtenakte Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Der Klägerin steht in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 6. Juni 1999 kein Arbeitslosengeld zu. Dabei hat sich die Klägerin in ihrem Antrag zu Recht auf diesen Zeitraum beschränkt, nachdem sie seit dem 7. Juni 1999 bis zum 2. Juni 2000 Unterhaltsgeld im Hinblick auf ihre Weiterbildung zur Sachbearbeiterin Rechnungswesen SAP R/3 CDI bezogen hat.
Da sich die Klägerin zum 1. Januar 1999 arbeitslos gemeldet hat, sind vorliegend bereits die Vorschriften des am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen 3. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) anzuwenden (Art. 83 des Arbeitsförderungsreformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl I, 594 ff., 721).
Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 4. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 1999 zu Recht festgestellt, dass im Falle der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar bis 25. März 1999 eine Sperrzeit von zwölf Wochen eingetreten ist, der Anspruch von Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum ruht und die Sperrzeit den Anspruch auf Alg um 197 Tage mindert (§§ 144 und 128 SGB III). Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Vorliegend hat die Klägerin ihr Beschäftigungsverhältnis dadurch gelöst, dass sie am 19. März 1998 mit ihrer Arbeitgeberin einen Auflösungsvertrag geschlossen hat. Insoweit ist ausreichend, dass sie durch ihre Zustimmung zu diesem Vertrag eine wesentliche Ursache zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gesetzt hat. Unerheblich ist, ob die Initiative von ihr oder vom Arbeitgeber ausgegangen ist (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 28). Durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31. Dezember 1998 hat die Klägerin ihre Arbeitslosigkeit auch vorsätzlich herbeigeführt. Sie hatte keine konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz und wusste dies auch.
Darüber hinaus stellen die von der Klägerin dargelegten Umstände, die zum Abschluss des Aufhebungsvertrages geführt haben, keinen wichtigen Grund im Sinne von § 144 SGB III dar. Ein solcher wichtiger Grund hätte nur dann angenommen werden können, wenn der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung ihrer Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht hätte zugemutet werden können. Grundgedanke der Sperrzeitregelung ist es, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Ein solcher Grund liegt nicht allein in der Zahlung einer Abfindung. Erforderlich sind vielmehr überlagernde Sachzwänge in der betrieblichen Situation des Arbeitnehmers. Hinzu kommt, dass sich der wichtige Grund nicht nur auf die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag als solchen, sondern auch auf den Zeitpunkt der Auflösung beziehen muss (BSGE 52, 267, 277 und BSGE 66, 94, 97). Einen wichtigen Grund, warum die Klägerin das Beschäftigungsverhältnis gerade zum gewählten Zeitpunkt am 31. Dezember 1998 gelöst hat, vermochte sie nicht anzugeben.
Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Härte vor. Nach § 144 Abs. 3 SGB III umfasst die Sperrzeit 6 Wochen, wenn eine Sperrzeit von 12 Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Maßgebliche Tatsachen sind hier nur solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11). Wirtschaftliche Folgen der Sperrzeit, die nicht Grundlage des für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Verhaltens des Arbeitslosen waren, bleiben demgegenüber außer Betracht. Im Hinblick auf die lange Betriebszugehörigkeit der Klägerin von 31 Jahren wäre eine Kündigung zum Zeitpunkt 31. Dezember 1998 nicht ohne Weiteres möglich gewesen, selbst wenn im Rahmen der Sozialauswahl auch die Qualifikation eine Rolle gespielt hat und die Klägerin hier nicht auf eine abgeschlossene Ausbildung zur Bankkauffrau verweisen kann. Der Betriebsrat hat indes bereits im Verwaltungsverfahren mitgeteilt, dass einer Kündigung nicht zugestimmt worden wäre.
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht festgestellt, dass sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 128 Abs. 1 Ziffer 4 SGB III um die Anzahl der Tage einer Sperrzeit um ¼ der Anspruchsdauer mindert, somit um 167 Tage.
Soweit sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 8. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 1999 wendet, ist die Berufung ebenso unbegründet. Die Beklagte hat unter Zugrundelegung des von der Klägerin gestellten Antrages auf Arbeitslosengeld zum 1. Januar 1999 in zutreffender Anwendung der Übergangsregelungen des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 noch die Regelung des § 117 a AFG angewandt und ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld über den 25. März 1999 hinaus bis zum 7. Dezember 1999 sowie die Minderung des Leistungsanspruches um 257 Tage festgestellt. Diese - alte - Regelung des § 117 a AFG ist weiterhin anzuwenden. Dies ist Folge der Übergangsregelungen des § 427 Abs. 6 SGB III i. V. m. § 242 x Abs. 3 AFG. Danach ist unter anderem § 117 a AFG für solche Personen weiterhin anwendbar, die innerhalb der Rahmenfrist mindestens 360 Kalendertage vor dem 1. April 1997 in einer die Betragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden haben. Die für den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Alg ab 1. Januar 1999 maßgebliche Rahmenfrist umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1998, womit innerhalb der Rahmenfrist mehr als 360 Kalendertage vor dem 1. Januar 1997 in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung erfüllt waren, so dass die Übergangsregelung Platz greift.
Nach § 117 a AFG ruht der Anspruch auf Alg, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung erhalten hat und wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Sperrzeit von mindestens 8 Wochen eingetreten ist. Der Zeitraum selbst umfasst die Zeit, in der der Arbeitslose bei Weiterzahlung des kalendertäglichen Arbeitsentgelts nach § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AFG einen Betrag in Höhe von 20 v. H. der um den Freibetrag nach Satz 2 verminderten Abfindung als Arbeitsentgelt verdient hätte ( § 117 a Abs. 2 Satz 1 AFG). Da die Klägerin anlässlich ihres Ausscheidens eine Abfindung in Höhe von 194.000 DM brutto erhalten hat, ergibt sich nach Abzug der verschiedenen Freibeträge eine Ruhenszeit in Höhe von 257 Wochentagen, also vom 26. März bis zum 7. Dezember 1999. Hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass für den Fall, dass sie sich erst ab 1. April 1999 arbeitslos gemeldet hätte, die Regelung des § 117 a AFG nicht mehr anwendbar gewesen wäre und sich insoweit nicht noch eine weitere Minderung der Anspruchsdauer ergeben hätte. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt zunächst voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - SGB I) verletzt hat (vgl. hierzu BSGE 76, 84, 90 und BSG SozR 3-4100 § 134 Nr. 14 und SozR 3-4100 § 105 Nr. 1). Von sich aus hat die Klägerin nicht konkret um eine Beratung der Beklagten nachgesucht. Zwar ist die Klägerin bereits im September 1998 bei der Beklagten vorstellig geworden. Hierbei wollte sie sich jedoch über berufliche Umschulungsmaßnahmen informieren, so dass leistungsrechtliche Fragen nicht erörtert wurden. Zwar ist die Beklagte auch von Amts wegen gehalten, Leistungsempfänger bei Vorliegen eines konkreten Anlasses von sich aus "spontan" auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nutzen würde (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12; BSG SozR 4100 § 100 Nr. 11 und SozR 2200 § 1290 Nr. 11). Dabei ist die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage liegt, allein nach den objektiven Merkmalen zu beurteilen (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 16; BSG SozR 5070 § 10 Nr. 25).
Für die Klägerin wären allein die Vorschriften des SBG III maßgebend gewesen, wenn sie sich erst zum April 1999 arbeitslos gemeldet hätte, was bedeutet hätte, dass die Anwartschaft für die Gewährung von Alg noch erfüllt gewesen wäre, die Anspruchsdauer aber geringer gewesen und ebenfalls eine Sperrzeit - nach § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III - eingetreten wäre, nicht jedoch die weitere Kürzung der Anspruchsdauer um 257 Tage. Diese Rechtsfolge war auch bereits im Dezember 1998 überschaubar. So wurde hierauf zum Beispiel in der ab Juni 1998 verfügbaren Kommentierung von Niesel hingewiesen (vgl. Niesel, SGB III, § 427 Rdnr. 12). Eine positive Kenntnis der Mitarbeiter des Arbeitsamtes kann daraus aber nicht abgeleitet werden.
Mit Wirkung vom 1. April 1999 trat das Gesetz zur Änderung der Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen im Arbeitsförderungsrecht (EEÄndG) in Kraft. Hierdurch wurde im Grundsatz der Rechtszustand wieder hergestellt, der bis zum 31. März 1997 bestanden hatte, im vorliegenden Zusammenhang vor allem im Hinblick auf die alte Regelung des § 117 AFG, die nunmehr unter Aufhebung von 140 SGB III als § 143 a SGB III mit im Wesentlichen gleichen Inhalt wieder eingeführt wurde. Demgegenüber enthält die seit dem 1. April 1999 geltende Regelung eine dem früheren § 117 a AFG entsprechende Regelung nicht mehr, und auch die von der Beklagten herangezogene Übergangsregelung des § 427 Abs. 6 SGB III ist zum 1. April 1999 entsprechend geändert worden.
Der Gesetzesentwurf wurde am 22. Februar 1999 eingebracht. Das Gesetz wurde am 24. März 1999 verabschiedet. Zu diesem Zeitpunkt war der Bescheid vom 8. März 1999 bereits ergangen und konnte die Klägerin ihren seinerzeit gestellten Alg-Antrag vom 29. Dezember 1998 nicht mehr wirksam zurücknehmen. Nach der Rechtssprechung des 7. Senates des BSG, der sich der Senat anschließt, kann jedenfalls der Antrag auf Alg bis zum Wirksamwerden der Entscheidung über die Bewilligung (§ 39 Abs. 1 SGB X) widerrufen werden, weil er so lange ohne Außenwirkung geblieben ist (Urteil des BSG vom 5. August 1999 - B 7 AL 38/98 R). Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten im Sinne von § 39 SGB X war der Gesetzesentwurf noch nicht verabschiedet, so dass nach Überzeugung des Senates - ungeachtet der streitigen Frage des Eintritts einer Sperrzeit nach § 144 SGB III- keine Verpflichtung der Beklagten bestand, die Klägerin auf eine mögliche Antragsrücknahme bzw. Verschiebung des Zeitpunks der Antragstellung hinzuweisen.
Selbst im Hinblick auf die absehbare Gesetzesänderung war die Beklagte nicht verpflichtet, hierauf ohne konkrete Nachfrage hinzuweisen. Ob die Übergangsregelung für die Klägerin mehr Vorteile als Nachteile erbrachte, war bei der Antragstellung im Dezember 1998 nicht ohne Weiteres erkennbar. Hierzu hätte man die gesamten Antragsunterlagen und die Umstände der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einer genauen und intensiven Prüfung unterziehen müssen, was aber von den antragsannehmenden Bediensteten beim Arbeitsamt nicht verlangt werden kann (so auch LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Februar 2002, Az.: L 12 AL 105/01). Zudem setzt die Anwendung von § 117 a AFG den Eintritt einer Sperrzeit voraus. Die Klägerin hat eine solche jedoch immer verneint und ihre diesbezügliche Ansicht weiterhin mit Nachdruck vertreten. Hätte sie mit ihrer Argumentation Erfolg gehabt, hätte sich die Frage des Ruhens nach § 117 a AFG überhaupt nicht gestellt. Vor diesem Hintergrund wäre es für die Beklagte durchaus riskant gewesen, die Klägerin dahingehend zu beraten, den Antrag erst nach dem 6. April 1999 zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung einer Sperrzeit von 12 Wochen sowie die Feststellung des Ruhens ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld nach § 117 a des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und gegen die mit diesen Feststellungen verbundenen Minderungen der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld (Alg).
Die im Jahre 1952 geborene Klägerin meldete sich am 29. Dezember 1998 zum 1. Januar 1999 arbeitslos. Sie war seit August 1967 bei der D. AG als Bankangestellte in verschiedenen Filialen tätig, zuletzt in L. im Bereich "Organisation und Logistik". Im Rahmen von geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen, die zu einer Verlagerung eines Teils der Arbeit der Klägerin nach S. führten und teils eine Auslagerung an Fremdfirmen zur Folge hatten, schloss die Klägerin, die nicht über eine Ausbildung zur Bankkauffrau verfügt, unter dem Datum des 19. März 1998 mit der Arbeitgeberin eine Vereinbarung, wonach das Angestelltenverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31. Dezember 1998 beendet wurde. Neben dem restlichen vertraglichen Monatsgehalt wurde ihr auch bis zu ihrem Ausscheiden die freiwillige Abschlussvergütung in Höhe von 1 ½ Monatsgehältern für jedes volle Geschäftsjahr der Tätigkeit gemäß Rahmeninteressenausgleich vom 28. Dezember 1994 gewährt. Als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und zum Ausgleich entstandener und der damit in Zukunft verbundenen beruflichen und finanziellen Nachteile wurde ihr eine Abfindung in Höhe eines Einmalbetrages von 194.000 DM brutto bewilligt. Die Ziffer 4 der Vereinbarung enthält den Hinweis, dass die Klägerin über die möglichen Folgen einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bezug von Arbeitslosengeld hingewiesen und aufgefordert worden sei, sich über nähere Einzelheiten bei dem für sie zuständigen Arbeitsamt zu informieren.
Bereits im September 1998 sprach die Klägerin erstmals beim Arbeitsamt vor, erkundigte sich indes ausschließlich über die Möglichkeiten der Förderung einer beruflichen Umschulung.
Mit Bescheid vom 4. März 1999 stellte die Beklagte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 1. Januar 1999 bis zum 25. März 1999 sowie eine Minderung der Anspruchsdauer von 167 Tagen fest. Mit weiterem Bescheid vom 8. März 1999 stellte sie ein weiteres Ruhen bei Abfindung und Sperrzeit für die Zeit vom 26. März 1999 bis zum 7. Dezember 1999 mit einer Minderung der Anspruchsdauer um 257 Tage fest. Beiden Bescheiden widersprach die Klägerin am 15. März 1999 und führte zur Begründung aus, dass ihr Arbeitsplatz weggefallen sei. Eine Verlegung ihres Arbeitsplatzes nach S. sei unzumutbar, da sie ihre betagten Eltern versorgen müsse. Im Übrigen wäre ihr betriebsbedingt zum gleichen Zeitpunkt gekündigt worden.
Die Arbeitgeberin teilte demgegenüber mit, dass vor Abschluss des Aufhebungsvertrages eine umfangreiche Beratung der Klägerin erfolgt sei. Der Betriebsrat hätte der Kündigung nicht zugestimmt. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass im Jahre 1998 im Rahmen der Sozialauswahl die berufliche Qualifikation höher bewertet worden wäre als eine langjährige Betriebszugehörigkeit.
Die Klägerin nahm vom 7. Juni 1999 bis zum 2. Juni 2000 an einer Fördermaßnahme zur beruflichen Weiterbildung als "Sachbearbeiterin Rechnungswesen SAP R/3 CDI" teil und bezog Unterhaltsgeld von der Beklagten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 1999 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Mit dem Aufhebungsvertrag vom 19. März 1998 hätten sich die Klägerin und ihre ehemalige Arbeitgeberin in beiderseitigem Einvernehmen geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1998 beendet werde. Damit habe die Klägerin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den Eintritt der Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Es sei ihr zumutbar gewesen, eine keineswegs sichere Kündigung der Arbeitgeberin abzuwarten. Der Klägerin sei zudem durch Gespräche mit dem Vorsitzenden des Betriebsrates bekannt gewesen, dass der Betriebsrat einer Kündigung widersprochen hätte und dass es für die Arbeitgeberin schwer geworden wäre, auf Grund ihrer langjährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigung durchzusetzen.
Hiergegen richtete sich die am 30. August 1999 bei dem Sozialgericht Darmstadt eingegangene Klage. Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass die Arbeitgeberin auf jeden Fall betriebsbedingt eine Kündigung ausgesprochen hätte und durch Umstrukturierungsmaßnahmen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für sie weggefallen sei.
Durch Urteil vom 21. November 2001 wies das Sozialgericht Darmstadt (SG) die Klage ab. Zur Begründung führte das SG aus, dass die Klägerin durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages die Arbeitslosigkeit kausal verursacht habe. Es sei ihr zumutbar gewesen, eine betriebsbedingte Kündigung abzuwarten. Im Übrigen sei im Aufhebungsvertrag bereits auf die Folgen des Abschlusses für die Bewilligung von Alg hingewiesen worden. Eine besondere Härte sei nicht zu erkennen. Im Hinblick auf die Sperrzeit und den Bezug der Abfindung habe die Beklagte darüber hinaus in richtiger Anwendung der Vorschrift des § 117 a AFG ein weiteres Ruhen des Alg-Anspruches für die Zeit vom 26. März 1998 bis zum 7. Dezember 1999 festgestellt.
Gegen das ihr am 14. Dezember 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14. Januar 2002 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie weiterhin vor, dass ihr Arbeitsplatz wegen der Umstrukturierung auf jeden Fall weggefallen wäre. Zudem habe ihre Arbeitgeberin bereits darauf hingewiesen, dass ihre fehlende Qualifikation im Falle eines eventuellen Kündigungsschutzprozesses nachteilige Auswirkungen gehabt hätte. Im Übrigen ist die Klägerin der Auffassung, dass die Beklagte sie hätte darauf hinweisen müssen, dass bei einer Antragstellung erst zum 1. April 1999 mit gleichzeitiger Rücknahme des ursprünglich gestellten Antrages die Anwendung von § 117 a AFG zu verhindern gewesen wäre. Es müsse auch in einer Massenverwaltung möglich sein, eine entsprechende Beratung durchzuführen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. November 2001 sowie die Bescheide der Beklagten vom 4. März 1999 und 8. März 1999, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 1999, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 6. Juni 1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor, dass ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht zu begründen sei. Die alte Übergangsregelung des § 427 Abs. 6 SGB III in Verbindung mit § 242 x Abs. 3 AFG, nach der die Vorschrift des § 117 a AFG in der bis zum 31. März 1997 gültigen Fassung weiter für Personen anzuwenden sei, die innerhalb der Rahmenfrist mindestens 360 Kalendertage vor dem 1. April 1997 in einer beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden hätten, sei im Hinblick auf die Arbeitslosmeldung der Klägerin zum 1. Januar 1999 erfüllt. Dies sei zwar dann nicht mehr der Fall gewesen, wenn sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld allein nach den ab 1. April 1999 geltenden Vorschriften des SGB III gerichtet hätte, so dass die Vorschrift des § 117a AFG keine Anwendung mehr gefunden hätte. Auf diesen Vorteil hätte sie die Klägerin im Zusammenhang mit deren Antragstellung im Dezember 1998 indes weder hinweisen können noch müssen. Das entsprechende Gesetz, das die alte Übergangsregelung zum 1. April 1999 abgeschafft habe, sei erst am 24. März 1999 verabschiedet worden. Zudem könne an der Entstehung des Anspruches aufgrund der Arbeitslosmeldung zum 1. Januar 1999 durch "Rücknahme des Antrags" nichts mehr geändert werden, denn die Antragstellung sei seit 1. Januar 1998 keine Anspruchsvoraussetzung mehr.
Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte und die Beklagtenakte Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Der Klägerin steht in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 6. Juni 1999 kein Arbeitslosengeld zu. Dabei hat sich die Klägerin in ihrem Antrag zu Recht auf diesen Zeitraum beschränkt, nachdem sie seit dem 7. Juni 1999 bis zum 2. Juni 2000 Unterhaltsgeld im Hinblick auf ihre Weiterbildung zur Sachbearbeiterin Rechnungswesen SAP R/3 CDI bezogen hat.
Da sich die Klägerin zum 1. Januar 1999 arbeitslos gemeldet hat, sind vorliegend bereits die Vorschriften des am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen 3. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) anzuwenden (Art. 83 des Arbeitsförderungsreformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl I, 594 ff., 721).
Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 4. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 1999 zu Recht festgestellt, dass im Falle der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar bis 25. März 1999 eine Sperrzeit von zwölf Wochen eingetreten ist, der Anspruch von Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum ruht und die Sperrzeit den Anspruch auf Alg um 197 Tage mindert (§§ 144 und 128 SGB III). Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Vorliegend hat die Klägerin ihr Beschäftigungsverhältnis dadurch gelöst, dass sie am 19. März 1998 mit ihrer Arbeitgeberin einen Auflösungsvertrag geschlossen hat. Insoweit ist ausreichend, dass sie durch ihre Zustimmung zu diesem Vertrag eine wesentliche Ursache zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gesetzt hat. Unerheblich ist, ob die Initiative von ihr oder vom Arbeitgeber ausgegangen ist (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 28). Durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31. Dezember 1998 hat die Klägerin ihre Arbeitslosigkeit auch vorsätzlich herbeigeführt. Sie hatte keine konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz und wusste dies auch.
Darüber hinaus stellen die von der Klägerin dargelegten Umstände, die zum Abschluss des Aufhebungsvertrages geführt haben, keinen wichtigen Grund im Sinne von § 144 SGB III dar. Ein solcher wichtiger Grund hätte nur dann angenommen werden können, wenn der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung ihrer Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht hätte zugemutet werden können. Grundgedanke der Sperrzeitregelung ist es, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Ein solcher Grund liegt nicht allein in der Zahlung einer Abfindung. Erforderlich sind vielmehr überlagernde Sachzwänge in der betrieblichen Situation des Arbeitnehmers. Hinzu kommt, dass sich der wichtige Grund nicht nur auf die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag als solchen, sondern auch auf den Zeitpunkt der Auflösung beziehen muss (BSGE 52, 267, 277 und BSGE 66, 94, 97). Einen wichtigen Grund, warum die Klägerin das Beschäftigungsverhältnis gerade zum gewählten Zeitpunkt am 31. Dezember 1998 gelöst hat, vermochte sie nicht anzugeben.
Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Härte vor. Nach § 144 Abs. 3 SGB III umfasst die Sperrzeit 6 Wochen, wenn eine Sperrzeit von 12 Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Maßgebliche Tatsachen sind hier nur solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11). Wirtschaftliche Folgen der Sperrzeit, die nicht Grundlage des für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Verhaltens des Arbeitslosen waren, bleiben demgegenüber außer Betracht. Im Hinblick auf die lange Betriebszugehörigkeit der Klägerin von 31 Jahren wäre eine Kündigung zum Zeitpunkt 31. Dezember 1998 nicht ohne Weiteres möglich gewesen, selbst wenn im Rahmen der Sozialauswahl auch die Qualifikation eine Rolle gespielt hat und die Klägerin hier nicht auf eine abgeschlossene Ausbildung zur Bankkauffrau verweisen kann. Der Betriebsrat hat indes bereits im Verwaltungsverfahren mitgeteilt, dass einer Kündigung nicht zugestimmt worden wäre.
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht festgestellt, dass sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 128 Abs. 1 Ziffer 4 SGB III um die Anzahl der Tage einer Sperrzeit um ¼ der Anspruchsdauer mindert, somit um 167 Tage.
Soweit sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 8. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 1999 wendet, ist die Berufung ebenso unbegründet. Die Beklagte hat unter Zugrundelegung des von der Klägerin gestellten Antrages auf Arbeitslosengeld zum 1. Januar 1999 in zutreffender Anwendung der Übergangsregelungen des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 noch die Regelung des § 117 a AFG angewandt und ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld über den 25. März 1999 hinaus bis zum 7. Dezember 1999 sowie die Minderung des Leistungsanspruches um 257 Tage festgestellt. Diese - alte - Regelung des § 117 a AFG ist weiterhin anzuwenden. Dies ist Folge der Übergangsregelungen des § 427 Abs. 6 SGB III i. V. m. § 242 x Abs. 3 AFG. Danach ist unter anderem § 117 a AFG für solche Personen weiterhin anwendbar, die innerhalb der Rahmenfrist mindestens 360 Kalendertage vor dem 1. April 1997 in einer die Betragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden haben. Die für den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Alg ab 1. Januar 1999 maßgebliche Rahmenfrist umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1998, womit innerhalb der Rahmenfrist mehr als 360 Kalendertage vor dem 1. Januar 1997 in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung erfüllt waren, so dass die Übergangsregelung Platz greift.
Nach § 117 a AFG ruht der Anspruch auf Alg, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung erhalten hat und wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Sperrzeit von mindestens 8 Wochen eingetreten ist. Der Zeitraum selbst umfasst die Zeit, in der der Arbeitslose bei Weiterzahlung des kalendertäglichen Arbeitsentgelts nach § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AFG einen Betrag in Höhe von 20 v. H. der um den Freibetrag nach Satz 2 verminderten Abfindung als Arbeitsentgelt verdient hätte ( § 117 a Abs. 2 Satz 1 AFG). Da die Klägerin anlässlich ihres Ausscheidens eine Abfindung in Höhe von 194.000 DM brutto erhalten hat, ergibt sich nach Abzug der verschiedenen Freibeträge eine Ruhenszeit in Höhe von 257 Wochentagen, also vom 26. März bis zum 7. Dezember 1999. Hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass für den Fall, dass sie sich erst ab 1. April 1999 arbeitslos gemeldet hätte, die Regelung des § 117 a AFG nicht mehr anwendbar gewesen wäre und sich insoweit nicht noch eine weitere Minderung der Anspruchsdauer ergeben hätte. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt zunächst voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - SGB I) verletzt hat (vgl. hierzu BSGE 76, 84, 90 und BSG SozR 3-4100 § 134 Nr. 14 und SozR 3-4100 § 105 Nr. 1). Von sich aus hat die Klägerin nicht konkret um eine Beratung der Beklagten nachgesucht. Zwar ist die Klägerin bereits im September 1998 bei der Beklagten vorstellig geworden. Hierbei wollte sie sich jedoch über berufliche Umschulungsmaßnahmen informieren, so dass leistungsrechtliche Fragen nicht erörtert wurden. Zwar ist die Beklagte auch von Amts wegen gehalten, Leistungsempfänger bei Vorliegen eines konkreten Anlasses von sich aus "spontan" auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nutzen würde (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12; BSG SozR 4100 § 100 Nr. 11 und SozR 2200 § 1290 Nr. 11). Dabei ist die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage liegt, allein nach den objektiven Merkmalen zu beurteilen (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 16; BSG SozR 5070 § 10 Nr. 25).
Für die Klägerin wären allein die Vorschriften des SBG III maßgebend gewesen, wenn sie sich erst zum April 1999 arbeitslos gemeldet hätte, was bedeutet hätte, dass die Anwartschaft für die Gewährung von Alg noch erfüllt gewesen wäre, die Anspruchsdauer aber geringer gewesen und ebenfalls eine Sperrzeit - nach § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III - eingetreten wäre, nicht jedoch die weitere Kürzung der Anspruchsdauer um 257 Tage. Diese Rechtsfolge war auch bereits im Dezember 1998 überschaubar. So wurde hierauf zum Beispiel in der ab Juni 1998 verfügbaren Kommentierung von Niesel hingewiesen (vgl. Niesel, SGB III, § 427 Rdnr. 12). Eine positive Kenntnis der Mitarbeiter des Arbeitsamtes kann daraus aber nicht abgeleitet werden.
Mit Wirkung vom 1. April 1999 trat das Gesetz zur Änderung der Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen im Arbeitsförderungsrecht (EEÄndG) in Kraft. Hierdurch wurde im Grundsatz der Rechtszustand wieder hergestellt, der bis zum 31. März 1997 bestanden hatte, im vorliegenden Zusammenhang vor allem im Hinblick auf die alte Regelung des § 117 AFG, die nunmehr unter Aufhebung von 140 SGB III als § 143 a SGB III mit im Wesentlichen gleichen Inhalt wieder eingeführt wurde. Demgegenüber enthält die seit dem 1. April 1999 geltende Regelung eine dem früheren § 117 a AFG entsprechende Regelung nicht mehr, und auch die von der Beklagten herangezogene Übergangsregelung des § 427 Abs. 6 SGB III ist zum 1. April 1999 entsprechend geändert worden.
Der Gesetzesentwurf wurde am 22. Februar 1999 eingebracht. Das Gesetz wurde am 24. März 1999 verabschiedet. Zu diesem Zeitpunkt war der Bescheid vom 8. März 1999 bereits ergangen und konnte die Klägerin ihren seinerzeit gestellten Alg-Antrag vom 29. Dezember 1998 nicht mehr wirksam zurücknehmen. Nach der Rechtssprechung des 7. Senates des BSG, der sich der Senat anschließt, kann jedenfalls der Antrag auf Alg bis zum Wirksamwerden der Entscheidung über die Bewilligung (§ 39 Abs. 1 SGB X) widerrufen werden, weil er so lange ohne Außenwirkung geblieben ist (Urteil des BSG vom 5. August 1999 - B 7 AL 38/98 R). Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten im Sinne von § 39 SGB X war der Gesetzesentwurf noch nicht verabschiedet, so dass nach Überzeugung des Senates - ungeachtet der streitigen Frage des Eintritts einer Sperrzeit nach § 144 SGB III- keine Verpflichtung der Beklagten bestand, die Klägerin auf eine mögliche Antragsrücknahme bzw. Verschiebung des Zeitpunks der Antragstellung hinzuweisen.
Selbst im Hinblick auf die absehbare Gesetzesänderung war die Beklagte nicht verpflichtet, hierauf ohne konkrete Nachfrage hinzuweisen. Ob die Übergangsregelung für die Klägerin mehr Vorteile als Nachteile erbrachte, war bei der Antragstellung im Dezember 1998 nicht ohne Weiteres erkennbar. Hierzu hätte man die gesamten Antragsunterlagen und die Umstände der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einer genauen und intensiven Prüfung unterziehen müssen, was aber von den antragsannehmenden Bediensteten beim Arbeitsamt nicht verlangt werden kann (so auch LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Februar 2002, Az.: L 12 AL 105/01). Zudem setzt die Anwendung von § 117 a AFG den Eintritt einer Sperrzeit voraus. Die Klägerin hat eine solche jedoch immer verneint und ihre diesbezügliche Ansicht weiterhin mit Nachdruck vertreten. Hätte sie mit ihrer Argumentation Erfolg gehabt, hätte sich die Frage des Ruhens nach § 117 a AFG überhaupt nicht gestellt. Vor diesem Hintergrund wäre es für die Beklagte durchaus riskant gewesen, die Klägerin dahingehend zu beraten, den Antrag erst nach dem 6. April 1999 zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved