Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 10 RA 3940/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 769/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27.01.2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am 1945 geborene Klägerin ist von Beruf Apothekerin und war in diesem Beruf zunächst bis zur Geburt ihres Kindes im Jahr 1976 rentenversicherungspflichtig beschäftigt. 1987 fing sie wieder an zu arbeiten und wurde mit Wirkung ab dem 1.6.1988 antragsgemäß von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, weil eine Mitgliedschaft in der Bayerischen Apothekerversorgung, der berufsständischen Versorgungseinrichtung für Apotheker, von der sie seit 2001 Leistungen wegen Berufsunfähigkeit bezieht, bestand. Ihr Versicherungsverlauf weist für Mai 1988 den letzten Eintrag, einen Pflichtbeitrag aus. Zur weiteren Feststellung der rentenrechtlichen Zeiten wird auf Blatt 65 der SG-Akte verwiesen.
Ihren Rentenantrag vom Juli 2002 lehnte die Beklagte nach medizinischer Sachaufklärung (orthopädisches Gutachten Dr. H.: weiterhin eine Tätigkeit als Apothekerin sechs Stunden täglich möglich) durch Bescheid vom 21.2.2003 und (jetzt wegen fehlender Mitwirkung, weil sich die Klägerin im Ausland befand und den Sachverständigen nicht aufsuchen konnte) Widerspruchsbescheid vom 15.12.2003 ab.
Das hiergegen am 24.12.2003 angerufene Sozialgericht Reutlingen hat zunächst die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen schriftlich vernommen. Auf diese Angaben gestützt hat die Beklagte das Vorliegen von voller Erwerbsminderung auf Dauer seit Mai 2003 bejaht, jedoch auf die fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hingewiesen.
Mit Urteil vom 27.1.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nach § 43 oder § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der ab dem 1.1.2001 geltenden Fassung (SGB VI) lägen nicht vor. Pflichtbeiträge - und hierzu gehörten nur jene zur gesetzlichen Rentenversicherung, nicht die Pflichtbeiträge zur Bayerischen Apothekerversorgung - seien seit Juni 1988 nicht mehr entrichtet worden. Auch sonstige rentenrechtlich relevante Zeiten, insbesondere nach § 241 SGB VI, lägen nicht vor.
Mit ihrer hiergegen am 14.2.2005 eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, sie sei zwangsweise einer anderen Versicherungsart zugeordnet worden und könne deshalb die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen. Dies stelle eine unbillige Härte dar.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27.1.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.2.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2003 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf Grund des Einverständnisses der Beteiligte ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteiles zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von der Klägerin begehrte Rente dargelegt (§ 43 und § 240 SGB VI) und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil ihr Versicherungsverlauf zuletzt für Mai 1988 einen Beitrag in Form eines Pflichtbeitrages ausweist und für die nachfolgende Zeit keine rentenrelevanten Tatbestände vorliegen. Es hat weiter zutreffend dargelegt, dass die von der Klägerin an die Bayerische Apothekerversorgung gezahlten Pflichtbeiträge Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gleichgestellt werden können. Der Senat sieht deshalb nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Es bleibt somit dabei, dass die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt. Soweit sich die Klägerin auf eine besondere Härte beruft, ist die rechtliche Relevanz dieses Vorbringens nicht erkennbar.
Eine ausnahmsweise zuzulassende Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach § 197 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 SGB VI, was vor dem Hintergrund des § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zu einem unmittelbaren Rentenanspruch auch ohne Nachentrichtung führen würde, ist jedenfalls zu verneinen. Denn auch damit ließe sich kein lückenloser Versicherungsverlauf ab Juni 1988 herstellen. Zum damaligen Zeitpunkt galten nämlich diese Regelungen des SGB VI noch nicht, vielmehr mussten nach § 1418 der bis zum 31.12.1991 geltenden Reichsversicherungsordnung (RVO) freiwillige Beiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollten, entrichtet werden. Ausnahmen in Fällen besonderer Härte waren ausschließlich für die Entrichtung von Pflichtbeiträgen vorgesehen (§ 1418 Abs. 3 RVO), also nicht für freiwillige Beiträge. Es kann daher offen bleiben, was unter einer solchen Härte zu verstehen war.
Zu Unrecht beruft sich die Klägerin darauf, ihr sei eine Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht möglich gewesen. Tatsächlich wurde die Klägerin antragsgemäß mit Wirkung ab dem 1.6.1988 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Ohne einen solchen Antrag wäre eine weitere Vorsorge in der gesetzlichen Renten möglich gewesen, dann in Form von Pflichtbeiträgen. Aber auch nach erfolgter Befreiung von der Versicherungspflicht hätte sie zur Aufrechterhaltung ihrer Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillige Beiträge entrichten können. Mit ihrem Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung trug die Klägerin aber dem Umstand Rechnung, dass sie ihre rentenrechtliche Vorsorge bei der Bayerischen Apothekerversorgung hatte (und hat). Dass dies auf einer Zwangsmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung beruhte, ist insoweit - im Verhältnis zur Beklagten - ohne Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, indem sie einerseits - wie sich aus dem Zugeständnis des Vorliegens einer vollen Erwerbsminderung ab Mai 2003 ergibt - zu Unrecht die medizinischen Voraussetzungen der begehrten Rente verneinte und andererseits den nun durchschlagenden Ablehnungsgrund fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen erst im Klageverfahren eingebracht hat. Ob eine Verletzung von Mitwirkungspflichten bei der Sachaufklärung im Widerspruchsverfahren seitens der Klägerin vorlag erscheint zweifelhaft. Jedenfalls kann sich die Beklagte schon deshalb hierauf nicht berufen, weil sie die Klägerin entgegen § 66 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) auf die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht hinwies und ihr auch keine Möglichkeit gab, die Mitwirkung nachzuholen. Diese Überlegungen rechtfertigen es, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu erstatten. Im Übrigen orientiert sich die Kostenentscheidung am Ausgang des Verfahrens.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am 1945 geborene Klägerin ist von Beruf Apothekerin und war in diesem Beruf zunächst bis zur Geburt ihres Kindes im Jahr 1976 rentenversicherungspflichtig beschäftigt. 1987 fing sie wieder an zu arbeiten und wurde mit Wirkung ab dem 1.6.1988 antragsgemäß von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, weil eine Mitgliedschaft in der Bayerischen Apothekerversorgung, der berufsständischen Versorgungseinrichtung für Apotheker, von der sie seit 2001 Leistungen wegen Berufsunfähigkeit bezieht, bestand. Ihr Versicherungsverlauf weist für Mai 1988 den letzten Eintrag, einen Pflichtbeitrag aus. Zur weiteren Feststellung der rentenrechtlichen Zeiten wird auf Blatt 65 der SG-Akte verwiesen.
Ihren Rentenantrag vom Juli 2002 lehnte die Beklagte nach medizinischer Sachaufklärung (orthopädisches Gutachten Dr. H.: weiterhin eine Tätigkeit als Apothekerin sechs Stunden täglich möglich) durch Bescheid vom 21.2.2003 und (jetzt wegen fehlender Mitwirkung, weil sich die Klägerin im Ausland befand und den Sachverständigen nicht aufsuchen konnte) Widerspruchsbescheid vom 15.12.2003 ab.
Das hiergegen am 24.12.2003 angerufene Sozialgericht Reutlingen hat zunächst die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen schriftlich vernommen. Auf diese Angaben gestützt hat die Beklagte das Vorliegen von voller Erwerbsminderung auf Dauer seit Mai 2003 bejaht, jedoch auf die fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hingewiesen.
Mit Urteil vom 27.1.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nach § 43 oder § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der ab dem 1.1.2001 geltenden Fassung (SGB VI) lägen nicht vor. Pflichtbeiträge - und hierzu gehörten nur jene zur gesetzlichen Rentenversicherung, nicht die Pflichtbeiträge zur Bayerischen Apothekerversorgung - seien seit Juni 1988 nicht mehr entrichtet worden. Auch sonstige rentenrechtlich relevante Zeiten, insbesondere nach § 241 SGB VI, lägen nicht vor.
Mit ihrer hiergegen am 14.2.2005 eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, sie sei zwangsweise einer anderen Versicherungsart zugeordnet worden und könne deshalb die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen. Dies stelle eine unbillige Härte dar.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27.1.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.2.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2003 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf Grund des Einverständnisses der Beteiligte ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteiles zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von der Klägerin begehrte Rente dargelegt (§ 43 und § 240 SGB VI) und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil ihr Versicherungsverlauf zuletzt für Mai 1988 einen Beitrag in Form eines Pflichtbeitrages ausweist und für die nachfolgende Zeit keine rentenrelevanten Tatbestände vorliegen. Es hat weiter zutreffend dargelegt, dass die von der Klägerin an die Bayerische Apothekerversorgung gezahlten Pflichtbeiträge Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gleichgestellt werden können. Der Senat sieht deshalb nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Es bleibt somit dabei, dass die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt. Soweit sich die Klägerin auf eine besondere Härte beruft, ist die rechtliche Relevanz dieses Vorbringens nicht erkennbar.
Eine ausnahmsweise zuzulassende Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach § 197 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 SGB VI, was vor dem Hintergrund des § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zu einem unmittelbaren Rentenanspruch auch ohne Nachentrichtung führen würde, ist jedenfalls zu verneinen. Denn auch damit ließe sich kein lückenloser Versicherungsverlauf ab Juni 1988 herstellen. Zum damaligen Zeitpunkt galten nämlich diese Regelungen des SGB VI noch nicht, vielmehr mussten nach § 1418 der bis zum 31.12.1991 geltenden Reichsversicherungsordnung (RVO) freiwillige Beiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollten, entrichtet werden. Ausnahmen in Fällen besonderer Härte waren ausschließlich für die Entrichtung von Pflichtbeiträgen vorgesehen (§ 1418 Abs. 3 RVO), also nicht für freiwillige Beiträge. Es kann daher offen bleiben, was unter einer solchen Härte zu verstehen war.
Zu Unrecht beruft sich die Klägerin darauf, ihr sei eine Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht möglich gewesen. Tatsächlich wurde die Klägerin antragsgemäß mit Wirkung ab dem 1.6.1988 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Ohne einen solchen Antrag wäre eine weitere Vorsorge in der gesetzlichen Renten möglich gewesen, dann in Form von Pflichtbeiträgen. Aber auch nach erfolgter Befreiung von der Versicherungspflicht hätte sie zur Aufrechterhaltung ihrer Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillige Beiträge entrichten können. Mit ihrem Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung trug die Klägerin aber dem Umstand Rechnung, dass sie ihre rentenrechtliche Vorsorge bei der Bayerischen Apothekerversorgung hatte (und hat). Dass dies auf einer Zwangsmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung beruhte, ist insoweit - im Verhältnis zur Beklagten - ohne Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, indem sie einerseits - wie sich aus dem Zugeständnis des Vorliegens einer vollen Erwerbsminderung ab Mai 2003 ergibt - zu Unrecht die medizinischen Voraussetzungen der begehrten Rente verneinte und andererseits den nun durchschlagenden Ablehnungsgrund fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen erst im Klageverfahren eingebracht hat. Ob eine Verletzung von Mitwirkungspflichten bei der Sachaufklärung im Widerspruchsverfahren seitens der Klägerin vorlag erscheint zweifelhaft. Jedenfalls kann sich die Beklagte schon deshalb hierauf nicht berufen, weil sie die Klägerin entgegen § 66 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) auf die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht hinwies und ihr auch keine Möglichkeit gab, die Mitwirkung nachzuholen. Diese Überlegungen rechtfertigen es, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu erstatten. Im Übrigen orientiert sich die Kostenentscheidung am Ausgang des Verfahrens.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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