L 5 KA 143/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KA 427/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 143/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14.7.2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten beider Rechtszüge.

Tatbestand:

Im Streit ist die Höhe der Honoraransprüche der Kläger in den Quartalen 1/99 bis 4/99.

Die Kläger nehmen als Hautärzte in Gemeinschaftspraxis an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Die Beklagte führte durch § 6 Abs. 4b ihres Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) mit Wirkung vom 1.1.1997 Honorarkontingente (Honorartöpfe) ein. Deren Anteile an den für Vertragsarzthonorare zur Verfügung stehenden Gesamtvergütungen bestimmten sich nach dem Verhältnis, in dem die Honorarforderungen der unterschiedlichen Arztgruppen in den Quartalen 1/95 und 2/95 sowie 1/96 und 2/96 zueinander standen. Fachübergreifende Gemeinschaftspraxen wurden der Arztgruppe zugeordnet, unter deren Arztnummer sie geführt wurden. § 6 Abs. 4b HVM wurde durch den HVM in der Fassung vom 21.5.1997 rückwirkend zum 1.1.1997 um folgende Regelung ergänzt:

Sofern nach dem 1.7.1996 eine fachübergreifende Gemeinschaftspraxis bzw. eine Gemeinschaftspraxis zwischen fachärztlich tätigen Internisten und hausärztlich tätigen Internisten aufgelöst wurde, wird das Primärkassen- und Ersatzkassenhonorar dieser Praxis durch die Anzahl der Mitglieder der seinerzeitigen Gemeinschaftspraxis geteilt und das auf jedes Mitglied der ehemaligen Gemeinschaftspraxis entfallende Honorar gemäß der Neugliederung der Praxen dem entsprechenden Honorartopf entnommen bzw. zugefügt.

Eine gleich lautende Vorschrift enthält der ab 1.1.1997 geltende HVM (HVM1999) in § 6 Nr. 8.6.1

Im Bezirk der ehemaligen Kassenärztlichen Vereinigung Südwürttemberg (Rechtsvorgängerin der Beklagten) bestand in den Quartalen 1/96 bis 3/96 eine Gemeinschaftspraxis zwischen zwei Hautärzten und einem Anästhesisten (in B.). Sie erzielte zuletzt einen Umsatz von 690.000 DM, davon entfielen auf den Anästhesisten 80.000 DM. Nach deren Auflösung bildete die Beklagte in Anwendung des neu gefassten § 6 Abs. 4b Satz 3 HVM1997 den Durchschnittswert für das Honorar der aufgelösten Gemeinschaftspraxis in den Quartalen 1/96 und 2/96, zog ein Drittel dieses Wertes (also 230.000 DM) vom Honorartopf der Hautärzte ab und schlug es dem Topf der Anästhesisten zu. Dies führte ab dem Quartal 1/97 zu einem Rückgang der Punktwerte für Hautärzte. Er betrug im Quartal 1/97 im Primärkassenbereich 0,2019 Pf und im Ersatzkassenbereich 0,2665 Pf. Die Honorare für die Fachgruppe der Hautärzte wurden erstmals im Quartal 2/97 unter Anwendung der verminderten Punktwerte festgesetzt.

Gegen den Honorarbescheid der Beklagten vom 15.10.1997 für das Quartal 2/97 erhoben die Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 31.3.1999) am 21.4.1999 Klage beim Sozialgericht Reutlingen. Mit Urteil vom 19.7.2000 (S 1 KA 1008/99) änderte das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide ab und verpflichtete die Beklagte über das den Klägern im Quartal 2/97 zustehende Honorar unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; für die wegen der Auflösung einer fachgruppenübergreifenden Gemeinschaftspraxis zwischen Hautärzten und einem Anästhesisten erforderlich gewordene Honorarausgliederung aus dem Fachgruppentopf der Dermatologen sei eine an den tatsächlichen Verhältnissen orientierte Aufteilung des Honorars durchzuführen. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten wies der Senat mit Urteil vom 16.5.2001 (L 5 KA 3783/00) zurück. Auf die Revision der Beklagten hob das Bundessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts und das Urteil des Senats mit Urteil vom 26.6.2002 (B 6 KA 28/01 R) auf und wies die Klage ab; die umstrittene Regelung des HVM1997 sei rechtmäßig und die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die nach Auflösung einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis für erforderlich gehaltenen Korrekturen der Honorarkontingente der betroffenen Arztgruppen auf andere Weise zu realisieren.

Bereits im Klageverfahren S 1 KA 1008/99 hatten die Kläger beim Sozialgericht geltend gemacht, der Honorarbescheid vom 15.10.1997 für das Quartal 2/97 sei auch dann rechtswidrig, wenn sich der ihm zugrunde liegende HVM als gültig erweisen sollte, weil dessen Bestimmungen fehlerhaft angewendet worden seien. Die Beklagte habe nämlich nicht berücksichtigt, dass die Gemeinschaftspraxis nicht während aller für die Bildung der Honorarkontingente maßgeblichen Basisquartale (1/95, 2/95, 1/96 und 2/96) bestanden habe. Hierzu hatte das Bundessozialgericht in seinem Revisionsurteil vom 26.6.2002 (a. a. O.) ausgeführt, die Berechnungsweise der Beklagten sei, soweit sie revisionsgerichtlich zu überprüfen sei, nicht zu beanstanden.

Die Kläger hatten auch gegen die Honorarbescheide für die Quartale 1/99 bis 4/00 und 1/01 bis 3/01 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung hatten sie u.a. vorgetragen, hinsichtlich der aufgelösten Gemeinschaftspraxis seien die Leistungsinhalte der Praxispartner zu Unrecht nicht bilanziert worden. Es sei nicht zulässig, das Gesamthonorar unter den Praxispartnern ohne Rücksicht auf deren Leistungsanteile rechnerisch aufzuteilen. Die Ärzte jeder sich aus leistungsstarken und leistungsschwachen Partnern zusammensetzenden fachgruppenübergreifenden Gemeinschaftspraxis würden in ihrer beruflichen Entscheidungsfreiheit unzumutbar eingeschränkt, wenn die Auflösung der Gemeinschaftspraxis durch unangemessene Honorarausgliederung eine zwingende finanzielle Benachteiligung des leistungsstarken Partners zur Folge habe und außerdem auch alle anderen Ärzte der Fachgruppe deswegen Honorareinbußen hinnehmen müssten. Im vorliegenden Fall hätten die Hautärzte der aufgelösten fachgruppenübergreifenden Gemeinschaftspraxis in größerem Umfang Leistungen erbracht, die nichts mit der Tätigkeit eines Anästhesisten zu tun gehabt hätten, wie ambulante Operationen, proktologische Leistungen oder vertragsärztliche Lasertherapie. Hier eine paritätische Aufteilung des Gesamthonorars vorzunehmen, sei willkürlich.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 22.1.2003 wies die Kassenärztliche Vereinigung Südwürttemberg die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte sie (u.a.) aus, über die Neubildung des Honorartopfs der Hautärzte nach Auflösung der relativ großen fachgruppenübergreifenden Gemeinschaftspraxis aus zwei Hautärzten und einem Anästhesisten habe das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 28.6.2002 (a. a. O.) entschieden und es für rechtens erachtet, dass ein Drittel des Honorarumsatzes dieser Praxis aus dem Honorartopf der Hautärzte entnommen und dem Honorartopf der Anästhesisten zugeschlagen worden sei. Die rechnerische Teilung des von der fachgruppenübergreifenden Gemeinschaftspraxis erwirtschafteten Umsatzes nach "Köpfen" ohne Berücksichtigung des auf den jeweiligen Praxispartner entfallenden Unsatzanteils sei nicht willkürlich, nachdem damit unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden und in Rechnung gestellt werde, dass die Gemeinschaftspraxis im Rechtsverkehr als Einheit auftrete. Außerdem dürfe sich die Kassenärztliche Vereinigung am typischen Fall der gleichberechtigten Teilhabe aller Praxispartner orientieren.

Am 21.2.2003 erhoben die Kläger Klage beim Sozialgericht Reutlingen. Sie trugen vor, angefochten würden die Honorarbescheide für die Quartale 1/99 bis 4/99, wobei allein über die rechnerische Umsetzung der Regelungen des seinerzeit geltenden HVM zur Anpassung der Arztgruppentöpfe anlässlich der Auflösung der fachgruppenübergreifenden Gemeinschaftspraxis gestritten werde; ab dem Quartal 1/00 habe sich die Problematik erledigt. Gerügt werde nur, dass die Beklagte das aus dem Honorartopf der Hautärzte in Bezug auf die Quartale 1/99 bis 4/99 anlässlich der Auflösung der Gemeinschaftspraxis entnommene Honorarvolumen doppelt so hoch als nach der Regelung des § 6 Nr. 8.6.1 HVM zulässig angesetzt habe.

Die von der Kassenärztlichen Vereinigung für die Quartale 1/99 bis 4/99 gebildeten Honorartöpfe der einzelnen Arztgruppen hätten im Ausgangspunkt auf dem Verhältnis der Honorarforderungen in den Quartalen 1/95 und 2/95 sowie 1/96 und 2/96 beruht. Fachgruppenübergreifende Gemeinschaftspraxen habe man der Arztgruppe, unter deren Arztnummer die Praxis geführt worden sei, zugeordnet. Hinsichtlich der aufgelösten Gemeinschaftspraxis zwischen zwei Hautärzten und einem Anästhesisten habe das dazu geführt, dass in den Honorartopf der Hautärzte auch das von dem Anästhesisten in der Gemeinschaftspraxis während der Quartale 1/96 und 2/96 erwirtschaftete Volumen geflossen sei. Mit dem Ausscheiden des Anästhesisten aus der Gemeinschaftspraxis zum 1.10.1996 sei der auf diesen entfallende Honorarumsatz gemäß der Vorschrift in § 6 Nr. 8.6.1 HVM1999 (§ 6 Abs. 4b Abs. 3 HVM1997) dem Honorartopf der Hautärzte mit Wirkung ab dem Quartal 1/97 zu entnehmen und dem Honorartopf der Anästhesisten zuzuschlagen; tatsächlich sei diese Regelung erst im Quartal 2/97 umgesetzt worden. Für die bei Auflösung der fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis vorzunehmende topfbezogene Honorarverschiebungen ordne § 6 Nr. 8.6.1 HVM1999 an, dass die Honoraraufteilung ohne Rücksicht auf die von den einzelnen Mitgliedern der fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis tatsächlich erzielten Honorarumsätze in pauschaler Weise nach Köpfen erfolgen müsse. Das betroffene Honorarvolumen der aufgelösten fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis sei daher zu einem Drittel vom Honorartopf der Hautärzte in den Honorartopf der Anästhesisten zu transferieren gewesen. Von diesem Pauschalhonorartransfer sei nach § 6 Nr. 8.6.1 HVM1999 das Primärkassen- und Ersatzkassenhonorar "dieser" Praxis betroffen. Da mit dieser Formulierung allein die fachübergreifende Gemeinschaftspraxis gemeint sein könne, sei vom Transfer ausschließlich das von der aufgelösten fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis ursprünglich zum Honorartopf der Hautärzte beigesteuerte Honorarvolumen erfasst. Weil die Gemeinschaftspraxis nicht während aller vier für die Topfbildung maßgeblichen Basisquartale (1/95, 2/95, 1/96 und 2/96), sondern nur während der Quartale 1/96 und 2/96 bestanden habe und "topfwirksam" gewesen sei, habe die Beklagte dem Honorartopf der Hautärzte ein Drittel des von der aufgelösten Gemeinschaftspraxis in den Quartalen 1/96 und 2/96 erzielten Gesamthonorarsumsatzes entnehmen und dem Honorartopf der Anästhesisten zuschlagen müssen. Diese Vorgaben habe die Beklagte rechnerisch fehlerhaft umgesetzt.

Wie die Beklagte bereits im Klageverfahren S 1 KA 1008/99 vorgetragen habe, habe sie die maßgeblichen Regelungen ab dem Quartal 2/97 in der Weise vollzogen, dass sie das von der aufgelösten Gemeinschaftspraxis in den Quartalen 1/96 und 2/96 insgesamt abgerechnete Honorar (Primärkassen: 747.362,46 DM, Ersatzkassen: 484.492,34 DM) mit dem Durchschnittswert für diese beiden Quartale (also zu 50 %) zu der von ihr quartalsweise vorgenommenen Neubestimmung der beiden betroffenen Honorartöpfe herangezogen (Primärkassenbereich: 373.681,23 DM, Ersatzkassenbereich: 242.246,17 DM). Für den Honorartopf der Hautärzte habe sich so ab dem Quartal 2/97 jeweils ein Entnahmevolumen (1/3 der genannten Beträge) in Primärkassenbereich von 124.560,41 DM (63.686,73 EUR) bzw. im Ersatzkassenbereich von 80.148,72 DM (40.979,39 EUR) ergeben, das dem Honorartopf der Anästhesisten zugeschlagen worden sei. Diese Vorgehensweise sei rechnerisch fehlerhaft. Die Beklagte habe der Honorartopfbildung jeweils insgesamt vier Quartale (1/95, 2/95, 1/96 und 2/96) zugrunde gelegt, sodass jedes einzelne Quartal im Rahmen der Topfbildung lediglich im Verhältnis eins zu vier Einfluss genommen habe. Wenn daher, wie hier, eine nachträgliche Topfkorrektur auf der Basis eines auf die einzelnen Quartale bezogenen Vorgehens vorgenommen werde, könnten die pro Quartal zur Berichtigung anstehenden Beträge gleichfalls nur im Verhältnis eins zu vier einbezogen werden. Die hier nach Kopfteilen auszugleichenden Leistungsanforderungen der fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis in den Quartalen 1/96 und 2/96 hätten deshalb nur im Umfang eines Viertels des auf das einzelne Quartal entfallenden Betrages statt zu 50% zur Ausgleichung (im pauschalen Verhältnis zwei zu eins) gebracht werden dürfen. Im Primärkassenbereich bedeute dies z. B., dass das für die Quartale 1/96 und 2/96 zur Aufteilung anstehende Abrechnungsvolumen von jeweils 373.681,21 DM nur in Höhe von jeweils 93.420,31 DM berücksichtigungsfähig gewesen sei; von diesem Betrag hätte ein Kopfteil von jeweils einem Drittel in den Honorartopf der Anästhesisten transferiert werden müssen. Das entspreche für beide Quartale einem Entnahmebetrag von zusammen 62.280,20 DM (2 mal 31.140,10 DM). Tatsächlich habe die Beklagte aber 124.560,41 DM entnommen. Dadurch habe sich in den Quartalen 1/99 bis 4/99 ein zu niedriger Punktwert in Höhe von etwa 0,1 Pf im Primärkassenbereich und von 0,13 Pf im Ersatzkassenbereich ergeben.

Präzisierend sei darauf zu verweisen, dass (im Ausgangspunkt) die von der Beklagten gebildeten Honorartöpfe die prozentualen Anteile der jeweiligen Arztgruppen an den in den einzelnen Quartalen zu verteilenden Gesamtvergütungen, getrennt nach Primärkassen und Ersatzkassen, wiedergäben. Nachträgliche Entnahmen aus einem mit einem bestimmten Prozentsatz versehenen Honorartopf hätten folglich stets so zu erfolgen, dass die in den Transfer einbezogenen Geldsummen dem vorgegebenen prozentualen Verhältnis der Honorartöpfe Rechnung trügen. In der rechnerisch sichersten Weise geschehe dies dadurch, dass der zu entnehmende Betrag (hier im Primärkassenbereich ein Drittel des Honorarumsatzes der aufgelösten Gemeinschaftspraxis in den Quartalen 1/96 und 2/96 = 249.120,81 DM - ein Drittel aus 2 x 373.681,21 DM) zunächst aus dem Honorartopf der Hautärzte in seinem zum 1.1.1997 sich ergebenden Umfang zur Gänze herausgerechnet und auf der Grundlage des sodann verbliebenen Topfumfangs der prozentuale Anteil des Hautarzttopfes an den nunmehr zu verteilenden Gesamtvergütungen neu bestimmt werde. Verzichte man demgegenüber, wie die Beklagte, auf eine formale Neubestimmung des auf den hautärztlichen Honorartopf nach erfolgter Entnahme entfallenden prozentualen Anteils an den Gesamtvergütungen und entscheide man sich aus Vereinfachungsgründen stattdessen lediglich für eine Verschiebung innerhalb der auf der Basis der ursprünglichen prozentualen Anteile bestimmten DM-Anteile der einzelnen Töpfe an den Gesamtvergütungen des jeweils zur Verteilung anstehenden Quartals, müsse strikt darauf geachtet werden, dass die transferierten Beträge das prozentuale Ausgangsverhältnis der betroffenen Honorartöpfe widerspiegelten. Das bedeute konkret, dass der vom Hautarzttopf auf den Anästhesistentopf zu übertragende Teil der jeweiligen Gesamtvergütungen des jeweiligen Abrechnungsquartals zur Gewährleistung der Ausgangssituation (des prozentualen Ausgangsverhältnisses) stets um den Faktor hätte gekürzt werden müssen, mit dem die fraglichen Leistungsvolumina in die Ausgangstopfberechnung Eingang gefunden hätten (da vier Quartale zur prozentualen Topfbestimmung herangezogen worden seien, im Verhältnis eins zu vier). An Stelle des bei der zunächst beschriebenen Vorgehensweise zu entnehmenden Gesamtbetrages von 249.021,81 DM im Primärkassenbereich dürfe bei der Direktübertragung von DM-Beträgen ohne Neubestimmung der prozentualen Topfanteile folglich nur ein Viertel dieses Betrages (62.280,20 DM, also 30.140,10 DM pro Quartal) zur Umverteilung gelangen. Die Beklagte habe diese aus dem Charakter der Honorartöpfe als bloße prozentuale Berechtigungen an den Gesamtvergütungen folgende Vorgehensweise missachtet und deshalb dem Hautarzttopf in den streitgegenständlichen Quartalen versehentlich einen doppelt so hohen Betrag wie zulässig entnommen.

Die Beklagte (bzw. deren Rechtsvorgängerin) trug vor, das Bundessozialgericht habe in seinem unter den Beteiligten ergangenen Urteil vom 26.6.2002 (a. a. O.) entschieden, dass die maßgebliche Vorschrift in § 6 Abs. 4b Satz 3 HVM1997 gültig und richtig angewendet worden sei. Die für den hier streitigen Zeitraum geltende Regelung in § 6 Nr. 8.6.1 HVM1999 sei mit dieser Bestimmung identisch. Hinsichtlich ihres Vorgehens zur Aufteilung des Honoraranteils der fachgruppenübergreifenden Gemeinschaftspraxis auf die beiden betroffenen Honorartöpfe habe das Bundessozialgericht in dem genannten Urteil ausgeführt, dass sie nicht gehalten gewesen sei, beim Abzug des auf den Anästhesisten der Praxis entfallenden Honoraranteils aus dem Topf der Hautärzte zu berücksichtigen, dass die Gemeinschaftspraxis in den Quartalen 1/95 und 2/95 noch nicht bestanden habe. Diese Quartale hätten lediglich Bedeutung für die Ermittlung des auf die einzelne Arztgruppe entfallenden prozentualen Anteils an der Gesamtvergütung. Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts gehe außerdem hervor, dass ihr Vorgehen sogar dann als rechtmäßig anzusehen sei, wenn sie lediglich das Honorar des letzten Quartals der fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis berücksichtigt, dieses durch drei teilten und ein Drittel aus dem Hautarzttopf in den Topf der Anästhesisten überführt hätte. Demgegenüber habe sie zwei Quartale zur Berechnung herangezogen, sodass erst recht keine Fehler vorliegen könnten. Auf die Rechenbeispiele des Klägers komme es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts damit nicht an.

Mit Urteil vom 14.7.2004 änderte das Sozialgericht die Honorarbescheide für die Quartale 1/99 bis 4/99 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.1.2003 ab und verurteilte die Beklagte, über die Honoraransprüche der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung führte es aus, durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.6.2002 (a. a.O.) sei zwar die Rechtmäßigkeit des in jenem Verfahren streitigen Honorarbescheids für das Quartal 2/97 bestätigt worden. Das gelte jedoch nicht für die hier streitigen Honorarbescheide hinsichtlich der Quartale des Jahres 1999. Das Bundessozialgericht habe auch nicht über die vorliegend umstrittene Frage entschieden, ob die Regelung des § 6 Abs. 4b HVM1997 über die Korrektur der Honorartöpfe bei Auflösung fachübergreifender Gemeinschaftspraxen im konkreten Fall richtig umgesetzt worden sei. Es habe insoweit zwar ausgeführt, das Landessozialgericht habe näher aufgezeigt, dass die angefochtenen Honorarbescheide hinsichtlich der Höhe des den Klägern zustehenden Honorars und insbesondere des dafür maßgeblichen Punktwertes auf einer richtigen Anwendung des § 6 Abs. 4b Satz 3 HVM1997 beruhten. Indessen lasse sich dem Urteil des Landessozialgerichts das gerade nicht entnehmen. Auch die weiteren Ausführungen des Bundessozialgerichts seien nicht als Entscheidung über die Richtigkeit der Berechnung, also über die zutreffende Anwendung des HVM, zu verstehen. Es habe seine Ausführungen nämlich ausdrücklich dahingehend eingeschränkt, dass es grundsätzlich seiner Prüfung entzogen sei, ob die Ansicht des Landessozialgerichts zutreffe. Die weitere Urteilsbegründung sei im Zusammenhang mit der Feststellung zu sehen, dass Auslegung und Anwendung der nicht revisiblen Vorschriften des HVM durch das Landessozialgericht im Einklang mit Bundesrecht stünden.

Die Beklagte habe in Anwendung der Regelung des § 6 Abs. 4b HVM1997 den Leistungsbedarf der später aufgelösten B. Gemeinschaftspraxis in den Quartalen 1/96 und 2/96 zugrunde gelegt. Die Honorarsummen dieser beiden Quartale habe sie (getrennt nach Primär- und Ersatzkassenbereich) addiert und anschließend durch zwei geteilt. Den so errechneten Betrag habe sie durch drei geteilt und ein Drittel (Kopfteil des Anästhesisten der aufgelösten Praxis) vom Honorartopf der Hautärzte für das Quartal 2/97 abgezogen. Insoweit machten die Kläger zu Recht geltend, dass damit dem Honorartopf der Hautärzte zuviel entnommen worden sei, weil die B. Gemeinschaftspraxis in den Quartalen 1/95 und 2/95 noch nicht bestanden habe. In die seinerzeit bei der Bildung des Honorartopfes zugrunde gelegten Durchschnittshonorare sei ein geringeres Honorar des Anästhesisten eingeflossen (nämlich: tatsächliches Honorar für zwei Quartale, geteilt durch 2). Zwar schreibe die maßgebliche Regelung des HVM nicht ausdrücklich vor, wie gerechnet werden müsse, wenn die aufgelöste Gemeinschaftspraxis nicht in allen vier Basisquartalen der Topfbildung bestanden habe. Dennoch lasse sich die Verfahrensweise der Beklagten nicht rechtfertigen. Das ergebe sich aus dem Zweck der HVM-Regelung, mit der die Honorartöpfe der einzelnen Gruppen korrigiert werden sollten, wenn sie aufgrund von Veränderungen bei fachübergreifenden Gemeinschaftspraxen nicht mehr den Verhältnissen bei Bildung der Honorartöpfe entsprächen. Damit müsse die Korrektur des Honorartopfes der Art und Weise der Topfbildung entsprechen. Das habe die Beklagte in unvertretbarer Weise vernachlässigt. Dabei wäre der konsequent der Topfbildung entsprechende Weg, den Honorartopf rückwirkend neu auszurechnen und dann von Quartal zu Quartal wieder fortzuschreiben. Es dürfte aus Gründen der Praktikabilität aber auch zulässig sein, sich (so die Verfahrensweise der Beklagten) darauf zu beschränken, den errechneten Kopfanteil des Anästhesisten (der aufgelösten Praxis) im aktuellen Quartal vom Honorartopf der Hautärzte abzuziehen. Diese Ungenauigkeit könne bei der ohnehin mit Durchschnittswerten arbeitenden und somit zwangsläufig nicht genau den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Art und Weise der Topfbildung und ihrer Korrektur in Kauf genommen werden. Der Gesichtspunkt, dass die aufgelöste fachübergreifende Gemeinschaftspraxis nicht in allen vier Basisquartalen bestanden habe, könne aber nicht in ähnlicher Weise unberücksichtigt bleiben. Das ergebe sich schon daraus, dass, wie die Kläger berechnet hätten, es insoweit für sie im Jahr 1999 um eine Honorardifferenz in der Größenordnung von 3000 EUR gehe.

Auf das ihr am 17.12.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.1.2005 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, der Regelung in § 6 Abs. 4b Satz 3 HVM1997 habe sie dadurch entsprochen, dass sie ein durchschnittliches Quartalshonorar der fachübergreifenden B. Gemeinschaftspraxis errechnet und dieses dann durch die Anzahl der Gemeinschaftspraxispartner geteilt habe. Zur Errechnung dieses durchschnittlichen Quartalshonorars habe sie die Quartale 1/96 und 2/96 der aufgelösten Gemeinschaftspraxis herangezogen, diese durch 2 geteilt, um das durchschnittliche Honorar eines Quartals zu erhalten, und dieses durchschnittliche Honorar zur Grundlage ihrer Topfentnahme gemacht. Sie habe damit entgegen der Auffassung des Sozialgerichts die grundlegende Berechnung bei Bildung der Fachgruppentöpfe nicht korrigiert. Diese blieben weiterhin in ihrem ursprünglich berechneten Umfang erhalten in der Hinsicht, dass der prozentuale Anteil der Gesamtvergütung, der in jeden einzelnen Fachgruppentopf fließe, nicht verändert werde. Vielmehr sei sie gem. § 6 Abs. 4b HVM1997 den Weg gegangen, dass der ursprünglich gebildete Topf unverändert bleibe, jedoch aus dem Topf der Hautärzte jedes Quartal erneut ein Drittel des errechneten durchschnittlichen Quartalshonorars der aufgelösten Gemeinschaftspraxis entnommen und dieses Drittel dem Topf der Anästhesisten zugeführt werde. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass sie das tatsächliche Honorar der Gemeinschaftspraxis in den Quartalen 1/96 und 2/96 durch zwei geteilt habe, weil sie nur so in der Lage gewesen sei, ein durchschnittliches Quartalshonorar der Gemeinschaftspraxis zu errechnen. Demgegenüber führe die Berechnungsweise des Sozialgerichts zu Verfälschungen.

Entgegen der Meinung des Sozialgerichts habe sie die ursprüngliche Berechnung der Honorartöpfe gerade nicht korrigiert. Darauf habe auch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 26.6.2002 (a. a. O.) hingewiesen. Es habe nämlich ausgeführt, dass sie, die Beklagte, nicht gehalten gewesen sei, beim Abzug des auf den Anästhesisten der aufgelösten Praxis entfallenden Honorars aus dem Topf der Hautärzte zu berücksichtigen, dass die Gemeinschaftspraxis in den Quartalen 1/95 und 2/95 noch nicht bestanden habe. Diese Quartale hätten lediglich Bedeutung für die Ermittlung des auf die einzelne Arztgruppe entfallenden prozentualen Anteils an der Gesamtvergütung. Erst bei der Ermittlung des Abzugsbetrages habe sie konkret errechnet, welcher DM-Betrag im Quartalsdurchschnitt auf das falsch zugeordnete Mitglied einer Gemeinschaftspraxis entfallen sei und diesen Betrag von dem DM-Betrag abgezogen, der nach der Division der Gesamtvergütung in DM durch die Quote der Hautärzte auf diese entfallen sei. Eine Benachteiligung dieser Gruppe sei nicht erkennbar (BSG, a. a. O., S. 17). Auch das Bundessozialgericht habe daher zwischen der Bildung der Honorartöpfe einerseits und der später erfolgten Korrektur des im gebildeten Topf enthaltenen DM-Betrags aufgrund der aufgelösten Gemeinschaftspraxis andererseits differenziert. Diese Differenzierung finde sich im Urteil des Sozialgerichts jedoch nicht. Dort werde vielmehr davon ausgegangen, dass die Beklagte die ursprüngliche Berechnung des einzelnen Topfes fehlerhaft korrigiert habe, was so nicht richtig sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14.7.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tragen ergänzend vor, die vom Bundessozialgericht für rechtmäßig erachtete Pauschalierungswirkung der umstrittenen HVM-Regelung beschränke sich auf die Zuordnung der Primär -und Ersatzkassenhonorare der betroffenen Gemeinschaftspraxis im Auflösungsfall. Die aufgrund dieser pauschalierenden Zuordnungsregelung erforderliche Anpassung der Honorartöpfe der betroffenen Fachgruppen sei sodann aber rechnerisch exakt vorzunehmen. Raum für eine Pauschalierung verbleibe insoweit nicht. Das entspreche auch dem Wortlaut der maßgeblichen HVM-Regelung; dort heiße es nämlich, nach Auflösung einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis werde das Honorar dieser Praxis gemäß der Neugliederung der Praxis dem entsprechenden Honorartopf entnommen bzw. zugeführt. Das hiernach notwendige Rechenwerk sei von der Beklagten fehlerhaft umgesetzt worden. Nach wie vor verkenne die Beklagte, dass ihre Berechnung nur das Durchschnittshonorar für die beiden Quartale 1/96 und 2/96 ergebe, während topfrelevant jedoch die vier Quartale 1/95, 2/95, 1/96 und 2/96 geworden seien. Zur Berechnung des topfrelevanten durchschnittlichen Quartalshonorars der betroffenen B. Praxis, um das die entsprechenden Honorartöpfe der Hautärzte und der Anästhesisten zu korrigieren seien, hätte es mithin zwingend der Teilung des betroffenen kopfanteiligen Honorarvolumens durch vier bedurft.

Die Beklagte trägt hierzu abschließend vor, sie habe die Zusammensetzung ihres Honorartopfes gerade nicht geändert und sei deshalb auch nicht verpflichtet gewesen, auf die Berechnung des Honorartopfes zurückzugreifen. Vielmehr sei ein Quartalshonorar der B. Praxis ausgerechnet und durch die Anzahl der in der aufgelösten Praxis vorhandenen Ärzte geteilt und anschließend für jedes Quartal erneut der auf das ausgeschiedene Mitglied der Gemeinschaftspraxis entfallende Anteil entnommen und dieser Anteil dem Topf der Anästhesisten zugeführt worden. Die von den Klägern beanspruchte und vom Sozialgericht übernommene Berechnungsweise sei nicht der einzig mögliche Weg gewesen, um den Topf der neuen tatsächlichen Lage anzupassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hätte die Klage abweisen müssen, da die angefochtenen Honorarbescheide für die Quartale 1/99 bis 4/99 rechtmäßig sind.

Rechtsgrundlage der Honorarbescheide ist der als Satzung beschlossene Honorarverteilungsmaßstab der Beklagten, hier in der ab 1.1.1999 geltenden Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung (zuletzt) vom 2.12.1998 (HVM1999). Die hier maßgeblichen Bestimmungen des HVM1999 sind gültig. Das gilt auch für die in § 6 Nr. 8.6.1 HVM1999 getroffene Regelung zur Auflösung fachübergreifender Gemeinschaftspraxen. Diese Vorschrift ist inhaltsgleich mit der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 4b Satz 3 HVM1997. Deren Gültigkeit hat das Bundessozialgericht in seinem Revisionsurteil vom 26.6.2002 (B 6 KA 28/01 R) im Rechtsstreit, den die Beteiligten über das Honorar des Quartals 2/97 geführt haben, bestätigt. Über die Gültigkeit der Rechtsgrundlagen für die Honorarverteilung in den Quartalen des Jahres 1999 herrscht infolge dessen auch kein Streit mehr.

Entgegen der Ansicht der Kläger, der das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zu Unrecht gefolgt ist, hat die Beklagte diese Vorschriften auch rechtsfehlerfrei angewendet.

Seit dem Quartal 1/97 verteilt die Beklagte das Honorar der Vertragsärzte nach arztgruppenbezogenen Kontingenten (Arztgruppentöpfen), berechnet auf Grundlage des Verhältnisses der Honorarforderungen in den dafür herangezogenen Basisquartalen (1 und 2/95 bzw. 1 und 2/96). Rechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht und sind auch nicht geltend gemacht; das gilt auch für die Ermittlung des Anteils der Hautärzte an der zu verteilenden Gesamtvergütung ab Einführung der arztgruppenbezogenen Honorarkontingente (so etwa BSG, Urt. v. 26.6.2002, a. a. O. m. w. N.).

Wie zu verfahren ist, wenn die Arztgruppentöpfe wegen der Auflösung einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis angepasst werden müssen, regelt § 6 Abs. 4b Satz 3 HVM1997 bzw. § 6 Nr. 8.6.1 HVM1999. Danach wird bei Auflösung einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis nach dem 1.7.1996 das Primärkassen- und Ersatzkassenhonorar dieser Praxis durch die Anzahl der Mitglieder der Gemeinschaftspraxis geteilt und das auf jedes Mitglied der ehemaligen Gemeinschaftspraxis entfallene Honorar gemäß der Neugliederung der Praxen dem entsprechenden Honorartopf entnommen bzw. zugefügt.

Nach Maßgabe dieser Regelung hat die Beklagte das Honorarvolumen, das die aufgelöste Gemeinschaftspraxis in den Quartalen 1/96 und 2/96 erwirtschaftet hat, durch 2 geteilt und so das auf ein Quartal entfallene Durchschnittshonorar errechnet. Daran anknüpfend hat sie den Topftransfer nach Maßgabe des § 6 Abs. 4b Satz 3 HVM1997 (§ 6 Nr. 8.6.1 HVM1999) durchgeführt, indem sie ein Drittel des Honorarvolumens vom "Hautarzttopf" in den "Anästhesistentopf" übertragen hat. Dieses Vorgehen entsprach den satzungsrechtlichen Vorgaben der genannten HVM-Regelung. Das Bundessozialgericht hat das im genannten Revisionsurteil vom 26.6.2002 (a. a. O. S. 17) ausdrücklich bestätigt.

Für die vom Sozialgericht in Anlehnung an das Vorbringen der Kläger vorgeschriebene Berechnungsweise ist demgegenüber eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Das Sozialgericht hat eine solche auch nicht benannt, vielmehr im Hinblick auf den Zweck des § 6 Abs. 4b Satz 3 HVM1997 bzw. § 6 Nr.8.6.1 HVM1999 angenommen, die dort festgelegte Korrektur bzw. Anpassung der Arztgruppentöpfe müsse der Topfbildung entsprechen, und daraus den Schluss gezogen, es könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass die aufgelöste Gemeinschaftspraxis nicht in allen 4 der Topfbildung zugrunde liegenden Basisquartalen, sondern nur in den Quartalen 1/96 und 2/96 (nicht auch in den Quartalen 1/95 und 2/96) bestanden habe. Allerdings hat das Bundessozialgericht im unter den Beteiligten ergangenen Revisionsurteil (a. a. O. S, 17) ebenfalls entschieden, dass die Beklagte gerade nicht gehalten war, dies beim Abzug des auf den Anästhesisten entfallenden Honoraranteils aus dem Topf der Hautärzte zu berücksichtigen. Die auf die einzelnen Arztgruppen entfallenden prozentualen Anteile an der zu verteilenden Gesamtvergütung bestimmten sich nämlich nach dem Verhältnis, in dem die in den Basisquartalen abgerechneten Honorarvolumina der Arztgruppen zueinander standen; auf die Zahl der abrechnenden Ärzte und damit auch auf die Zahl der "falsch" zugeordneten Ärzte einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis kam es nicht an (BSG, a. a. O.). Es spielt daher auch keine Rolle, dass hier eine "Falschzuordnung" in 2, statt in allen 4 Basisquartalen vorlag.

Für die auf die Rechtskontrolle beschränkten Gerichte ist allein maßgeblich, ob die Vertragsinstanzen die einschlägigen (gültigen) Rechtsvorschriften ohne Rechtsfehler angewendet haben. Unbeschadet einer ggf. notwendigen (und zulässigen) Auslegung nach den dafür jeweils geltenden Grundsätzen ist in erster Linie der Wortlaut der Vorschriften ausschlaggebend. Es ist Sache des zuständigen Normgebers, etwa der Vertreterversammlung einer Kassenärztlichen Vereinigung oder der Partner von Gesamtverträgen, in Ausübung der ihnen übertragenen Rechtssetzungsbefugnisse klar festzulegen, was im Einzelfall gelten soll und was nicht. Hier hat die Vertreterversammlung der Beklagten in § 6 Abs. 4b Satz 2 HVM1997 bzw. § 6 Nr.8.6.1 (nach dem Gesagten rechtsfehlerfrei) bestimmt, wie zu verfahren ist, wenn die Arztgruppentöpfe nach Auflösung einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis nach dem 1.7.1996 angepasst werden müssen. Diese Regelung gilt für alle Fallgestaltungen dieser Art. Eine Sondervorschrift für den Fall, dass die aufgelöste fachübergreifende Gemeinschaftspraxis nur während eines Teils der für die Topfbildung maßgeblichen Basisquartale bestanden hat, enthalten die genannten Rechtsvorschriften nicht. Die Vertreterversammlung, der insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (BSG, Urt. v. 26.6.2002, a. a. O. m. w. N.), war nach Auffassung des Senats auch nicht verpflichtet, diesen Sonderfall einer eigenständigen, (weiter) differenzierenden Berechnungsregelung zu unterwerfen. Dazu zwingen im Hinblick auf die in Rede stehenden Honorarvolumina auch die von den Klägern angeführten Honorarverwerfungen in einer Größenordnung von 3.000 EUR nicht. Die Gerichte haben weder Aufgabe noch Befugnis, eine für konsequenter oder sinnvoller und zweckmäßiger erachtete Methode zur Topfanpassung bei Auflösung einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis zu entwerfen und die vom zuständigen Normgeber tatsächlich getroffene Regelung entsprechend zu ergänzen oder zu modifizieren. Auch das Bundessozialgericht hat in seinem unter den Beteiligten ergangenen Revisionsurteil vom 26.6.2002 (a. a. O.) die hier maßgeblichen HVM-Regelungen zur Topfanpassung für gültig erklärt und wegen des Bestands der Gemeinschaftspraxis nur während eines Teils der Basisquartale Bedenken nicht geäußert, vielmehr unbeschadet seiner eingeschränkten Prüfungskompetenz im Revisionsverfahren eine fehlerhafte Anwendung der Vorschrift zu Lasten der Kläger (ebenfalls) ausgeschlossen (a. a. O. S. 16/17).

Da die Festsetzung des den Klägern für die hier streitigen Quartale 1/99 bis 4/99 danach zustehenden Honorars den geltenden Regelungen des einschlägigen HVM entspricht, ist das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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