Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 SO 6815/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1019/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der am 1954 geborene Kläger ist schwerbehindert. Er bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Außerdem erhielt er seit Jahren ergänzend zunächst Leistungen der Sozialhilfe und ab 1. Januar 2003 nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Seit Januar 2005 erbringt die Beklagte Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Auf seinen Antrag hin bewilligte die Beklagte zusätzlich zur Hilfe zum Lebensunterhalt zunächst mit einem Bescheid vom 14. Februar 2005 als Eingliederungshilfe 15,66 EUR monatlich ab 1. Januar 2005 für Telefongrundgebühren. Mit Bescheid vom 22. Februar 2005 nahm die Beklagte diesen Bescheid mit Wirkung vom 1. März 2005 wieder zurück (zugestellt am 24. Februar 2005) und stützte sich zur Begründung darauf, dass bis zum Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes am 31. Dezember 2004 die Telefongrundgebühren im Falle Eingliederungshilfe gesondert übernommen worden seien, weil im damaligen Regelsatz kein entsprechender Anteil enthalten gewesen sei. Aus dem jetzt anzuwendenden § 27 Abs. 1 SGB XII ergebe sich, dass dieser Bedarf vom Regelsatz erfasst sei. Die Bewilligung sei deshalb zu Unrecht erfolgt und werde mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Bisherige Leistungen seien nicht zu erstatten.
Hiergegen erhob der Kläger am 22. März 2005 Widerspruch und machte geltend, die fehlerhafte Rechtsanwendung in dem Ausgangsbescheid sei kein die Aufhebung rechtfertigender Grund. Was den Vertrauensschutz angehe, bedürfe es einer Übergangsfrist. Es treffe auch nicht zu, dass § 27 SGB XII abschließend sei. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2005 unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 31. Oktober 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er nichts vorgetragen hat. Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Stuttgart (SG) diese Klage durch Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2006 zurückgewiesen und unter ausführlicher Darstellung der Rechtslage dargestellt, dass die Bewilligung von Grundgebühren deshalb rechtswidrig gewesen war, weil seit Januar 2005 die (gegenüber 1994 erhöhte) Leistung im Rahmen der Grundsicherung auch den Bedarf für Nachrichtenübermittlung in Höhe von 22,37 EUR enthalte. Damit seien die Telefongrundgebühren bereits bewilligt. Eine Zweite Bewilligung komme nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides nach § 45 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hätten vorgelegen.
Hiergegen richtet sich die am 27. Februar 2006 eingelegte Berufung, zu deren Begründung der Kläger vorträgt, er beziehe weder Sozialhilfe noch Wohngeld.
Er beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Berufungsbegründung sei nicht nachvollziehbar.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Akten des SG S 20 SO 6815/05 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung durch den Vorsitzenden ohne die Beiziehung weiterer Berufsrichter und der ehrenamtlichen Richter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 SGG) ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da bei richtiger Auslegung des klägerischen Begehrens laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit stehen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Senat konnte auch trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung über die Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 SGG)
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht und mit zutreffender, ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung entschieden, dass und warum die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind. Hierauf wird verwiesen. Der Senat macht sich die Gründe der angefochtenen Entscheidung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG). Diese Verfahrensweise liegt umso näher, als der Kläger keine nachvollziehbare Begründung der Berufung eingereicht hat. Er hat auch die Klage in erster Instanz nicht begründet, so dass keine Veranlassung besteht, sich mit seiner Auffassung auseinander zu setzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Tatbestand:
Der am 1954 geborene Kläger ist schwerbehindert. Er bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Außerdem erhielt er seit Jahren ergänzend zunächst Leistungen der Sozialhilfe und ab 1. Januar 2003 nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Seit Januar 2005 erbringt die Beklagte Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Auf seinen Antrag hin bewilligte die Beklagte zusätzlich zur Hilfe zum Lebensunterhalt zunächst mit einem Bescheid vom 14. Februar 2005 als Eingliederungshilfe 15,66 EUR monatlich ab 1. Januar 2005 für Telefongrundgebühren. Mit Bescheid vom 22. Februar 2005 nahm die Beklagte diesen Bescheid mit Wirkung vom 1. März 2005 wieder zurück (zugestellt am 24. Februar 2005) und stützte sich zur Begründung darauf, dass bis zum Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes am 31. Dezember 2004 die Telefongrundgebühren im Falle Eingliederungshilfe gesondert übernommen worden seien, weil im damaligen Regelsatz kein entsprechender Anteil enthalten gewesen sei. Aus dem jetzt anzuwendenden § 27 Abs. 1 SGB XII ergebe sich, dass dieser Bedarf vom Regelsatz erfasst sei. Die Bewilligung sei deshalb zu Unrecht erfolgt und werde mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Bisherige Leistungen seien nicht zu erstatten.
Hiergegen erhob der Kläger am 22. März 2005 Widerspruch und machte geltend, die fehlerhafte Rechtsanwendung in dem Ausgangsbescheid sei kein die Aufhebung rechtfertigender Grund. Was den Vertrauensschutz angehe, bedürfe es einer Übergangsfrist. Es treffe auch nicht zu, dass § 27 SGB XII abschließend sei. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2005 unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 31. Oktober 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er nichts vorgetragen hat. Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Stuttgart (SG) diese Klage durch Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2006 zurückgewiesen und unter ausführlicher Darstellung der Rechtslage dargestellt, dass die Bewilligung von Grundgebühren deshalb rechtswidrig gewesen war, weil seit Januar 2005 die (gegenüber 1994 erhöhte) Leistung im Rahmen der Grundsicherung auch den Bedarf für Nachrichtenübermittlung in Höhe von 22,37 EUR enthalte. Damit seien die Telefongrundgebühren bereits bewilligt. Eine Zweite Bewilligung komme nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides nach § 45 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hätten vorgelegen.
Hiergegen richtet sich die am 27. Februar 2006 eingelegte Berufung, zu deren Begründung der Kläger vorträgt, er beziehe weder Sozialhilfe noch Wohngeld.
Er beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Berufungsbegründung sei nicht nachvollziehbar.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Akten des SG S 20 SO 6815/05 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung durch den Vorsitzenden ohne die Beiziehung weiterer Berufsrichter und der ehrenamtlichen Richter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 SGG) ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da bei richtiger Auslegung des klägerischen Begehrens laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit stehen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Senat konnte auch trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung über die Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 SGG)
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht und mit zutreffender, ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung entschieden, dass und warum die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind. Hierauf wird verwiesen. Der Senat macht sich die Gründe der angefochtenen Entscheidung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG). Diese Verfahrensweise liegt umso näher, als der Kläger keine nachvollziehbare Begründung der Berufung eingereicht hat. Er hat auch die Klage in erster Instanz nicht begründet, so dass keine Veranlassung besteht, sich mit seiner Auffassung auseinander zu setzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
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